Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 9694/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 645/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld, das sie für die Versicherte E. R. während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation erbrachte.
Die als Kassiererin in Teilzeit beschäftigte Versicherte führte in der Zeit vom 20.05. bis 24.06.2003 wegen psychischer Erkrankungen eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch. Wegen einer im März 2003 erlittenen Distorsion des rechten Sprunggelenks mit Außenbandruptur und persistierenden Beschwerden während der stationären Rehabilitation hielten die in der Rehabilitation behandelnden Ärzte eine weitere Ruhigstellung des Sprunggelenkes bis zur weiteren chirurgischen Abklärung für notwendig. Sie nahmen im Entlassungsbericht Arbeitsunfähigkeit wegen der Verletzung des rechten Sprunggelenkes an und bejahten - für den Fall der Heilung des rechten Sprunggelenkes - vollschichtige Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Kassiererin. In der Folgezeit wurde die Klägerin wegen der Sprunggelenksverletzung vom Hausarzt bis 13.07.2003 krankgeschrieben. Auf seinen Vorschlag erfolgte in der Zeit vom 14.07.2003 bis zum 17.08.2003 eine stufenweise Wiedereingliederung der Versicherten in das Erwerbsleben. Die Klägerin zahlte Krankengeld vom 25.06.2003 bis zum Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme und meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an.
Die auf Erstattung des für die Zeit vom 25.06. bis 17.08.2003 in Höhe von 970,96 EUR erbrachten Krankengeldes gerichtete Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.12.2008 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Zur Begründung hat es unter wörtlicher Zitierung eines Auszugs aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) ausgeführt, eine Zuständigkeit der Beklagten könne nur gegeben sein, wenn die Versicherte die persönlichen (§ 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht sei bei Abschluss der medizinischen Rehabilitation das Ziel einer dauerhaften Integration der Versicherten erreicht gewesen, weil eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Es habe nur noch Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne bestanden. Denn nach ärztlicher Feststellung habe die Versicherte ihren Beruf als Kassiererin/Verkäuferin vollschichtig ausüben können, sei jedoch auf Grund der Sprunggelenkserkrankung den spezifischen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz nicht voll gewachsen gewesen. Eine weitere Rehabilitation wäre damit auf den Erhalt des konkreten Arbeitsplatzes ausgerichtet gewesen. Das Urteil ist der Klägerin am 19.01.2009 zugestellt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin am 10.02.2009 Beschwerde eingelegt. Sie meint, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Beteiligten streitig sei, wer für Leistungen bei einer stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zuständig sei. Des Weiteren weiche das Sozialgericht von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2008 ab, weil es trotz Entlassung der Versicherten aus der medizinischen Rehabilitation als arbeitsunfähig angenommen habe, das Ziel einer dauerhaften Integration sei aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen sei das Rehabilitationsziel erst erreicht, wenn die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit überwunden sei und der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könne. Darüber hinaus habe der 13. Senat des BSG am 05.02.2009 entschieden, dass auch dann noch ein Bedarf an Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger gegeben sei, wenn zwar keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung bestehe, der Versicherte jedoch nicht wieder fähig sei, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Das Sozialgericht habe dagegen gefordert, dass bei Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 SGB VI zu prüfen seien, die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung wegen der speziellen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz reiche nicht aus.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere statthaft. Die Berufung bedarf vorliegend nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, weil es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, bei der der Wert des Beschwerdegegenstands lediglich 970,96 EUR beträgt und damit die Berufungsgrenze von 10.000,- EUR nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs.2 Nr. 1 SGG besteht nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft. Dabei muss die Klärung im allgemeinen Interesse liegen, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, Anm. 28 zu § 144 SGG). Allein der Hinweis der Klägerin auf die Vielzahl von Fällen, in denen zwischen ihr und der Beklagten die Zuständigkeit für Leistungen bei einer stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme streitig ist, genügt für die Annahme einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht. Das Bundessozialgericht hat vielmehr bereits mit Urteilen vom 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) und vom 05.02.2009 (B 13 R 27/08 R) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung eines Versicherten im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation zuständig ist. Inwieweit der konkrete Fall nicht auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Entscheidungen beurteilt werden kann, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat erkennbar.
Auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Erforderlich ist hierfür, dass das Sozialgericht einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz entwickelt hat, der mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG oder des LSG nicht übereinstimmt.
Eine Abweichung zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 29.01.2008 ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Sozialgericht sich nach seinem ausdrücklichen - und darüber hinaus zutreffenden - wörtlichen Zitat dieser Entscheidung des BSG und den dort geklärten Rechtsfragen angeschlossen hat. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsauffassung, die Zuständigkeit der Beklagten könne nur gegeben sein, wenn der Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfülle (so wörtlich BSG, Urteil vom 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris Rdnr. 19).
Zum anderen hat das Sozialgericht auch nicht den Begriff der rehabilitationsrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit verkannt. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R in SozR 4-2600 § 10 Nr. 2) hat es die Frage der Erwerbsminderung i.S. des § 10 Abs. 1 SGB VI als auf die Art der Tätigkeit bezogen aufgefasst und danach unterschieden, ob die Versicherte den allgemeinen Anforderungen einer Kassiererinnentätigkeit nicht gewachsen war (dann Bestehen einer rehabilitationsrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit) oder lediglich den besonderen Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz nicht nachkommen konnte (dann keine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit). Auf die Fähigkeit, an den konkreten alten Arbeitsplatz zurückzukehren, wie die Klägerin zu Unrecht meint, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht abzustellen. Denn die spezifischen Belastungen und Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind, müssen unberücksichtigt bleiben (BSG, Urteil a.a.O.).
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BSG vom 29.01.2008 folgt nichts anderes. Soweit dort ausgeführt wird, das Reha-Ziel sei erreicht, wenn die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit überwunden werde und der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könne, bezieht sich dies - so im Urteil ausdrücklich - auf den "Idealfall" einer erfolgreichen Rehabilitation. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit so lange vorliegt, bis der Idealfall eingetreten ist und das BSG von der Entscheidung vom 17.10.2006 abgewichen ist. Dies zeigt auch das ebenfalls von der Klägerin angeführte spätere Urteil des BSG vom 05.02.2009 (B 13 R 27/08), in dem für den Begriff der Erwerbsfähigkeit i.S. der rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitationsvorschriften gerade auf die Entscheidung des BSG vom 17.10.2006 Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Krankengeld, das sie für die Versicherte E. R. während einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation erbrachte.
Die als Kassiererin in Teilzeit beschäftigte Versicherte führte in der Zeit vom 20.05. bis 24.06.2003 wegen psychischer Erkrankungen eine stationäre Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation durch. Wegen einer im März 2003 erlittenen Distorsion des rechten Sprunggelenks mit Außenbandruptur und persistierenden Beschwerden während der stationären Rehabilitation hielten die in der Rehabilitation behandelnden Ärzte eine weitere Ruhigstellung des Sprunggelenkes bis zur weiteren chirurgischen Abklärung für notwendig. Sie nahmen im Entlassungsbericht Arbeitsunfähigkeit wegen der Verletzung des rechten Sprunggelenkes an und bejahten - für den Fall der Heilung des rechten Sprunggelenkes - vollschichtige Arbeitsfähigkeit für die letzte Tätigkeit als Kassiererin. In der Folgezeit wurde die Klägerin wegen der Sprunggelenksverletzung vom Hausarzt bis 13.07.2003 krankgeschrieben. Auf seinen Vorschlag erfolgte in der Zeit vom 14.07.2003 bis zum 17.08.2003 eine stufenweise Wiedereingliederung der Versicherten in das Erwerbsleben. Die Klägerin zahlte Krankengeld vom 25.06.2003 bis zum Ende der Wiedereingliederungsmaßnahme und meldete bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch an.
Die auf Erstattung des für die Zeit vom 25.06. bis 17.08.2003 in Höhe von 970,96 EUR erbrachten Krankengeldes gerichtete Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 18.12.2008 abgewiesen, ohne die Berufung zuzulassen. Zur Begründung hat es unter wörtlicher Zitierung eines Auszugs aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) ausgeführt, eine Zuständigkeit der Beklagten könne nur gegeben sein, wenn die Versicherte die persönlichen (§ 10 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. Aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht sei bei Abschluss der medizinischen Rehabilitation das Ziel einer dauerhaften Integration der Versicherten erreicht gewesen, weil eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe. Es habe nur noch Arbeitsunfähigkeit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne bestanden. Denn nach ärztlicher Feststellung habe die Versicherte ihren Beruf als Kassiererin/Verkäuferin vollschichtig ausüben können, sei jedoch auf Grund der Sprunggelenkserkrankung den spezifischen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz nicht voll gewachsen gewesen. Eine weitere Rehabilitation wäre damit auf den Erhalt des konkreten Arbeitsplatzes ausgerichtet gewesen. Das Urteil ist der Klägerin am 19.01.2009 zugestellt worden.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat die Klägerin am 10.02.2009 Beschwerde eingelegt. Sie meint, der Rechtsstreit habe grundsätzliche Bedeutung, da in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Beteiligten streitig sei, wer für Leistungen bei einer stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zuständig sei. Des Weiteren weiche das Sozialgericht von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.01.2008 ab, weil es trotz Entlassung der Versicherten aus der medizinischen Rehabilitation als arbeitsunfähig angenommen habe, das Ziel einer dauerhaften Integration sei aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des BSG hingegen sei das Rehabilitationsziel erst erreicht, wenn die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit überwunden sei und der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könne. Darüber hinaus habe der 13. Senat des BSG am 05.02.2009 entschieden, dass auch dann noch ein Bedarf an Rehabilitation durch den Rentenversicherungsträger gegeben sei, wenn zwar keine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung bestehe, der Versicherte jedoch nicht wieder fähig sei, seinen bisherigen Beruf weiter auszuüben. Das Sozialgericht habe dagegen gefordert, dass bei Beginn der stufenweisen Wiedereingliederung erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 SGB VI zu prüfen seien, die Notwendigkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung wegen der speziellen Anforderungen und Belastungen am konkreten Arbeitsplatz reiche nicht aus.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere statthaft. Die Berufung bedarf vorliegend nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, weil es sich um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, bei der der Wert des Beschwerdegegenstands lediglich 970,96 EUR beträgt und damit die Berufungsgrenze von 10.000,- EUR nicht übersteigt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs.2 Nr. 1 SGG besteht nicht. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn der Rechtsstreit eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft. Dabei muss die Klärung im allgemeinen Interesse liegen, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, ein Individualinteresse genügt nicht (vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, Anm. 28 zu § 144 SGG). Allein der Hinweis der Klägerin auf die Vielzahl von Fällen, in denen zwischen ihr und der Beklagten die Zuständigkeit für Leistungen bei einer stufenweisen Wiedereingliederung im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme streitig ist, genügt für die Annahme einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht. Das Bundessozialgericht hat vielmehr bereits mit Urteilen vom 29.01.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) und vom 05.02.2009 (B 13 R 27/08 R) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Rentenversicherungsträger für die stufenweise Wiedereingliederung eines Versicherten im Anschluss an eine von ihm geförderte medizinische Rehabilitation zuständig ist. Inwieweit der konkrete Fall nicht auf der Grundlage dieser höchstrichterlichen Entscheidungen beurteilt werden kann, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ist dies für den Senat erkennbar.
Auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Erforderlich ist hierfür, dass das Sozialgericht einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz entwickelt hat, der mit der aktuellen Rechtsprechung des BSG oder des LSG nicht übereinstimmt.
Eine Abweichung zu dem von der Klägerin angeführten Urteil des BSG vom 29.01.2008 ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Sozialgericht sich nach seinem ausdrücklichen - und darüber hinaus zutreffenden - wörtlichen Zitat dieser Entscheidung des BSG und den dort geklärten Rechtsfragen angeschlossen hat. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsauffassung, die Zuständigkeit der Beklagten könne nur gegeben sein, wenn der Versicherte die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach §§ 10, 11 SGB VI erfülle (so wörtlich BSG, Urteil vom 29.01.2008, B 5a/5 R 26/07 R, juris Rdnr. 19).
Zum anderen hat das Sozialgericht auch nicht den Begriff der rehabilitationsrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit verkannt. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17.10.2006, B 5 RJ 15/05 R in SozR 4-2600 § 10 Nr. 2) hat es die Frage der Erwerbsminderung i.S. des § 10 Abs. 1 SGB VI als auf die Art der Tätigkeit bezogen aufgefasst und danach unterschieden, ob die Versicherte den allgemeinen Anforderungen einer Kassiererinnentätigkeit nicht gewachsen war (dann Bestehen einer rehabilitationsrechtlich relevanten Minderung der Erwerbsfähigkeit) oder lediglich den besonderen Anforderungen am konkreten Arbeitsplatz nicht nachkommen konnte (dann keine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit). Auf die Fähigkeit, an den konkreten alten Arbeitsplatz zurückzukehren, wie die Klägerin zu Unrecht meint, ist nach der Rechtsprechung des BSG nicht abzustellen. Denn die spezifischen Belastungen und Anforderungen an einem konkreten Arbeitsplatz, die nicht berufstypisch sind, müssen unberücksichtigt bleiben (BSG, Urteil a.a.O.).
Aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des BSG vom 29.01.2008 folgt nichts anderes. Soweit dort ausgeführt wird, das Reha-Ziel sei erreicht, wenn die krankheitsbedingte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit überwunden werde und der Versicherte an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren könne, bezieht sich dies - so im Urteil ausdrücklich - auf den "Idealfall" einer erfolgreichen Rehabilitation. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass eine rehabilitationsrechtlich relevante Minderung der Erwerbsfähigkeit so lange vorliegt, bis der Idealfall eingetreten ist und das BSG von der Entscheidung vom 17.10.2006 abgewichen ist. Dies zeigt auch das ebenfalls von der Klägerin angeführte spätere Urteil des BSG vom 05.02.2009 (B 13 R 27/08), in dem für den Begriff der Erwerbsfähigkeit i.S. der rentenversicherungsrechtlichen Rehabilitationsvorschriften gerade auf die Entscheidung des BSG vom 17.10.2006 Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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