Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 3328/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2652/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 05.05.2009 wird als unstatthaft verworfen.
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1986 geborene Antragstellerin unterbrach ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien für das Sommersemester 2008 im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2008 und beantragte am 15.04.2008 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 15.04. bis 31.08.2008. Dagegen erhob die Antragstellerin am 06.06.2008 Widerspruch und begehrte Leistungen bereits ab 01.04.2008 sowie zusätzliche Leistungen für ihre Unterkunftskosten. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008 zurück, wogegen sich die am 06.08.2008 beim SG Mannheim (SG) erhobene Klage in der Hauptsache gerichtet hat. Mit Schriftsatz vom 04.10.2008, eingegangen am 09.10.2008, hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe ihr Studium ab September 2008 bereits wieder aufgenommen und Leistungen nach dem BAföG beantragt, insofern aber noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten; aufgrund ihrer "prekären finanziellen Situation und der fortschreitenden Verfahrensdauer" beantrage sie, "den Rechtsstreit als Eilsache zu behandeln". Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2008 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 15.04. bis 31.08.2008 auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft bewilligt. Mit Schriftsatz vom 30.04.2009 hat die Antragstellerin das Anerkenntnis der Antragsgegnerin "unter dem Vorbehalt" angenommen, dass die Antragsgegnerin ihr für die außergerichtlichen Kosten 150,00 Euro zahle.
Mit Beschluss vom 05.05.2009 verwarf das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Das SG legte den Antrag vom 09.10.2008 ist dahingehend aus, dass die Antragstellerin gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG beantragt habe, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 0 1.04. bis 31.08.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung ihre Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für ihre Unterkunft zu erbringen. Der Antrag sei unzulässig, denn die Antragstellerin erstrebe nach Erlass des Bescheides vom 16.10.2008 nicht mehr Leistungen nach dem SGB II, sondern wolle allein die Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,00 Euro. Das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG beziehe sich jedoch allein auf vorläufige Anordnungen hinsichtlich des hauptsächlichen Streitgegenstandes, hier Leistungen nach dem SGB II. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Die Beschwerde ist in Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre im vorliegenden Fall in der Hauptsache nicht zulässig, denn die Klage würde Geldleistungen für sechs Monate bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, ohne dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
Die Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Erstattung von 150,00 Euro außergerichtlicher Kosten, sodass es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt. Dieser übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die 1986 geborene Antragstellerin unterbrach ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien für das Sommersemester 2008 im Zeitraum vom 01.04. bis 30.09.2008 und beantragte am 15.04.2008 Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 14.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 15.04. bis 31.08.2008. Dagegen erhob die Antragstellerin am 06.06.2008 Widerspruch und begehrte Leistungen bereits ab 01.04.2008 sowie zusätzliche Leistungen für ihre Unterkunftskosten. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch im Widerspruchsbescheid vom 10.07.2008 zurück, wogegen sich die am 06.08.2008 beim SG Mannheim (SG) erhobene Klage in der Hauptsache gerichtet hat. Mit Schriftsatz vom 04.10.2008, eingegangen am 09.10.2008, hat die Antragstellerin ausgeführt, sie habe ihr Studium ab September 2008 bereits wieder aufgenommen und Leistungen nach dem BAföG beantragt, insofern aber noch keinen Bewilligungsbescheid erhalten; aufgrund ihrer "prekären finanziellen Situation und der fortschreitenden Verfahrensdauer" beantrage sie, "den Rechtsstreit als Eilsache zu behandeln". Mit Änderungsbescheid vom 16.10.2008 hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 15.04. bis 31.08.2008 auch Leistungen für die Kosten der Unterkunft bewilligt. Mit Schriftsatz vom 30.04.2009 hat die Antragstellerin das Anerkenntnis der Antragsgegnerin "unter dem Vorbehalt" angenommen, dass die Antragsgegnerin ihr für die außergerichtlichen Kosten 150,00 Euro zahle.
Mit Beschluss vom 05.05.2009 verwarf das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig. Das SG legte den Antrag vom 09.10.2008 ist dahingehend aus, dass die Antragstellerin gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG beantragt habe, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 0 1.04. bis 31.08.2008 vorläufig Leistungen zur Sicherung ihre Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für ihre Unterkunft zu erbringen. Der Antrag sei unzulässig, denn die Antragstellerin erstrebe nach Erlass des Bescheides vom 16.10.2008 nicht mehr Leistungen nach dem SGB II, sondern wolle allein die Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 150,00 Euro. Das Verfahren zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG beziehe sich jedoch allein auf vorläufige Anordnungen hinsichtlich des hauptsächlichen Streitgegenstandes, hier Leistungen nach dem SGB II. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist bereits unstatthaft. Die Beschwerde ist in Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre im vorliegenden Fall in der Hauptsache nicht zulässig, denn die Klage würde Geldleistungen für sechs Monate bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffen, ohne dass der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG).
Die Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Erstattung von 150,00 Euro außergerichtlicher Kosten, sodass es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes ankommt. Dieser übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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