Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 5964/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3036/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 wird abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Die Klägerin zu 1 ist die 1974 geborene, geschiedene Mutter der 1993 geborenen Klägerin zu 2, der 1995 geborenen Klägerin zu 3 sowie der 2007 geborenen Klägerin zu 4. Die Klägerinnen stehen seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine 86 m² große Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die eine "Gesamtmiete" von insg. 588,81 EUR monatlich zu entrichten ist. Diese setzt sich aus einer Kaltmiete von 316,46 EUR, einer monatliche Vorauszahlung auf die Heizkosten i.H.v. 52,- EUR, einem Wertverbesserungszuschlag von 79,35 EUR, einem Garagenzuschlag von 26,- EUR sowie einer monatlichen Vorauszahlung auf Betriebskosen von 71,-EUR und für Wasser/ Abwasser i.H.v. 44,- EUR zusammen. Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsgewährung für die Kosten für Unterkunft und Heizung zunächst einen Betrag von 558,29 EUR monatlich, ab November 2005 563,72 EUR monatlich, ab Januar 2006 565,96 EUR monatlich und ab November 2006 569,82 EUR monatlich. Die Klägerinnen verfügen, außer dem gewährten Kindergeld für die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 über keine regelmäßigen Einkünfte oder Vermögen.
Am 29. September 2006 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten "eine Vier-Zimmer-Wohnung". Sie trug vor, ihre elf und dreizehn jährigen Kinder teilten sich das Kinderzimmer. In diesem sei, da dort zwei Schreibtische stehen würden, kein Platz zum Spielen für die Kinder, sie müssten hierzu in das Wohnzimmer ausweichen. Dort würde die Familie gemeinsam essen. Wegen der Geburt des dritten Kindes sei daher eine Vier-Zimmer-Wohnung erforderlich. Auch benötige sie ein separates Schlafzimmer, da sie unter starker Migräne, verstärkt durch eine Thalassämie, leide und eine Rückzugsmöglichkeit für sich benötige. Außerdem befinde sich die Wohnung im 17. Stockwerk, weswegen der Balkon der Wohnung nach der Geburt des Kindes nicht mehr genutzt werden könne, da sie ständig Angst habe, dass dem Kind etwas passieren könne. Aufgrund der Höhe der Wohnung sammle sich der Schall der vorbeifahrenden Züge, weswegen es nachts wie tagsüber in der Wohnung sehr laut und staubig sei. Zur weiteren Begründung ihres Antrages legte die Klägerin zu 1 ein ärztliches Attest von Dr. Z., Internist/Hausarzt, vom 29. September 2006 vor, in welchem angeführt wird, die Klägerin zu 1 leide an einer schweren Anämie verursacht durch eine Thalassämie minor. Zusätzlich bestehe eine Migräne, die durch die Menstruation erheblich verstärkt sei. Konkrete Angaben zu einer in Aussicht genommenen neuen Wohnung wurden durch die Klägerin zu 1 nicht gemacht.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1 auf Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Wohnung der Klägerin mit 86 m², einer Kaltmiete von 396,67 EUR sowohl der Größe wie den Mietkosten nach angemessen sei. Sie sei daher ausreichend mit Wohnraum versorgt, eine Notwendigkeit im Sinne des SGB II liege nicht vor. Ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf. Die weiteren Gründe, die von der Klägerin zu 1 zur Begründung ihres Antrages vorgebracht worden seien, stellten keine Gründe dar, die eine Kostenzusage rechtfertigen könnten. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 7. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die Begründung, ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf, sei unzutreffend. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Neugeborenes andere Schlafrhythmen habe als ältere Kinder und Erwachsene. Auch sei jede, dem Haushalt angehörende Person bei der Bemessung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu berücksichtigen. Den Klägern sei daher eine Wohnung mit einer Größe von 90 m² und vier Zimmern zuzubilligen. Die derzeit bewohnte Wohnung entspräche der Größe nach zwar diesen Anforderungen, die Wohnung sei jedoch wegen ihres Zuschnitts für die Klägerinnen aufgrund der Geburt der Klägerin zu 4 nicht mehr geeignet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung an, der Antrag der Klägerinnen, sei, da eine konkrete Wohnung, die angemietet werden wolle, nicht benannt sei, verfrüht erfolgt. Ein Anspruch auf Zusage einer Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich.
Am 30. November 2006 haben die Klägerinnen hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, dass sie eine Vier-Zimmer-Wohnung benötigten. Bei der Frage der Angemessenheit sei einzig auf die Kopfzahl der Wohnungsbewohner abzustellen, so dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht als einziges Kriterium herangezogen werden könne. Der Zuschnitt der bewohnten Wohnung sei ungeeignet, so dass ein Umzug erforderlich sei. Soweit die Beklagte die begehrte Kostenzusage unter der Begründung verweigert habe, ein konkretes Wohnungsangebot sei nicht vorgelegt worden, sei es den Klägerinnen nicht möglich, die erforderliche Zusicherung, auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes, innerhalb einer Frist durchsetzen zu könne, in der Wohnungsangebote von den Vermietern aufrechterhalten werden. Bezüglich der Antragstellung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2007 verwiesen. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges sei möglich. § 22 SGB II ermächtige die Grundsicherungsträger zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen, einerseits die Erforderlichkeit des Umzuges festzustellen, andererseits der Zusicherung, die bereits bestimmbaren Kosten einer neuen Unterkunft leistungsrechtlich anzuerkennen. Es sei anerkannt, dass über einzelne Teile eines Verfahrensgegenstandes bzw. einzelne Anspruchsvoraussetzungen isoliert entschieden werden könne, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe. Dies sei deswegen im Falle einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II der Fall, weil hierdurch eine Wohnungssuche "auf Verdacht" wie ein Zeitdruck bei der Wohnungssuche und dem folgend einstweilige gerichtliche Rechtschutzverfahren vermieden werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung bestehe nur, wenn sowohl der Umzug wie die Kosten der Unterkunft leistungsrechtlich angemessen seien. Sei dies nicht der Fall, stehe die Erteilung im Ermessen des Grundsicherungsträgers, der hierüber pflichtgemäß zu befinden habe. Im Falle der Klägerinnen liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Das Ermessen der Beklagten sei jedoch auf Null eingeschränkt gewesen. Die Klägerin zu 1 benötige aus medizinischen Gründen ein eigenes Zimmer sowie eines Rückzugsraum während auftretender Migräneattacken. Die Verweisung des Neugeborenen auf das Wohnzimmer sei zwar möglich, da unvermeidbare Nutzungskonflikte nicht entstehen würden, dies führe jedoch bei zwei pubertierenden Kindern zu Konfliktpotenzial. Auch sei ein fester Schlafplatz für die Entwicklung eines Kindes förderlich.
Gegen das der Beklagten am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat diese am 18. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, der Wortlaut des § 22 SGB II spreche dafür, dass vor der Erteilung einer Zusage ein konkretes Wohnungsangebot vorliegen müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Unterkunftsbedarf der Klägerinnen durch die bewohnte Wohnung gedeckt sei. Bei vier Familienmitgliedern sei ein Platzbedarf von 90 m² angemessen, den großen Kindern sei es zuzumuten, gemeinsam ein Zimmer zu bewohnen. Ein Kleinkind bedürfe der ständigen Betreuung durch die Mutter und deren überwiegende Gegenwart, so dass die Aufsichtsverpflichtung der Klägerin zu 1 es nicht gestatte, sich ungestört in einem eigenen Zimmer aufzuhalten. Weswegen der Aufenthalt in einem Zimmer mit der Mutter den Säugling beeinträchtigen soll, erschließe sich ihr nicht. Auch lasse sich aus dem vorliegenden Attest nicht die Notwendigkeit eines Rückzugsraumes herleiten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages tragen die Klägerinnen vor, dass sich die Notwendigkeit der Klärung der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebe. Wohnungsangebote würden regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung stehen. Es sei in der Regel nicht möglich, die Frage der Erforderlichkeit innerhalb weniger Tage klären zu lassen. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien in erster Linie auf Vermieter angewiesen, die sich vor Abschluss eines Mietvertrages keine Zusicherung der Grundsicherungsträger vorlegen ließen. Dies sei jedoch in dem für die Klägerinnen in Betracht kommenden Wohnungsmarkt nur bei solchen Vermietern der Fall, deren Wohnraum die Grenzen der Angemessenheit übersteige. Im Hinblick auf die Wohnsituation verweisen die Klägerinnen auf den erstinstanzlichen Vortrag und teilen, zuletzt im Rahmen des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009, mit, dass sie unverändert unter der im Rubrum benannten Anschrift wohnhaft seien. Konkrete Wohnungsangebote seien nicht eingeholt worden.
Im Erörterungstermin vom 27. Mai 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerinnen geführte Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG besteht kein Interesse an einer baldigen Feststellung, da das Begehren der Klägerinnen durch eine Antragstellung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erreicht werden kann. Die Feststellung der Notwendigkeit des "Umzugs" (gemeint Auszug) unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung ist als nur ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt wird und ein besonderes Rechtsschutzbedürftnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG § 55 RdNr. 9 u. 9a). Entgegen der Entscheidung des SG ist der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Klägerin zu 1 ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie hat die Altergrenze des § 7 a SGB II nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, als italienische Staatsangehörige, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Klägerin zu 1 verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie war Hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich "die" neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für "die" neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B). Ein derartig konkretisiertes Wohnungsangebot wurde indes von der Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen bestand mithin nicht.
Soweit das SG, hiervon abweichend, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges (gemeint Auszug) wegen eines hierfür bestehenden praktischen Bedürfnisses für möglich erachtet und die Beklagte hierzu verpflichtet hat, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II, noch der Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auslegung des SG, die Grundsicherungsträger seien zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen berufen bzw. verpflichtet. Mit dem Erfordernis der Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen bei einem Wechsel der Unterkunft sollen wohnraumbezogene Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser ggf. vor unüberlegten Schritten bewahrt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 62). Faktisch dient die Zusage primär dem Zweck, außer Streit zu stellen, dass künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden. Dies kann jedoch erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und entschieden werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein, vermag eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln. Dies gilt auch und insb. vor dem Hintergrund, dass auch die vom SG angenommene Erforderlichkeitserklärung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft, bspw. durch den Auszug eines Mitgliedes oder die Aufnahme eines Studiums, ein, wäre eine erteilte abstrakte Zusicherung der vom SG tenorierten Art inhaltlich nicht mehr zielführend. Der Grundsicherungsträger wäre an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Verwaltungsverfahren- i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II); der erwerbsfähige Hilfebedürftige könnte sich auf die Zusicherung nicht verlassen, sie hätte für ihn keinen Nutzen. Mit der Zusicherung soll dem Adressaten jedoch gerade die Gewissheit verschafft werden, dass der -im Ergebnis- erstrebte Erfolg, die Übernahme der anfallenden Kosten durch den Grundsicherungsträger, auch tatsächlich eintritt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).
Der Senat sieht schließlich auch kein praktisches Bedürfnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorab die Notwendigkeit eines "abstrakten" Umzuges festgestellt zu erhalten, um sodann (abermals) bei dem zuständigen Grundsicherungsträger vorstellig werden zu müssen, um sich die Aufwendungen für die (dann) konkret in Aussicht genommene Unterkunft im Hinblick auf dann mögliche Angemessenheitsprüfung zusichern zu lassen
Mithin besteht ein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzuges nicht. Nachdem ein derart konkretisiertes Wohnungsangebot durch die Klägerinnen nicht vorgelegt worden ist, war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits begehrte Zusicherung zu erteilen.
Das Urteil des SG vom 27. Februar 2007 ist hiernach abzuändern; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren von der Beklagten im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft.
Die Klägerin zu 1 ist die 1974 geborene, geschiedene Mutter der 1993 geborenen Klägerin zu 2, der 1995 geborenen Klägerin zu 3 sowie der 2007 geborenen Klägerin zu 4. Die Klägerinnen stehen seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen eine 86 m² große Drei-Zimmer-Wohnung unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift, für die eine "Gesamtmiete" von insg. 588,81 EUR monatlich zu entrichten ist. Diese setzt sich aus einer Kaltmiete von 316,46 EUR, einer monatliche Vorauszahlung auf die Heizkosten i.H.v. 52,- EUR, einem Wertverbesserungszuschlag von 79,35 EUR, einem Garagenzuschlag von 26,- EUR sowie einer monatlichen Vorauszahlung auf Betriebskosen von 71,-EUR und für Wasser/ Abwasser i.H.v. 44,- EUR zusammen. Die Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsgewährung für die Kosten für Unterkunft und Heizung zunächst einen Betrag von 558,29 EUR monatlich, ab November 2005 563,72 EUR monatlich, ab Januar 2006 565,96 EUR monatlich und ab November 2006 569,82 EUR monatlich. Die Klägerinnen verfügen, außer dem gewährten Kindergeld für die Klägerinnen zu 2, zu 3 und zu 4 über keine regelmäßigen Einkünfte oder Vermögen.
Am 29. September 2006 beantragte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten "eine Vier-Zimmer-Wohnung". Sie trug vor, ihre elf und dreizehn jährigen Kinder teilten sich das Kinderzimmer. In diesem sei, da dort zwei Schreibtische stehen würden, kein Platz zum Spielen für die Kinder, sie müssten hierzu in das Wohnzimmer ausweichen. Dort würde die Familie gemeinsam essen. Wegen der Geburt des dritten Kindes sei daher eine Vier-Zimmer-Wohnung erforderlich. Auch benötige sie ein separates Schlafzimmer, da sie unter starker Migräne, verstärkt durch eine Thalassämie, leide und eine Rückzugsmöglichkeit für sich benötige. Außerdem befinde sich die Wohnung im 17. Stockwerk, weswegen der Balkon der Wohnung nach der Geburt des Kindes nicht mehr genutzt werden könne, da sie ständig Angst habe, dass dem Kind etwas passieren könne. Aufgrund der Höhe der Wohnung sammle sich der Schall der vorbeifahrenden Züge, weswegen es nachts wie tagsüber in der Wohnung sehr laut und staubig sei. Zur weiteren Begründung ihres Antrages legte die Klägerin zu 1 ein ärztliches Attest von Dr. Z., Internist/Hausarzt, vom 29. September 2006 vor, in welchem angeführt wird, die Klägerin zu 1 leide an einer schweren Anämie verursacht durch eine Thalassämie minor. Zusätzlich bestehe eine Migräne, die durch die Menstruation erheblich verstärkt sei. Konkrete Angaben zu einer in Aussicht genommenen neuen Wohnung wurden durch die Klägerin zu 1 nicht gemacht.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1 auf Kostenzusage für die Übernahme der Kosten der Unterkunft ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Wohnung der Klägerin mit 86 m², einer Kaltmiete von 396,67 EUR sowohl der Größe wie den Mietkosten nach angemessen sei. Sie sei daher ausreichend mit Wohnraum versorgt, eine Notwendigkeit im Sinne des SGB II liege nicht vor. Ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf. Die weiteren Gründe, die von der Klägerin zu 1 zur Begründung ihres Antrages vorgebracht worden seien, stellten keine Gründe dar, die eine Kostenzusage rechtfertigen könnten. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 7. November 2006 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug, die Begründung, ein Neugeborenes habe keinen eigenen Platzbedarf, sei unzutreffend. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Neugeborenes andere Schlafrhythmen habe als ältere Kinder und Erwachsene. Auch sei jede, dem Haushalt angehörende Person bei der Bemessung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen zu berücksichtigen. Den Klägern sei daher eine Wohnung mit einer Größe von 90 m² und vier Zimmern zuzubilligen. Die derzeit bewohnte Wohnung entspräche der Größe nach zwar diesen Anforderungen, die Wohnung sei jedoch wegen ihres Zuschnitts für die Klägerinnen aufgrund der Geburt der Klägerin zu 4 nicht mehr geeignet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurück. Sie führte zur Begründung an, der Antrag der Klägerinnen, sei, da eine konkrete Wohnung, die angemietet werden wolle, nicht benannt sei, verfrüht erfolgt. Ein Anspruch auf Zusage einer Kostenübernahme sei deshalb nicht möglich.
Am 30. November 2006 haben die Klägerinnen hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und vorgetragen, dass sie eine Vier-Zimmer-Wohnung benötigten. Bei der Frage der Angemessenheit sei einzig auf die Kopfzahl der Wohnungsbewohner abzustellen, so dass die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht als einziges Kriterium herangezogen werden könne. Der Zuschnitt der bewohnten Wohnung sei ungeeignet, so dass ein Umzug erforderlich sei. Soweit die Beklagte die begehrte Kostenzusage unter der Begründung verweigert habe, ein konkretes Wohnungsangebot sei nicht vorgelegt worden, sei es den Klägerinnen nicht möglich, die erforderliche Zusicherung, auch unter Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtschutzes, innerhalb einer Frist durchsetzen zu könne, in der Wohnungsangebote von den Vermietern aufrechterhalten werden. Bezüglich der Antragstellung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Februar 2007 verwiesen. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten.
Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges sei möglich. § 22 SGB II ermächtige die Grundsicherungsträger zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen, einerseits die Erforderlichkeit des Umzuges festzustellen, andererseits der Zusicherung, die bereits bestimmbaren Kosten einer neuen Unterkunft leistungsrechtlich anzuerkennen. Es sei anerkannt, dass über einzelne Teile eines Verfahrensgegenstandes bzw. einzelne Anspruchsvoraussetzungen isoliert entschieden werden könne, wenn hierfür ein praktisches Bedürfnis bestehe. Dies sei deswegen im Falle einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II der Fall, weil hierdurch eine Wohnungssuche "auf Verdacht" wie ein Zeitdruck bei der Wohnungssuche und dem folgend einstweilige gerichtliche Rechtschutzverfahren vermieden werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zusicherung bestehe nur, wenn sowohl der Umzug wie die Kosten der Unterkunft leistungsrechtlich angemessen seien. Sei dies nicht der Fall, stehe die Erteilung im Ermessen des Grundsicherungsträgers, der hierüber pflichtgemäß zu befinden habe. Im Falle der Klägerinnen liege ein Ermessensnichtgebrauch vor, da die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt habe. Das Ermessen der Beklagten sei jedoch auf Null eingeschränkt gewesen. Die Klägerin zu 1 benötige aus medizinischen Gründen ein eigenes Zimmer sowie eines Rückzugsraum während auftretender Migräneattacken. Die Verweisung des Neugeborenen auf das Wohnzimmer sei zwar möglich, da unvermeidbare Nutzungskonflikte nicht entstehen würden, dies führe jedoch bei zwei pubertierenden Kindern zu Konfliktpotenzial. Auch sei ein fester Schlafplatz für die Entwicklung eines Kindes förderlich.
Gegen das der Beklagten am 30. Mai 2007 zugestellte Urteil hat diese am 18. Juni 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, der Wortlaut des § 22 SGB II spreche dafür, dass vor der Erteilung einer Zusage ein konkretes Wohnungsangebot vorliegen müsse. Es sei davon auszugehen, dass der Unterkunftsbedarf der Klägerinnen durch die bewohnte Wohnung gedeckt sei. Bei vier Familienmitgliedern sei ein Platzbedarf von 90 m² angemessen, den großen Kindern sei es zuzumuten, gemeinsam ein Zimmer zu bewohnen. Ein Kleinkind bedürfe der ständigen Betreuung durch die Mutter und deren überwiegende Gegenwart, so dass die Aufsichtsverpflichtung der Klägerin zu 1 es nicht gestatte, sich ungestört in einem eigenen Zimmer aufzuhalten. Weswegen der Aufenthalt in einem Zimmer mit der Mutter den Säugling beeinträchtigen soll, erschließe sich ihr nicht. Auch lasse sich aus dem vorliegenden Attest nicht die Notwendigkeit eines Rückzugsraumes herleiten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Februar 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages tragen die Klägerinnen vor, dass sich die Notwendigkeit der Klärung der Erforderlichkeit eines Umzuges bereits aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ergebe. Wohnungsangebote würden regelmäßig nur kurzfristig zur Verfügung stehen. Es sei in der Regel nicht möglich, die Frage der Erforderlichkeit innerhalb weniger Tage klären zu lassen. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II seien in erster Linie auf Vermieter angewiesen, die sich vor Abschluss eines Mietvertrages keine Zusicherung der Grundsicherungsträger vorlegen ließen. Dies sei jedoch in dem für die Klägerinnen in Betracht kommenden Wohnungsmarkt nur bei solchen Vermietern der Fall, deren Wohnraum die Grenzen der Angemessenheit übersteige. Im Hinblick auf die Wohnsituation verweisen die Klägerinnen auf den erstinstanzlichen Vortrag und teilen, zuletzt im Rahmen des Erörterungstermins vom 27. Mai 2009, mit, dass sie unverändert unter der im Rubrum benannten Anschrift wohnhaft seien. Konkrete Wohnungsangebote seien nicht eingeholt worden.
Im Erörterungstermin vom 27. Mai 2009 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für die Klägerinnen geführte Leistungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten führt für diese zum Erfolg.
Die gem. §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Der Senat konnte nach dem erklärten Einverständnis der Beteiligten gem. § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Erforderlichkeit des Umzugs der Klägerinnen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II festzustellen. Die vom SG als Feststellung tenorierte Verurteilung, die Erforderlichkeit des Umzugs festzustellen, ist unter Heranziehung der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils als Verurteilung zur Leistung zu werten. Für eine Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG besteht kein Interesse an einer baldigen Feststellung, da das Begehren der Klägerinnen durch eine Antragstellung nach § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II erreicht werden kann. Die Feststellung der Notwendigkeit des "Umzugs" (gemeint Auszug) unabhängig vom Vorliegen einer neuen Wohnung ist als nur ausnahmsweise zulässige Elementenfeststellungsklage hier nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht im Ganzen bereinigt wird und ein besonderes Rechtsschutzbedürftnis an einer baldigen Feststellung nicht gegeben ist (zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer SGG § 55 RdNr. 9 u. 9a). Entgegen der Entscheidung des SG ist der die begehrte Kostenzusage ablehnende Bescheid vom 9. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.
Gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Klägerin zu 1 ist als erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 SGB II berechtigt, Leistungen nach dem SGB II zu erhalten; sie hat die Altergrenze des § 7 a SGB II nicht erreicht, hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1 in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, als italienische Staatsangehörige, gestattet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Die Klägerin zu 1 verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern; sie war Hilfebedürftig i.S.d. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II.
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich "die" neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für "die" neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B). Ein derartig konkretisiertes Wohnungsangebot wurde indes von der Klägerin zu 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senates nicht vorgelegt. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft zu erteilen bestand mithin nicht.
Soweit das SG, hiervon abweichend, eine abstrakte Entscheidung über die Erforderlichkeit eines Umzuges (gemeint Auszug) wegen eines hierfür bestehenden praktischen Bedürfnisses für möglich erachtet und die Beklagte hierzu verpflichtet hat, vermag sich der Senat dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II, noch der Sinn und Zweck der Regelung tragen die Auslegung des SG, die Grundsicherungsträger seien zu zwei inhaltlich zu unterscheidenden Entscheidungen berufen bzw. verpflichtet. Mit dem Erfordernis der Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen bei einem Wechsel der Unterkunft sollen wohnraumbezogene Handlungsmöglichkeiten des Hilfebedürftigen ausgelotet und dieser ggf. vor unüberlegten Schritten bewahrt werden (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 22, RdNr. 62). Faktisch dient die Zusage primär dem Zweck, außer Streit zu stellen, dass künftige Unterkunftskosten in der tatsächlich anfallenden Höhe übernommen werden. Dies kann jedoch erst bei Kenntnis der tatsächlichen Größe, Ausstattung und Lage der neuen Wohnung verbindlich geprüft und entschieden werden. Eine abstrakte und isolierte Erklärung des Grundsicherungsträgers zur Notwendigkeit des Auszugs allein, vermag eine spätere Kostenübernahme und eine zeitnahe Entscheidung hierüber gerade nicht zu vermitteln. Dies gilt auch und insb. vor dem Hintergrund, dass auch die vom SG angenommene Erforderlichkeitserklärung immer nur situativ Gültigkeit beanspruchen kann. Treten nach Abgabe einer allein den Auszug betreffenden Zusicherung, aber vor Bezug einer neuen Wohnung Änderungen im personellen Umfang der Bedarfsgemeinschaft, bspw. durch den Auszug eines Mitgliedes oder die Aufnahme eines Studiums, ein, wäre eine erteilte abstrakte Zusicherung der vom SG tenorierten Art inhaltlich nicht mehr zielführend. Der Grundsicherungsträger wäre an die Zusicherung nicht mehr gebunden (§ 34 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –Verwaltungsverfahren- i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II); der erwerbsfähige Hilfebedürftige könnte sich auf die Zusicherung nicht verlassen, sie hätte für ihn keinen Nutzen. Mit der Zusicherung soll dem Adressaten jedoch gerade die Gewissheit verschafft werden, dass der -im Ergebnis- erstrebte Erfolg, die Übernahme der anfallenden Kosten durch den Grundsicherungsträger, auch tatsächlich eintritt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).
Der Senat sieht schließlich auch kein praktisches Bedürfnis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, vorab die Notwendigkeit eines "abstrakten" Umzuges festgestellt zu erhalten, um sodann (abermals) bei dem zuständigen Grundsicherungsträger vorstellig werden zu müssen, um sich die Aufwendungen für die (dann) konkret in Aussicht genommene Unterkunft im Hinblick auf dann mögliche Angemessenheitsprüfung zusichern zu lassen
Mithin besteht ein Anspruch auf eine vorab erfolgende, bindende Entscheidung zur Erforderlichkeit eines in Ermangelung einer konkret ins Auge gefassten Wohnung einstweilen nur hypothetischen Umzuges nicht. Nachdem ein derart konkretisiertes Wohnungsangebot durch die Klägerinnen nicht vorgelegt worden ist, war die Beklagte nicht verpflichtet, die klägerseits begehrte Zusicherung zu erteilen.
Das Urteil des SG vom 27. Februar 2007 ist hiernach abzuändern; die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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