Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 4153/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4673/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger während seiner Haftzeit Beitragszeiten zurückgelegt hat und ihm deswegen höhere Altersrente zu gewähren ist.
Der 1943 geborene Kläger war von 1965 bis 1968 vier Jahre in Griechenland (Bescheinigung E 205 GR vom 20.5.2008) und vom 10.6.1969 bis 14.5.1995 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 war der Kläger in Deutschland inhaftiert.
Auf seinen Antrag vom 15.1.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger am 24.2.2004 eine Rentenauskunft und übersandte ihm einen Versicherungsverlauf.
Hiergegen legte der Kläger am 21.5.2004 Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte habe zu Unrecht die Gefängniszeiten nicht berücksichtigt, während der er gearbeitet habe.
Die Beklagte holte eine Auskunft bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) St.-G.-B. ein, die unter dem 17.6.2004 erklärte, während seiner Haftzeit habe der Kläger keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt; er sei auch nicht krankenversichert gewesen, da in der JVA freie Heilfürsorge gewährleistet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2004, dem Kläger am 1.10.2004 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen während der Haftzeit könne nicht vorgenommen werden, da nach der Bestätigung der JVA der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Dieser Bescheid wurde bindend.
Auf seinen Antrag vom 24.1.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.2.2008 ab 1.2.2008 Regelaltersrente in Höhe von 735,72 EUR brutto bzw. abzüglich von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 662,15 EUR ohne Berücksichtigung der Zeit der Inhaftierung.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.3.2008 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung seiner Gefängniszeiten, weil er dort beschäftigt gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, während der Beschäftigung in der Strafhaft in der JVA habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden und es seien während der Haft keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Es habe sich hierbei um kein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.6.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und begehrte die Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten in der JVA.
Mit Bescheid vom 10.6.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente ohne Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab 1.2.2008 in Höhe von 735,72 EUR. Mit Bescheid vom 24.6.2008 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu und gewährte dem Kläger ab 1.2.2008 Regelaltersrente in Höhe von 736,37 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.9.2008 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 29.9.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.10.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 sei er in der JVA B. inhaftiert und während dieser Zeit beschäftigt gewesen. Er begehre deswegen Altersrente unter Berücksichtigung dieser Zeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. September 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten in der Justizvollzugs-anstalt B. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente aufgrund der Berücksichtigung von Beitragszeiten während seiner Inhaftierung hat.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich noch der Bescheid vom 24.6.2008, der die vorangegangenen Bescheide vom 12.2. und 10.6.2008 gemäß § 96 SGG ersetzt hat.
Bei der Berechnung der Rente mit Bescheid vom 24.6.2008 hat die Beklagte zu Recht die Zeiten vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 unberücksichtigt gelassen. Bei diesen Zeiten handelt es sich um keine rentenrechtlichen Zeiten, insbesondere um keine Beitragszeiten.
Nach § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 1 und 2).
Für den Kläger sind in der Zeit vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 keine Pflichtbeiträge gezahlt worden, wie der Senat der Auskunft der JVA St.-G.-B. vom 17.6.2004 entnimmt. In jener Zeit stand der Kläger auch in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hierzu ist erforderlich, dass ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies ist bei den von Strafgefangenen in einer Vollzugsanstalt zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht der Fall (vgl. Seewald im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2009, § 7 SGB IV Rdnr. 36). Vielmehr unterlagen und unterliegen Strafgefangene in der Bundesrepublik Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Nach der derzeitigen Gesetzeslage und derjenigen zum Zeitpunkt der Haft des Klägers sind Strafgefangene zwar ausdrücklich in die Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) einbezogen, nicht aber in die Kranken- und Rentenversicherung.
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16.3.1976 (BGBl I S. 581) sieht seit dem Zeitpunkt seines Erlasses eine umfassende Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung vor. Gem. § 198 Abs. 3 StVollzG blieb das Inkrafttreten dieser Vorschriften jedoch einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten, das noch nicht ergangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11362 vom 15.12.2008; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.8.2008 - L 4 R 67/08 - und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.4.2007 - L 21 R 1362/05 - in JURIS).
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen dafür, dass nach besonderen Vorschriften Zeiten als Beitragszeiten gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 247 ff. SGB VI). Die Zeit der Inhaftierung bzw. Beschäftigung während dieser Zeit kann auch nicht als andere rentenrechtliche Zeit (z. B. Anrechnungszeit) bei der Festsetzung des Wertes der Altersrente Berücksichtigung finden, weil hierfür ebenfalls nicht die Voraussetzungen vorliegen.
In der Nichtinkraftsetzung der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Strafgefangene liegt auch kein Verstoß gegen Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz), wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (zuletzt BVerfGE 98, 169 ff.).
Nach alledem war der Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger während seiner Haftzeit Beitragszeiten zurückgelegt hat und ihm deswegen höhere Altersrente zu gewähren ist.
Der 1943 geborene Kläger war von 1965 bis 1968 vier Jahre in Griechenland (Bescheinigung E 205 GR vom 20.5.2008) und vom 10.6.1969 bis 14.5.1995 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 war der Kläger in Deutschland inhaftiert.
Auf seinen Antrag vom 15.1.2004 erteilte die Beklagte dem Kläger am 24.2.2004 eine Rentenauskunft und übersandte ihm einen Versicherungsverlauf.
Hiergegen legte der Kläger am 21.5.2004 Widerspruch mit der Begründung ein, die Beklagte habe zu Unrecht die Gefängniszeiten nicht berücksichtigt, während der er gearbeitet habe.
Die Beklagte holte eine Auskunft bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) St.-G.-B. ein, die unter dem 17.6.2004 erklärte, während seiner Haftzeit habe der Kläger keine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt; er sei auch nicht krankenversichert gewesen, da in der JVA freie Heilfürsorge gewährleistet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.9.2004, dem Kläger am 1.10.2004 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Anerkennung von Pflichtbeiträgen während der Haftzeit könne nicht vorgenommen werden, da nach der Bestätigung der JVA der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Dieser Bescheid wurde bindend.
Auf seinen Antrag vom 24.1.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12.2.2008 ab 1.2.2008 Regelaltersrente in Höhe von 735,72 EUR brutto bzw. abzüglich von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 662,15 EUR ohne Berücksichtigung der Zeit der Inhaftierung.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.3.2008 Widerspruch und begehrte die Berücksichtigung seiner Gefängniszeiten, weil er dort beschäftigt gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4.6.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, während der Beschäftigung in der Strafhaft in der JVA habe kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden und es seien während der Haft keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden. Es habe sich hierbei um kein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis gehandelt.
Hiergegen erhob der Kläger am 13.6.2008 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart und begehrte die Gewährung von Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten in der JVA.
Mit Bescheid vom 10.6.2008 gewährte die Beklagte dem Kläger die Regelaltersrente ohne Abzug von Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab 1.2.2008 in Höhe von 735,72 EUR. Mit Bescheid vom 24.6.2008 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 neu und gewährte dem Kläger ab 1.2.2008 Regelaltersrente in Höhe von 736,37 EUR.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.9.2008 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 29.9.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.10.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 sei er in der JVA B. inhaftiert und während dieser Zeit beschäftigt gewesen. Er begehre deswegen Altersrente unter Berücksichtigung dieser Zeiten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. September 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente unter Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten in der Justizvollzugs-anstalt B. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente aufgrund der Berücksichtigung von Beitragszeiten während seiner Inhaftierung hat.
Gegenstand des Verfahrens ist lediglich noch der Bescheid vom 24.6.2008, der die vorangegangenen Bescheide vom 12.2. und 10.6.2008 gemäß § 96 SGG ersetzt hat.
Bei der Berechnung der Rente mit Bescheid vom 24.6.2008 hat die Beklagte zu Recht die Zeiten vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 unberücksichtigt gelassen. Bei diesen Zeiten handelt es sich um keine rentenrechtlichen Zeiten, insbesondere um keine Beitragszeiten.
Nach § 55 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (Satz 1 und 2).
Für den Kläger sind in der Zeit vom 15.5.1995 bis 3.12.2003 keine Pflichtbeiträge gezahlt worden, wie der Senat der Auskunft der JVA St.-G.-B. vom 17.6.2004 entnimmt. In jener Zeit stand der Kläger auch in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i. S. v. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Hierzu ist erforderlich, dass ein freiwilliges Beschäftigungsverhältnis besteht. Dies ist bei den von Strafgefangenen in einer Vollzugsanstalt zu erbringenden Arbeitsleistungen nicht der Fall (vgl. Seewald im Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand Januar 2009, § 7 SGB IV Rdnr. 36). Vielmehr unterlagen und unterliegen Strafgefangene in der Bundesrepublik Deutschland einer gesetzlichen Arbeitspflicht. Nach der derzeitigen Gesetzeslage und derjenigen zum Zeitpunkt der Haft des Klägers sind Strafgefangene zwar ausdrücklich in die Unfall- und Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 2 Satz 2 SGB VII und § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III) einbezogen, nicht aber in die Kranken- und Rentenversicherung.
Das Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßnahmen der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16.3.1976 (BGBl I S. 581) sieht seit dem Zeitpunkt seines Erlasses eine umfassende Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung vor. Gem. § 198 Abs. 3 StVollzG blieb das Inkrafttreten dieser Vorschriften jedoch einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten, das noch nicht ergangen ist (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage zur Einbeziehung von Strafgefangenen in die Sozialversicherung, Deutscher Bundestag, Drucksache 16/11362 vom 15.12.2008; Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 13.8.2008 - L 4 R 67/08 - und Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 19.4.2007 - L 21 R 1362/05 - in JURIS).
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen dafür, dass nach besonderen Vorschriften Zeiten als Beitragszeiten gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 247 ff. SGB VI). Die Zeit der Inhaftierung bzw. Beschäftigung während dieser Zeit kann auch nicht als andere rentenrechtliche Zeit (z. B. Anrechnungszeit) bei der Festsetzung des Wertes der Altersrente Berücksichtigung finden, weil hierfür ebenfalls nicht die Voraussetzungen vorliegen.
In der Nichtinkraftsetzung der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für Strafgefangene liegt auch kein Verstoß gegen Grundrechte oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz), wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (zuletzt BVerfGE 98, 169 ff.).
Nach alledem war der Gerichtsbescheid des SG im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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