Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 6431/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1986/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens streitig.
Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1975 in der Zentralküche der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg als Küchenhilfe beschäftigt. Sie stellte bei der Beklagten am 05.12.2005 den Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), nachdem das Versorgungsamt Freiburg mit Bescheid vom 24.09.2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab 18.06.2001 festgestellt hatte.
Der Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Arbeitsplatz der Klägerin sei weder aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen noch aus sonstigen Gründen gefährdet; gem. § 58 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sei die ordentliche Kündigung der Klägerin ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 30.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Prüfung des Antrags habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Arbeitsplatz der Klägerin aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet sei und sie zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes auf die Gleichstellung angewiesen sei. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 13.01.2006 Widerspruch ein.
Im parallel geführten Verfahren auf Neufeststellung des GdB erließ das Versorgungsamt - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - am 16.05.2006 einen Abhilfebescheid, mit dem der GdB der Klägerin ab 15.02.2006 mit 50 festgestellt wurde. Die Klägerin informierte die Beklagte hierüber nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen den am 22.11.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22.12.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 aufzuheben, hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 sei ihr zwar bekannt gewesen, dass beim Versorgungsamt ein erneuter Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt gewesen sei, nicht jedoch, dass die Klägerin bereits mit Bescheid vom 16.05.2006 rückwirkend ab 15.02.2006 als schwerbehindert mit einem GdB von 50 anerkannt worden sei. Selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gewusst hätte, dass die Klägerin zwischenzeitlich als schwerbehindert anerkannt worden sei, hätte ihre Entscheidung nicht anders ausfallen können. Lediglich die Begründung wäre eine andere gewesen, da es dann der Gleichstellung nicht mehr bedurft hätte.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 begehrt werde. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, nachdem sie bereits aufgrund des Bescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.05.2006 als Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sei.
Die Klage sei als Verpflichtungsklage hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Vorverfahrens statthaft, jedoch nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Zurückweisung des Widerspruchs sei im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Klägerin bereits als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt gewesen sei und sich deshalb der auf die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gerichtete Widerspruch bereits erledigt gehabt habe.
Gegen den am 25.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.04.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, weil der angefochtene Bescheid vom 30.12.2005 nicht in Bestandskraft habe erwachsen dürfen. Die Beklagte habe mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zugewartet, bevor in der anderen Sache entschieden worden sei. Die Klägerin sei deshalb gezwungen gewesen, das Vorverfahren durchzuführen und Klage zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2006 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2006 begehrt worden ist, und im Übrigen die Klage auf Übernahme der Kosten des Vorverfahrens als unbegründet abgewiesen.
Das SG hat zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage verneint. Das Rechtsschutzbedürfnis bemisst sich nach dem Klageziel. Beantragt war vorliegend die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Für diese Gleichstellung ist das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass die Klägerin bereits mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - vom 16.05.2006 mit Wirkung ab 15.02.2006 als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt worden ist. Eine Gleichstellung kann jedoch nur erfolgen, wenn der GdB weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt.
Da die Klägerin lediglich eine Anfechtungsklage und nicht gleichzeitig eine Verpflichtungsklage erhoben hat, kann dahingestellt bleiben, ob sich für sie eine Besserstellung hätte daraus ergeben können, dass die Gleichstellung bereits für einen Zeitraum vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. vor dem 15.02.2006, beantragt war. Jedenfalls für die isolierte Anfechtungsklage hat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden. Das Verwaltungsverfahren kennt auch keinen "Fortsetzungsfeststellungswiderspruch" bei Erledigung der Hauptsache entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, so dass auch eine dementsprechende Abhilfe nicht mehr möglich ist (Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. 2008, § 85 Rn. 4a).
Das SG hat weiter zutreffend die Klage auf Übernahme der Kosten des Vorverfahrens abgewiesen. Nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist.
Der Widerspruch war nicht erfolgreich. Unabhängig davon, dass mit dem Widerspruch die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX geltend gemacht worden war, aufgrund der Feststellung eines GdB von 50 mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 16.05.2006 hierfür aber kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mehr bestanden hat, war der Widerspruch auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2005 zu Recht die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Beurteilung, ob eine Gleichstellung des behinderten Menschen zum Behalten des Arbeitsplatzes erforderlich ist, richtet sich maßgeblich danach, ob bei wertender Betrachtung in der Behinderung, also gerade in ihrer Art und Schwere, die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes begründet liegt (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 2 Rn. 55). Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Klägerin hat jedoch nicht bestanden. Nach den Angaben des Arbeitgebers war der Arbeitsplatz der Klägerin weder aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen noch aus sonstigen Gründen gefährdet, zudem ist die Klägerin gem. § 58 MTArb nicht mehr ordentlich kündbar. Bei Personen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen fehlt es aber an einer konkreten Gefährdung und damit an einer notwendigen Voraussetzung für die Gleichstellung (Stähler/Bieritz-Harder in: Hk-SGB IX, § 68 Rn. 5; ebenso LSG NRW, Urteil vom 02.09.2008 - L 1 AL 35/07 - in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens streitig.
Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1975 in der Zentralküche der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg als Küchenhilfe beschäftigt. Sie stellte bei der Beklagten am 05.12.2005 den Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), nachdem das Versorgungsamt Freiburg mit Bescheid vom 24.09.2001 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 ab 18.06.2001 festgestellt hatte.
Der Arbeitgeber teilte auf Anfrage der Beklagten mit, der Arbeitsplatz der Klägerin sei weder aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen noch aus sonstigen Gründen gefährdet; gem. § 58 Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) sei die ordentliche Kündigung der Klägerin ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 30.12.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Prüfung des Antrags habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Arbeitsplatz der Klägerin aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet sei und sie zur Erhaltung ihres Arbeitsplatzes auf die Gleichstellung angewiesen sei. Hiergegen legte die Klägerin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, am 13.01.2006 Widerspruch ein.
Im parallel geführten Verfahren auf Neufeststellung des GdB erließ das Versorgungsamt - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - am 16.05.2006 einen Abhilfebescheid, mit dem der GdB der Klägerin ab 15.02.2006 mit 50 festgestellt wurde. Die Klägerin informierte die Beklagte hierüber nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Gegen den am 22.11.2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22.12.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 aufzuheben, hilfsweise den Widerspruchsbescheid vom 10.11.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.
Die Beklagte hat vorgetragen, bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 sei ihr zwar bekannt gewesen, dass beim Versorgungsamt ein erneuter Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt gewesen sei, nicht jedoch, dass die Klägerin bereits mit Bescheid vom 16.05.2006 rückwirkend ab 15.02.2006 als schwerbehindert mit einem GdB von 50 anerkannt worden sei. Selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gewusst hätte, dass die Klägerin zwischenzeitlich als schwerbehindert anerkannt worden sei, hätte ihre Entscheidung nicht anders ausfallen können. Lediglich die Begründung wäre eine andere gewesen, da es dann der Gleichstellung nicht mehr bedurft hätte.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2006 begehrt werde. Insoweit bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, nachdem sie bereits aufgrund des Bescheids des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 16.05.2006 als Schwerbehinderte nach § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sei.
Die Klage sei als Verpflichtungsklage hinsichtlich der Übernahme der Kosten des Vorverfahrens statthaft, jedoch nicht begründet. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Zurückweisung des Widerspruchs sei im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Klägerin bereits als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt gewesen sei und sich deshalb der auf die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gerichtete Widerspruch bereits erledigt gehabt habe.
Gegen den am 25.03.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25.04.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, weil der angefochtene Bescheid vom 30.12.2005 nicht in Bestandskraft habe erwachsen dürfen. Die Beklagte habe mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides nicht zugewartet, bevor in der anderen Sache entschieden worden sei. Die Klägerin sei deshalb gezwungen gewesen, das Vorverfahren durchzuführen und Klage zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. November 2006 aufzuheben, hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr die Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2006 begehrt worden ist, und im Übrigen die Klage auf Übernahme der Kosten des Vorverfahrens als unbegründet abgewiesen.
Das SG hat zutreffend ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage verneint. Das Rechtsschutzbedürfnis bemisst sich nach dem Klageziel. Beantragt war vorliegend die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Für diese Gleichstellung ist das Rechtsschutzbedürfnis dadurch entfallen, dass die Klägerin bereits mit Abhilfebescheid des Versorgungsamtes - Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - vom 16.05.2006 mit Wirkung ab 15.02.2006 als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 anerkannt worden ist. Eine Gleichstellung kann jedoch nur erfolgen, wenn der GdB weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt.
Da die Klägerin lediglich eine Anfechtungsklage und nicht gleichzeitig eine Verpflichtungsklage erhoben hat, kann dahingestellt bleiben, ob sich für sie eine Besserstellung hätte daraus ergeben können, dass die Gleichstellung bereits für einen Zeitraum vor der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, d.h. vor dem 15.02.2006, beantragt war. Jedenfalls für die isolierte Anfechtungsklage hat kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestanden. Das Verwaltungsverfahren kennt auch keinen "Fortsetzungsfeststellungswiderspruch" bei Erledigung der Hauptsache entsprechend § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, so dass auch eine dementsprechende Abhilfe nicht mehr möglich ist (Leitherer in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. 2008, § 85 Rn. 4a).
Das SG hat weiter zutreffend die Klage auf Übernahme der Kosten des Vorverfahrens abgewiesen. Nach § 63 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist.
Der Widerspruch war nicht erfolgreich. Unabhängig davon, dass mit dem Widerspruch die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX geltend gemacht worden war, aufgrund der Feststellung eines GdB von 50 mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 16.05.2006 hierfür aber kein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin mehr bestanden hat, war der Widerspruch auch bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses in der Sache nicht begründet. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.12.2005 zu Recht die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen abgelehnt.
Nach § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können. Die Beurteilung, ob eine Gleichstellung des behinderten Menschen zum Behalten des Arbeitsplatzes erforderlich ist, richtet sich maßgeblich danach, ob bei wertender Betrachtung in der Behinderung, also gerade in ihrer Art und Schwere, die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes begründet liegt (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, K § 2 Rn. 55). Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes der Klägerin hat jedoch nicht bestanden. Nach den Angaben des Arbeitgebers war der Arbeitsplatz der Klägerin weder aufgrund behinderungsbedingter Auswirkungen noch aus sonstigen Gründen gefährdet, zudem ist die Klägerin gem. § 58 MTArb nicht mehr ordentlich kündbar. Bei Personen in unkündbaren Beschäftigungsverhältnissen fehlt es aber an einer konkreten Gefährdung und damit an einer notwendigen Voraussetzung für die Gleichstellung (Stähler/Bieritz-Harder in: Hk-SGB IX, § 68 Rn. 5; ebenso LSG NRW, Urteil vom 02.09.2008 - L 1 AL 35/07 - in juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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