Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KR 1091/09 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung gegen die Entscheidung der Kostenbeamtin des LSG Baden-Württemberg vom 26.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium K., 1 VK 52/08, vom 27. November 2008. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.01.2009 (L 11 WB 5971/08) zurückgewiesen. Der Streitwert wurde auf 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Zuvor hatte das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5.01.2009 entschieden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern.
Am 26.02.2009 setzte die Kostenbeamtin des LSG Baden-Württemberg basierend auf einem Streitwert von 2,5 Mio EUR die Gerichtskosten auf 62.692,00 EUR gegenüber der Erinnerungsführerin fest. Als Rechtsgrundlage wurde § 162 Abs. 1 VwGO analog bzw. § 202 SGG i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO und § 34 GKG angegeben. Die Abrechnung erfolgte nach KV-Nummer 1220 (Verfahren im Allgemeinen) und KV-Nummer 1640 (Antragsverfahren gem. § 118 GWB).
Gegen diese Festsetzung legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein. Eine Anwendung des GKG komme für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem SGG nur gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG in Betracht, soweit nach dem SGG das Gerichtskostengesetz anzuwenden sei. Nach § 3 Abs. 2 GKG würden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Dieses Kostenverzeichnis sei im Wesentlichen nach Gerichtsbarkeiten untergliedert. Die von der Kostenbeamtin angewandten KV-Nummer 1220 und KV-Nummer 1640 fielen unter Hauptabschnitt 2. bzw. 6. in Teil 1. des Kostenverzeichnisses zum GKG. Dieser erste Teil des Kostenverzeichnisses gelte ausschließlich für "Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten". Das vorliegende Verfahren sei indes weder ein zivilrechtliches Verfahren noch habe es vor den ordentlichen Gerichten stattgefunden. Vielmehr handele es sich um ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Das entscheidende Gericht habe in seinem Beschluss vom 23.01.2009 die für die Kostenberechnung relevante Streitwertfestsetzung selbst damit begründet, dass "in Verfahren vor den Sozialgerichten" eine Obergrenze von 2,5 Mio. Euro bestehe. Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelte hingegen Teil 7 des Kostenverzeichnisses, so dass sich die von der Erinnerungsführerin zu tragenden Gerichtsgebühren nach den KV-Nummern 7110 ff. berechneten. Die Kostenbeamtin stütze sich unter anderem auf § 202 SGG. Die KV-Nummern 1220 und 1640 gelten jedoch auch nicht über § 202 SGG. Nach § 202 SGG sei die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls und soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthalte. Dieser Verweis führe indes nicht dazu, dass Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten würden. Vielmehr finde lediglich über § 202 SGG eine Ergänzung des insoweit lückenhaften Verfahrensrechts des SGG statt. Außerdem scheide eine Anwendung von § 202 SGG hinsichtlich kostenrechtlicher Fragen aus, weil das SGG in § 183 ff. SGG allgemein und § 197 a SGG vorliegend in spezifischer Weise die Kostenerhebung selbst regele. Eine analoge Anwendbarkeit der KV-Nummern 1220 und 1640 scheide ebenfalls aus. Es würde gegen Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des Vorbehalts des Gesetzes verstoßen, wenn die Kostenbeamten sich die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren im Wege der Analogie selbst schaffen könnten. Es bestehe auch keine (planwidrige) Regelungslücke. Wie sich aus § 142 Abs. 2 SGG selbst und auch aus § 142 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 116 Abs. 1 GWB ergebe, laute die Bezeichnung des Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Vergabekammern "sofortige Beschwerde". Im Teil 7. finde sich für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine Regelung für "sonstige Beschwerden". Dies seien die KV-Nummern 7500 ff. in Hauptabschnitt 5. Soweit die Nr. 7500 bis 7503 nicht passten, enthalte Hauptabschnitt 5. mit der KV-Nummern 7504 eine Kostenstelle, die subsidiär die übrigen Beschwerdeverfahren des SGG erfasse. Eine Anwendung der KV-Nummern 1220 und KV-Nummern 1640 würde auch dem Sinn und Zweck der Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen widersprechen. Wie § 69 Abs. 2 SGB V zeige, habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V beträfen, ausschließlich den Landessozialgerichten zugewiesen. Er habe dabei insbesondere den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen im Blick. Dabei werde der Versorgungsauftrag derart interpretiert, dass Leitbild auch die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sei. Mit der Prämisse der wirtschaftlichen Versorgung stehe es gerade im Einklang, wenn derartige Streitigkeiten, an denen zwangsnotwendig die Krankenkassen beteiligt seien, keine enormen Gerichtsgebühren verursachten. Soweit die Krankenkassen in derartigen Streitigkeiten unterlägen, wären die Gerichtsgebühren von ihnen und damit mittelbar von den Versicherten zu tragen.
Hiergegen trug die Erinnerungsgegnerin vor, die Anwendbarkeit der KV-Nummern 1220 und 1640 über § 202 SGG scheide nicht aus. Sicherlich sei es richtig, dass der Verweis über § 202 SGG nicht dazu führe, dass Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten würden. Es könne jedoch dem Vortrag der Gegenseite insoweit nicht zugestimmt werden, als die Anwendbarkeit des § 202 SGG in kostenrechtlichen Fragen verneint werde. Zwar treffe es zu, dass der Teil 7 des Kostenverzeichnisses die Beschwerden in Hauptabschnitt 5 mit den KV-Nummern 7500 ff. behandele. Allerdings könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, hiermit auch die Vergabeangelegenheiten abzudecken. Es handele sich bei diesen um äußert umfangreiche und rechtlich schwierige Verfahren, mit denen Streitwerte in Millionenhöhe einhergingen. Ein pauschale Abgeltung mit 50,00 EUR nach KV-Nummern 7504 GKG erscheine schon deshalb unverhältnismäßig. In Teil 1 des GKG, habe der Gesetzgeber den Vergabestreitigkeiten mit Schaffung der KV-Nummern 1220 GKG, sowie KV-Nummern 1640 GKG eine solche kostenrechtliche Signifikanz zugesprochen, die einer besonderen Würdigung bedürfe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich diese Einschätzung mit Änderung der Zuständigkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit geändert haben sollte. Ein Versäumnis des Gesetzgebers werde schon deshalb deutlich, da für die übrigen Vergabesachen die bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit verblieben seien, die Gebühren nach den KV-Nummern 1220 und 1640 GKG weiterhin unverändert entstünden. Dass durch die Einführung des § 142a SGG und der damit begründeten Zuständigkeit der Landessozialgerichte für Vergabesachen in Angelegenheiten der Krankenversicherung vom Gesetz beabsichtigt sein sollte, diese kostenrechtlich anders zu behandeln, könne nur schwer nachvollzogen werden.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenbeamtin hat zurecht die Gerichtskosten nach den KV-Nummern 1220 und 1640 GKG festgesetzt. Nach § 142a Abs. 1 SGG sind in Vergabesachen vor dem LSG § 115 Abs. 2 Satz 2-5, § 116 Abs. 1 und 2, die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend anwendbar.
Nach Vorbemerkung 1.2.2. des KV zum GKG ist der 2. Abschnitt auch auf Beschwerdeverfahren nach § 116 GWB entsprechend anzuwenden. Diese zum GWB getroffene Gerichtskostenregelung ist über § 202 SGG auch für Verfahren nach § 142a SGG einschlägig. Nach § 202 SGG sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden, soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Dabei gelten die ZPO und das GVG subsidiär, soweit das SGG keine Bestimmungen dafür enthält. Bei abschließender Regelung durch das SGG können diese Vorschriften der ZPO oder des GVG nicht herangezogen werden. Außer ZPO und GVG können auch andere Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für das GKG (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage § 202 Anm. 2, BSG Urteil des 4. Senats vom 26.03.1960, Az 4 RJ 150/58 und Urteil des 9. Senats vom 31.1.1973, Az 9 RV 362/72).
Das SGG enthält, wie sich bereits aus § 142a SGG ergibt, keine abschließende Regelung für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Vergabeverfahren. Dies gilt auch für die zwischen den Beteiligten unstreitige Anwendung des GKG. Die zur Gebührenberechnung maßgeblichen KV-Nummern ergeben sich aus den Nummern 1220 und 1640. Nach der amtlichen Vorbemerkung ist die KV-Nummer 1220 auf Beschwerden nach §§ 63 und 116 GWB anzuwenden. Bei der KV-Nummer 1640 ergibt sich die Anwendung im GWB bereits aus dem Gebührentatbestand. Da § 142a SGG die entsprechenden Vorschriften des GWB für anwendbar erklärt, ergibt sich daraus auch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des GKG. Diese entsprechende Anwendung wird auch nicht durch eine abschließende Regelung der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden KV-Nummern ausgeschlossen. Die vom Erinnerungsführer genanten KV-Nummern 7500 ff können auf den entschiedenen Fall nicht angewandt werden. Zwar nennt der 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses im Hauptabschnitt 5 die sonstige Beschwerde und die KV-Nummern 7504 nennt im Gebührentatbestand die Gebühr von 50 EUR für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden. Dieser Tatbestand betrifft aber die nach dem GWB durchgeführten Verfahren nicht. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass beim Inkrafttreten dieses Kostenverzeichnisses der auf das GWB verweisende § 142a SGG nicht existierte. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle des § 142a SGG kann damit nicht umfasst sein. Auch der Einwand der Erinnerungsführerin, dass durch die Anwendung dieser KV-Nummer den beteiligten Krankenkassen erhebliche Gerichtsgebühren erspart blieben, welche sie sonst aus den Beitragsmitteln der Versicherten erbringen müssten, greift nicht. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen wollen, hätte er dies in § 197a SGG tun müssen. In dieser Vorschrift werden von Krankenkassen, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zum dem in § 183 genannten Personenkreis gehören, Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Der Gesetzgeber hat also in Kenntnis der möglichen Kostenlast die Krankenkassen in die Verfahren nach dem GKG mit einbezogen. Eine gewollte Beschränkung der Kostenlast ergibt sich aus §§ 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 GKG, der eine Deckelung des Streitwerts in Verfahren vor den Sozialgerichten auf 2,5 Millionen Euro vorsieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium K., 1 VK 52/08, vom 27. November 2008. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom 23.01.2009 (L 11 WB 5971/08) zurückgewiesen. Der Streitwert wurde auf 2,5 Mio. EUR festgesetzt. Zuvor hatte das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 5.01.2009 entschieden, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern.
Am 26.02.2009 setzte die Kostenbeamtin des LSG Baden-Württemberg basierend auf einem Streitwert von 2,5 Mio EUR die Gerichtskosten auf 62.692,00 EUR gegenüber der Erinnerungsführerin fest. Als Rechtsgrundlage wurde § 162 Abs. 1 VwGO analog bzw. § 202 SGG i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO und § 34 GKG angegeben. Die Abrechnung erfolgte nach KV-Nummer 1220 (Verfahren im Allgemeinen) und KV-Nummer 1640 (Antragsverfahren gem. § 118 GWB).
Gegen diese Festsetzung legte die Erinnerungsführerin Erinnerung ein. Eine Anwendung des GKG komme für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem SGG nur gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG in Betracht, soweit nach dem SGG das Gerichtskostengesetz anzuwenden sei. Nach § 3 Abs. 2 GKG würden Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Dieses Kostenverzeichnis sei im Wesentlichen nach Gerichtsbarkeiten untergliedert. Die von der Kostenbeamtin angewandten KV-Nummer 1220 und KV-Nummer 1640 fielen unter Hauptabschnitt 2. bzw. 6. in Teil 1. des Kostenverzeichnisses zum GKG. Dieser erste Teil des Kostenverzeichnisses gelte ausschließlich für "Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten". Das vorliegende Verfahren sei indes weder ein zivilrechtliches Verfahren noch habe es vor den ordentlichen Gerichten stattgefunden. Vielmehr handele es sich um ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Das entscheidende Gericht habe in seinem Beschluss vom 23.01.2009 die für die Kostenberechnung relevante Streitwertfestsetzung selbst damit begründet, dass "in Verfahren vor den Sozialgerichten" eine Obergrenze von 2,5 Mio. Euro bestehe. Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gelte hingegen Teil 7 des Kostenverzeichnisses, so dass sich die von der Erinnerungsführerin zu tragenden Gerichtsgebühren nach den KV-Nummern 7110 ff. berechneten. Die Kostenbeamtin stütze sich unter anderem auf § 202 SGG. Die KV-Nummern 1220 und 1640 gelten jedoch auch nicht über § 202 SGG. Nach § 202 SGG sei die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, falls und soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthalte. Dieser Verweis führe indes nicht dazu, dass Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten würden. Vielmehr finde lediglich über § 202 SGG eine Ergänzung des insoweit lückenhaften Verfahrensrechts des SGG statt. Außerdem scheide eine Anwendung von § 202 SGG hinsichtlich kostenrechtlicher Fragen aus, weil das SGG in § 183 ff. SGG allgemein und § 197 a SGG vorliegend in spezifischer Weise die Kostenerhebung selbst regele. Eine analoge Anwendbarkeit der KV-Nummern 1220 und 1640 scheide ebenfalls aus. Es würde gegen Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Gestalt des Vorbehalts des Gesetzes verstoßen, wenn die Kostenbeamten sich die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren im Wege der Analogie selbst schaffen könnten. Es bestehe auch keine (planwidrige) Regelungslücke. Wie sich aus § 142 Abs. 2 SGG selbst und auch aus § 142 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 116 Abs. 1 GWB ergebe, laute die Bezeichnung des Rechtsmittels gegen Entscheidungen der Vergabekammern "sofortige Beschwerde". Im Teil 7. finde sich für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eine Regelung für "sonstige Beschwerden". Dies seien die KV-Nummern 7500 ff. in Hauptabschnitt 5. Soweit die Nr. 7500 bis 7503 nicht passten, enthalte Hauptabschnitt 5. mit der KV-Nummern 7504 eine Kostenstelle, die subsidiär die übrigen Beschwerdeverfahren des SGG erfasse. Eine Anwendung der KV-Nummern 1220 und KV-Nummern 1640 würde auch dem Sinn und Zweck der Zuständigkeit der Sozialgerichte in solchen Fällen widersprechen. Wie § 69 Abs. 2 SGB V zeige, habe der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung Streitigkeiten über Entscheidungen von Vergabekammern, die Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V beträfen, ausschließlich den Landessozialgerichten zugewiesen. Er habe dabei insbesondere den Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenkassen im Blick. Dabei werde der Versorgungsauftrag derart interpretiert, dass Leitbild auch die wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sei. Mit der Prämisse der wirtschaftlichen Versorgung stehe es gerade im Einklang, wenn derartige Streitigkeiten, an denen zwangsnotwendig die Krankenkassen beteiligt seien, keine enormen Gerichtsgebühren verursachten. Soweit die Krankenkassen in derartigen Streitigkeiten unterlägen, wären die Gerichtsgebühren von ihnen und damit mittelbar von den Versicherten zu tragen.
Hiergegen trug die Erinnerungsgegnerin vor, die Anwendbarkeit der KV-Nummern 1220 und 1640 über § 202 SGG scheide nicht aus. Sicherlich sei es richtig, dass der Verweis über § 202 SGG nicht dazu führe, dass Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu zivilrechtlichen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten würden. Es könne jedoch dem Vortrag der Gegenseite insoweit nicht zugestimmt werden, als die Anwendbarkeit des § 202 SGG in kostenrechtlichen Fragen verneint werde. Zwar treffe es zu, dass der Teil 7 des Kostenverzeichnisses die Beschwerden in Hauptabschnitt 5 mit den KV-Nummern 7500 ff. behandele. Allerdings könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, hiermit auch die Vergabeangelegenheiten abzudecken. Es handele sich bei diesen um äußert umfangreiche und rechtlich schwierige Verfahren, mit denen Streitwerte in Millionenhöhe einhergingen. Ein pauschale Abgeltung mit 50,00 EUR nach KV-Nummern 7504 GKG erscheine schon deshalb unverhältnismäßig. In Teil 1 des GKG, habe der Gesetzgeber den Vergabestreitigkeiten mit Schaffung der KV-Nummern 1220 GKG, sowie KV-Nummern 1640 GKG eine solche kostenrechtliche Signifikanz zugesprochen, die einer besonderen Würdigung bedürfe. Es sei nicht anzunehmen, dass sich diese Einschätzung mit Änderung der Zuständigkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit geändert haben sollte. Ein Versäumnis des Gesetzgebers werde schon deshalb deutlich, da für die übrigen Vergabesachen die bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit verblieben seien, die Gebühren nach den KV-Nummern 1220 und 1640 GKG weiterhin unverändert entstünden. Dass durch die Einführung des § 142a SGG und der damit begründeten Zuständigkeit der Landessozialgerichte für Vergabesachen in Angelegenheiten der Krankenversicherung vom Gesetz beabsichtigt sein sollte, diese kostenrechtlich anders zu behandeln, könne nur schwer nachvollzogen werden.
II.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Kostenbeamtin hat zurecht die Gerichtskosten nach den KV-Nummern 1220 und 1640 GKG festgesetzt. Nach § 142a Abs. 1 SGG sind in Vergabesachen vor dem LSG § 115 Abs. 2 Satz 2-5, § 116 Abs. 1 und 2, die §§ 117 bis 123 sowie 125 und 126 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entsprechend anwendbar.
Nach Vorbemerkung 1.2.2. des KV zum GKG ist der 2. Abschnitt auch auf Beschwerdeverfahren nach § 116 GWB entsprechend anzuwenden. Diese zum GWB getroffene Gerichtskostenregelung ist über § 202 SGG auch für Verfahren nach § 142a SGG einschlägig. Nach § 202 SGG sind das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und die Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend anzuwenden, soweit das SGG keine Bestimmungen über das Verfahren enthält und grundsätzliche Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen. Dabei gelten die ZPO und das GVG subsidiär, soweit das SGG keine Bestimmungen dafür enthält. Bei abschließender Regelung durch das SGG können diese Vorschriften der ZPO oder des GVG nicht herangezogen werden. Außer ZPO und GVG können auch andere Vorschriften der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für das GKG (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9.Auflage § 202 Anm. 2, BSG Urteil des 4. Senats vom 26.03.1960, Az 4 RJ 150/58 und Urteil des 9. Senats vom 31.1.1973, Az 9 RV 362/72).
Das SGG enthält, wie sich bereits aus § 142a SGG ergibt, keine abschließende Regelung für in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallende Vergabeverfahren. Dies gilt auch für die zwischen den Beteiligten unstreitige Anwendung des GKG. Die zur Gebührenberechnung maßgeblichen KV-Nummern ergeben sich aus den Nummern 1220 und 1640. Nach der amtlichen Vorbemerkung ist die KV-Nummer 1220 auf Beschwerden nach §§ 63 und 116 GWB anzuwenden. Bei der KV-Nummer 1640 ergibt sich die Anwendung im GWB bereits aus dem Gebührentatbestand. Da § 142a SGG die entsprechenden Vorschriften des GWB für anwendbar erklärt, ergibt sich daraus auch die Anwendung der entsprechenden Vorschriften des GKG. Diese entsprechende Anwendung wird auch nicht durch eine abschließende Regelung der die Sozialgerichtsbarkeit betreffenden KV-Nummern ausgeschlossen. Die vom Erinnerungsführer genanten KV-Nummern 7500 ff können auf den entschiedenen Fall nicht angewandt werden. Zwar nennt der 7. Abschnitt des Kostenverzeichnisses im Hauptabschnitt 5 die sonstige Beschwerde und die KV-Nummern 7504 nennt im Gebührentatbestand die Gebühr von 50 EUR für Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden. Dieser Tatbestand betrifft aber die nach dem GWB durchgeführten Verfahren nicht. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass beim Inkrafttreten dieses Kostenverzeichnisses der auf das GWB verweisende § 142a SGG nicht existierte. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Fälle des § 142a SGG kann damit nicht umfasst sein. Auch der Einwand der Erinnerungsführerin, dass durch die Anwendung dieser KV-Nummer den beteiligten Krankenkassen erhebliche Gerichtsgebühren erspart blieben, welche sie sonst aus den Beitragsmitteln der Versicherten erbringen müssten, greift nicht. Hätte der Gesetzgeber eine solche Regelung treffen wollen, hätte er dies in § 197a SGG tun müssen. In dieser Vorschrift werden von Krankenkassen, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zum dem in § 183 genannten Personenkreis gehören, Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Der Gesetzgeber hat also in Kenntnis der möglichen Kostenlast die Krankenkassen in die Verfahren nach dem GKG mit einbezogen. Eine gewollte Beschränkung der Kostenlast ergibt sich aus §§ 50 Abs. 2, 52 Abs. 4 GKG, der eine Deckelung des Streitwerts in Verfahren vor den Sozialgerichten auf 2,5 Millionen Euro vorsieht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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