L 12 AS 2791/09 W-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1417/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2791/09 W-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2009 wird abgeändert und der Streitwert für das Verfahren S 12 AS 1417/08 endgültig auf 1.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 2.500 EUR.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über eine Pflicht des Klägers zur Erteilung von Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Mit Bescheid vom 15. Februar 2008 verlangte die Beklagte Auskunft vom Kläger über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Hinblick auf einen möglicherweise übergegangenen Unterhaltsanspruch seiner Tochter A., welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bezieht. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008 zurück. Die hiergegen zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 19. Februar 2009 ab und setzte zugleich den Streitwert auf 2.500 EUR fest. Da es lediglich um ein Auskunftsverlangen gehe und nicht abgeschätzt werden könne, welche Auswirkungen sich aufgrund der erlangten Information für den Kläger ergäben, sei im Rahmen des Ermessens ein Streitwert in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwerts angemessen.

Mit Schreiben vom 24. April 2009 hat der Antragsteller wegen der Kosten des Verfahrens "Rechtsmittel, Beschwerde, Widerspruch, Einspruch usw." eingelegt. Der Streitwert könne maximal 60 EUR pro Monat sein; da die Mutter ebenfalls unterhaltspflichtig sei, also 30 EUR pro Monat multipliziert mit der Anzahl der Monate. Die Höhe der Leistung an A. sei ihm nicht mitgeteilt worden.

II.

Die Eingabe des Klägers hat teilweise Erfolg.

Ob vorliegend eine Streitwertbeschwerde zulässig ist, erscheint zweifelhaft, denn nach § 68 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) setzt dies voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Maßgebend ist hier insoweit die Differenz zwischen den Gerichtsgebühren bei Ansatz des festgesetzten Streitwerts im Vergleich zu dem vom Kläger behaupteten Streitwert. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Senat nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG berechtigt, die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren abzuändern. Dies hält der Senat vorliegend für geboten.

Nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben, wenn - wie hier - weder Kläger noch Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt; bei der Festsetzung hat das Gericht ein Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache vorliegen, kann auf den Auffangstreitwert in Höhe von EUR 5.000.- nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem objektiven Interesse an der angestrebten Entscheidung. Nicht ausschlaggebend ist die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2008, § 52 GKG Rdnr. 8).

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Heranziehung zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen und Vermögen. Der Streitwert ist daher unabhängig von der Höhe der Forderung danach zu bemessen, welches Interesse der Kläger daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 -; vom 24. Juli 2008 - L 7 SO 184/08 W-B - und vom 29. September 2008 - L 7 SO 4566/08 W-A -; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung, NJW 1964, 2061; FamRZ 86, 796; NJW-RR 1993, 1026; zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2008 - X ZR 136/07 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1992 - 6 S 1432/92 - (juris); Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern NVwZ-RR 2001, 279; a.A.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 4 L 57/90: Hälfte des Jahreswertes der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers; Bayr. VGH, Beschlüsse vom 14. September 2000 - 12 C 00.2670 - und vom 30. April 2007 - 7 C 06.3283 - beide in (juris): Auffangstreitwert in voller oder hälftiger Höhe; desgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007 - L 1 AS 12/06 - (juris)). Dieses Interesse liegt regelmäßig in der Vermeidung des Aufwands an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. des BGH a.a.O.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens davon aus, dass der Wert der Abwehr des Auskunftsverlangens hier mit EUR 1.000.- festgesetzt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. Oktober 2007, 24. Juli 2008 und 29. September 2008, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008, a.a.O.). Die im Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (2006) vorgesehene pauschale Bewertung mit der Hälfte des Auffangwertes erscheint vorliegend angesichts des zu erwartenden Aufwandes für den Kläger zu hoch.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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