L 7 AL 3309/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 8229/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 3309/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das Begehren des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) in der Zeit vom 8. Januar bis 24. März 2004 wegen des Eintritts einer Sperrzeit ablehnen und die Anspruchsdauer auf Alg mindern durfte.

Der am 1964 geborene Kläger, griechischer Staatsangehöriger, ist verheiratet und Vater von drei Kindern. Er war ab 14. Februar 2000 bei der Bauunternehmung L. G. GmbH & Co. KG, A. (i.F. L. G. GmbH & Co. KG), als Baggerführer beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. November 2003 sprach die Arbeitgeberin nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2003 aus. Eine zum Arbeitsgericht (ArbG) Stuttgart - Kammern Ludwigsburg (36 Ca 1243/04) erhobene Kündigungsschutzklage endete durch einen im Kammertermin vom 8. Oktober 2004 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, in welchem sich die Parteien darauf einigten, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung vom 28. November 2003 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 endete und sich die L. G. GmbH & Co. KG verpflichtete, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 2.500,00 Euro zu zahlen.

Der Arbeitgeberkündigung vom 28. November 2003 war eine Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien im Zusammenhang damit vorausgegangen, dass der Kläger nach dem im Zeitraum vom 18. bis 29. August 2003 genehmigten Jahresurlaub, den er in der Gegend von Kilkis (Griechenland), dem Wohnort seines Vaters und seiner Schwester K. M., verbracht hatte, nicht am folgenden Montag, dem 1. September 2003 seine Arbeit wieder angetreten hatte. Ein zuvor bei der L. G. GmbH & Co. KG vom Kläger am Freitag, den 29. August 2003 telefonisch angebrachtes Urlaubsverlängerungsgesuch war von der Arbeitgeberin abgelehnt und ihm aufgegeben worden, am 1. September 2003 zur Arbeit zu erscheinen. An diesem Tage war sodann bei der Arbeitgeberin per Telefax eine mit "Ärztliches Gutachten" überschriebene Bescheinigung des St. Ko., Oberarzt für Orthopädie am Allgemeinen Krankenhaus Kilkis - Orthopädische Klinik, nebst einer Übersetzung eingegangen, in welcher formuliert ist, dass aufgrund einer akuten Lumbago mit mäßigem Wurzelreizsyndrom L 4/L 5 strenge Bettruhe verordnet worden sei. Diese Bescheinigung nebst Übersetzung war indessen - bis auf handschriftliche Korrekturen in Bezug auf das Lebensalter des Klägers (39 Jahre), das Ausstellungsdatum (29. August 2003) und das Datum der Übersetzung (1. September 2003) - in allen übrigen Einzelheiten mit einer bereits am 20. August 2001 erstellten Bescheinigung mit beglaubigter Übersetzung vom 23. August 2001 (damaliges Lebensalter des Klägers 37 Jahre) identisch, welche der L. G. GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Jahresurlaub des Klägers 2001 vorgelegt worden war. Aus einer vom Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigung des Leiters der Chirurgischen Klinik des Allgemeinen Krankenhauses Kilkis vom 18. Februar 2004 ergibt sich, dass der Kläger am 29. August 2003 die dortige Chirurgische Klinik aufgesucht hatte, wobei eine Bauchverletzung mit einer Abschürfung in Form einer Ekchymose (Hautblutungen) des Abdomen links bei einem Laborbefund im Normbereich diagnostiziert, allerdings keine Krankschreibung ausgestellt worden war. Am 6. September 2003 unternahm der Kläger seinen Angaben zufolge einen Heimreiseversuch, blieb jedoch wegen einer Panne, zu er den ADAC rief, an der griechisch-mazedonischen Grenze stecken und kehrte nach Kilkis zurück. Der ebenfalls dem ArbG vorgelegten weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 18. Februar 2004 des Allgemeinen Krankenhauses Kilkis ist zu entnehmen, dass dem Kläger bei einer am 11. September 2003 in der Orthopädischen Klinik diagnostizierten posttraumatischen Lumbalgie zehn Tage "Genesungsurlaub" verordnet worden war. Nach seinem Vorbringen will der Kläger am 18. September 2003 einen zweiten Heimfahrtversuch unternommen haben; er sei jedoch auf einem Parkplatz unmittelbar vor der griechisch-mazedonischen Grenze bewusstlos zusammengebrochen und erst drei Tage später von der griechischen Grenzpolizei gefunden worden, welche seine sofortige Einlieferung in das Allgemeine Krankenhaus Kilkis veranlasst habe. Am 25. September 2003 erfolgte über den ADAC der Krankenrücktransport nach Deutschland. Die Innungskrankenkasse Rems-Murr (IKK) anerkannte wegen der Auslandserkrankung eine Arbeitsunfähigkeit erst für die Zeit ab 22. September 2003 (Schreiben an die L. G. GmbH & Co. KG vom 7. Oktober 2003). Diesbezüglich bestand eine Arbeitsunfähigkeit noch bis 24. Oktober 2003.

Am 8. Dezember 2003 meldete sich der Kläger, der zwischenzeitlich wiederum arbeitsunfähig krankgeschrieben worden war und in der Zeit vom 1. bis 7. Januar 2004 Krankengeld zu beanspruchen hatte, beim Arbeitsamt Waiblingen - Dienststelle Backnang arbeitslos und beantragte Alg. Die Leistung wurde mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. Januar 2004 wegen des zuerkannten Krankengeldes abgelehnt. Zuvor hatte sich der Kläger am 8. Januar 2004 erneut arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Zur Arbeitgeberkündigung gab der Kläger an, dass auf einer Betriebsversammlung erwähnt worden sei, wegen Arbeitsmangels müssten einige Arbeitsplätze abgebaut werden; er sei ferner immer pünktlich gewesen und habe seine Arbeit sauber und zuverlässig gemacht; einen Grund zu Beanstandungen habe es nie gegeben. Demgegenüber hatte die L. G. GmbH & Co. KG in der Arbeitsbescheinigung vom 22. Dezember 2003 mitgeteilt, dass die Kündigung wegen einer gefälschten Krankmeldung ausgesprochen worden sei.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2004 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Januar bis 24. März 2004 fest, weil der Kläger seine Beschäftigung wegen der Vorlage einer gefälschten Krankmeldung verloren habe; die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 90 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer). Mit einem weiteren Bescheid vom 10. Februar 2004 bewilligte die Beklagte Alg ab 25. März 2004 für eine Anspruchsdauer von 270 Tagen zu einem Leistungsbetrag von 265,09 Euro wöchentlich. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widersprüche ein, welche sich sowohl gegen die Sperrzeitentscheidung als auch gegen den Beginn der Leistungsgewährung und die Höhe des Alg richteten. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Februar 2004 begründete er damit, dass nicht er eine gefälschte Krankmeldung beim Arbeitgeber eingereicht habe; vielmehr sei von dritter Seite eine unkorrekte Krankmeldung vorgelegt worden. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2004 formulierte der Kläger sowohl gegen die Höhe als auch den Beginn und die Dauer der Leistung. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 5. Februar 2004 mit der Begründung zurück, der Vorwurf des vertragswidrigen Verhaltens sei im Vergleich vor dem Arbeitsgericht nicht zurückgenommen worden; Beginn und Ende der Sperrzeit ebenso wie die Minderung der Anspruchsdauer seien zutreffend festgesetzt. Mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 wurde auch der Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen, weil die Höhe des ab 25. März 2004 bewilligten Alg korrekt berechnet worden sei. Alg bezog der Kläger noch bis 19. Dezember 2004; danach wurde ihm Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 20. bis 31. Dezember 2004 bewilligt.

Gegen den Bescheid vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2004 hat der Kläger am 13. Dezember 2004 (Montag) Klage zum Sozialgericht Stuttgart - SG - (S 12 AL 8229/04) erhoben, mit welcher er sich gegen die Sperrzeitentscheidung der Beklagten und die verfügte Minderung der Anspruchsdauer gewandt hat. Ebenfalls am 13. Dezember 2004 hat der Kläger außerdem zum SG Klage auch wegen des Bescheids vom 10. Februar 2004 (Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004) erhoben (S 12 AL 8230/04); mit dieser Klage hat er höheres Alg wegen der nicht für gerechtfertigt erachteten "Kürzung um einen Kirchensteueranteil" begehrt und ferner den Leistungsbeginn und die Anspruchsdauer beanstandet. Hinsichtlich dieses Verfahrens hat das SG auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 4. März 2005).

Im Klageverfahren S 12 AL 8229/04 hat das SG vom ArbG Stuttgart die Akten des Verfahrens 36 Ca 1243/04 beigezogen. Der Kläger hat hierzu vorgebracht, ein vertragswidriges Verhalten könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe seine Schwester mit der Übermittlung der Krankmeldung beauftragt; diese habe offenbar Unkorrektheiten begangen, was ihm jedoch nicht angelastet werden könne. Seine Arbeitsunfähigkeit sei keine Reaktion auf die Ablehnung des Urlaubsgesuchs gewesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 hat der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Januar bis 24. März 2004 Alg in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Mit Urteil vom 23. Mai 2007 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe sich arbeitsvertragswidrig verhalten, weil die von ihm dem Arbeitgeber vorgelegte ärztliche Bescheinigung inhaltlich nicht von dem in ihr bezeichneten Arzt gestammt habe. Dass nach dem Vortrag des Klägers dessen Schwester das ärztliche Attest "angepasst" habe, sei ihm über § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zuzurechnen.

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich seine am 4. Juli 2007 beim Landesozialgericht eingelegte Berufung.

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25. Juni 2009 klargestellt, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch des Klägers auf Alg dem Grunde nach im Zeitraum vom 8. Januar bis 24. März 2004 sowie die im Bescheid vom 5. Februar 2004 verfügte Minderung der Anspruchsdauer ist, während im - derzeit ruhenden - Klageverfahren vor dem SG (S 12 AL 8230/04) nur die Höhe des Alg im Zeitraum vom 25. März bis 19. Dezember 2004 streitbefangen ist. Die Beklagte hat sich ferner in der mündlichen Verhandlung verpflichtet, über die Höhe des Alg im Zeitraum vom 8. Januar bis 24. März 2004 sowie ab 20. Dezember 2004 (unter Anrechnung der vom 20. bis 31. Dezember 2004 gewährten Alhi) für die Dauer von weiteren 90 Tagen durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden, sofern das vorliegende Verfahren rechtskräftig zugunsten des Klägers entschieden wird.

Zur Begründung seiner Berufung hat der Kläger vorgebracht, seine Schwester sei nicht seine Erfüllungsgehilfin gewesen, sondern eine schlichte Botin. Dass diese als Botin in eklatanter Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen habe und ein objektiv unechtes Attest an die Arbeitgeberin übermitteln würde, habe er in keiner Weise voraussehen können. Seine Schwester habe Zugang zu dem von ihr gefälschten Dokument aus dem Jahr 2001 gehabt, weil er einen Großteil seiner persönlichen Dokumente in Griechenland gelagert habe, und zwar auch in der Zeit, in der er in der Bundesrepublik Deutschland gelebt habe. Das Dokument aus 2003 sei ihr von ihm übergeben worden; sie habe es dann offenbar verloren und zur Vermeidung von Ärger in der geschehenen Weise "nachgeholfen". Weitere Unterlagen, insbesondere das gefälschte Dokument, habe er bei sich nicht mehr auffinden können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2004 (GZ 98.3. - Kd.Nr.: 671D 004516, W 973/04) zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. Januar bis 24. März 2004 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide, soweit hier angefochten, für zutreffend. Aus der Bescheinigung des Krankenhauses Kilkis vom 18. Februar 2004 gehe zwar hervor, dass der Kläger dort am 29. August 2003 untersucht worden sei, aber eine Krankschreibung gerade nicht erfolgt sei. Es handele sich bei der Bescheinigung um eine Bestätigung der Untersuchung, nicht jedoch um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Arbeitsunfähigkeit habe laut der weiteren Bescheinigung vom 18. Februar 2004 erst ab 11. September 2003 und dazu noch wegen einer anderen Erkrankung vorgelegen. Der Kläger habe sich im Übrigen auch nie um den Erhalt einer Zweitschrift der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die angeblich verloren gegangen sei, bemüht.

Der Senat hat vom ArbG Stuttgart - Kammern Ludwigsburg erneut die Akten des Verfahrens 36 Ca 1243/04 beigezogen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogene Akte, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 12 AL 8229/04), die weitere Akte des SG (S 12 AL 8230/04) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AL 3309/07) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG); die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist in jedem Fall (auch in der Fassung durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)) überschritten. Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Dabei scheitert das klägerische Begehren nicht bereits an dem mit der Citibank Privatkunden AG getroffenen, der Beklagten am 3. Mai 2005 offengelegten Abtretungsvertrag vom 31. Oktober 2002; denn ungeachtet der Frage der Unpfändbarkeit der ggf. zu erwartenden Alg-Anprüche (§ 53 Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch i.V.m. §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung) betrifft die Vereinbarung nur die Einzelansprüche aus einer etwaigen Nachzahlung, nicht jedoch das so genannte Stammrecht (vgl. hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. August 2002 - B 13 RJ 19/02 R - (juris)).

Gemäß § 123 SGG zur Entscheidung gestellt ist im vorliegenden Verfahren allein der vom Kläger erhobene Anspruch auf Alg vom 8. Januar bis 24. März 2004 sowie die Rechtmäßigkeit der Minderung der Anspruchsdauer auf Alg um 90 Tage wegen des Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen. Dem Umstand, dass der Anspruch auf Alg aufgrund des von der IKK für die Zeit vom 1. bis 7. Januar 2004 zuerkannten Anspruchs auf Krankengeld geruht hat (vgl. § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III)), hat der Kläger durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Sachantrag zutreffend Rechnung getragen; den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2004 hat er im Übrigen auch nicht angefochten. Gegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist vorliegend nur der (Sperrzeit-)Bescheid vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2004 (GZ 98.3. - Kd.Nr.: 671D 004516, W 973/04); diese Bescheide haben - neben der (deklaratorischen) Feststellung über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 71/03 R - (juris); BSGE 95, 80 = SozR 4-4300 § 140 Nr. 2 (Rdnr. 6); BSGE 96, 22 =SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 (Rdnr. 10)) - ferner für die Zeit vor dem 25. März 2004 die Gewährung von Alg abgelehnt sowie die Minderung der Anspruchsdauer verfügt (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSGE 84, 225, 227 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 17; BSGE 84, 270, 271 =SozR a.a.O. § 119 Nr. 19). Nicht zu entscheiden war dagegen vorliegend über den vom Kläger gesondert mit der Klage beim SG (S 12 AL 8230/04) angefochtenen (Bewilligungs-)Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2004 (GZ 98.3. - Kd.Nr.: 671D 004516, W 2296/04). Zwar bilden der Sperrzeitbescheid und der Bewilligungsbescheid nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig eine rechtliche Einheit, sofern der Bewilligungsbescheid - korrespondierend mit dem Sperrzeitbescheid - die Bewilligung von Alg im Sperrzeitzeitraum ablehnt und die Minderung des Alg (wiederholend) feststellt (vgl. nur BSG SozR 4-4100 § 119 Nr. 1 (Rdnr. 5); SozR 4-4300 § 144 Nr. 4 (Rdnr. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 16. April 2009 - L 7 AL 482/07 -). Indessen hat die Beklagte im Bescheid vom 10. Februar 2004 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2004 (GZ 98.3. - Kd.Nr.: 671D 004516, W 2296/04) gefunden hat (§ 95 SGG), lediglich über die Höhe des Alg im Zeitraum ab 25. März 2004 entschieden. Der Widerspruchsbescheid verhält sich allein zur Berechnung des Alg mit Blick auf die Regelungen zum Bemessungsentgelt und zum Leistungsentgelt (§§ 130, 132, 136 SGB III); zur Minderung der Anspruchsdauer wegen einer Sperrzeit enthält er - wie im Übrigen auch bereits der Bescheid vom 10. Februar 2004 - keinerlei Aussagen; im Gegenteil führt dieser letztgenannte Bescheid aus, dass die Leistung nach Ablauf einer Sperrzeit bewilligt werde und hierzu ein gesonderter Bescheid ergehe. Die Auslegung ergibt mithin im vorliegenden Fall, dass lediglich der Bescheid vom 5. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2004 (GZ 98.3. - Kd.Nr.: 671D 004516, W 973/04) über den hier umstrittenen, mittels der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) verfolgten Alg-Anspruch im Zeitraum vom 8. Januar bis 24. März 2004 sowie über die mit der Anfechtungsklage angegriffene Minderung der Anspruchsdauer entschieden hat. Dem haben die Beteiligten durch ihre in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 25. Juni 2009 klarstellend abgegebenen Prozesserklärungen Rechnung getragen.

Zu Recht hat die Beklagte vorliegend eine Sperrzeit von zwölf Wochen sowie die Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (90 Tage) festgestellt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III (in der Fassung des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607)) tritt eine Sperrzeit u.a. ein, wenn der Arbeitslose durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnis gegeben und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet; während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Alg (§ 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB III). Die Regeldauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (vgl. § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III).

Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat (vgl. BSGE 67, 26, 29 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3; BSGE 84, 225, 230). Die Sperrzeitfolge knüpft deshalb an die Frage an, ob der Arbeitslose die wesentliche Ursache für den Eintritt seiner Beschäftigungslosigkeit gesetzt hat oder nicht (vgl. BSGE 69, 108, 110 ff. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 6; BSGE 96, 22 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 (jeweils Rdnrn. 12 ff.)); im Sinne einer mehrstufigen Kausalitätsprüfung muss das Verhalten des Arbeitnehmers einerseits kausal für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, andererseits aber auch ursächlich für seine Beschäftigungslosigkeit sein (BSGE 96, 22 (Rdnr. 12)). Im Fall einer Arbeitgeberkündigung muss demnach ein vertragswidriges Verhalten vorgelegen haben, das die Kündigung, so wie sie ausgesprochen worden ist, arbeitsrechtlich gerechtfertigt hat (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1987 - 7 RAr 95/85 - (juris); BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32 S. 155 f.; BSGE 67, 26, 28 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 3); auf die Gründe, auf die der Arbeitgeber die Kündigung gestützt hat, kommt es insoweit nicht an (vgl. BSGE 91, 18 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 2 (jeweils Rdnr. 9)). Auf die vorangegangene Kündigung ist selbst dann im Rahmen des zu prüfenden Kausalzusammenhangs abzustellen, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren - wie hier geschehen - vergleichsweise über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1987 a.a.O.; BSG SozR 3-4100 § 119a Nr. 1; BSG, Urteil vom 23. März 1995 - 1 RAr 39/94 - (juris)); selbst eine Umbenennung des Kündigungsgrundes hätte allein keinen Einfluss auf die Prüfung, ob das Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten herbeigeführt worden ist (vgl. BSG SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 (Rdnr. 19)).

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zur L. G. GmbH & Co. KG gegeben. Ihm ist durch das Kündigungsschreiben vom 28. November 2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB gekündigt worden; das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgrund der vorgenannten Kündigung ist im Übrigen auch durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 8. Oktober 2004 bestätigt worden. Es kann hier, nachdem die Arbeitgeberin eine fristlose Kündigung nicht ausgesprochen hat, dahingestellt bleiben, ob das Verhalten des Klägers sogar eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) gerechtfertigt hätte, was bei einem in einer strafbaren Handlung liegenden Fehlverhalten - also auch bei eigenmächtiger Abänderung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - regelmäßig der Fall ist (vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Bremen, Urteil vom 15. Februar 1985 - 1 Sa 196/84 - BB 1985, 1129; ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 20. Februar 2002 - 10 Ca 6777/01 - (juris); KR-Griebeling, 8. Auflage, § 1 KSchG Rdnr. 487; Preis in Stahlhacke u.a., 9. Auflage, Rdnr. 655; Lepke, Kündigung bei Krankheit, 12. Auflage, Rdnr. 562), u.U. aber auch schon beim dringenden, auf objektiven Tatsachen beruhenden Verdacht einer solchen Fälschung bejaht werden kann (vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG) BAGE 85, 114 = AP Nr. 131 zu § 626 BGB; LAG Hamm, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 19 Sa 764/06 - (juris)). Ein derartiges Verhalten vermag darüber hinaus eine ordentliche Kündigung zu begründen (vgl. nochmals ArbG Frankfurt/Main, Urteil vom 20. Februar 2002 a.a.O.).

Die Vorgehensweise des Klägers im Zusammenhang mit der am 1. September 2003 der L. G. GmbH & Co. KG übermittelten ärztlichen Bescheinigung rechtfertigte vorliegend eine verhaltensbedingte ordentliche Arbeitgeberkündigung. Der Kläger räumt selbst die Fälschung des auf den 29. August 2003 datierten "Ärztlichen Gutachtens" ein, wenngleich er die eigenmächtige Abänderung der bereits am 20. August 2001 von Oberarzt Ko. ausgestellten Bescheinigung seiner Schwester zuschreiben möchte. Viel spricht allerdings dafür, dass - sollten die Änderungen nicht bereits durch den Kläger selbst erfolgt sein - dies seitens der Schwester jedenfalls in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit ihm geschah. Die Version des Klägers, dass ausgerechnet seine Schwester eine derartige Fälschung ohne sein Mitwirken und Mitwissen getätigt haben und hierbei - ohne ihn zu informieren - wegen des angeblichen Verlustes des "echten" Dokuments auf ein bereits zwei Jahre altes, seinerzeit für ihn ausgestelltes ärztliches Dokument zurückgegriffen soll, erscheint nicht plausibel. Erst recht ist nicht nachvollziehbar, dass im August 2003 eine Krankschreibung - für welchen Zeitraum auch immer - erfolgt sein soll, wenn der Leiter der Chirurgischen Klinik des Allgemeinen Krankenhauses Kilkis dies ein knappes halbes Jahr später am 18. Februar 2004 nicht bescheinigt, vielmehr hinsichtlich der Behandlung am 29. August 2003 lediglich eine Bauchverletzung mit Ekchymose - vom Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 12. März 2004) als großes schmerzhaftes Hämatom beschrieben - diagnostiziert hat. Zu der vorgenannten Bescheinigung, in welcher jeglicher Hinweis auf eine Krankschreibung fehlt, hat der Kläger auf die entsprechende Senatsverfügung vom 27. März 2008 keine Erklärung mehr abzugeben vermocht. Der Tatbeitrag des Klägers im Rahmen der Fälschung kann indessen offenbleiben, weil schon der Verdacht der Tatbeteiligung vorliegend für die ordentliche Kündigung ausgereicht hat. Die Arbeitgeberin hat die ausgesprochene Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wie sich aus ihrem Schriftsatz vom 16. Januar 2004 an das ArbG Stuttgart ergibt - auf den Kündigungsgrund einer Tatkündigung und ferner hilfsweise auf eine Verdachtskündigung gestützt. Eine Tatkündigung liegt nach der Rechtsprechung des BAG vor, wenn der Arbeitnehmer nach Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung tatsächlich begangen hat und ihm aus diesem Grund eine Fortsetzung des Arbeitverhältnisses nicht zumutbar ist (vgl. BAG AP Nr. 79 zu § 1 KSchG 1969), während eine Verdachtskündigung gegeben ist, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (vgl. BAG, Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 323/82 - (juris); BAG AP Nr. 39 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

Im vorgenannten Sinne lag sperrzeitlich in der Person des Klägers ein arbeitsvertragswidriges Verhalten vor, das Anlass für die ordentliche Arbeitgeberkündigung war. Der Kläger will sich nach seinem eigenen Vortrag seiner Schwester als Botin bedient haben. Selbst wenn dies zuträfe und nicht er, sondern seine Schwester das Fax mit der gefälschten ärztlichen Bescheinigung an die L. G. GmbH & Co. KG übermittelt hätte, wäre ihm indessen der Vorwurf zu machen, dass er das Fax nicht vor der Sendung auf seinen Inhalt überprüft hat. Der Kläger hat offenbar eine solche Kontrolle auch nicht unmittelbar nach der Übertragung vorgenommen oder aber, wenn dies doch der Fall gewesen sein sollte, nicht umgehend für eine Korrektur gesorgt; er hat zudem in der Folgezeit in keiner Weise zur Entkräftung der gegen ihn erhobenen Verdachtsmomente beigetragen. Der Arbeitgeberin gegenüber hat er im Rahmen seiner Anhörung durch diese in der letzten Oktoberwoche 2003 den Vorwurf der Fälschung lediglich lapidar bestritten, ohne ihr gegenüber seine Schwester überhaupt ins Spiel zu bringen, während er nach deren Vorbringen stattdessen behauptet hat, die Krankmeldung habe vom Krankenhaus übermittelt werden sollen (vgl. Schriftsätze der L. G. GmbH & Co. KG vom 16. Januar und 12. Juli 2004 an das ArbG Stuttgart). Eine die angebliche Arbeitsunfähigkeit ab 29. August 2003 bestätigende ärztliche Bescheinigung hat der Kläger überdies auch danach nicht beschafft; selbst im arbeitsgerichtlichen Verfahren hat er, und zwar erst am 13. September 2004, lediglich die beiden Bescheinigungen vom 18. Februar 2004 eingereicht, aus welchen sich aber weder für den 29. August 2003 noch für die nächstfolgenden zehn Tage eine Arbeitsunfähigkeit, vielmehr die Verordnung eines zehntägigen Genesungsurlaubs erst ab dem 11. September 2003, und zwar wegen einer anderen Erkrankung, ergibt. Die IKK konnte der L.G. GmbH & Co. KG eine Auslandskrankschreibung sogar erst ab 22. September 2003 bestätigen. Sonach lagen zum Zeitpunkt der Kündigung konkrete Tatsachen vor, welche den dringenden Verdacht auf die Beteiligung des Klägers an strafbaren Handlungen zum Nachteil der L. G. GmbH & Co. KG (Urkundenfälschung, versuchter Betrug) ergaben. Dieses Verhalten des Klägers, der sich ferner der Arbeitgeberin gegenüber keineswegs kooperativ zeigte, war geeignet, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören. Aufgrund der nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses konnte der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden, zumal der Kläger bei ihr erst etwa dreieinhalb Jahre beschäftigt war; im Rahmen der Interessenabwägung musste seine familiäre Situation mit Unterhaltspflichten für drei damals minderjährigen Kinder und die Ehefrau zurücktreten. Der Betriebsrat der L. G. Gläser GmbH & Co. KG ist im Übrigen vor Ausspruch der Kündigung gehört worden (§ 102 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes); ob die Anhörung ordnungsgemäß war, wie vom Kläger im arbeitsgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 13. September 2004) beanstandet, kann vorliegend dahinstehen; denn für das arbeitsvertragswidrige Verhalten als berechtigtem Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III spielen Fragen der formalen Rechtswidrigkeit der Kündigung, und zwar auch im Zusammenhang mit der Betriebsratsanhörung, keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 25. März 1987 a.a.O.; BSGE 96, 22 (Rdnr. 16); Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 12 Rdnr. 294).

Dem Kläger muss ferner der Vorwurf einer zumindest grob fahrlässigen Herbeiführung seiner Beschäftigungslosigkeit gemacht werden. Dies ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden, also nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Hiernach hat der Arbeitslose die Beschäftigungslosigkeit grob fahrlässig im Sinne eines subjektiven Maßstabs (vgl. BSGE 96, 22 (Rdnr. 12)) herbeigeführt, wenn ihr Eintritt infolge vertragswidrigen Verhaltens feststand oder jedenfalls so nahe lag, dass ihm die drohende Entwicklung bekannt sein musste, ihm mithin vorzuwerfen ist, diese Entwicklung nicht berücksichtigt zu haben (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 1981 - 7 RAr 44/80 - (juris)). Dies ist beim Kläger zu bejahen; er hatte ferner keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz und wusste dies auch (vgl. dazu BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34; BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 16 (Rdnr. 12)).

Dem Kläger stand ein wichtiger Grund für sein Verhalten nicht zur Seite. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15 S. 64; BSGE 90, 90, 93 = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; SozR 4-4100 § 119 Nr. 17 (Rdnr. 35)). Einen derartigen wichtigen Grund hatte der Kläger, der seinen Arbeitsplatz aufgrund seines eigenen schuldhaften arbeitsvertragswidrigen Verhaltens verloren hat, nicht.

Eine Verkürzung der Sperrzeit wegen einer besonderen Härte (§ 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III) kommt nicht in Betracht. Ein Härtefall nach der genannten Bestimmung liegt regelmäßig nur vor, wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (vgl. BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; BSG, Urteil vom 10. August 2000 - B 11 AL 115/99 R - (juris)). Maßgeblich sind insoweit nur solche Tatsachen, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, während wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für ihren Eintritt maßgebenden Verhaltens waren, außer Betracht bleiben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 11; SozR 3-1500 § 144 Nr. 12 S. 27). Derartige Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten, sind hier nicht erkennbar. Die persönlichen Verhältnisse des Klägers als eines Unterhaltspflichtigen können ebenso wenig berücksichtigt werden wie seine etwaigen Schwierigkeiten, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Die zur ordentlichen Arbeitgeberkündigung führende Erheblichkeit des Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten wiegt so schwer, dass eine Verkürzung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III ausscheidet. Die übrigen Härtegründe des Abs. 3 a.a.O. sind ersichtlich nicht gegeben.

Damit liegen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vor. Da die zum Ruhen des Leistungsanspruchs führende Sperrzeit am Tag nach der schuldhaft herbeigeführten - die Beschäftigungslosigkeit bedingenden - Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beginnt (vgl. BSGE 67, 26, 28), und zwar unabhängig davon, ob seinerzeit sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Alg erfüllt waren (vgl. BSG SozR 4-4300 § 123 (Rdnr. 20)), hat der Kläger im streitbefangenen Zeitraum vom 8. Januar bis 24. März 2004 keinen Leistungsanspruch. Der Eintritt der zwölfwöchigen Sperrzeit hat ferner die Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel zur gesetzlichen Folge (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III); dies sind bei einer Anspruchsdauer von 360 Tagen (vgl. hierzu § 127 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2003) i.V.m. § 434l Abs. 1 SGB III) 90 Tage, wie von der Beklagten zutreffend errechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor; durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist insbesondere bereits geklärt, dass Fragen der formalen Rechtswidrigkeit der Arbeitgeberkündigung für die Prüfung arbeitsvertragswidrigen Verhaltens als berechtigtem Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses keine Rolle spielen.
Rechtskraft
Aus
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