Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 5473/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3252/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung einer Anrechnungszeit vom 16. Februar 1981 bis 23. August 1981 als Fachschulausbildung streitig.
Der am 16. Februar 1964 geborene Kläger besuchte nach Abschluss der Hauptschule ab dem 08. September 1980 die Gewerbeschule B. (Bl. 13 der Verwaltungsakte). Dort absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr "Metall/Kfz" und wurde in den Fächern Deutsch, Gemeinschafts-, Wirtschafts- und Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen, praktische Fachkunde, praktische Unterweisung sowie Kfz-Kunde in 40 Wochenstunden unterrichtet (vgl. Schülerkarteikarte, Bl. 23 SG-Akte). Nach Aushändigung des Zeugnisses am 07. Juli 1981 nahm er am 24. August 1981 eine Ausbildung zum Dreher auf, die er am 25. Juni 1983 erfolgreich abschloss (vgl. Prüfungszeugnis vom 28. Juni 1983, Bl. 5 der Verwaltungsakte).
Am 16. Mai 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Hierzu gab er u.a. an, dass er in der streitigen Zeit die Berufsfachschule besucht habe. Das Sekretariat der Gewerbeschule B. bescheinigte ihm, dass er vom 08. September 1980 bis zum 07. Juli 1981 eine "Schule" besucht habe (Bl. 13 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 fest und anerkannte die Zeit vom 16. Februar 1981 bis zum 07. Juli 1981 als Zeiten der Schulausbildung sowie die Zeit vom 08. Juli 1981 bis zum 23. August 1981 als Schulausbildung in Gestalt einer Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten an. Ferner führte die Beklagte aus, die Zeit vom 08. September 1980 bis 15. Februar 1981 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte müsse, unabhängig davon, ob das Sekretariat der Gewerbeschule das Feld "Schule" angekreuzt habe, die Beurteilung aus rentenrechtlicher Sicht eigenständig treffen. Insoweit sei der Stempelaufdruck zu beachten, der die Schule als "Berufsschule, Berufsfachschule(n), Berufskolleg, Technisches Gymnasium" ausweise. Der Kläger habe zwar nicht ein Technisches Gymnasium besucht. Bei den anderen Schulformen handele es sich aber durchweg um solche mit Fachschulcharakter. Deswegen müsse eine Anrechnung wegen Fachschulausbildung vorgenommen werden.
Die Beklagte holte eine weitere Auskunft bei dem Sekretariat der Gewerbeschule B. ein, die erneut in der Bescheinigung das Feld "Schule" ankreuzte. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2007 als unbegründet zurück. Nach der Bescheinigung der Gewerbeschule B. handele es sich eindeutig um Zeiten einer Schulausbildung, nicht aber um solche eines Fachschulbesuches. Die Überbrückungszeit vom 08. Juli 1981 bis 23. August 1981 zwischen der Ausbildung und der Lehre müsse deswegen ebenfalls als Schulausbildung anerkannt werden.
Mit seiner dagegen am 14. November 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei dem Ausdruck "Gewerbeschule" handele es sich um ein älteres Wort für Berufsfachschule. Die Ausbildung sei auch deswegen eindeutig als Fachschule anzuerkennen, weil sie seine Arbeitskraft als Schüler überwiegend in Anspruch genommen habe und nicht gleichzeitig eine betriebliche Ausbildung erfolgt sei. Dies werde in seinem Falle weiter durch die von ihm belegten Schulfächer bestätigt, die nicht an einer allgemeinbildenden Schule gelehrt würden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den Schulleiter der Gewerbeschule B., J. H., schriftlich als Zeugen befragt. Dieser hat bekundet, der Kläger habe ein Berufsgrundbildungsjahr Metall-Kfz in Vollzeit absolviert, das mit der heutigen einjährigen Berufsfachschule (Vollzeit) vergleichbar sei. Das Ausbildungsziel des Schulbesuchs habe nicht vornehmlich der Allgemein-, sondern der beruflichen Bildung gedient. Die von dem Kläger besuchten Unterrichtseinheiten hätten sich inhaltlich auf die Grundbildung im Bereich Metall/Kfz bezogen. Er sei in 40 Stunden pro Woche unterrichtet worden.
Mit Urteil vom 29. Mai 2008, der Beklagten zugestellt am 18. Juni 2008, hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 16. Februar 1981 bis 23. August 1981 als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs vorzumerken. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, für die Frage, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne entspreche, seien nach der Rspr. die Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung maßgeblich. Demgemäß habe das BSG in seinen Entscheidungen, die eine vor dem Jahr 1975 absolvierte Ausbildung betrafen, den Begriff der Fachschule im Wesentlichen so ausgelegt, wie dies in dem Fachschulverzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus dem Jahre 1956 bezeichnet worden wäre. Danach seien Fachschulen grundsätzlich Vollzeitschulen, die u.a. der landwirtschaftlichen, technischen, gewerblichen, handwerklichen oder kaufmännischen Ausbildung gedient hätten und mindestens einen Halbjahreskurs oder - bei kürzerer Ausbildungszeit - insgesamt wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfasst hätten. Dabei sei zwischen Fachschulen im weiteren und im engeren Sinne unterschieden worden. Von letzteren sei nur dann auszugehen, wenn eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder eine berufspraktische Tätigkeit Voraussetzung des Schulbesuches gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der Besuch der Gewerbeschule B. als Fachschulbesuch anzuerkennen. Die allgemeinen Merkmale einer schulischen Ausbildung - die Erteilung von Unterrichtung durch Lehrer nach dem Unterrichtesplan, Unterrichtsziele, Leistungskontrollen und die Zusammenfassung von Schülern in Unterrichtsgruppen - seien erfüllt und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Nach der Kennzeichnung der Bildungsstätte als Berufsschule müsse diese auch als Fachschule eingeordnet werden. Dies werde durch inhaltliche Kriterien bestätigt. Der Zeuge H. habe glaubhaft bekundet, dass der Besuch dieser Schule mit demjenigen einer "einjährigen Fachschule" vergleichbar sei. Denn es ginge nicht um Allgemein-, sondern um berufliche Bildung. Die Unterrichtsfächer hätten nur zwei allgemeinbildende Kurse (Deutsch, Gemeinschaftskunde) umfasst, ansonsten durchweg die fachliche Ausbildung im Bereich Metall/Kfz zum Gegenstand gehabt (Wirtschaftskunde, Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen, praktische Fachkunde, praktische Unterweisung). Auch sei die Arbeitskraft des Klägers mit 40 Wochenstunden überwiegend in Anspruch genommen worden, so dass eine einjährige Vollzeitausbildung vorgelegen habe. Die in einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aufgegriffene Definition der Kultusministerkonferenz gelte erst für nach dem Jahre 1975 zurückgelegte Ausbildungszeiten. Auch habe die Teilnahme an dem Berufsgrundbildungsjahr keine abgeschlossene berufliche Ausbildung vorausgesetzt. Der Kläger habe unmittelbar zuvor erst die Hauptschule abgeschlossen. Auch unter Zugrundelegung der Definition des KMK-Beschlusses 1975 könne die Ausbildung des Klägers angesichts ihrer inhaltlichen Ausrichtung und der darin vorgenommenen Schwerpunktsetzung nachvollziehbar als "Berufsfachschuljahr" bewertet werden. Hierfür spreche, dass der Kläger seine Lehre nur nach zwei Jahren hätte erfolgreich abschließen können, obwohl für diese Ausbildung grundsätzlich drei bis dreieinhalb Jahre vorgesehen seien. Deswegen habe der Besuch der Gewerbeschule eine Verkürzung der Ausbildungszeit um rund ein Drittel erlaubt, somit habe sie bereits der Berufsqualifizierung gedient.
Zur Begründung ihrer dagegen am 09. Juli 2008 eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, es habe sich bei dem Besuch der Gewerbeschule B. nur um eine Schulausbildung gehandelt. Zwar sei vom Vorliegen einer vorrangig berufsfeldbezogenen Ausbildung auszugehen, da ein erheblicher Teil der verfügbaren Wochenstunden für die fachpraktische Ausbildung im schuleigenen Werkstattbereich verwendet worden wäre. Damit sei aber schon in Frage gestellt, ob sie überwiegend schulisch-theoretischer und nicht praktischer Art gewesen wäre, was aber Voraussetzung für die Wertung als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung sei. Der Kläger sei ausgehend von 40 Wochenstunden überwiegend praktisch ausgebildet worden, nämlich in 18 Stunden, während die Theorie nur 14 Stunden umfasst habe. Somit liege insgesamt keine Anrechnungszeit vor und es sei die Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2007 nach §§ 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, da vorrangige Aufgabe der Gewerbeschule die Berufsausbildung, nämlich die Vermittlung von berufstheoretischen Kenntnissen, gewesen sei. Sein Besuch der Schule habe deswegen auch die Anrechnung als erstes Jahr einer Berufsausbildung ermöglicht.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei dem Kultusministerium Baden-Württemberg eingeholt. Dieses hat mitgeteilt, dass im Zeitraum 1980/81 die Grundstufe, d.h. das erste Schulausbildungsjahr, auch als Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in Form des Vollzeitunterrichts hätte durchgeführt werden können. Das BGJ stelle somit einen Abschnitt an in der klassischen Berufsschule durchgeführten schulischen Berufsbildung dar. Deswegen sei eine Anrechnung auf die anschließende berufliche Ausbildung möglich gewesen. Demgegenüber vermittle die Fachschule eine weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf nach abgeschlossener Berufsausbildung. Vorrangige Aufgabe einer Berufsschule sei die Berufsbildung, d.h. die Vermittlung der für die Berufsausbildung erforderlichen berufstheoretischen Kenntnisse. Im BGJ würden auch berufspraktische Kenntnisse vermittelt, sofern dieses rein schulisch geführt werde. Der Unterricht werde dann in allgemeinen Fächern (berufsfeldübergreifend) und in fachtheoretischen Fächern auf der Breite eines Berufsfeldes wie z.B. Metalltechnik erteilt. Ein erheblicher Teil der verfügbaren Wochenstunden werde auch für die fachpraktische Ausbildung im schuleigenen Werkstattbereich verwendet. Der Schwerpunkt der Wissensvermittlung liege eindeutig im berufsbildenden Bereich. Dieser Schwerpunktbildung habe auch die Aufteilung der Unterrichtsstunden bei der Gewerbeschule entsprochen. Die Absolventinnen und Absolventen erhielten ein Jahreszeugnis der jeweiligen Berufsschule über den Besuch des BGJ, in dem bestätigt werde, dass der Besuch des BGJ als erstes Jahr der Berufsausbildung in dem Berufsfeld/Schwerpunkt zugeordneten Ausbildungsberuf angerechnet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Vormerkung der Zeiten vom 16. Februar 1981 bis 23. August 1981 als Fachschulausbildung.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 16. Februar 1981 bis zum 23. August 1981 als Fachschulausbildung ist § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn mithin im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Nach dem derzeit geltenden Recht ist die Unterscheidung zwischen Zeiten einer Schulausbildung und Zeiten einer Fachschulausbildung bzw. einer beruflichen Ausbildung im Hinblick auf die in § 74 SGB VI geregelte Gesamtleistungsbewertung von Bedeutung. Seit 1. Januar 2005 werden Zeiten einer Fachschulausbildung immerhin noch begrenzt (75 v.H.) bewertet, dagegen werden Zeiten einer Schulausbildung nach § 74 Satz 4 SGB VI gar nicht mehr bewertet.
Zu den vormerkungsfähigen Anrechnungszeiten gehören nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch Zeiten einer schulischen Ausbildung, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres u. a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend normierte Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Daher ist die Berücksichtigung dieser Zeiten, die typischerweise für das System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft i. S. des sozialen Ausgleichs. Sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1259 Nrn. 77 und 102; BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13).
Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, SozR 5870 § 2 Nrn. 64 und 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9). Das BSG hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass zum Erscheinungsbild einer Schule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, dass die Schüler in Klassen zusammengefasst sind und dass neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden. Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt.
Demgegenüber ist der Begriff der Fachschule durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 neu definiert worden. Nach diesem Beschluss sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer entsprechenden praktischen Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform entsprechend länger (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 04.03.2005 - L 7 RJ 20/03 - zitiert nach juris). Zu den Zeiten einer Fachschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gehört aber auch der Besuch einer Berufsfachschule. Berufsfachschulen sind Schulen, die der Vorbereitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, landwirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf dienen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann zwar auf das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Fachschulverzeichnis abgestellt werden, es ist jedoch stets dem Sinn und Zweck des § 58 SGB VI Rechnung zu tragen. Demgemäß ist zwischen allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen zu unterscheiden (insbesondere Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen; vgl BSG, Urteil vom 11. Mai 1983, B 11 RA 74/82, SozR 2200 § 1259 Nr. 75).
In Auswertung der vom Senat eingeholten Auskunft des Kultusministeriums Baden-Württemberg sowie der vorgelegten Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen und nicht zuletzt der Mitteilungen der Gewerbeschule B. kann das Berufsgrundbildungsjahr "Metall-Kfz" zur Überzeugung des Senats nur als berufliche Ausbildung im Sinne eines Fachschulbesuchs eingeordnet werden.
Das folgt bereits aus der Begrifflichkeit der Ausbildung selbst, die an einer Berufsschule als Teil der Berufsschulausbildung stattfand und mit der heutigen einjährigen Berufsfachschule vergleichbar ist. Das BGJ ist in der Berufsschulverordnung geregelt und wird dort ausdrücklich als Grundstufe der Berufsschulbildung bezeichnet. Dass die Ausbildung auch ausreichend theoretisch war, d.h. der schulische Unterricht zeitlich überwog (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001, L 13 RA 5069/99), ergibt sich hinlänglich aus der Auskunft des Kultusministeriums Baden-Württemberg, wonach das BGJ einen Abschnitt der an der klassischen Berufsschule durchgeführten schulischen Berufsbildung dargestellt hat. Der berufliche und nicht schulische Bezug wird weiter durch die Lehrinhalte belegt. Bei diesen standen eine möglichst große berufliche Polyvalenz und gemeinsame berufstypische Anforderungen im Vordergrund. Der Unterricht wurde zwar mehr in allgemeinen, aber überwiegend in fachtheoretischen Fächern auf der Breite eines Berufsfeldes erteilt. Das zeigt auch der Lehrplan des Klägers, wie er aus der vorgelegten Schülerkarteikarte hervorgeht. Dieser Schwerpunktbildung der erteilten Unterrichtsstunden entspricht schließlich, dass das BGJ auf die Gesamtausbildungsdauer angerechnet wurde und sich dementsprechend die dreijährige Berufsausbildung des Klägers verkürzt hat. Das hat letzten Endes auch die Beklagte eingeräumt, die nicht mehr aufrechterhalten hat, dass der Schwerpunkt nicht in der Vermittlung berufsspezifischen Wissens gelegen hat. Der Senat ist deswegen zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer berufsfeldbezogenen Ausbildung auszugehen ist.
Demgegenüber teilt der Senat die von der Beklagten geäußerten Bedenken daran, dass es an dem überwiegend schulisch-theoretischen Konzept einer Schule bei dem Berufsgrundbildungsjahr fehle, nicht. Bereits aus der vorgelegten Schülerkarteikarte geht nämlich hervor, dass die eigentlichen praktischen Ausbildungen nur die praktische Fachkunde mit drei und die praktische Unterweisung mit weiteren vier Wochenstunden umfasst haben. Das Kultusministerium hat deswegen auch die systematisch berufsbezogene Theorie und deren Anwendung als im Vordergrund der Lehre der Gewerbeschule gesehen. Der Senat hat deswegen keinen Zweifel daran, dass der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung geprägt hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallgestaltung handelt und die wesentlichen Grundsätze bereits höchstrichterlich geklärt sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Vormerkung einer Anrechnungszeit vom 16. Februar 1981 bis 23. August 1981 als Fachschulausbildung streitig.
Der am 16. Februar 1964 geborene Kläger besuchte nach Abschluss der Hauptschule ab dem 08. September 1980 die Gewerbeschule B. (Bl. 13 der Verwaltungsakte). Dort absolvierte er ein Berufsgrundbildungsjahr "Metall/Kfz" und wurde in den Fächern Deutsch, Gemeinschafts-, Wirtschafts- und Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen, praktische Fachkunde, praktische Unterweisung sowie Kfz-Kunde in 40 Wochenstunden unterrichtet (vgl. Schülerkarteikarte, Bl. 23 SG-Akte). Nach Aushändigung des Zeugnisses am 07. Juli 1981 nahm er am 24. August 1981 eine Ausbildung zum Dreher auf, die er am 25. Juni 1983 erfolgreich abschloss (vgl. Prüfungszeugnis vom 28. Juni 1983, Bl. 5 der Verwaltungsakte).
Am 16. Mai 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Hierzu gab er u.a. an, dass er in der streitigen Zeit die Berufsfachschule besucht habe. Das Sekretariat der Gewerbeschule B. bescheinigte ihm, dass er vom 08. September 1980 bis zum 07. Juli 1981 eine "Schule" besucht habe (Bl. 13 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 stellte die Beklagte die Zeiten bis zum 31. Dezember 2000 fest und anerkannte die Zeit vom 16. Februar 1981 bis zum 07. Juli 1981 als Zeiten der Schulausbildung sowie die Zeit vom 08. Juli 1981 bis zum 23. August 1981 als Schulausbildung in Gestalt einer Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten an. Ferner führte die Beklagte aus, die Zeit vom 08. September 1980 bis 15. Februar 1981 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Beklagte müsse, unabhängig davon, ob das Sekretariat der Gewerbeschule das Feld "Schule" angekreuzt habe, die Beurteilung aus rentenrechtlicher Sicht eigenständig treffen. Insoweit sei der Stempelaufdruck zu beachten, der die Schule als "Berufsschule, Berufsfachschule(n), Berufskolleg, Technisches Gymnasium" ausweise. Der Kläger habe zwar nicht ein Technisches Gymnasium besucht. Bei den anderen Schulformen handele es sich aber durchweg um solche mit Fachschulcharakter. Deswegen müsse eine Anrechnung wegen Fachschulausbildung vorgenommen werden.
Die Beklagte holte eine weitere Auskunft bei dem Sekretariat der Gewerbeschule B. ein, die erneut in der Bescheinigung das Feld "Schule" ankreuzte. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. November 2007 als unbegründet zurück. Nach der Bescheinigung der Gewerbeschule B. handele es sich eindeutig um Zeiten einer Schulausbildung, nicht aber um solche eines Fachschulbesuches. Die Überbrückungszeit vom 08. Juli 1981 bis 23. August 1981 zwischen der Ausbildung und der Lehre müsse deswegen ebenfalls als Schulausbildung anerkannt werden.
Mit seiner dagegen am 14. November 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei dem Ausdruck "Gewerbeschule" handele es sich um ein älteres Wort für Berufsfachschule. Die Ausbildung sei auch deswegen eindeutig als Fachschule anzuerkennen, weil sie seine Arbeitskraft als Schüler überwiegend in Anspruch genommen habe und nicht gleichzeitig eine betriebliche Ausbildung erfolgt sei. Dies werde in seinem Falle weiter durch die von ihm belegten Schulfächer bestätigt, die nicht an einer allgemeinbildenden Schule gelehrt würden.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den Schulleiter der Gewerbeschule B., J. H., schriftlich als Zeugen befragt. Dieser hat bekundet, der Kläger habe ein Berufsgrundbildungsjahr Metall-Kfz in Vollzeit absolviert, das mit der heutigen einjährigen Berufsfachschule (Vollzeit) vergleichbar sei. Das Ausbildungsziel des Schulbesuchs habe nicht vornehmlich der Allgemein-, sondern der beruflichen Bildung gedient. Die von dem Kläger besuchten Unterrichtseinheiten hätten sich inhaltlich auf die Grundbildung im Bereich Metall/Kfz bezogen. Er sei in 40 Stunden pro Woche unterrichtet worden.
Mit Urteil vom 29. Mai 2008, der Beklagten zugestellt am 18. Juni 2008, hat das SG der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 16. Februar 1981 bis 23. August 1981 als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs vorzumerken. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, für die Frage, ob eine Ausbildung den Erfordernissen einer Fachschulausbildung im rentenversicherungsrechtlichen Sinne entspreche, seien nach der Rspr. die Gegebenheiten zur Zeit der Ausbildung maßgeblich. Demgemäß habe das BSG in seinen Entscheidungen, die eine vor dem Jahr 1975 absolvierte Ausbildung betrafen, den Begriff der Fachschule im Wesentlichen so ausgelegt, wie dies in dem Fachschulverzeichnis des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus dem Jahre 1956 bezeichnet worden wäre. Danach seien Fachschulen grundsätzlich Vollzeitschulen, die u.a. der landwirtschaftlichen, technischen, gewerblichen, handwerklichen oder kaufmännischen Ausbildung gedient hätten und mindestens einen Halbjahreskurs oder - bei kürzerer Ausbildungszeit - insgesamt wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfasst hätten. Dabei sei zwischen Fachschulen im weiteren und im engeren Sinne unterschieden worden. Von letzteren sei nur dann auszugehen, wenn eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder eine berufspraktische Tätigkeit Voraussetzung des Schulbesuches gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sei der Besuch der Gewerbeschule B. als Fachschulbesuch anzuerkennen. Die allgemeinen Merkmale einer schulischen Ausbildung - die Erteilung von Unterrichtung durch Lehrer nach dem Unterrichtesplan, Unterrichtsziele, Leistungskontrollen und die Zusammenfassung von Schülern in Unterrichtsgruppen - seien erfüllt und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Nach der Kennzeichnung der Bildungsstätte als Berufsschule müsse diese auch als Fachschule eingeordnet werden. Dies werde durch inhaltliche Kriterien bestätigt. Der Zeuge H. habe glaubhaft bekundet, dass der Besuch dieser Schule mit demjenigen einer "einjährigen Fachschule" vergleichbar sei. Denn es ginge nicht um Allgemein-, sondern um berufliche Bildung. Die Unterrichtsfächer hätten nur zwei allgemeinbildende Kurse (Deutsch, Gemeinschaftskunde) umfasst, ansonsten durchweg die fachliche Ausbildung im Bereich Metall/Kfz zum Gegenstand gehabt (Wirtschaftskunde, Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen, praktische Fachkunde, praktische Unterweisung). Auch sei die Arbeitskraft des Klägers mit 40 Wochenstunden überwiegend in Anspruch genommen worden, so dass eine einjährige Vollzeitausbildung vorgelegen habe. Die in einem neueren Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aufgegriffene Definition der Kultusministerkonferenz gelte erst für nach dem Jahre 1975 zurückgelegte Ausbildungszeiten. Auch habe die Teilnahme an dem Berufsgrundbildungsjahr keine abgeschlossene berufliche Ausbildung vorausgesetzt. Der Kläger habe unmittelbar zuvor erst die Hauptschule abgeschlossen. Auch unter Zugrundelegung der Definition des KMK-Beschlusses 1975 könne die Ausbildung des Klägers angesichts ihrer inhaltlichen Ausrichtung und der darin vorgenommenen Schwerpunktsetzung nachvollziehbar als "Berufsfachschuljahr" bewertet werden. Hierfür spreche, dass der Kläger seine Lehre nur nach zwei Jahren hätte erfolgreich abschließen können, obwohl für diese Ausbildung grundsätzlich drei bis dreieinhalb Jahre vorgesehen seien. Deswegen habe der Besuch der Gewerbeschule eine Verkürzung der Ausbildungszeit um rund ein Drittel erlaubt, somit habe sie bereits der Berufsqualifizierung gedient.
Zur Begründung ihrer dagegen am 09. Juli 2008 eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, es habe sich bei dem Besuch der Gewerbeschule B. nur um eine Schulausbildung gehandelt. Zwar sei vom Vorliegen einer vorrangig berufsfeldbezogenen Ausbildung auszugehen, da ein erheblicher Teil der verfügbaren Wochenstunden für die fachpraktische Ausbildung im schuleigenen Werkstattbereich verwendet worden wäre. Damit sei aber schon in Frage gestellt, ob sie überwiegend schulisch-theoretischer und nicht praktischer Art gewesen wäre, was aber Voraussetzung für die Wertung als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung sei. Der Kläger sei ausgehend von 40 Wochenstunden überwiegend praktisch ausgebildet worden, nämlich in 18 Stunden, während die Theorie nur 14 Stunden umfasst habe. Somit liege insgesamt keine Anrechnungszeit vor und es sei die Aufhebung des Bescheides vom 19. Juni 2007 nach §§ 45 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu prüfen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend, da vorrangige Aufgabe der Gewerbeschule die Berufsausbildung, nämlich die Vermittlung von berufstheoretischen Kenntnissen, gewesen sei. Sein Besuch der Schule habe deswegen auch die Anrechnung als erstes Jahr einer Berufsausbildung ermöglicht.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei dem Kultusministerium Baden-Württemberg eingeholt. Dieses hat mitgeteilt, dass im Zeitraum 1980/81 die Grundstufe, d.h. das erste Schulausbildungsjahr, auch als Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) in Form des Vollzeitunterrichts hätte durchgeführt werden können. Das BGJ stelle somit einen Abschnitt an in der klassischen Berufsschule durchgeführten schulischen Berufsbildung dar. Deswegen sei eine Anrechnung auf die anschließende berufliche Ausbildung möglich gewesen. Demgegenüber vermittle die Fachschule eine weitergehende fachliche Ausbildung im Beruf nach abgeschlossener Berufsausbildung. Vorrangige Aufgabe einer Berufsschule sei die Berufsbildung, d.h. die Vermittlung der für die Berufsausbildung erforderlichen berufstheoretischen Kenntnisse. Im BGJ würden auch berufspraktische Kenntnisse vermittelt, sofern dieses rein schulisch geführt werde. Der Unterricht werde dann in allgemeinen Fächern (berufsfeldübergreifend) und in fachtheoretischen Fächern auf der Breite eines Berufsfeldes wie z.B. Metalltechnik erteilt. Ein erheblicher Teil der verfügbaren Wochenstunden werde auch für die fachpraktische Ausbildung im schuleigenen Werkstattbereich verwendet. Der Schwerpunkt der Wissensvermittlung liege eindeutig im berufsbildenden Bereich. Dieser Schwerpunktbildung habe auch die Aufteilung der Unterrichtsstunden bei der Gewerbeschule entsprochen. Die Absolventinnen und Absolventen erhielten ein Jahreszeugnis der jeweiligen Berufsschule über den Besuch des BGJ, in dem bestätigt werde, dass der Besuch des BGJ als erstes Jahr der Berufsausbildung in dem Berufsfeld/Schwerpunkt zugeordneten Ausbildungsberuf angerechnet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1, 144 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Vormerkung der Zeiten vom 16. Februar 1981 bis 23. August 1981 als Fachschulausbildung.
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Vormerkung der Ausbildungs-Anrechnungszeit vom 16. Februar 1981 bis zum 23. August 1981 als Fachschulausbildung ist § 149 Abs. 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt der Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Infolgedessen wird im Rahmen eines Vormerkungsverfahrens nur geprüft, ob der behauptete Anrechnungszeittatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist. Selbst wenn mithin im Einzelfall jegliche leistungsrechtliche Auswirkung einer Ausbildung als Anrechnungszeit verneint werden könnte, kann die Vormerkung einer derartigen Anrechnungszeit nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, zum Zeitpunkt des Leistungsfalls könne sich das bei der Berechnung der Leistung anzuwendende Recht geändert haben. Entscheidend ist mithin, ob nach derzeitigem Recht generell die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich erheblich werden könnte (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1997, 4 RA 67/97, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13). Nach dem derzeit geltenden Recht ist die Unterscheidung zwischen Zeiten einer Schulausbildung und Zeiten einer Fachschulausbildung bzw. einer beruflichen Ausbildung im Hinblick auf die in § 74 SGB VI geregelte Gesamtleistungsbewertung von Bedeutung. Seit 1. Januar 2005 werden Zeiten einer Fachschulausbildung immerhin noch begrenzt (75 v.H.) bewertet, dagegen werden Zeiten einer Schulausbildung nach § 74 Satz 4 SGB VI gar nicht mehr bewertet.
Zu den vormerkungsfähigen Anrechnungszeiten gehören nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI auch Zeiten einer schulischen Ausbildung, in denen der Versicherte nach Vollendung des 17. Lebensjahres u. a. eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht hat. Diese Ausbildungs-Anrechnungszeiten sind vom Gesetzgeber abschließend normierte Tatbestände. Sie sind ein rentenrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Versicherte wegen der Ausbildung ohne Verschulden gehindert war, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und so Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten. Daher ist die Berücksichtigung dieser Zeiten, die typischerweise für das System der gesetzlichen Rentenversicherung von Nutzen sind, eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft i. S. des sozialen Ausgleichs. Sie beruht auf staatlicher Anordnung und ist Ausdruck staatlicher Fürsorge. Im Hinblick hierauf steht dem Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung ein Gestaltungsspielraum zu. Damit ist auch vereinbar, dass lediglich bestimmte typische Ausbildungen als Anrechnungszeittatbestände normiert und diese zeitlich begrenzt sind (vgl. BSG, SozR 2200 § 1259 Nrn. 77 und 102; BSG, SozR 3-2600 § 58 Nr. 13).
Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung (vgl. BSG, SozR 5870 § 2 Nrn. 64 und 65) geht bei der Auslegung des Begriffs "Schulausbildung" vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass die Ausbildung an allgemeinbildenden, öffentlichen oder privaten Schulen erfolgt und der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird. Dabei muss es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen im herkömmlichen Sinn entspricht (BSG SozR 2200 § 1262 RVO Nr. 9). Das BSG hat in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass zum Erscheinungsbild einer Schule ein räumliches Beisammensein von Lehrern und Schülern während des Unterrichts gehört, dass die Schüler in Klassen zusammengefasst sind und dass neben der ständigen Leistungskontrolle in bestimmten Abständen Zeugnisse erteilt werden. Des Weiteren muss die Schulausbildung die Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch genommen haben, wobei auch die notwendige Vorbereitung hinzuzählt.
Demgegenüber ist der Begriff der Fachschule durch den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 neu definiert worden. Nach diesem Beschluss sind Fachschulen Schulen, die grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder einer entsprechenden praktischen Berufstätigkeit voraussetzen; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform entsprechend länger (vgl. LSG Saarland, Urteil vom 04.03.2005 - L 7 RJ 20/03 - zitiert nach juris). Zu den Zeiten einer Fachschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI gehört aber auch der Besuch einer Berufsfachschule. Berufsfachschulen sind Schulen, die der Vorbereitung auf einen industriellen, handwerklichen, kaufmännischen, landwirtschaftlichen oder künstlerischen Beruf dienen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann zwar auf das vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Fachschulverzeichnis abgestellt werden, es ist jedoch stets dem Sinn und Zweck des § 58 SGB VI Rechnung zu tragen. Demgemäß ist zwischen allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen zu unterscheiden (insbesondere Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen; vgl BSG, Urteil vom 11. Mai 1983, B 11 RA 74/82, SozR 2200 § 1259 Nr. 75).
In Auswertung der vom Senat eingeholten Auskunft des Kultusministeriums Baden-Württemberg sowie der vorgelegten Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Berufsschulen und nicht zuletzt der Mitteilungen der Gewerbeschule B. kann das Berufsgrundbildungsjahr "Metall-Kfz" zur Überzeugung des Senats nur als berufliche Ausbildung im Sinne eines Fachschulbesuchs eingeordnet werden.
Das folgt bereits aus der Begrifflichkeit der Ausbildung selbst, die an einer Berufsschule als Teil der Berufsschulausbildung stattfand und mit der heutigen einjährigen Berufsfachschule vergleichbar ist. Das BGJ ist in der Berufsschulverordnung geregelt und wird dort ausdrücklich als Grundstufe der Berufsschulbildung bezeichnet. Dass die Ausbildung auch ausreichend theoretisch war, d.h. der schulische Unterricht zeitlich überwog (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2001, L 13 RA 5069/99), ergibt sich hinlänglich aus der Auskunft des Kultusministeriums Baden-Württemberg, wonach das BGJ einen Abschnitt der an der klassischen Berufsschule durchgeführten schulischen Berufsbildung dargestellt hat. Der berufliche und nicht schulische Bezug wird weiter durch die Lehrinhalte belegt. Bei diesen standen eine möglichst große berufliche Polyvalenz und gemeinsame berufstypische Anforderungen im Vordergrund. Der Unterricht wurde zwar mehr in allgemeinen, aber überwiegend in fachtheoretischen Fächern auf der Breite eines Berufsfeldes erteilt. Das zeigt auch der Lehrplan des Klägers, wie er aus der vorgelegten Schülerkarteikarte hervorgeht. Dieser Schwerpunktbildung der erteilten Unterrichtsstunden entspricht schließlich, dass das BGJ auf die Gesamtausbildungsdauer angerechnet wurde und sich dementsprechend die dreijährige Berufsausbildung des Klägers verkürzt hat. Das hat letzten Endes auch die Beklagte eingeräumt, die nicht mehr aufrechterhalten hat, dass der Schwerpunkt nicht in der Vermittlung berufsspezifischen Wissens gelegen hat. Der Senat ist deswegen zu dem Ergebnis gelangt, dass von einer berufsfeldbezogenen Ausbildung auszugehen ist.
Demgegenüber teilt der Senat die von der Beklagten geäußerten Bedenken daran, dass es an dem überwiegend schulisch-theoretischen Konzept einer Schule bei dem Berufsgrundbildungsjahr fehle, nicht. Bereits aus der vorgelegten Schülerkarteikarte geht nämlich hervor, dass die eigentlichen praktischen Ausbildungen nur die praktische Fachkunde mit drei und die praktische Unterweisung mit weiteren vier Wochenstunden umfasst haben. Das Kultusministerium hat deswegen auch die systematisch berufsbezogene Theorie und deren Anwendung als im Vordergrund der Lehre der Gewerbeschule gesehen. Der Senat hat deswegen keinen Zweifel daran, dass der theoretische Unterricht zeitlich die Gesamtausbildung geprägt hat.
Auf die Berufung der Beklagten ist daher das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, da es sich um eine Einzelfallgestaltung handelt und die wesentlichen Grundsätze bereits höchstrichterlich geklärt sind.
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