Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 3607/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4503/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Nachdem die Klägerin zunächst höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, ist nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits nur noch über die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der auch in diesem Verfahren zunächst streitigen Übernahme der Stromkosten, der Kabelnutzungsgebühr und der Kosten der Warmwasserbereitung machte sie mehrere, verschiedene Zeitabschnitte betreffende, Klagen anhängig. So wurde u. a. die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für KdU im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 durch Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 8. Mai 2007 (S 14 AS 4343/06) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2007 (L 7 AS 2538/07) und die dagegen eingelegte Revision durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R) zurückgewiesen. Über die hiergegen zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhobene Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden (1 BvR 937/09). Dieselben Nebenkosten (Strom, Kabelnutzung, Warmwasserbereitung) für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008, aber auch Schadensersatz für die Einbußen bei ihrer Lebensgestaltung und wegen Mängeln ihrer Wohnung, machte sie mit ihrer am 8. November 2007 beim SG erhobenen Klage geltend, die durch Gerichtsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen wurde (S 14 AS 5373/07). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen (L 7 AS 1555/08). Der für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des BSG vom 5. Mai 2009 abgelehnt (B 4 AS 28/08 BH).
Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 in Höhe von monatlich 345,00 EUR, ohne KdU zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2005 wurden ihr für denselben Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 735,12 EUR nunmehr unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von 390,12 EUR bewilligt. Gegen die erneute Änderung des Leistungsbetrags für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 durch Bescheid vom 16. Juni 2005 (712,12 EUR/Monat) legte die Klägerin Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen wurde (W 597/07). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. November 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Dezember 2005 694,23 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2006 monatlich 663,23 EUR. Für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 wurde der Leistungsbetrag durch Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 auf monatlich 692,23 EUR und nochmals durch Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2006 auf monatlich 702,23 EUR erhöht. Den Widerspruch vom 26. April 2006 gegen die Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 (W 599/07) und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurück. Mit ihrer am 23. Juli 2007 zum SG erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die genannten Bescheide gewandt und unter Vorlage einer Aufstellung ihrer Nebenkosten höhere Leistungen für KdU in Höhe von 513,74 EUR sowie Schadensersatz und Zinsen begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin insbesondere ausgeführt, sie wende sich gegen den Abzug der Warmwasserpauschale und die Nichtübernahme der Kabelfernsehgebühren sowie der Stromkosten. Diese gehörten zu den Betriebkosten der Unterkunft gem. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, so dass sie von der Beklagten als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien. Schadensersatz mache sie wegen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geltend, die sie durch rechtswidrige Bearbeitung ihrer Angelegenheiten und hinterhältige Inszenierungen und Schikane von einer Arbeit abhalte. Sie werde durch die Beklagte nur behindert, genötigt und in den finanziellen Ruin getrieben. Außerdem mache die Beklagte auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche wegen Mietmängeln ihrer Wohnung bei ihrem Vermieter nicht geltend. Da der Schadensersatz die Bruttomiete umfasse, die Beklagte aber nicht die Bruttomiete zahle, wälze sie das Risiko des finanziellen Verlustes auf sie, die Klägerin, ab. Dies sei eine unzulässige Rechtsausübung. Außerdem unterstütze die Beklagte strafbare Handlungen, da sie, die Klägerin, durch andere Mieter wegen des bestehenden Telephoniephänomens und des miserablen Schallschutzes belästigt werde. All dies beeinträchtige ihre persönliche Lebensgestaltung.
Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für KdU auf sein Urteil vom 26. April 2006 verwiesen (S 14 AS 988/05). Soweit die Klägerin Schadensersatz in Geld begehre, kämen nur Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff, 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht, für die nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichte zuständig seien. Eine sozialrechtliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch, für den das Sozialgericht zuständig sei, sei nicht ersichtlich. Weder komme ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung noch ein Anspruch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Betracht, der nicht auf Geldzahlung, sondern auf Naturalrestitution gerichtet sei.
Gegen das ihr am 10. September 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. September 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des SG enthalte im Tatbestand verschiedene Fehler und lasse eine Einzelfallprüfung nicht erkennen. Ein Verfahrensmangel ergebe sich daraus, dass das SG die Rechtssache hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen habe. Aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis ergäben sich Rechte und Pflichten für beide Beteiligten. Auf Seiten der Beklagten handele es sich hierbei um Amtspflichten, deren Verletzung über §§ 823, 839 BGB schadensersatzpflichtig mache. Es bestehe daher eine Sondervorschrift, die das richterliche Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdränge. Wegen der Höhe des Schadens beantrage sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil sie weder die Besitzrechtsstörungen noch die immateriellen Schäden nach § 253 BGB beziffern könne.
Im Erörterungstermin vom 20. April 2009 hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 den vorgenommenen Abzug für die die Warmwasserbereitung betreffenden Energiekosten in Höhe von monatlich 9,00 EUR auf 6,22 EUR reduziert und der Klägerin 2,78 EUR/Monat, insgesamt somit 30,58 EUR nachbewilligt. Das dahin gehende Anerkenntnis wurde von der Klägerin angenommen. Hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für KdU hat die Beklagte erklärt, sie werde die Kosten der Klägerin für Strom, Warmwasserbereitung und Kabelnutzung übernehmen, soweit das BVerfG eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten über die Gewährung von Regelleistungen hinaus feststelle. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Streitgegenstands für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz einschließlich des immateriellen Schadens, gegebenenfalls als Pauschale, in vom Gericht festzusetzender Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf verschiedene Entscheidungen des LSG in Verfahren der Klägerin (L 12 AS 2023/05, L 7 AS 3135/06 und L 7 AS 2538/07) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der maßgebliche Beschwerdewert bei Berufungseinlegung überschritten war. Mit Wirkung zum 1. April 2008 wurde zwar der Beschwerdewert von 500,00 EUR auf 750,00 EUR angehoben (vgl. Art. 1 Nr. 29b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl I S. 444 - (SGGArbGGÄndG)). Auf die vorliegende Berufung findet aber § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung Anwendung. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (stellvertretend hierzu wie generell zum Folgenden BVerfGE 87, 48 m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Aus den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes lässt sich jedenfalls für Rechtsmittelverfahren, welche - wie hier - im Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bereits anhängig sind, eine generelle einschränkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entfällt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit). Dies könnte allenfalls der Gesetzgeber selbst durch eine ausdrückliche Regelung bestimmen, was hier indes nicht geschehen ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für KdU nach vorherigem von der Klägerin angenommenem Teilanerkenntnis der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Hierzu hat der Senat bereits durch Urteil vom 23. Oktober 2008 (L 7 AS 1555/08) unter Bestätigung der Rechtsauffassung des SG entschieden, dass der Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) zwar seiner Rechtsfolge nach auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist, die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hier aber nicht gegeben sind. Eine vertragsähnliche Sonderbeziehung liegt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vor, vielmehr besteht ein gesetzliches Sozialrechtsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II, das nicht dem nunmehr in § 280 BGB kodifizierten Rechtsinstitut der pFV unterliegt. Auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein vom BSG entwickeltes Rechtsinstitut, das an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis anknüpft. Der Anspruch soll zwar "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht schließen" (vgl. BSGE 55, 261, 263 f. = SozR 2200 § 1303 Nr. 27). Er ist aber nicht auf die Gewährung von Schadensersatz i. S. einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr. 12). Die Klägerin begehrt jedoch Schadensersatz in Geld und nicht, einen vom Gesetz vorgesehenen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Für einen solchen auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gestützten Schadensersatz in Geld sind nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gem. Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (BSGE 47, 194, 200 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).
Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind u. a. Amtshaftungsansprüche von dieser Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 839 Rdnr. 379f.). Rechtfertigen die übrigen Rechtsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, wird die Klage als unbegründet abgewiesen; eine Teilverweisung einzelner Klagegründe ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 23. Oktober 2008, a. a. O.; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1998, 826; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 29. September 2008 - 6 BV 05. 3193 - (juris); ). Eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe wäre daher nur möglich, wenn die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen würde und daneben nicht weitere durch die Sozialgerichte zu prüfende Schadensersatzansprüche geltend macht (pFV, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 12. September 2007 hat die Klägerin jedoch dargelegt, dass sich aus dem mitgeteilten zugrunde liegenden Sachverhalt weitere Ansprüche ergäben, insbesondere Amtshaftungsansprüche. Auch aus dem weiteren Vortrag erschließt sich, dass die Klägerin (alternativ) Schadensersatzansprüche aus pFV oder dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableitet. Auf ausdrückliche mehrfache Nachfrage im Erörterungstermin nach entsprechender Darlegung der Zuständigkeitsproblematik hat die Klägerin betont, zur Vermeidung einer für sie weitere Prozesskosten verursachenden Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht ihren Schadensersatzanspruch nicht ausschließlich auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen zu wollen.
Entgegen der im Erörterungstermin nochmals geäußerten Ansicht der Klägerin ist der Senat auch nicht nach § 17a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine derartige Bindung des Senats würde allerdings eine zumindest stillschweigende Bejahung des Rechtsweges auch für die Prüfung vom Amtshaftungsansprüchen durch das SG voraussetzen (BGH, NJW 1993, 390; Bundesarbeitsgericht (BAG), NZA 1999, 319). Das SG hat eine solche aber ausdrücklich nicht getroffen. Es hat allein die sozialrechtlichen Rechtsgrundlagen geprüft und im Übrigen auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingewiesen. In ihrem Berufungsschriftsatz vom 12. September 2007 hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass das SG den Rechtsweg für unzulässig hält ( Ziff. VIII Nr. 4). Die Rechtskraft des Senatsurteils würde allerdings ein später angerufenes - zuständiges - ordentliches Gericht nicht daran hindern, eine Amtspflichtverletzung zu prüfen und darüber zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 41 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 - L 16 R 403/07 - (juris); VGH Baden-Württemberg, NJW 1993, 3344).
Da der Klägerin somit kein durch Sozialgerichte zu prüfender Schadensersatzanspruch zusteht, bedarf es keiner Entscheidung zur Höhe des Anspruchs und darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldleistung zu verzinsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Nachdem die Klägerin zunächst höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 sowie Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, ist nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits nur noch über die Frage zu entscheiden, ob die Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der auch in diesem Verfahren zunächst streitigen Übernahme der Stromkosten, der Kabelnutzungsgebühr und der Kosten der Warmwasserbereitung machte sie mehrere, verschiedene Zeitabschnitte betreffende, Klagen anhängig. So wurde u. a. die Klage auf Gewährung höherer Leistungen für KdU im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 durch Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 8. Mai 2007 (S 14 AS 4343/06) abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2007 (L 7 AS 2538/07) und die dagegen eingelegte Revision durch Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Februar 2009 (B 4 AS 48/08 R) zurückgewiesen. Über die hiergegen zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erhobene Verfassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden (1 BvR 937/09). Dieselben Nebenkosten (Strom, Kabelnutzung, Warmwasserbereitung) für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008, aber auch Schadensersatz für die Einbußen bei ihrer Lebensgestaltung und wegen Mängeln ihrer Wohnung, machte sie mit ihrer am 8. November 2007 beim SG erhobenen Klage geltend, die durch Gerichtsbescheid vom 19. März 2008 zurückgewiesen wurde (S 14 AS 5373/07). Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen (L 7 AS 1555/08). Der für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde durch Beschluss des BSG vom 5. Mai 2009 abgelehnt (B 4 AS 28/08 BH).
Mit Bescheid vom 9. Mai 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 in Höhe von monatlich 345,00 EUR, ohne KdU zu berücksichtigen. Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2005 wurden ihr für denselben Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 735,12 EUR nunmehr unter Berücksichtigung von KdU in Höhe von 390,12 EUR bewilligt. Gegen die erneute Änderung des Leistungsbetrags für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 2005 durch Bescheid vom 16. Juni 2005 (712,12 EUR/Monat) legte die Klägerin Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Juli 2007 zurückgewiesen wurde (W 597/07). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 11. November 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin für Dezember 2005 694,23 EUR und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2006 monatlich 663,23 EUR. Für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 wurde der Leistungsbetrag durch Änderungsbescheid vom 17. Februar 2006 auf monatlich 692,23 EUR und nochmals durch Änderungsbescheid vom 31. Mai 2006 für die Zeit vom 1. April bis 31. Mai 2006 auf monatlich 702,23 EUR erhöht. Den Widerspruch vom 26. April 2006 gegen die Bescheide vom 11. November 2005 und 17. Februar 2006 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2007 (W 599/07) und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Mai 2006 mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2007 zurück. Mit ihrer am 23. Juli 2007 zum SG erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die genannten Bescheide gewandt und unter Vorlage einer Aufstellung ihrer Nebenkosten höhere Leistungen für KdU in Höhe von 513,74 EUR sowie Schadensersatz und Zinsen begehrt. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin insbesondere ausgeführt, sie wende sich gegen den Abzug der Warmwasserpauschale und die Nichtübernahme der Kabelfernsehgebühren sowie der Stromkosten. Diese gehörten zu den Betriebkosten der Unterkunft gem. § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, so dass sie von der Beklagten als Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen seien. Schadensersatz mache sie wegen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten geltend, die sie durch rechtswidrige Bearbeitung ihrer Angelegenheiten und hinterhältige Inszenierungen und Schikane von einer Arbeit abhalte. Sie werde durch die Beklagte nur behindert, genötigt und in den finanziellen Ruin getrieben. Außerdem mache die Beklagte auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche wegen Mietmängeln ihrer Wohnung bei ihrem Vermieter nicht geltend. Da der Schadensersatz die Bruttomiete umfasse, die Beklagte aber nicht die Bruttomiete zahle, wälze sie das Risiko des finanziellen Verlustes auf sie, die Klägerin, ab. Dies sei eine unzulässige Rechtsausübung. Außerdem unterstütze die Beklagte strafbare Handlungen, da sie, die Klägerin, durch andere Mieter wegen des bestehenden Telephoniephänomens und des miserablen Schallschutzes belästigt werde. All dies beeinträchtige ihre persönliche Lebensgestaltung.
Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für KdU auf sein Urteil vom 26. April 2006 verwiesen (S 14 AS 988/05). Soweit die Klägerin Schadensersatz in Geld begehre, kämen nur Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff, 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht, für die nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichte zuständig seien. Eine sozialrechtliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch, für den das Sozialgericht zuständig sei, sei nicht ersichtlich. Weder komme ein Anspruch aus positiver Forderungsverletzung noch ein Anspruch aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Betracht, der nicht auf Geldzahlung, sondern auf Naturalrestitution gerichtet sei.
Gegen das ihr am 10. September 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 13. September 2007 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, die Entscheidung des SG enthalte im Tatbestand verschiedene Fehler und lasse eine Einzelfallprüfung nicht erkennen. Ein Verfahrensmangel ergebe sich daraus, dass das SG die Rechtssache hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht von Amts wegen an das zuständige Gericht verwiesen habe. Aus einem bestehenden Sozialrechtsverhältnis ergäben sich Rechte und Pflichten für beide Beteiligten. Auf Seiten der Beklagten handele es sich hierbei um Amtspflichten, deren Verletzung über §§ 823, 839 BGB schadensersatzpflichtig mache. Es bestehe daher eine Sondervorschrift, die das richterliche Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdränge. Wegen der Höhe des Schadens beantrage sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil sie weder die Besitzrechtsstörungen noch die immateriellen Schäden nach § 253 BGB beziffern könne.
Im Erörterungstermin vom 20. April 2009 hat die Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006 den vorgenommenen Abzug für die die Warmwasserbereitung betreffenden Energiekosten in Höhe von monatlich 9,00 EUR auf 6,22 EUR reduziert und der Klägerin 2,78 EUR/Monat, insgesamt somit 30,58 EUR nachbewilligt. Das dahin gehende Anerkenntnis wurde von der Klägerin angenommen. Hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für KdU hat die Beklagte erklärt, sie werde die Kosten der Klägerin für Strom, Warmwasserbereitung und Kabelnutzung übernehmen, soweit das BVerfG eine diesbezügliche Verpflichtung der Beklagten über die Gewährung von Regelleistungen hinaus feststelle. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Streitgegenstands für erledigt erklärt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz einschließlich des immateriellen Schadens, gegebenenfalls als Pauschale, in vom Gericht festzusetzender Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf verschiedene Entscheidungen des LSG in Verfahren der Klägerin (L 12 AS 2023/05, L 7 AS 3135/06 und L 7 AS 2538/07) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über den Erörterungstermin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der maßgebliche Beschwerdewert bei Berufungseinlegung überschritten war. Mit Wirkung zum 1. April 2008 wurde zwar der Beschwerdewert von 500,00 EUR auf 750,00 EUR angehoben (vgl. Art. 1 Nr. 29b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - BGBl I S. 444 - (SGGArbGGÄndG)). Auf die vorliegende Berufung findet aber § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG noch in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung Anwendung. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen hat, ist die Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (stellvertretend hierzu wie generell zum Folgenden BVerfGE 87, 48 m.w.N.). Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Aus den sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes lässt sich jedenfalls für Rechtsmittelverfahren, welche - wie hier - im Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bereits anhängig sind, eine generelle einschränkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechts ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entfällt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit). Dies könnte allenfalls der Gesetzgeber selbst durch eine ausdrückliche Regelung bestimmen, was hier indes nicht geschehen ist.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten höheren Leistungen für KdU nach vorherigem von der Klägerin angenommenem Teilanerkenntnis der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist lediglich noch über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Hierzu hat der Senat bereits durch Urteil vom 23. Oktober 2008 (L 7 AS 1555/08) unter Bestätigung der Rechtsauffassung des SG entschieden, dass der Anspruch aus positiver Forderungsverletzung (pFV) zwar seiner Rechtsfolge nach auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist, die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hier aber nicht gegeben sind. Eine vertragsähnliche Sonderbeziehung liegt zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vor, vielmehr besteht ein gesetzliches Sozialrechtsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II, das nicht dem nunmehr in § 280 BGB kodifizierten Rechtsinstitut der pFV unterliegt. Auch auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist ein vom BSG entwickeltes Rechtsinstitut, das an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis anknüpft. Der Anspruch soll zwar "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht schließen" (vgl. BSGE 55, 261, 263 f. = SozR 2200 § 1303 Nr. 27). Er ist aber nicht auf die Gewährung von Schadensersatz i. S. einer Kompensationsleistung in Geld, sondern auf Naturalrestitution gerichtet, d. h. auf Vornahme einer Handlung zur Herstellung desjenigen Zustandes, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte (vgl. BSGE 65, 21, 26 = SozR 4100 § 137 Nr. 12). Die Klägerin begehrt jedoch Schadensersatz in Geld und nicht, einen vom Gesetz vorgesehenen rechtmäßigen Zustand herzustellen. Für einen solchen auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gestützten Schadensersatz in Geld sind nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gem. Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (BSGE 47, 194, 200 = SozR 2200 § 1399 Nr. 11; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr. 14).
Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind u. a. Amtshaftungsansprüche von dieser Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 839 Rdnr. 379f.). Rechtfertigen die übrigen Rechtsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, wird die Klage als unbegründet abgewiesen; eine Teilverweisung einzelner Klagegründe ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 23. Oktober 2008, a. a. O.; vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1998, 826; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 29. September 2008 - 6 BV 05. 3193 - (juris); ). Eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe wäre daher nur möglich, wenn die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzungen nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen würde und daneben nicht weitere durch die Sozialgerichte zu prüfende Schadensersatzansprüche geltend macht (pFV, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 12. September 2007 hat die Klägerin jedoch dargelegt, dass sich aus dem mitgeteilten zugrunde liegenden Sachverhalt weitere Ansprüche ergäben, insbesondere Amtshaftungsansprüche. Auch aus dem weiteren Vortrag erschließt sich, dass die Klägerin (alternativ) Schadensersatzansprüche aus pFV oder dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableitet. Auf ausdrückliche mehrfache Nachfrage im Erörterungstermin nach entsprechender Darlegung der Zuständigkeitsproblematik hat die Klägerin betont, zur Vermeidung einer für sie weitere Prozesskosten verursachenden Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht ihren Schadensersatzanspruch nicht ausschließlich auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen zu wollen.
Entgegen der im Erörterungstermin nochmals geäußerten Ansicht der Klägerin ist der Senat auch nicht nach § 17a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine derartige Bindung des Senats würde allerdings eine zumindest stillschweigende Bejahung des Rechtsweges auch für die Prüfung vom Amtshaftungsansprüchen durch das SG voraussetzen (BGH, NJW 1993, 390; Bundesarbeitsgericht (BAG), NZA 1999, 319). Das SG hat eine solche aber ausdrücklich nicht getroffen. Es hat allein die sozialrechtlichen Rechtsgrundlagen geprüft und im Übrigen auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingewiesen. In ihrem Berufungsschriftsatz vom 12. September 2007 hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass das SG den Rechtsweg für unzulässig hält ( Ziff. VIII Nr. 4). Die Rechtskraft des Senatsurteils würde allerdings ein später angerufenes - zuständiges - ordentliches Gericht nicht daran hindern, eine Amtspflichtverletzung zu prüfen und darüber zu entscheiden (vgl. zum Ganzen Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 41 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 - L 16 R 403/07 - (juris); VGH Baden-Württemberg, NJW 1993, 3344).
Da der Klägerin somit kein durch Sozialgerichte zu prüfender Schadensersatzanspruch zusteht, bedarf es keiner Entscheidung zur Höhe des Anspruchs und darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Geldleistung zu verzinsen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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