Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 798/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4590/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Schadensersatz.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt ausweislich des vorgelegten Mietvertrags vom 8. November 1990 seit 1. Januar 1991 in Pforzheim eine Dachgeschosswohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad bei einer Größe von 48 qm Grundfläche. Mit als "vertrauliche Voranfrage" bezeichnetem Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte sie der Beklagten mit, dass ihre Wohnung erhebliche Mängel aufweise, was der Beklagten aus allen ihr vorgelegten Unterlagen bekannt sei. Unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 und 3 SGB II werde deshalb angefragt, ob die Beklagte die dort erwähnten Kosten bei einem eventuellen Umzug übernehme. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 hat sie "offiziell" die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung beantragt. Wegen der schikanösen Belästigungen durch Erzeugung der Kratzgeräusche in ihrer Wohnung mittels der fehlerhaften Installation wolle sie aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung verlassen. Außerdem interessiere ihren Vermieter erkennbar nicht, dass derartige Belästigungen und dadurch erhebliche Vertragsverstöße erfolgten. Die neue Wohnung werde sie danach aussuchen, was die Beklagte ihr als Vorgaben für die Kosten angebe, die ihr bisher nicht konkret bekannt seien. Außerdem verweise sie noch auf § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie werde sich nicht scheuen, gegen die ARGE vorzugehen, wenn diese nicht im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür sorge, dass diese dauernden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und verbotene Eigenmacht aufhörten. Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2006 übersandte sie zu ihrem Antrag vom 12. Juli 2006 die Zweitschrift ihrer Anzeige vom 20. September 2006 zur Kenntnisnahme an die Beklagte und teilte mit, dass sie sich am Wochenende voraussichtlich zwei Wohnungen anschauen werde und ein neuer Vertrag mit der ARGE abgesprochen werden müsse.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Erforderlichkeit eines Umzuges ab. Gemäß § 22 SGB II sei ein Umzug dann erforderlich, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung geboten sei. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliege oder wenn die bisherige Wohnung zu klein geworden oder zu teuer sei. Ebenso wäre ein Umzug auch dann erforderlich, wenn aufgrund einer Arbeitsaufnahme in einem anderen Ort ein Pendeln nicht zumutbar wäre. Die Klägerin begründe die Erforderlichkeit ihres Umzugs hauptsächlich mit der mangelhaften Mietsache, der fehlerhaft angeschlossenen Heizungsanlage, nicht korrekt isolierten Rohrleitungen sowie Belästigungen jeglicher Art. Angesichts des in der öffentlichen Verwaltung geltenden Grundsatzes sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung könnten die vorgebrachten Gründe den oben angeführten Gründen nicht gleichgesetzt werden.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2006 Widerspruch erhoben und nochmals dargelegt, dass und welche baulichen Mängel ihre Wohnung aufweise. Wie ihr in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten am 13. Juni 2006 erklärt worden sei, würden bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs insbesondere auch gesundheitliche und nicht nur die im Ablehnungsbescheid genannten Gründe berücksichtigt. Das Vorbringen der Beklagten sei auch widersprüchlich. Einerseits bejahe sie die Erforderlichkeit eines Umzuges, wenn die bisherige Wohnung zu teuer sei. Andererseits verneine sie in ihrem Fall die Erforderlichkeit, obwohl sie ihre Kaltmiete von 286,32 EUR für zu hoch halte und nur Mietkosten in Höhe von 217,80 EUR anerkenne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit ihrer am 15. Februar 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben, diese aber nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Schreiben vom 2. März 2007 in eine Leistungsklage abgeändert. Zur Begründung hat sie nochmals im Einzelnen die baulichen Mängel ihrer Wohnung geschildert, aber auch weitere Belästigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Miteinanders mit Hausbewohnern als Grund für ihren Umzugswunsch genannt. Außerdem mache sich die Beklagte aus Amtshaftungstatbeständen schadensersatzpflichtig, denn sie dulde die baurechtswidrigen Zustände. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 11. April 2007 vorgetragen, sie begehre mit der vorliegenden Klage nicht nur die Zusicherung auf Übernahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II, sondern auch Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bzw. Fürsorgepflichtverletzung. Dass diese Ansprüche im Sozialgerichtsprozess geltend gemacht werden könnten, entnehme sie § 54 Abs. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 116 SGB X. Hilfsweise komme auch ein sozialhilferechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. § 116 Abs. 1 SGB X komme hier zur Anwendung, da die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihre Unterkunft beträfen, für die sie von der Beklagten Sozialleistungen beziehe. Ihre Schadensersatzansprüche seien daher gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte ab Januar 2005 übergegangen. Infolgedessen müsse die Beklagte die übergegangenen Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Anspruchsgegner wäre nicht nur der Vermieter, sondern auch das Baurechtsamt, weil dieses Amtspflichten verletzt habe. Die Beklagte habe es bis heute nicht für nötig gehalten, sie vor den Folgen der baurechtswidrigen Zustände ihrer Wohnung zu schützen oder ihr dabei zu helfen, ihre Rechte durchzusetzen. Folglich mache sie sich der Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG)) schuldig. Diese Ansprüche mache sie mit der Leistungsklage geltend. Gleichzeitig mache sie Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung des Bau-rechtsamtes der Stadt Pforzheim gemäß §§ 823, 30, 31, 89 BGB geltend. Insoweit berufe sie sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Soweit die Beklagte ihren Anspruch auf Übernahme von Kosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II mangels Bedarfs bzw. plausiblen Grundes ablehne, sei ebenfalls der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegeben.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass kein plausibler Grund für den Umzug vorliege, sondern lediglich gegebenenfalls allgemeine Ansprüche im Rahmen des Mietverhältnisses gegen den Vermieter bestünden, falls die Wohnung nicht dem vertraglich zugesicherten Zustand entspräche. Mit den dem Vermieter in den Jahren 1993, 1999, 2002 angezeigten Mängeln lasse sich die Notwendigkeit eines Umzugs nicht begründen. Eine am 4. März und 3. April 2002 vom Baurechtsamt vorgenommene Überprüfung habe ergeben, dass keine baurechtswidrigen Zustände bestünden. Der Sozialhilfeträger sei nicht gehalten, sämtliche möglichen Störungen innerhalb des zwischen einem Mieter und einem Vermieter bestehenden Mietverhältnisses durch Bereitstellung öffentlicher Mittel aufzufangen. Mängel der Mietsache seien grundsätzlich innerhalb der Rechtsbeziehungen der Mietvertragsparteien geltend zu machen und erforderlichenfalls durchzusetzen. Vorliegend gehe es auch nicht um eine Entscheidung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II, da die Antragstellung und die Ablehnung des Antrages auf § 22 Abs. 2 SGB II beruhten. Der Klägerin gehe es um die Zustimmung (Zusicherung) des Sozialleistungsträgers zum Wechsel der Wohnung und zur Übernahme der Kosten.
Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zum Umzug nach § 22 Abs. 2 SGB II und auf Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II bestehe nicht, weil der Umzug nicht notwendig sei. Dass der Klägerin ein Verbleiben in der Wohnung wegen einer drohenden Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, sei nicht erkennbar. In jedem Fall habe die Klägerin selbst nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Schadensersatzansprüche könne die Klägerin ebenfalls nicht geltend machen. Soweit sie auf Schadensersatz in Geld gerichtet seien, kämen allenfalls Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff., 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht, für die nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichte zuständig seien. Eine sozialrechtliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch, für den das Sozialgericht zuständig sei, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer positiven Forderungsverletzung (pFV) lägen nicht vor. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei von vornherein nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld gerichtet.
Gegen das ihr am 10. September 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19. September 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie auf Fehler im Tatbestand des Urteils hingewiesen. Sie habe nicht nur Schadensersatz in Höhe von 35,05 EUR beantragt, sondern auch Ersatz der Folgeschäden wie z.B. Prozesskosten, Rechtsanwaltsgebühren und Ersatz ihres immateriellen Schadens geltend gemacht. Außerdem lasse die Entscheidung des SG eine Einzelfallprüfung nicht erkennen. Im Übrigen seien im Urteil des SG Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg und des Bundessozialgerichts (BSG) aufgeführt, die ihr nicht vorher benannt worden seien. Sie habe daher auch nicht die Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des SG verstoße auch gegen materielles Recht. Die von ihr begehrte Zusicherung für einen erforderlichen Umzug und die Kostenübernahme für den Umzug stünden zwar im Ermessen der Beklagten; dieses sei hier aber auf Null reduziert. Denn aufgrund ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ergebe sich ein Anspruch auf Zusicherung. Der Schadenersatzanspruch bestehe wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, denn die Baugenehmigung sei für ein Gebäude erteilt worden, das mängelbehaftet sei. Gegen die Beklagte bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen deren eigener Amtspflichtverletzung. Ihre Schadensersatzansprüche seien gemäß § 116 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Hieraus ergäben sich Fürsorgepflichten der Beklagten, nämlich sie vor Gefahren und Vermögenseinbußen zu schützen. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch seien die §§ 823, 839 BGB; hierdurch werde das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdrängt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 zu verpflichten, Zusicherungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II zu erteilen, hilfsweise über ihren Antrag vom 12. Juli 2006 auf Erteilung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden, und die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz einschließlich des immateriellen Schadens, gegebenenfalls als Pauschale in vom Gericht festzusetzender Höhe, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, inzwischen festgestellt zu haben, dass die Kaltmiete der Klägerin von 286,00 EUR mit 68,20 EUR über der Mietobergrenze von 217,80 EUR für eine alleinstehende Person liege. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie lediglich zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei, werde sie die Klägerin auffordern, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen auf die angemessene Höhe zu senken. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages über die neue Wohnung habe die Klägerin als Voraussetzung für die Übernahme der Transaktionskosten ihre Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung einzuholen. Falls die Klägerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nachkomme, werde eine Zusicherung zur Übernahme der Transaktionskosten erteilt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG).
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch im Übrigen statthaft. Soweit die Klägerin Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II begehrt, betrifft ihre Klage nicht Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Berufung ist daher kraft Gesetzes gemäß § 143 SGG statthaft. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, handelt es sich um eine auf Geldleistung gerichtete Klage, die abhängig vom Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Berufungsbeschränkung unterliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10). Mit Wirkung zum 1. April 2008 wurde zwar durch Art. 1 Nr. 29b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444) der Beschwerdewert von 500 EUR auf 750 EUR angehoben. Auf die vorliegende, am 19. September 2007 eingelegte Berufung findet jedoch § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung Anwendung. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung im SGGArbGGÄndG nicht getroffen hat, ist hinsichtlich der Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts zwar grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (stellvertretend hierzu wie generell zum Folgenden Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 87, 48 m. w. N.). Denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich aber jedenfalls für Rechtsmittelverfahren, welche - wie hier - im Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bereits anhängig sind, eine generelle einschränkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechtes ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entfällt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit). Dies könnte allenfalls der Gesetzgeber selbst durch eine ausdrückliche Regelung bestimmen, was hier jedoch nicht geschehen ist. Für die bereits anhängige Berufung der Klägerin verbleibt es daher auch nach der Gesetzesänderung bei einer Beschwerdewertgrenze von 500 EUR. Die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens hat die Klägerin teilweise beziffert und teilweise unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Sie zählt hierzu die Prozesskosten eines Zivilprozesses vor dem Amtsgericht Pforzheim (Az.: 3 C 6/03) in Höhe von 132,55 EUR. Als weiteren Schaden macht sie geltend, dass die Beklagte seit 2005 nicht die Kosten für Strom, Warmwasserbereitung und Kabelnutzung bezahlt. Schon hieraus errechnet sich eine Schadenssumme, die über der Beschwerdewertgrenze von 500,00 EUR liegt. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin wegen der eingetretenen immateriellen Folgen einen Ausgleich gemäß § 253 BGB erwartet, diesbezüglich und wegen der weiter eingetretenen Schäden, die sich aus den Besitzrechtsverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen und deren Folgewirkungen ergeben sollen, die Schadenshöhe aber nicht beziffern kann und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (Satz 1). Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Satz 2 Halbsatz 1). Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3).
Zwar ist nunmehr auch die Beklagte von der Erforderlichkeit des Umzugs überzeugt, wenngleich aus anderen Gründen wie die Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zusicherungen oder auf erneute Bescheidung ihres Antrages besteht dennoch nicht. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II, die zweifellos einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 SGB X darstellt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 106; Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 Rdnr. 125), kann erst dann abgegeben werden, wenn dem Grundsicherungsträger ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B-, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - (beide juris)). Für § 22 Abs. 2 SGB II ergibt sich dies auch daraus, dass die Zusicherung in Abhängigkeit zur Angemessenheit der künftigen Aufwendungen steht. Eine entsprechende Prüfung setzt die Kenntnis von den Kosten für die neue Unterkunft voraus. Auch der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II spricht dafür, dass die Zusicherung nur im Hinblick auf eine konkrete neue Unterkunft abgegeben werden kann. Satz 1 und Satz 2 der genannten Vorschrift sprechen von den Aufwendungen "für die neue Unterkunft" und nicht von den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Dass auch die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II nur für eine bestimmte neue Unterkunft erteilt werden kann, ergibt sich aus den Zuständigkeitsregelungen in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Denn erst wenn eine bestimmte Unterkunft ins Auge gefasst ist, kann der für die Übernahme der Mietkaution zuständige neue Träger ermittelt werden. Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II setzt somit die Angabe der Unterkunft voraus, in die der Antragsteller beabsichtigt umzuziehen. Andernfalls wäre der Grundsicherungsträger zu einer künftigen Sachbehandlung verpflichtet, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt so hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen nicht beurteilt werden kann, weil etwa das Kriterium der Angemessenheit erst anhand eines konkreten Wohnungsangebots geprüft werden kann. Mit der schriftlichen Zusicherung erteilt die Behörde jedoch eine rechtlich verbindliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hierdurch soll dem Adressaten die Gewissheit verschafft werden, dass seine Aufwendungen zu dem beabsichtigten Erfolg führen (BSGE 56, 249, 251). Eine derartige den Grundsicherungsträger bindende Zusage ist indes im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der fehlenden Prüfungsvoraussetzungen nicht möglich.
Da die Klägerin keine konkrete neue Unterkunft angegeben hat, in die sie umzuziehen wünscht, hat auch der hilfsweise gestellte Antrag, über ihren Antrag vom 12. Juli 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, hat der Senat in einem weiteren Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Urteil vom 23. Oktober 2008 (L 7 AS 1555/08) unter Bestätigung der Rechtsauffassung des SG entschieden, dass der Anspruch aus pFV zwar seiner Rechtsfolge nach auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist, die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hier aber nicht gegeben sind. Eine vertragsähnliche Sonderbeziehung liege zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vor, vielmehr bestehe ein gesetzliches Sozialrechtsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II, das nicht dem nunmehr in § 280 BGB kodifizierten Rechtsinstitut der pFV unterliege. Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne die Klägerin ihr Begehren nicht stützen, weil dieser Anspruch auf der Rechtsfolgenseite nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld gerichtet sei. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.
Soweit die Klägerin Amtspflichtverletzungen geltend macht, kommen nur Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff., 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht. Für diese Ansprüche sind nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG). Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind u. a. Amtshaftungsansprüche von dieser Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 839 Rdnr. 379 f.). Rechtfertigen die übrigen Rechtsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, wird die Klage als unbegründet abgewiesen; eine Teilverweisung einzelner Klagegründe ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 - (juris); vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1998, 826; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 29. September 2008 - 6 BV 05.3198 - (juris)). Eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe wäre daher nur möglich, wenn die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen und daneben nicht weitere durch die Sozialgerichte zu prüfende Schadensersatzansprüche geltend machen würde (pFV, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Schriftsätzlich hat die Klägerin jedoch wiederholt dargelegt, dass sie Amtshaftungsansprüche, aber auch Ansprüche aus pFV oder den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht. Auf ausdrückliche mehrfache Nachfrage im Erörterungstermin vom 20. April 2009 hat sie nach entsprechender Darlegung der Zuständigkeitsproblematik nochmals betont, zur Vermeidung einer für sie weitere Prozesskosten verursachenden Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht ihren Schadensersatzanspruch nicht ausschließlich auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen zu wollen.
Entgegen der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin ist der Senat vorliegend auch nicht nach § 17a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Bindung des Senats würde jedoch zumindest eine stillschweigende Bejahung des Rechtsweges auch für die Prüfung von Amtshaftungsansprüchen durch das SG voraussetzen (BGH, NJW 1993, 369; Bundesarbeitsgericht (BAG), NZA 1999, 319). Das SG hat aber weder ausdrücklich noch stillschweigend den Rechtsweg zu den Sozialgerichten hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche bejaht. Es hat vielmehr allein die sozialrechtlichen Grundlagen inhaltlich geprüft und im Übrigen auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingewiesen. Die Rechtskraft des abweisenden sozialgerichtlichen Urteils würde allerdings das später angerufene - zuständige - Zivilgericht nicht daran hindern, eine Amtspflichtverletzung zu prüfen und darüber zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 41 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 - L 16 R 403/07 - (juris); VGH Baden-Württemberg, NJW 1993, 3344).
Soweit sich die Klägerin auf § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruft, handelt es sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine gesetzlich normierte Anspruchs- oder Forderungsabtretung (cessio legis). Danach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, ergäbe sich deshalb hieraus kein Anspruch der Klägerin; vielmehr würde dieser Anspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger übergehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin enthält § 116 Abs. 1 SGB X jedoch nicht nur eine gesetzliche Forderungsabtretung, sondern begründet für den neuen Forderungsinhaber auch die Verpflichtung, den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die unterlassene Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber ihrem Vermieter oder anderen Verwaltungsträgern hält die Klägerin für eine Amtspflichtverletzung der Beklagten, die nun wiederum Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen soll. Auch über diese Rechtsfrage ist allerdings gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG nicht durch die Sozialgerichte zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Schadensersatz.
Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnt ausweislich des vorgelegten Mietvertrags vom 8. November 1990 seit 1. Januar 1991 in Pforzheim eine Dachgeschosswohnung mit zwei Zimmern, Küche, Bad bei einer Größe von 48 qm Grundfläche. Mit als "vertrauliche Voranfrage" bezeichnetem Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte sie der Beklagten mit, dass ihre Wohnung erhebliche Mängel aufweise, was der Beklagten aus allen ihr vorgelegten Unterlagen bekannt sei. Unter Bezugnahme auf § 22 Abs. 2 und 3 SGB II werde deshalb angefragt, ob die Beklagte die dort erwähnten Kosten bei einem eventuellen Umzug übernehme. Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 hat sie "offiziell" die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme der Kosten für einen Umzug in eine neue Wohnung beantragt. Wegen der schikanösen Belästigungen durch Erzeugung der Kratzgeräusche in ihrer Wohnung mittels der fehlerhaften Installation wolle sie aus gesundheitlichen Gründen die Wohnung verlassen. Außerdem interessiere ihren Vermieter erkennbar nicht, dass derartige Belästigungen und dadurch erhebliche Vertragsverstöße erfolgten. Die neue Wohnung werde sie danach aussuchen, was die Beklagte ihr als Vorgaben für die Kosten angebe, die ihr bisher nicht konkret bekannt seien. Außerdem verweise sie noch auf § 116 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Sie werde sich nicht scheuen, gegen die ARGE vorzugehen, wenn diese nicht im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür sorge, dass diese dauernden Persönlichkeitsrechtsverletzungen und verbotene Eigenmacht aufhörten. Mit weiterem Schreiben vom 20. September 2006 übersandte sie zu ihrem Antrag vom 12. Juli 2006 die Zweitschrift ihrer Anzeige vom 20. September 2006 zur Kenntnisnahme an die Beklagte und teilte mit, dass sie sich am Wochenende voraussichtlich zwei Wohnungen anschauen werde und ein neuer Vertrag mit der ARGE abgesprochen werden müsse.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag wegen fehlender Erforderlichkeit eines Umzuges ab. Gemäß § 22 SGB II sei ein Umzug dann erforderlich, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung geboten sei. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliege oder wenn die bisherige Wohnung zu klein geworden oder zu teuer sei. Ebenso wäre ein Umzug auch dann erforderlich, wenn aufgrund einer Arbeitsaufnahme in einem anderen Ort ein Pendeln nicht zumutbar wäre. Die Klägerin begründe die Erforderlichkeit ihres Umzugs hauptsächlich mit der mangelhaften Mietsache, der fehlerhaft angeschlossenen Heizungsanlage, nicht korrekt isolierten Rohrleitungen sowie Belästigungen jeglicher Art. Angesichts des in der öffentlichen Verwaltung geltenden Grundsatzes sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung könnten die vorgebrachten Gründe den oben angeführten Gründen nicht gleichgesetzt werden.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 2. November 2006 Widerspruch erhoben und nochmals dargelegt, dass und welche baulichen Mängel ihre Wohnung aufweise. Wie ihr in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten am 13. Juni 2006 erklärt worden sei, würden bei der Prüfung der Erforderlichkeit eines Umzugs insbesondere auch gesundheitliche und nicht nur die im Ablehnungsbescheid genannten Gründe berücksichtigt. Das Vorbringen der Beklagten sei auch widersprüchlich. Einerseits bejahe sie die Erforderlichkeit eines Umzuges, wenn die bisherige Wohnung zu teuer sei. Andererseits verneine sie in ihrem Fall die Erforderlichkeit, obwohl sie ihre Kaltmiete von 286,32 EUR für zu hoch halte und nur Mietkosten in Höhe von 217,80 EUR anerkenne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen.
Mit ihrer am 15. Februar 2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben, diese aber nach Erlass des Widerspruchsbescheids mit Schreiben vom 2. März 2007 in eine Leistungsklage abgeändert. Zur Begründung hat sie nochmals im Einzelnen die baulichen Mängel ihrer Wohnung geschildert, aber auch weitere Belästigungen aufgrund des gemeinschaftlichen Miteinanders mit Hausbewohnern als Grund für ihren Umzugswunsch genannt. Außerdem mache sich die Beklagte aus Amtshaftungstatbeständen schadensersatzpflichtig, denn sie dulde die baurechtswidrigen Zustände. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 11. April 2007 vorgetragen, sie begehre mit der vorliegenden Klage nicht nur die Zusicherung auf Übernahme der Kosten gemäß § 22 Abs. 3 SGB II, sondern auch Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung bzw. Fürsorgepflichtverletzung. Dass diese Ansprüche im Sozialgerichtsprozess geltend gemacht werden könnten, entnehme sie § 54 Abs. 4 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 116 SGB X. Hilfsweise komme auch ein sozialhilferechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht. § 116 Abs. 1 SGB X komme hier zur Anwendung, da die von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihre Unterkunft beträfen, für die sie von der Beklagten Sozialleistungen beziehe. Ihre Schadensersatzansprüche seien daher gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte ab Januar 2005 übergegangen. Infolgedessen müsse die Beklagte die übergegangenen Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Anspruchsgegner wäre nicht nur der Vermieter, sondern auch das Baurechtsamt, weil dieses Amtspflichten verletzt habe. Die Beklagte habe es bis heute nicht für nötig gehalten, sie vor den Folgen der baurechtswidrigen Zustände ihrer Wohnung zu schützen oder ihr dabei zu helfen, ihre Rechte durchzusetzen. Folglich mache sie sich der Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Art. 34 Grundgesetz (GG)) schuldig. Diese Ansprüche mache sie mit der Leistungsklage geltend. Gleichzeitig mache sie Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung des Bau-rechtsamtes der Stadt Pforzheim gemäß §§ 823, 30, 31, 89 BGB geltend. Insoweit berufe sie sich auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch. Soweit die Beklagte ihren Anspruch auf Übernahme von Kosten im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II mangels Bedarfs bzw. plausiblen Grundes ablehne, sei ebenfalls der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG gegeben.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass kein plausibler Grund für den Umzug vorliege, sondern lediglich gegebenenfalls allgemeine Ansprüche im Rahmen des Mietverhältnisses gegen den Vermieter bestünden, falls die Wohnung nicht dem vertraglich zugesicherten Zustand entspräche. Mit den dem Vermieter in den Jahren 1993, 1999, 2002 angezeigten Mängeln lasse sich die Notwendigkeit eines Umzugs nicht begründen. Eine am 4. März und 3. April 2002 vom Baurechtsamt vorgenommene Überprüfung habe ergeben, dass keine baurechtswidrigen Zustände bestünden. Der Sozialhilfeträger sei nicht gehalten, sämtliche möglichen Störungen innerhalb des zwischen einem Mieter und einem Vermieter bestehenden Mietverhältnisses durch Bereitstellung öffentlicher Mittel aufzufangen. Mängel der Mietsache seien grundsätzlich innerhalb der Rechtsbeziehungen der Mietvertragsparteien geltend zu machen und erforderlichenfalls durchzusetzen. Vorliegend gehe es auch nicht um eine Entscheidung gemäß § 22 Abs. 3 SGB II, da die Antragstellung und die Ablehnung des Antrages auf § 22 Abs. 2 SGB II beruhten. Der Klägerin gehe es um die Zustimmung (Zusicherung) des Sozialleistungsträgers zum Wechsel der Wohnung und zur Übernahme der Kosten.
Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zum Umzug nach § 22 Abs. 2 SGB II und auf Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 3 SGB II bestehe nicht, weil der Umzug nicht notwendig sei. Dass der Klägerin ein Verbleiben in der Wohnung wegen einer drohenden Gesundheitsschädigung unzumutbar sei, sei nicht erkennbar. In jedem Fall habe die Klägerin selbst nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Schadensersatzansprüche könne die Klägerin ebenfalls nicht geltend machen. Soweit sie auf Schadensersatz in Geld gerichtet seien, kämen allenfalls Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff., 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht, für die nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern die Zivilgerichte zuständig seien. Eine sozialrechtliche Rechtsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch, für den das Sozialgericht zuständig sei, sei nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen einer positiven Forderungsverletzung (pFV) lägen nicht vor. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei von vornherein nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld gerichtet.
Gegen das ihr am 10. September 2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 19. September 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung. Zu deren Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie auf Fehler im Tatbestand des Urteils hingewiesen. Sie habe nicht nur Schadensersatz in Höhe von 35,05 EUR beantragt, sondern auch Ersatz der Folgeschäden wie z.B. Prozesskosten, Rechtsanwaltsgebühren und Ersatz ihres immateriellen Schadens geltend gemacht. Außerdem lasse die Entscheidung des SG eine Einzelfallprüfung nicht erkennen. Im Übrigen seien im Urteil des SG Entscheidungen des LSG Berlin-Brandenburg und des Bundessozialgerichts (BSG) aufgeführt, die ihr nicht vorher benannt worden seien. Sie habe daher auch nicht die Möglichkeit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Die Entscheidung des SG verstoße auch gegen materielles Recht. Die von ihr begehrte Zusicherung für einen erforderlichen Umzug und die Kostenübernahme für den Umzug stünden zwar im Ermessen der Beklagten; dieses sei hier aber auf Null reduziert. Denn aufgrund ihres Anspruchs auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ergebe sich ein Anspruch auf Zusicherung. Der Schadenersatzanspruch bestehe wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, denn die Baugenehmigung sei für ein Gebäude erteilt worden, das mängelbehaftet sei. Gegen die Beklagte bestehe ein Schadensersatzanspruch wegen deren eigener Amtspflichtverletzung. Ihre Schadensersatzansprüche seien gemäß § 116 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Hieraus ergäben sich Fürsorgepflichten der Beklagten, nämlich sie vor Gefahren und Vermögenseinbußen zu schützen. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch seien die §§ 823, 839 BGB; hierdurch werde das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdrängt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 zu verpflichten, Zusicherungen gemäß § 22 Abs. 2 und 3 SGB II zu erteilen, hilfsweise über ihren Antrag vom 12. Juli 2006 auf Erteilung von Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden, und die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz einschließlich des immateriellen Schadens, gegebenenfalls als Pauschale in vom Gericht festzusetzender Höhe, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, inzwischen festgestellt zu haben, dass die Kaltmiete der Klägerin von 286,00 EUR mit 68,20 EUR über der Mietobergrenze von 217,80 EUR für eine alleinstehende Person liege. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie lediglich zur Übernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet sei, werde sie die Klägerin auffordern, durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise die Aufwendungen auf die angemessene Höhe zu senken. Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages über die neue Wohnung habe die Klägerin als Voraussetzung für die Übernahme der Transaktionskosten ihre Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Wohnung einzuholen. Falls die Klägerin ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Senkung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe nachkomme, werde eine Zusicherung zur Übernahme der Transaktionskosten erteilt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG).
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und auch im Übrigen statthaft. Soweit die Klägerin Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II begehrt, betrifft ihre Klage nicht Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Die Berufung ist daher kraft Gesetzes gemäß § 143 SGG statthaft. Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, handelt es sich um eine auf Geldleistung gerichtete Klage, die abhängig vom Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Berufungsbeschränkung unterliegt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 10). Mit Wirkung zum 1. April 2008 wurde zwar durch Art. 1 Nr. 29b des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGGÄndG - (BGBl. I S. 444) der Beschwerdewert von 500 EUR auf 750 EUR angehoben. Auf die vorliegende, am 19. September 2007 eingelegte Berufung findet jedoch § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung Anwendung. Da der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung im SGGArbGGÄndG nicht getroffen hat, ist hinsichtlich der Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den "Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts zwar grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst (stellvertretend hierzu wie generell zum Folgenden Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 87, 48 m. w. N.). Denn dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, ein bisher statthaftes Rechtsmittel abzuschaffen oder den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich aber jedenfalls für Rechtsmittelverfahren, welche - wie hier - im Zeitpunkt einer Gesetzesänderung bereits anhängig sind, eine generelle einschränkende Konkretisierung des Grundsatzes des intertemporalen Prozessrechtes ableiten: Fehlen abweichende Bestimmungen, führt eine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht dazu, dass die Statthaftigkeit eines bereits eingelegten Rechtsmittels entfällt (Prinzip der Rechtsmittelsicherheit). Dies könnte allenfalls der Gesetzgeber selbst durch eine ausdrückliche Regelung bestimmen, was hier jedoch nicht geschehen ist. Für die bereits anhängige Berufung der Klägerin verbleibt es daher auch nach der Gesetzesänderung bei einer Beschwerdewertgrenze von 500 EUR. Die Höhe des von ihr geltend gemachten Schadens hat die Klägerin teilweise beziffert und teilweise unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt. Sie zählt hierzu die Prozesskosten eines Zivilprozesses vor dem Amtsgericht Pforzheim (Az.: 3 C 6/03) in Höhe von 132,55 EUR. Als weiteren Schaden macht sie geltend, dass die Beklagte seit 2005 nicht die Kosten für Strom, Warmwasserbereitung und Kabelnutzung bezahlt. Schon hieraus errechnet sich eine Schadenssumme, die über der Beschwerdewertgrenze von 500,00 EUR liegt. Dabei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin wegen der eingetretenen immateriellen Folgen einen Ausgleich gemäß § 253 BGB erwartet, diesbezüglich und wegen der weiter eingetretenen Schäden, die sich aus den Besitzrechtsverletzungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen und deren Folgewirkungen ergeben sollen, die Schadenshöhe aber nicht beziffern kann und deshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zusicherungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II noch auf erneute Bescheidung ihres Antrags. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (Satz 1). Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Satz 2 Halbsatz 1). Nach § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3).
Zwar ist nunmehr auch die Beklagte von der Erforderlichkeit des Umzugs überzeugt, wenngleich aus anderen Gründen wie die Klägerin. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Zusicherungen oder auf erneute Bescheidung ihres Antrages besteht dennoch nicht. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II, die zweifellos einen Verwaltungsakt im Sinne der §§ 31, 34 SGB X darstellt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 106; Schmidt in Oestreicher, SGB II, § 22 Rdnr. 125), kann erst dann abgegeben werden, wenn dem Grundsicherungsträger ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung sowie den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B-, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007 - L 9 AS 489/07 ER - (beide juris)). Für § 22 Abs. 2 SGB II ergibt sich dies auch daraus, dass die Zusicherung in Abhängigkeit zur Angemessenheit der künftigen Aufwendungen steht. Eine entsprechende Prüfung setzt die Kenntnis von den Kosten für die neue Unterkunft voraus. Auch der Wortlaut des § 22 Abs. 2 SGB II spricht dafür, dass die Zusicherung nur im Hinblick auf eine konkrete neue Unterkunft abgegeben werden kann. Satz 1 und Satz 2 der genannten Vorschrift sprechen von den Aufwendungen "für die neue Unterkunft" und nicht von den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Dass auch die Zusicherung nach § 22 Abs. 3 SGB II nur für eine bestimmte neue Unterkunft erteilt werden kann, ergibt sich aus den Zuständigkeitsregelungen in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Denn erst wenn eine bestimmte Unterkunft ins Auge gefasst ist, kann der für die Übernahme der Mietkaution zuständige neue Träger ermittelt werden. Die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB II setzt somit die Angabe der Unterkunft voraus, in die der Antragsteller beabsichtigt umzuziehen. Andernfalls wäre der Grundsicherungsträger zu einer künftigen Sachbehandlung verpflichtet, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt so hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen nicht beurteilt werden kann, weil etwa das Kriterium der Angemessenheit erst anhand eines konkreten Wohnungsangebots geprüft werden kann. Mit der schriftlichen Zusicherung erteilt die Behörde jedoch eine rechtlich verbindliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Hierdurch soll dem Adressaten die Gewissheit verschafft werden, dass seine Aufwendungen zu dem beabsichtigten Erfolg führen (BSGE 56, 249, 251). Eine derartige den Grundsicherungsträger bindende Zusage ist indes im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der fehlenden Prüfungsvoraussetzungen nicht möglich.
Da die Klägerin keine konkrete neue Unterkunft angegeben hat, in die sie umzuziehen wünscht, hat auch der hilfsweise gestellte Antrag, über ihren Antrag vom 12. Juli 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend macht, hat der Senat in einem weiteren Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten durch Urteil vom 23. Oktober 2008 (L 7 AS 1555/08) unter Bestätigung der Rechtsauffassung des SG entschieden, dass der Anspruch aus pFV zwar seiner Rechtsfolge nach auf Schadensersatz in Geld gerichtet ist, die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch hier aber nicht gegeben sind. Eine vertragsähnliche Sonderbeziehung liege zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht vor, vielmehr bestehe ein gesetzliches Sozialrechtsverhältnis nach Maßgabe der Vorschriften des SGB II, das nicht dem nunmehr in § 280 BGB kodifizierten Rechtsinstitut der pFV unterliege. Auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne die Klägerin ihr Begehren nicht stützen, weil dieser Anspruch auf der Rechtsfolgenseite nicht auf die Gewährung von Schadensersatz im Sinne einer Kompensationsleistung in Geld gerichtet sei. An diesen Ausführungen hält der Senat fest.
Soweit die Klägerin Amtspflichtverletzungen geltend macht, kommen nur Schadensersatzansprüche nach den §§ 823 ff., 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht. Für diese Ansprüche sind nicht die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, sondern ausschließlich die Zivilgerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG). Daran ändert auch die Regelung des § 202 SGG i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nichts, wonach das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheidet (vgl. BSG SozR 3-1200 § 14 Nr. 28). Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG sind u. a. Amtshaftungsansprüche von dieser Zuständigkeitsregelung ausgeschlossen, da Art. 34 Satz 3 GG insoweit den ordentlichen Rechtsweg vorgibt (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, § 839 Rdnr. 379 f.). Rechtfertigen die übrigen Rechtsgrundlagen kein stattgebendes Urteil, wird die Klage als unbegründet abgewiesen; eine Teilverweisung einzelner Klagegründe ist nicht zulässig (Senatsurteil vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 1555/08 - (juris); vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), NJW 1998, 826; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 29. September 2008 - 6 BV 05.3198 - (juris)). Eine Verweisung an das sachlich und örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe wäre daher nur möglich, wenn die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ausschließlich auf Amtshaftungsansprüche wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen und daneben nicht weitere durch die Sozialgerichte zu prüfende Schadensersatzansprüche geltend machen würde (pFV, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). Schriftsätzlich hat die Klägerin jedoch wiederholt dargelegt, dass sie Amtshaftungsansprüche, aber auch Ansprüche aus pFV oder den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend macht. Auf ausdrückliche mehrfache Nachfrage im Erörterungstermin vom 20. April 2009 hat sie nach entsprechender Darlegung der Zuständigkeitsproblematik nochmals betont, zur Vermeidung einer für sie weitere Prozesskosten verursachenden Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht ihren Schadensersatzanspruch nicht ausschließlich auf § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG stützen zu wollen.
Entgegen der im Erörterungstermin geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin ist der Senat vorliegend auch nicht nach § 17a Abs. 5 GVG zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche berufen. Danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Eine Bindung des Senats würde jedoch zumindest eine stillschweigende Bejahung des Rechtsweges auch für die Prüfung von Amtshaftungsansprüchen durch das SG voraussetzen (BGH, NJW 1993, 369; Bundesarbeitsgericht (BAG), NZA 1999, 319). Das SG hat aber weder ausdrücklich noch stillschweigend den Rechtsweg zu den Sozialgerichten hinsichtlich der Amtshaftungsansprüche bejaht. Es hat vielmehr allein die sozialrechtlichen Grundlagen inhaltlich geprüft und im Übrigen auf die Zuständigkeit der Zivilgerichte hingewiesen. Die Rechtskraft des abweisenden sozialgerichtlichen Urteils würde allerdings das später angerufene - zuständige - Zivilgericht nicht daran hindern, eine Amtspflichtverletzung zu prüfen und darüber zu entscheiden (vgl. zum Ganzen: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 51 Rdnr. 41 m. w. N.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2007 - L 16 R 403/07 - (juris); VGH Baden-Württemberg, NJW 1993, 3344).
Soweit sich die Klägerin auf § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruft, handelt es sich hierbei nicht um eine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine gesetzlich normierte Anspruchs- oder Forderungsabtretung (cessio legis). Danach geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Lägen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, ergäbe sich deshalb hieraus kein Anspruch der Klägerin; vielmehr würde dieser Anspruch kraft Gesetzes auf den Sozialleistungsträger übergehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin enthält § 116 Abs. 1 SGB X jedoch nicht nur eine gesetzliche Forderungsabtretung, sondern begründet für den neuen Forderungsinhaber auch die Verpflichtung, den auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die unterlassene Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber ihrem Vermieter oder anderen Verwaltungsträgern hält die Klägerin für eine Amtspflichtverletzung der Beklagten, die nun wiederum Schadensersatzansprüche der Klägerin begründen soll. Auch über diese Rechtsfrage ist allerdings gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, Art. 34 Satz 3 GG nicht durch die Sozialgerichte zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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