Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 7574/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2096/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.4.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1957 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, nach Deutschland 1979 eingereist, hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis 2004 als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 13.3.2007 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung; sie leide an Diabetes, einer Nervenerkrankung, Hautallergie, einer Schilddrüsenerkrankung, Muskelverspannungen, einer Magenerkrankung und an einem Leistenbruch. Deswegen könne sie nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 26.4.2007. Dieser diagnostizierte Diabetes mellitus Typ IIb ohne Anhaltspunkte für Folgeerkrankungen, Bluthochdruck ohne cardiovasculäre Folgeerkrankungen sowie HWS- und LWS-Beschwerden ohne Funktionsminderung und ohne radikuläre Symptomatik. Bei deutlichem Übergewicht sei eine Gewichtsabnahme empfehlenswert. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich und mehr verrichten und auch als Küchenhilfe sechs Stunden täglich und mehr arbeiten.
Mit Bescheid vom 11.5.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 zurück.
Am 16.10.2007 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 17.10.2008 (SG-Akte S. 70). Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. H. vom 16.6.2008 (SG-Akte S. 60: nervenärztliche Begutachtung empfohlen) vor.
Der Neurologe und Psychiater Dr. L. vertrat die Auffassung, an eine geregelte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zu denken (Bericht vom 23.7.2007, SG-Akte S. 13, und vom 7.4.2008, SG-Akte S. 46). Der Internist Dr. D. schloss sich (bei u. a. diagnostiziertem Fibromyalgiesyndrom) dieser Einschätzung an - die Bewegungsfähigkeit in allen Gelenken sei erheblich schmerzhaft eingeschränkt; Arbeit von wirtschaftlichem Wert könne nicht mehr erbracht werden (Bericht vom 22. 11. 2007, SG-Akte S. 22). Der Internist B. gab an, die von ihm diagnostizierten Erkrankungen (Diabetes mellitus, diabetische Nephropathie, Autoimmunthyreoiditis, Adipositas, Aortensklerose, Steatosis hebatis) wirkten sich im alltäglichen Leben auf die Leistungsfähigkeit nicht aus; auf internistischem Fachgebiet bestehe kein für die berufliche Leistungsfähigkeit relevantes Leiden (SG-Akte S. 41).
Dr. P. eruierte den Tagesablauf der Klägerin (Aufstehen gegen 8:00 Uhr, Arzttermine, Spazieren gehen, Einkaufen, Kochen, auch für die Töchter, Haushaltsarbeit, Fernsehen; am Wochenende Zusammensein mit den Töchtern; einmal im Jahr Urlaub in der Türkei); die Klägerin gab an, sie könne sich eine leichte Arbeit vorstellen und habe sich vor einem Jahr auch (wegen ihres Alters vergeblich) um eine Arbeitsstelle in einer Küche beworben. Der Gutachter fand bei guter Schwingungsfähigkeit und ungestörtem Antrieb keine depressive Symptomatik; er diagnostizierte eine Dysthymia, depressive Verstimmungen und Anpassungsstörungen bei zurückliegender chronischer Überlastung und Überforderung im psychosozialen Bereich sowie eine Somatisierungsstörung. Hinsichtlich einer Fibromyalgie-Erkrankung hätten sich keine typischen Ausfälle gezeigt; sämtliche Tender-points, aber auch Trigger-points und Kontrollpunkte seien unauffällig gewesen. Offensichtlich habe sich auch die psychische Situation weitgehend stabilisiert. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.4.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Erwerbsminderungsrente stehe der Klägerin nicht zu, da sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten könne. Das gehe aus den Gutachten der Dres. B. und P. überzeugend hervor. Demgegenüber sei den abweichenden Leistungseinschätzungen der Dres. D. und L. nicht zu folgen; die Auffassung des Dr. L. sei anhand von Befunden nicht zu objektivieren und insgesamt nicht schlüssig. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie sich breit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen müsse.
Auf den ihr am 30.4.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6.5.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Gutachten des Dr. P. stehe im Widerspruch zur Auffassung des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L ... Außerdem habe Dr. D. ebenfalls angenommen, dass sie keine Leistung von wirtschaftlichem Wert mehr erbringen könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.4.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Im Hinblick auf Erkrankungen des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets ist eine rentenberechtigende Leistungsminderung mit den Berichten des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L. nicht darzutun. Dessen Auffassung ist durch das schlüssige und überzeugende Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. widerlegt. Der Gutachter fand bei der eingehenden Exploration und Untersuchung der Klägerin im Wesentlichen lediglich eine (aktuell bestehende) Dysthymia, die die Klägerin nicht an der vollschichtigen Verrichtung leichter Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) hindert; der vom Gutachter eruierte Tagesablauf der Klägerin unterstreicht die Richtigkeit seiner Auffassung zusätzlich. Auf internistischem Fachgebiet finden sich ebenfalls keine Funktionseinschränkungen, die eine Rentengewährung rechtfertigen könnten. Das geht aus dem Bericht des Internisten B. vom 1.4.2008 hervor. Der Internist Dr. D. hat seine abweichende Auffassung in erster Linie mit einer schmerzhaften Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit - ersichtlich im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms - begründet. Dr. P. hat in seinem Gutachten jedoch das Vorliegen dieser Erkrankung überzeugend ausgeschlossen.
Angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte drängen sich dem Senat weitergehende Ermittlungen, insbesondere die Erhebung zusätzlicher Gutachten nicht auf. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 1957 geborene Klägerin, türkische Staatsangehörige, nach Deutschland 1979 eingereist, hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis 2004 als Küchenhilfe versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 13.3.2007 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung; sie leide an Diabetes, einer Nervenerkrankung, Hautallergie, einer Schilddrüsenerkrankung, Muskelverspannungen, einer Magenerkrankung und an einem Leistenbruch. Deswegen könne sie nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte erhob das Gutachten des Internisten Dr. B. vom 26.4.2007. Dieser diagnostizierte Diabetes mellitus Typ IIb ohne Anhaltspunkte für Folgeerkrankungen, Bluthochdruck ohne cardiovasculäre Folgeerkrankungen sowie HWS- und LWS-Beschwerden ohne Funktionsminderung und ohne radikuläre Symptomatik. Bei deutlichem Übergewicht sei eine Gewichtsabnahme empfehlenswert. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich und mehr verrichten und auch als Küchenhilfe sechs Stunden täglich und mehr arbeiten.
Mit Bescheid vom 11.5.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den dagegen ohne Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4.10.2007 zurück.
Am 16.10.2007 erhob die Klägerin Klage beim Sozialgericht Stuttgart. Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte und erhob das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. vom 17.10.2008 (SG-Akte S. 70). Die Beklagte legte die beratungsärztliche Stellungnahme der Dr. H. vom 16.6.2008 (SG-Akte S. 60: nervenärztliche Begutachtung empfohlen) vor.
Der Neurologe und Psychiater Dr. L. vertrat die Auffassung, an eine geregelte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zu denken (Bericht vom 23.7.2007, SG-Akte S. 13, und vom 7.4.2008, SG-Akte S. 46). Der Internist Dr. D. schloss sich (bei u. a. diagnostiziertem Fibromyalgiesyndrom) dieser Einschätzung an - die Bewegungsfähigkeit in allen Gelenken sei erheblich schmerzhaft eingeschränkt; Arbeit von wirtschaftlichem Wert könne nicht mehr erbracht werden (Bericht vom 22. 11. 2007, SG-Akte S. 22). Der Internist B. gab an, die von ihm diagnostizierten Erkrankungen (Diabetes mellitus, diabetische Nephropathie, Autoimmunthyreoiditis, Adipositas, Aortensklerose, Steatosis hebatis) wirkten sich im alltäglichen Leben auf die Leistungsfähigkeit nicht aus; auf internistischem Fachgebiet bestehe kein für die berufliche Leistungsfähigkeit relevantes Leiden (SG-Akte S. 41).
Dr. P. eruierte den Tagesablauf der Klägerin (Aufstehen gegen 8:00 Uhr, Arzttermine, Spazieren gehen, Einkaufen, Kochen, auch für die Töchter, Haushaltsarbeit, Fernsehen; am Wochenende Zusammensein mit den Töchtern; einmal im Jahr Urlaub in der Türkei); die Klägerin gab an, sie könne sich eine leichte Arbeit vorstellen und habe sich vor einem Jahr auch (wegen ihres Alters vergeblich) um eine Arbeitsstelle in einer Küche beworben. Der Gutachter fand bei guter Schwingungsfähigkeit und ungestörtem Antrieb keine depressive Symptomatik; er diagnostizierte eine Dysthymia, depressive Verstimmungen und Anpassungsstörungen bei zurückliegender chronischer Überlastung und Überforderung im psychosozialen Bereich sowie eine Somatisierungsstörung. Hinsichtlich einer Fibromyalgie-Erkrankung hätten sich keine typischen Ausfälle gezeigt; sämtliche Tender-points, aber auch Trigger-points und Kontrollpunkte seien unauffällig gewesen. Offensichtlich habe sich auch die psychische Situation weitgehend stabilisiert. Die Klägerin könne leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.4.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. Erwerbsminderungsrente stehe der Klägerin nicht zu, da sie leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) vollschichtig verrichten könne. Das gehe aus den Gutachten der Dres. B. und P. überzeugend hervor. Demgegenüber sei den abweichenden Leistungseinschätzungen der Dres. D. und L. nicht zu folgen; die Auffassung des Dr. L. sei anhand von Befunden nicht zu objektivieren und insgesamt nicht schlüssig. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit könne die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie sich breit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen müsse.
Auf den ihr am 30.4.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6.5.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, das Gutachten des Dr. P. stehe im Widerspruch zur Auffassung des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L ... Außerdem habe Dr. D. ebenfalls angenommen, dass sie keine Leistung von wirtschaftlichem Wert mehr erbringen könne.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.4.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 11.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.10.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren; sie hat darauf keinen Anspruch.
Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) das Rentenbegehren der Klägerin zu beurteilen ist, und weshalb ihr danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist zum Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:
Im Hinblick auf Erkrankungen des neurologisch-psychiatrischen Fachgebiets ist eine rentenberechtigende Leistungsminderung mit den Berichten des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. L. nicht darzutun. Dessen Auffassung ist durch das schlüssige und überzeugende Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. P. widerlegt. Der Gutachter fand bei der eingehenden Exploration und Untersuchung der Klägerin im Wesentlichen lediglich eine (aktuell bestehende) Dysthymia, die die Klägerin nicht an der vollschichtigen Verrichtung leichter Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) hindert; der vom Gutachter eruierte Tagesablauf der Klägerin unterstreicht die Richtigkeit seiner Auffassung zusätzlich. Auf internistischem Fachgebiet finden sich ebenfalls keine Funktionseinschränkungen, die eine Rentengewährung rechtfertigen könnten. Das geht aus dem Bericht des Internisten B. vom 1.4.2008 hervor. Der Internist Dr. D. hat seine abweichende Auffassung in erster Linie mit einer schmerzhaften Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit - ersichtlich im Sinne eines Fibromyalgiesyndroms - begründet. Dr. P. hat in seinem Gutachten jedoch das Vorliegen dieser Erkrankung überzeugend ausgeschlossen.
Angesichts der vorliegenden Gutachten und Arztberichte drängen sich dem Senat weitergehende Ermittlungen, insbesondere die Erhebung zusätzlicher Gutachten nicht auf. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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