L 10 R 2675/09 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2675/09 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten von Prof. Dr. H. auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - im Falle eines Klageerfolges für die verfahrensbeendenden Erklärungen wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten, das weitere Ermittlungen nach sich zieht, führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse. Insbesondere dann, wenn die weiteren Ermittlungen die Schlussfolgerungen des Gutachtens widerlegen, hält der Senat eine Kostenübernahme nicht für sachgerecht. Denn in diesen Fällen führte das Gutachten eher zu Unklarheiten, die durch die weitere Sachaufklärung von Amts wegen erst wieder bereinigt wurden.

Hier verneint der Senat eine derartige, zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens für die gerichtliche Sachaufklärung und Entscheidung.

Zunächst hat der Hinweis des Sachverständigen auf die von der Klägerin benutzte Gehhilfe (Rollator) die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefördert. Denn die Klägerin war bereits zuvor, im Rahmen der Untersuchungen durch Dr. A. und Dr. He. mit einer solchen Gehhilfe erschienen. Auch traf - wie im die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss des Senats vom 02.06.2009 ausgeführt - die auf die Rollatorbenutzung gestützte Auffassung von Prof. Dr. H. , es erscheine nicht möglich, dass Strecken von 500 Metern zurückgelegt werden könnten, nicht zu.

Die von Prof. Dr. H. in pneumologischer Hinsicht angeführten qualitativen Einschränkungen (kein Einfluss von Dämpfen, Hitze, Kälte, wechselnden Umweltverhältnissen und Gerüchen) waren bereits durch die erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. M. (Vermeidung mehr als unerheblicher inhalativer Belastungen), Dr. A. (Vermeidung von Kälte, Zugluft und Nässe) und Dr. He. (Vermeidung von Arbeiten in Kälte, unter Kälteeinfluss oder im Freien) bekannt. Demgemäß waren die von Prof. Dr. H. angeführten qualitativen Einschränkungen durch die vom Sozialgericht angeführten Verweisungstätigkeiten bereits berücksichtigt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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