Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 48/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4214/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger hat von April 1961 bis September 1964 eine Lehre als Mechaniker absolviert und sich in den Jahren 1972/73 zum Industriemeister fortgebildet. Zuletzt war er ab Mai 1999 bei einer Leiharbeitsfirma als Schlosser beschäftigt. Dabei wurde er - wegen seines Rückenleidens - von Januar 2002 bis Ende 2004 als Schulungsassistent und nach Wegfall dieses Arbeitsplatzes ab 7.1.2005 wieder als Schlosser eingesetzt.
Vom 22.2. bis 22.3.2005 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Park-Klinik B. N ... Die dortigen Ärzte nannten im Entlassungsbericht vom 19.5.2005 folgende Diagnosen: • Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom • Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom • Chronische Gastritis, entließen den Kläger als arbeitsunfähig und führten aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser könne der Kläger nicht mehr ausführen. Leichte Arbeiten ohne Nachtschicht seien täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Ab 23.3.2005 bezog der Kläger Krankengeld, vom 11.8.2006 bis 30.4.2008 Arbeitslosengeld. Seit 1.7.2008 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 9.6.2008).
Am 4.7.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.7.2006 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 28.7.2006 ließ die Beklagte den Kläger von dem Orthopäden Dr. K. untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 9.10.2006 folgende Diagnosen: • Chronisches Lumbalsyndrom mit breitbasigem Bandscheibenvorfall L 4/5 linksbetont und pseudoischialgieformer Schmerzausstrahlung in beide Beine • Sensibilitätsstörungen der Finger 4 und 5 beidseits, intermittierend der Finger 3 beidseits • Arterielle Hypertonie • Bekannte rezidivierende Gastritiden und Ulzera duodeni • Hyperurikämie • Hyperlipidämie. Die Tätigkeit als Schulungsassistent für Dozenten könne der Kläger sechs Stunden und mehr ausüben. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im 3-Mann-Team sei sechs Stunden und mehr möglich, wenn - wie zuletzt - Tätigkeiten in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen vermie¬den werden könnten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltun¬gen, kniend, gebückt und hockend, seien sechs Stunden und mehr täglich möglich. Mit Wider¬spruchsbescheid vom 1.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.1.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K., die HNO-Ärzte Dr. P. sowie den Orthopäden Dr. K. (Auskünfte vom 1.6., 11.6. sowie 4.7.2007) schriftlich als sachverständige Zeugen und holte eine Auskunft bei der Firma T. K. Industrieservice sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. M. und ein HNO-ärztliches Zusatzgutachten des Dr. B. ein.
Die Firma T. K. Industrieservice erklärte unter dem 15.6.2007, der Kläger sei im Mai 1999 als Schlosser eingestellt worden und habe sämtliche anfallenden Schlosserarbeiten durchgeführt. Für diese Arbeiten könnten nur ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Kläger sei in Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrags des Unternehmerverbandes Industrie Service und Dienstleistung e. V. (Arbeitnehmer, die nach Anweisung Tätigkeiten verrichten, die in der Regel Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern, die durch entsprechende Berufs- und Betriebserfahrung erworben worden sind) eingestuft gewesen. Der Kläger sei Gruppenführer von fünf bis sechs Personen gewesen, die auch als Schlosser tätig gewesen seien. Auf Wunsch ihres Auftraggebers sei der Kläger - wegen seines Rückenleidens - im Jahr 2001/2002 als Schulungsassistent eingesetzt worden.
Dr. Boy kam im Gutachten vom 6.9.2007 zum Ergebnis, der Gehörgang links sei - ohne Vorliegen einer akuten Entzündung - gerötet, das Trommelfell erscheine eingezogen und eine Myringitis bestehe nicht. Tätigkeiten, in denen Lärmschutz, insbesondere Ohrstöpsel zu tragen seien, seien zu meiden, ebenso das Tragen von Gehörgangkapseln. Alle anderen Arbeiten seien sechs Stunden und mehr möglich. Der Orthopäde Dr. M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 24.10.2007 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Funktionsstörung der LWS bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen ohne Wurzelreiz • Arthrose des Großzehengrundgelenks rechts • Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten • enger Gehörgang links mit rezidivierenden Gehörgangs- und Trommelfellentzündungen (Diagnosen Dr. B.). Gehe man davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Schlossers bzw. Mechanikers um eine körperlich schwere Arbeit mit Wirbelsäulen-Zwangshaltungen handle, könne der Kläger diese Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Vermeiden müsse der Kläger schwere und ständig mittelschwere Tätigkeiten, ständige Arbeiten bei günstiger Lastenmanipulation von über 8 kg, bei ungünstiger Lastenmanipulation von über 5 kg, Tätigkeiten mit ständigen oder häufigen Zwangshaltungen der LWS, z. B. in gebückter Haltung. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2008 hat das SG den Kläger persönlich zu seiner beruflichen Tätigkeit angehört. Auf die Niederschrift vom 29.1.2008 wird Bezug genommen. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, der Kläger sei (nur) noch auf eine Tätigkeit als Hausmeister/Hauswart in größeren Wohnanlagen verweisbar, hat das SG diesbezügliche Auskünfte eingeholt.
Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe hat unter dem 24.4.2008 mitgeteilt, bei dem Berufsbild eines Hauswarts oder Hausmeisters in größeren Wohnanlagen handle es sich um einen Einarbeitungsberuf. Welche Einarbeitungszeit erforderlich sei, hänge von der Vorbildung (Schlosser, Elektriker, Kaufmann usw.) ab. Ein Hauswart oder Hausmeister in größeren Wohnanlagen müsse sowohl technisches als auch kaufmännisches Verständnis haben.
Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Stuttgart, hat am 23.5.2008 erklärt, bei der Tätigkeit als Hauswart/Hausmeister in größeren Wohnanlagen handle es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, sei in der Regel eine technische oder handwerkliche Berufsausbildung erforderlich. Mit einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Schlosser) erscheine eine Einarbeitungszeit von drei Monaten ausreichend, um eine solche Tätigkeit wettbewerbsfähig ausüben zu können. Zum Statistikstichtag des Monats April 2008 seien bundesweit 7.165 offene Stellen in der Berufsklasse "Hauswarte", zu denen auch Hausmeister gehörten, gemeldet gewesen.
Mit Urteil vom 5.8.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig sei. Zwar könne der Kläger seinen Facharbeiterberuf als Schlosser nicht mehr ausüben. Er sei jedoch auf die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 7.8.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.9.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei es ihm wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, als Hauswart in größeren Wohnanlagen zu arbeiten. Nach den Feststellungen von Dr. Mayer könne er keine Tätigkeiten verrichten, bei denen Gewichte von mehr als 8 kg (bei günstigen Lastenmanipulationen) getragen werden müssten. Damit sei er nicht in der Lage, einen Werkzeugkasten zu tragen. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2008 erklärt, sein Leistungsbegehren beziehe sich auf den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 30.6.2008.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Streitig ist - wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 10.11.2008 ergibt - noch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2008.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger in der streitigen Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, mindestens sechs Stunden täglich als Hausmeister/Hauswart in größeren Wohnanlagen zu arbeiten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger in der noch streitigen Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2008 aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, die Tätigkeit eines Hauswarts/Hausmeisters von größeren Wohnanlagen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers lässt sich aus dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. M.vom 24.10.2007 auch nicht entnehmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht mehr in der Lage war, Lasten von über 8 kg zu heben bzw. zu tragen. Dr. M. hat vielmehr nur das ständige Tragen von Lasten über 8 kg (in günstiger Position) ausgeschlossen sowie Tätigkeiten mit ständigen oder häufigen Zwangshaltungen. Damit war der Kläger sehr wohl in der Lage, Tätigkeiten als Hauswart zu verrichten, wie das SG im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Den Entscheidungsgründen im Urteils des SG ist deshalb weiter nichts hinzuzufügen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger hat von April 1961 bis September 1964 eine Lehre als Mechaniker absolviert und sich in den Jahren 1972/73 zum Industriemeister fortgebildet. Zuletzt war er ab Mai 1999 bei einer Leiharbeitsfirma als Schlosser beschäftigt. Dabei wurde er - wegen seines Rückenleidens - von Januar 2002 bis Ende 2004 als Schulungsassistent und nach Wegfall dieses Arbeitsplatzes ab 7.1.2005 wieder als Schlosser eingesetzt.
Vom 22.2. bis 22.3.2005 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Park-Klinik B. N ... Die dortigen Ärzte nannten im Entlassungsbericht vom 19.5.2005 folgende Diagnosen: • Lendenwirbelsäulen(LWS)-Syndrom • Halswirbelsäulen(HWS)-Syndrom • Chronische Gastritis, entließen den Kläger als arbeitsunfähig und führten aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenschlosser könne der Kläger nicht mehr ausführen. Leichte Arbeiten ohne Nachtschicht seien täglich sechs Stunden und mehr zumutbar. Ab 23.3.2005 bezog der Kläger Krankengeld, vom 11.8.2006 bis 30.4.2008 Arbeitslosengeld. Seit 1.7.2008 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 9.6.2008).
Am 4.7.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.7.2006 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 28.7.2006 ließ die Beklagte den Kläger von dem Orthopäden Dr. K. untersuchen. Dieser stellte im Gutachten vom 9.10.2006 folgende Diagnosen: • Chronisches Lumbalsyndrom mit breitbasigem Bandscheibenvorfall L 4/5 linksbetont und pseudoischialgieformer Schmerzausstrahlung in beide Beine • Sensibilitätsstörungen der Finger 4 und 5 beidseits, intermittierend der Finger 3 beidseits • Arterielle Hypertonie • Bekannte rezidivierende Gastritiden und Ulzera duodeni • Hyperurikämie • Hyperlipidämie. Die Tätigkeit als Schulungsassistent für Dozenten könne der Kläger sechs Stunden und mehr ausüben. Auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schlosser im 3-Mann-Team sei sechs Stunden und mehr möglich, wenn - wie zuletzt - Tätigkeiten in Wirbelsäulen-Zwangshaltungen vermie¬den werden könnten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Wirbelsäulen-Zwangshaltun¬gen, kniend, gebückt und hockend, seien sechs Stunden und mehr täglich möglich. Mit Wider¬spruchsbescheid vom 1.12.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.1.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Karlsruhe, mit der er die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Klägers, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. K., die HNO-Ärzte Dr. P. sowie den Orthopäden Dr. K. (Auskünfte vom 1.6., 11.6. sowie 4.7.2007) schriftlich als sachverständige Zeugen und holte eine Auskunft bei der Firma T. K. Industrieservice sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. M. und ein HNO-ärztliches Zusatzgutachten des Dr. B. ein.
Die Firma T. K. Industrieservice erklärte unter dem 15.6.2007, der Kläger sei im Mai 1999 als Schlosser eingestellt worden und habe sämtliche anfallenden Schlosserarbeiten durchgeführt. Für diese Arbeiten könnten nur ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt werden. Der Kläger sei in Entgeltgruppe 4 des Tarifvertrags des Unternehmerverbandes Industrie Service und Dienstleistung e. V. (Arbeitnehmer, die nach Anweisung Tätigkeiten verrichten, die in der Regel Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erfordern, die durch entsprechende Berufs- und Betriebserfahrung erworben worden sind) eingestuft gewesen. Der Kläger sei Gruppenführer von fünf bis sechs Personen gewesen, die auch als Schlosser tätig gewesen seien. Auf Wunsch ihres Auftraggebers sei der Kläger - wegen seines Rückenleidens - im Jahr 2001/2002 als Schulungsassistent eingesetzt worden.
Dr. Boy kam im Gutachten vom 6.9.2007 zum Ergebnis, der Gehörgang links sei - ohne Vorliegen einer akuten Entzündung - gerötet, das Trommelfell erscheine eingezogen und eine Myringitis bestehe nicht. Tätigkeiten, in denen Lärmschutz, insbesondere Ohrstöpsel zu tragen seien, seien zu meiden, ebenso das Tragen von Gehörgangkapseln. Alle anderen Arbeiten seien sechs Stunden und mehr möglich. Der Orthopäde Dr. M. stellte beim Kläger im Gutachten vom 24.10.2007 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Funktionsstörung der LWS bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen ohne Wurzelreiz • Arthrose des Großzehengrundgelenks rechts • Sensibilitätsstörungen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten • enger Gehörgang links mit rezidivierenden Gehörgangs- und Trommelfellentzündungen (Diagnosen Dr. B.). Gehe man davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit eines Schlossers bzw. Mechanikers um eine körperlich schwere Arbeit mit Wirbelsäulen-Zwangshaltungen handle, könne der Kläger diese Tätigkeit nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Vermeiden müsse der Kläger schwere und ständig mittelschwere Tätigkeiten, ständige Arbeiten bei günstiger Lastenmanipulation von über 8 kg, bei ungünstiger Lastenmanipulation von über 5 kg, Tätigkeiten mit ständigen oder häufigen Zwangshaltungen der LWS, z. B. in gebückter Haltung. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus könne der Kläger sechs Stunden und mehr verrichten.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.1.2008 hat das SG den Kläger persönlich zu seiner beruflichen Tätigkeit angehört. Auf die Niederschrift vom 29.1.2008 wird Bezug genommen. Nachdem die Beklagte erklärt hatte, der Kläger sei (nur) noch auf eine Tätigkeit als Hausmeister/Hauswart in größeren Wohnanlagen verweisbar, hat das SG diesbezügliche Auskünfte eingeholt.
Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe hat unter dem 24.4.2008 mitgeteilt, bei dem Berufsbild eines Hauswarts oder Hausmeisters in größeren Wohnanlagen handle es sich um einen Einarbeitungsberuf. Welche Einarbeitungszeit erforderlich sei, hänge von der Vorbildung (Schlosser, Elektriker, Kaufmann usw.) ab. Ein Hauswart oder Hausmeister in größeren Wohnanlagen müsse sowohl technisches als auch kaufmännisches Verständnis haben.
Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Stuttgart, hat am 23.5.2008 erklärt, bei der Tätigkeit als Hauswart/Hausmeister in größeren Wohnanlagen handle es sich nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Um diese Tätigkeit ausüben zu können, sei in der Regel eine technische oder handwerkliche Berufsausbildung erforderlich. Mit einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Schlosser) erscheine eine Einarbeitungszeit von drei Monaten ausreichend, um eine solche Tätigkeit wettbewerbsfähig ausüben zu können. Zum Statistikstichtag des Monats April 2008 seien bundesweit 7.165 offene Stellen in der Berufsklasse "Hauswarte", zu denen auch Hausmeister gehörten, gemeldet gewesen.
Mit Urteil vom 5.8.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig sei. Zwar könne der Kläger seinen Facharbeiterberuf als Schlosser nicht mehr ausüben. Er sei jedoch auf die Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen verweisbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 7.8.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.9.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, entgegen den Feststellungen im angefochtenen Urteil sei es ihm wegen der gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglich, als Hauswart in größeren Wohnanlagen zu arbeiten. Nach den Feststellungen von Dr. Mayer könne er keine Tätigkeiten verrichten, bei denen Gewichte von mehr als 8 kg (bei günstigen Lastenmanipulationen) getragen werden müssten. Damit sei er nicht in der Lage, einen Werkzeugkasten zu tragen. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mit Schreiben vom 10.11.2008 erklärt, sein Leistungsbegehren beziehe sich auf den Zeitraum vom 1.7.2006 bis 30.6.2008.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihrem Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Streitig ist - wie sich aus dem Schreiben des Klägers vom 10.11.2008 ergibt - noch die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1.7.2006 bis 30.6.2008.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger in der streitigen Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, mindestens sechs Stunden täglich als Hausmeister/Hauswart in größeren Wohnanlagen zu arbeiten. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger in der noch streitigen Zeit von Juli 2006 bis einschließlich Juni 2008 aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert war, die Tätigkeit eines Hauswarts/Hausmeisters von größeren Wohnanlagen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers lässt sich aus dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. M.vom 24.10.2007 auch nicht entnehmen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum nicht mehr in der Lage war, Lasten von über 8 kg zu heben bzw. zu tragen. Dr. M. hat vielmehr nur das ständige Tragen von Lasten über 8 kg (in günstiger Position) ausgeschlossen sowie Tätigkeiten mit ständigen oder häufigen Zwangshaltungen. Damit war der Kläger sehr wohl in der Lage, Tätigkeiten als Hauswart zu verrichten, wie das SG im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Den Entscheidungsgründen im Urteils des SG ist deshalb weiter nichts hinzuzufügen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved