Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 7973/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 5979/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1950 geborene Kläger, k. Staatsangehöriger, begehrt von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der Deutschen Rentenversicherung O. und der Deutschen Rentenversicherung N.-O., Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger hat keine Ausbildung absolviert und war zuletzt als Verpacker beschäftigt.
Er beantragte am 13.01.2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er wurde daraufhin untersucht und begutachtet.
Die Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr. S. in ihrem Gutachten vom 01.04.2005, der Internist und Sozialmediziner Dr. S. in seinem Gutachten vom 20.04.2005 und der (Un- fall-)Chirurg Dr. G. in seinem Gutachten vom 25.04.2005 gelangten übereinstimmend zu der Einschätzung, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Beschrieben wurden eine emotional instabile Persönlichkeit mit verminderter Frustrationstoleranz, narzisstischer Kränkbarkeit, depressiven Stimmungsschwankungen, auch abnormen Erlebnisreaktionen, ein chronisches rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit beidseitigen Cervicobrachialgien und -cephalgien, Lumboischialgien und endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung, eine beginnende Rotatorenmanschettendegeneration und Schultereckgelenksarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung, geringgradige degenerative Veränderungen an den Hüft- und Kniegelenken ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ein normaler Kreatininwert, eine Fettstoffwechselstörung und anamnestisch ein Bluthochdruck.
Sodann wurde der Antrag mit Bescheid der ehemaligen Landesversicherungsanstalt O. vom 29.06.2005 und nach Prüfung des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit mit Bescheid der ehemaligen Landesversicherungsanstalt N.-O. vom 20.07.2005 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die ehemalige Deutsche Rentenversicherung O. mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 und die ehemalige Deutsche Rentenversicherung N.-O. mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.12.2005 und 14.12.2005 jeweils Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), das diese mit Beschluss vom 26.11.2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband.
Das SG hörte zunächst den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. unter dem 09.06.2006, den Facharzt für Orthopädie Dr. A. unter dem 12.06.2006, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T. unter dem 19.12.2006 und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B. unter dem 15.02.2007 als sachverständige Zeugen. Hierzu äußerte sich die Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr. K. in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.03.2007. Sodann erhob das SG das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 05.05.2007 und das Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B.-Sch. vom 10.06.2007. Dr. H. führte aus, relevante funktionelle Leistungseinschränkungen aus der vom Kläger beklagten Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der Beine ergäben sich nicht. Es liege eine leichte depressive Episode vor, welche sich durch eine insgesamt leicht gedrückte Stimmungslage und eine leichte Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit äußere. Die Psychomotorik sei insgesamt ein wenig starr. Der Antrieb sei leicht reduziert. Der Kläger sei bei Berücksichtigung der auf nervenärztlichem Fachgebiet vorliegenden Erkrankung noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dr. B.-Sch. führte aus, der Kläger leide an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit endgradiger Rotationseinschränkung (radiologisch: unauffälliger Befund) ohne Nervenwurzelreizsymptome, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit lediglich geringer Funktionseinschränkung (radiologisch: Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1) mit geringen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und unklarer nicht dermatom-zugewiesenen Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im rechten Bein, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte im Liegen (radiologisch: unauffälliger Befund), Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks bei freier Beweglichkeit im Sitzen und Stehen ohne Erguss und ohne Schwellung (radiologisch: beginnende Retropatellararthrose), Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks (klinisch und radiologisch: unauffälliger Befund) und im Bereich des linken Ellenbogens bei freier Beweglichkeit (radiologisch: beginnende Ellenbogengelenksarthrose) bei Zustand nach Radiusköpfchenresektion sowie an degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und Acromioklavikulargelenksarthrose beidseits bei freier Beweglichkeit und ohne jegliche Schmerzäußerung. Mit den hieraus bedingten qualitativen Einschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit Urteil vom 05.12.2007 wies das SG die Klagen ab. Es stützte sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. und der Dr. B.-Sch ...
Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2007 Berufung eingelegt. Im Vordergrund der Beschwerden stünden die psychiatrischen Einschränkungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 und die Bescheide vom 29.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 sowie den Bescheid vom 20.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 18.02.2009 eingeholt. Die Sachverständige hat ausgeführt, auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet liege beim Kläger eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung und eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur vor. Der Kläger sei mit qualitativen Einschränkungen in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sechs Stunden und mehr täglich durchzuführen.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide vom 29.06.2005 und 20.07.2005 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 24.11.2005 und 09.12.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Klägerin nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage sind die §§ 43 und 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr in der Lage ist, zumindest sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten auszuüben. Er ist daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Senat stützt sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. vom 05.05.2007, der Dr. B.-Sch. vom 10.06.2007 und der Dr. R. vom 18.02.2009.
Auf nervenheilkundlichem Fachgebiet leidet der Kläger an einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur. Hieraus resultieren - was die Gutachter Dr. H. und Dr. R. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben - keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Der Senat folgt insbesondere der Einschätzung der Dr. R., dass der Kläger seine Motivationseinschränkungen zur Arbeitsaufnahme bei zumutbarer Willensanspannung überwinden kann.
Auf orthopädischem Fachgebiet wurden in dem Gutachten der Dr. B.-Sch. Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, des rechten Beins, des rechten Handgelenks und des linken Ellenbogens angegeben, aber an objektiven Befunden lediglich eine endgradige Rotationseinschränkung der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizsymptome, eine geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1, geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen und unklare nicht dermatom-zugewiesene Sensibilitätsstörungen, eine freie Beweglichkeit des rechten Kniegelenks im Sitzen und Stehen ohne Erguss und ohne Schwellung bei beginnender Retropatellararthrose, eine freie Beweglichkeit des linken Ellenbogens bei beginnender Ellenbogengelenksarthrose und Zustand nach Radiusköpfchenresektion bei freier Beweglichkeit sowie degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und eine Acromioklavikulargelenksarthrose beidseits bei freier Beweglichkeit beschrieben. Mit den hieraus bedingten qualitativen Einschränkungen ist der Kläger - was Dr. B.-Sch. dargelegt hat - noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Der Senat hat mithin nicht feststellen können, dass die Erkrankung des Klägers leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht zulässt, so dass eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht zu bejahen ist.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger kann aufgrund dessen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat und zuletzt als Verpacker beschäftigt war, zumutbar auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die er nach den obigen Ausführungen zu mindestens sechs Stunden täglich auszuüben in der Lage ist, verwiesen werden.
Die Berufung hat daher im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1950 geborene Kläger, k. Staatsangehöriger, begehrt von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der Deutschen Rentenversicherung O. und der Deutschen Rentenversicherung N.-O., Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger hat keine Ausbildung absolviert und war zuletzt als Verpacker beschäftigt.
Er beantragte am 13.01.2005 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er wurde daraufhin untersucht und begutachtet.
Die Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr. S. in ihrem Gutachten vom 01.04.2005, der Internist und Sozialmediziner Dr. S. in seinem Gutachten vom 20.04.2005 und der (Un- fall-)Chirurg Dr. G. in seinem Gutachten vom 25.04.2005 gelangten übereinstimmend zu der Einschätzung, der Kläger sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich zu verrichten. Beschrieben wurden eine emotional instabile Persönlichkeit mit verminderter Frustrationstoleranz, narzisstischer Kränkbarkeit, depressiven Stimmungsschwankungen, auch abnormen Erlebnisreaktionen, ein chronisches rezidivierendes Wirbelsäulensyndrom mit beidseitigen Cervicobrachialgien und -cephalgien, Lumboischialgien und endgradiger Funktionseinschränkung bei Fehlhaltung, eine beginnende Rotatorenmanschettendegeneration und Schultereckgelenksarthrose beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung, geringgradige degenerative Veränderungen an den Hüft- und Kniegelenken ohne wesentliche Funktionseinschränkung, ein normaler Kreatininwert, eine Fettstoffwechselstörung und anamnestisch ein Bluthochdruck.
Sodann wurde der Antrag mit Bescheid der ehemaligen Landesversicherungsanstalt O. vom 29.06.2005 und nach Prüfung des deutsch-kroatischen Abkommens über Soziale Sicherheit mit Bescheid der ehemaligen Landesversicherungsanstalt N.-O. vom 20.07.2005 abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die ehemalige Deutsche Rentenversicherung O. mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005 und die ehemalige Deutsche Rentenversicherung N.-O. mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.12.2005 und 14.12.2005 jeweils Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), das diese mit Beschluss vom 26.11.2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verband.
Das SG hörte zunächst den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. A. unter dem 09.06.2006, den Facharzt für Orthopädie Dr. A. unter dem 12.06.2006, den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. T. unter dem 19.12.2006 und die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B. unter dem 15.02.2007 als sachverständige Zeugen. Hierzu äußerte sich die Nervenärztin und Sozialmedizinerin Dr. K. in ihrer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 05.03.2007. Sodann erhob das SG das Gutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H. vom 05.05.2007 und das Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. B.-Sch. vom 10.06.2007. Dr. H. führte aus, relevante funktionelle Leistungseinschränkungen aus der vom Kläger beklagten Hypästhesie und Hypalgesie im Bereich der Beine ergäben sich nicht. Es liege eine leichte depressive Episode vor, welche sich durch eine insgesamt leicht gedrückte Stimmungslage und eine leichte Verminderung der affektiven Schwingungsfähigkeit äußere. Die Psychomotorik sei insgesamt ein wenig starr. Der Antrieb sei leicht reduziert. Der Kläger sei bei Berücksichtigung der auf nervenärztlichem Fachgebiet vorliegenden Erkrankung noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Dr. B.-Sch. führte aus, der Kläger leide an Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit endgradiger Rotationseinschränkung (radiologisch: unauffälliger Befund) ohne Nervenwurzelreizsymptome, Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit lediglich geringer Funktionseinschränkung (radiologisch: Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1) mit geringen, altersentsprechenden degenerativen Veränderungen und unklarer nicht dermatom-zugewiesenen Sensibilitätsstörungen und Schmerzen im rechten Bein, Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte im Liegen (radiologisch: unauffälliger Befund), Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks bei freier Beweglichkeit im Sitzen und Stehen ohne Erguss und ohne Schwellung (radiologisch: beginnende Retropatellararthrose), Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks (klinisch und radiologisch: unauffälliger Befund) und im Bereich des linken Ellenbogens bei freier Beweglichkeit (radiologisch: beginnende Ellenbogengelenksarthrose) bei Zustand nach Radiusköpfchenresektion sowie an degenerativen Veränderungen der Rotatorenmanschette und Acromioklavikulargelenksarthrose beidseits bei freier Beweglichkeit und ohne jegliche Schmerzäußerung. Mit den hieraus bedingten qualitativen Einschränkungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Mit Urteil vom 05.12.2007 wies das SG die Klagen ab. Es stützte sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. und der Dr. B.-Sch ...
Hiergegen hat der Kläger am 18.12.2007 Berufung eingelegt. Im Vordergrund der Beschwerden stünden die psychiatrischen Einschränkungen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 05.12.2007 und die Bescheide vom 29.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2005 sowie den Bescheid vom 20.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.12.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat das Gutachten der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 18.02.2009 eingeholt. Die Sachverständige hat ausgeführt, auf neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet liege beim Kläger eine derzeit remittierte rezidivierende depressive Störung und eine narzisstische Persönlichkeitsstruktur vor. Der Kläger sei mit qualitativen Einschränkungen in der Lage, eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sechs Stunden und mehr täglich durchzuführen.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Bescheide vom 29.06.2005 und 20.07.2005 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 24.11.2005 und 09.12.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Klägerin nicht in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage sind die §§ 43 und 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI oder wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI.
Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn sie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht mehr in der Lage ist, zumindest sechs Stunden täglich leichte berufliche Tätigkeiten auszuüben. Er ist daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Der Senat stützt sich dabei auf die Gutachten des Dr. H. vom 05.05.2007, der Dr. B.-Sch. vom 10.06.2007 und der Dr. R. vom 18.02.2009.
Auf nervenheilkundlichem Fachgebiet leidet der Kläger an einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur. Hieraus resultieren - was die Gutachter Dr. H. und Dr. R. für den Senat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt haben - keine quantitativen Leistungseinschränkungen. Der Senat folgt insbesondere der Einschätzung der Dr. R., dass der Kläger seine Motivationseinschränkungen zur Arbeitsaufnahme bei zumutbarer Willensanspannung überwinden kann.
Auf orthopädischem Fachgebiet wurden in dem Gutachten der Dr. B.-Sch. Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule, der Lendenwirbelsäule, des rechten Beins, des rechten Handgelenks und des linken Ellenbogens angegeben, aber an objektiven Befunden lediglich eine endgradige Rotationseinschränkung der Halswirbelsäule ohne Nervenwurzelreizsymptome, eine geringe Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei Verschmälerung des Zwischenwirbelraumes L5/S1, geringe, altersentsprechende degenerative Veränderungen und unklare nicht dermatom-zugewiesene Sensibilitätsstörungen, eine freie Beweglichkeit des rechten Kniegelenks im Sitzen und Stehen ohne Erguss und ohne Schwellung bei beginnender Retropatellararthrose, eine freie Beweglichkeit des linken Ellenbogens bei beginnender Ellenbogengelenksarthrose und Zustand nach Radiusköpfchenresektion bei freier Beweglichkeit sowie degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette und eine Acromioklavikulargelenksarthrose beidseits bei freier Beweglichkeit beschrieben. Mit den hieraus bedingten qualitativen Einschränkungen ist der Kläger - was Dr. B.-Sch. dargelegt hat - noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Der Senat hat mithin nicht feststellen können, dass die Erkrankung des Klägers leichte berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nicht zulässt, so dass eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI nicht zu bejahen ist.
Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Der Kläger kann aufgrund dessen, dass er keine Berufsausbildung absolviert hat und zuletzt als Verpacker beschäftigt war, zumutbar auf leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, die er nach den obigen Ausführungen zu mindestens sechs Stunden täglich auszuüben in der Lage ist, verwiesen werden.
Die Berufung hat daher im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg und war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
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