Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 V 1686/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 5865/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die in P. wohnende Klägerin begehrt vom Beklagten eine einmalige Entschädigung wegen der Folgen des von ihrem 1919 geborenen und 1992 verstobenen Ehegatten (E) geleisteten Kriegsdienstes.
Am 12.09.1942 trat E in den Dienst der ehemaligen Deutschen Wehrmacht ein. Im Rahmen dieses Kriegsdienstes erkrankte er im März 1943 an Fleckfieber und im Januar 1944 am Blinddarm. Von Mai bis Oktober 1945 befand er sich in russischer Kriegsgefangenschaft.
Am 12.09.1968 beantragte E Versorgungsleistungen. Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Dr. H. vom 07.12.1968 und der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.12.1969 lehnte das ehemalige Versorgungsamt R. (VA) mit Bescheid vom 29.12.1969 den Antrag auf Versorgung mit der Begründung ab, Folgen einer Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bestünden nicht mehr. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 07.07.1970 mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1970 zurück. Die hiergegen von E eingelegten Rechtsbehelfe blieben ausweislich des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 20.12.1973 und des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18.04.1975 ohne Erfolg.
Am 22.06.1992 beantragte die Klägerin Witwenversorgung. Mit den Bescheiden vom 29.07.1992 und 30.07.1992 lehnte das VA die Gewährung von Witwenrente und Witwenbeihilfe ab. Die Voraussetzungen für eine Witwenrente seien nicht gegeben, da es sich nicht habe feststellen lassen, dass E an den Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG verstorben sei. Die Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe seien nicht gegeben, da E nicht rentenberechtigter Beschädigter gewesen sei. Die am 22.03.1994 erneut gestellten Anträge auf Witwenrente und Witwenbeihilfe wies das VA mit den Bescheiden vom 07.04.1994 und 12.04.1994 ab. Da keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht worden seien, die die früheren Entscheidungen widerlegen könnten, werde an der Bestandskraft beziehungsweise Bindung der früheren Bescheide festgehalten. Die sodann erfolgten Eingaben der Klägerin bei verschiedenen Bundesministerien blieben ohne Erfolg.
Am 25.01.2007 begehrte die Klägerin erneut Witwenversorgung. Sie führte unter Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen aus, E sei während seines Kriegsdienstes am Bauch und durch Splitter am Rücken verletzt worden und sei von der russischen Kriegsgefangenschaft krank nach Hause zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 08.03.2007 lehnte das zuständig gewordene Landratsamt R. (LRA) den Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Gewährung von Witwenbeihilfe sei deshalb nicht gegeben, weil E nicht rentenberechtigter Beschädigter gewesen sei. Diesbezüglich werde auf den die Gewährung von Beschädigtenversorgung ablehnenden Bescheid vom 29.12.1969 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.09.1970 verwiesen. Die Prüfung des Antrages habe ergeben, dass keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien und sämtliche für die Entscheidungsfindung maßgebenden Angaben in den bisherigen Verfahren berücksichtigt worden seien. Es könne nach wie vor nicht festgestellt werden, dass E schädigungsbedingt verstorben sei und/oder im Todeszeitpunkt eine Rentenberechtigung nach dem BVG vorgelegen habe. Die bisherigen Bescheide seien mithin nicht unrichtig gewesen.
Am 22.05.2007 wandte sich die Klägerin erneut an das LRA und führte aus, sie verstehe den Ablehnungsbescheid und verzichte auf eine Witwenrente. Allerdings beantrage sie eine einmalige Entschädigung des Wehrmachtsdienstes. Sie legte die ärztliche Bescheinigung der Ärztin K. vom 25.05.1992 (Tod wegen akuter Kreislaufdekompensation im Ablauf des akuten Herzmuskels) vor. Mit Bescheid vom 29.05.2007 lehnte das LRA den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gewährung einer einmaligen Leistung sei nach dem BVG nicht möglich. Nach dem BVG sei ein Entschädigungsanspruch für die Wehrdienstleistung als solche nicht vorgesehen. Nur unter den besonderen und vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen sei die Gewährung von Witwenrente und Witwenbeihilfe möglich.
Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung vom 11.11.1945 (Rückkehr aus der russischen Gefangenschaft), der Bescheinigung der Deutschen Dienststelle vom 09.07.1968 (Diensteintritt am 12.09.1942, Fleckfieber im März 1943, Blinddarmerkrankung im Januar 1944) und der Bescheinigung des Militärstabschefs für den Kreis G. vom 01.08.1972 (völlig untauglich zum Militärdienst) Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 zurück. Das BVG sehe beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ausschließlich laufende Rentenzahlungen vor. Einmalige Entschädigungen gehörten nicht dazu.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25.02.2008 Klage zum SG. Unter Schilderung der Kriegserlebnisse des E und ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse bat sie noch einmal um eine positive Überprüfung ihrer Sache und um Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, einer Zuwendung oder einer Leistung in einer beliebigen gesetzlich zulässigen Form. Sie legte mehrere ärztliche Unterlagen vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2008 wies das SG die Klage ab. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine einmalige Entschädigung. Es fehle schon an einer Anspruchsgrundlage für einen Anspruch gegen den Beklagten auf eine einmalige Entschädigung, insbesondere enthalte das BVG keine solche. Das Gericht schließe sich daher nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der zutreffenden Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid an und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2008, das am 16.12.2008 bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist, Berufung eingelegt. Sie hat erneut die Kriegsverletzungen des E beschrieben und diverse medizinische Unterlagen vorgelegt. Auf den Hinweis des Senats, ihre Anträge auf Witwenversorgung und Witwenbeihilfe seien bereits bestandskräftig abgelehnt worden und daher wohl nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin ausgeführt, ihre Übersetzerin habe ihr nicht gesagt, sie müsse um Witwenversorgung oder einmalige Entschädigung bitten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.09.2008 sowie den Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine einmalige Entschädigung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung nach dem BVG zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
Obwohl die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 12.02.2008 die Ansicht vertreten hat, sie habe Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, richtet sich ihre Klage nur auf eine einmalige Entschädigung und nicht auch auf die Rücknahme der eine Witwenrente und Witwenbeihilfe ablehnenden Bescheide vom 29.07.1992 und 30.07.1992 sowie auf die Gewährung einer Witwenrente und Witwenbeihilfe. Dies hat sie bereits in ihrem Schreiben vom 22.05.2007 zu erkennen gegeben, indem sie ausführte, sie verstehe den Ablehnungsbescheid vom 08.03.2007 und verzichte auf eine Witwenrente. Im Übrigen wäre es auch nicht sinnvoll gewesen, wenn sie im Klageverfahren Witwenrente oder Witwenbeihilfe begehrt hätte. Denn dabei hätte es sich um eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG gehandelt, welche unzulässig gewesen wäre. § 54 Abs. 1 SGG setzt nämlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes über den streitgegenständlichen Anspruch voraus. Mit dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 hat der Beklagte nur die Gewährung einer einmaligen Entschädigung, nicht aber die Rücknahme der eine Witwenrente und Witwenbeihilfe ablehnenden Bescheide vom 29.07.1992 und 30.07.1992 abgelehnt. Eine durch das SG und nun vom LSG überprüfbare Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung einer Witwenrente und Witwenbeihilfe liegt somit nicht vor.
Die auf die Gewährung einer einmaligen Entschädigung gerichtete Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 zutreffend ausgeführt, dass das BVG keine einmaligen Leistungen vorsieht. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin und E durch den von deutschem Boden ausgegangenen Krieg möglicherweise schwierige Lebensumstände haben bewältigen müssen. In Ausfluss des sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist, darf das Gericht gemäß § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Rechte aber nur begründen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Es ist dem Gericht daher verwehrt, der Klägerin eine einmalige Entschädigung zuzusprechen, da eine derartige Leistung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Mithin hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die in P. wohnende Klägerin begehrt vom Beklagten eine einmalige Entschädigung wegen der Folgen des von ihrem 1919 geborenen und 1992 verstobenen Ehegatten (E) geleisteten Kriegsdienstes.
Am 12.09.1942 trat E in den Dienst der ehemaligen Deutschen Wehrmacht ein. Im Rahmen dieses Kriegsdienstes erkrankte er im März 1943 an Fleckfieber und im Januar 1944 am Blinddarm. Von Mai bis Oktober 1945 befand er sich in russischer Kriegsgefangenschaft.
Am 12.09.1968 beantragte E Versorgungsleistungen. Unter Zugrundelegung des Gutachtens des Dr. H. vom 07.12.1968 und der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.12.1969 lehnte das ehemalige Versorgungsamt R. (VA) mit Bescheid vom 29.12.1969 den Antrag auf Versorgung mit der Begründung ab, Folgen einer Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bestünden nicht mehr. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung der versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. M. vom 07.07.1970 mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1970 zurück. Die hiergegen von E eingelegten Rechtsbehelfe blieben ausweislich des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 20.12.1973 und des Urteils des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18.04.1975 ohne Erfolg.
Am 22.06.1992 beantragte die Klägerin Witwenversorgung. Mit den Bescheiden vom 29.07.1992 und 30.07.1992 lehnte das VA die Gewährung von Witwenrente und Witwenbeihilfe ab. Die Voraussetzungen für eine Witwenrente seien nicht gegeben, da es sich nicht habe feststellen lassen, dass E an den Folgen einer Schädigung im Sinne des BVG verstorben sei. Die Voraussetzungen für eine Witwenbeihilfe seien nicht gegeben, da E nicht rentenberechtigter Beschädigter gewesen sei. Die am 22.03.1994 erneut gestellten Anträge auf Witwenrente und Witwenbeihilfe wies das VA mit den Bescheiden vom 07.04.1994 und 12.04.1994 ab. Da keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht worden seien, die die früheren Entscheidungen widerlegen könnten, werde an der Bestandskraft beziehungsweise Bindung der früheren Bescheide festgehalten. Die sodann erfolgten Eingaben der Klägerin bei verschiedenen Bundesministerien blieben ohne Erfolg.
Am 25.01.2007 begehrte die Klägerin erneut Witwenversorgung. Sie führte unter Vorlage diverser ärztlicher Unterlagen aus, E sei während seines Kriegsdienstes am Bauch und durch Splitter am Rücken verletzt worden und sei von der russischen Kriegsgefangenschaft krank nach Hause zurückgekehrt. Mit Bescheid vom 08.03.2007 lehnte das zuständig gewordene Landratsamt R. (LRA) den Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Die Gewährung von Witwenbeihilfe sei deshalb nicht gegeben, weil E nicht rentenberechtigter Beschädigter gewesen sei. Diesbezüglich werde auf den die Gewährung von Beschädigtenversorgung ablehnenden Bescheid vom 29.12.1969 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.09.1970 verwiesen. Die Prüfung des Antrages habe ergeben, dass keine neuen Tatsachen vorgebracht worden seien und sämtliche für die Entscheidungsfindung maßgebenden Angaben in den bisherigen Verfahren berücksichtigt worden seien. Es könne nach wie vor nicht festgestellt werden, dass E schädigungsbedingt verstorben sei und/oder im Todeszeitpunkt eine Rentenberechtigung nach dem BVG vorgelegen habe. Die bisherigen Bescheide seien mithin nicht unrichtig gewesen.
Am 22.05.2007 wandte sich die Klägerin erneut an das LRA und führte aus, sie verstehe den Ablehnungsbescheid und verzichte auf eine Witwenrente. Allerdings beantrage sie eine einmalige Entschädigung des Wehrmachtsdienstes. Sie legte die ärztliche Bescheinigung der Ärztin K. vom 25.05.1992 (Tod wegen akuter Kreislaufdekompensation im Ablauf des akuten Herzmuskels) vor. Mit Bescheid vom 29.05.2007 lehnte das LRA den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Gewährung einer einmaligen Leistung sei nach dem BVG nicht möglich. Nach dem BVG sei ein Entschädigungsanspruch für die Wehrdienstleistung als solche nicht vorgesehen. Nur unter den besonderen und vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen sei die Gewährung von Witwenrente und Witwenbeihilfe möglich.
Hiergegen legte die Klägerin unter Vorlage einer Bescheinigung vom 11.11.1945 (Rückkehr aus der russischen Gefangenschaft), der Bescheinigung der Deutschen Dienststelle vom 09.07.1968 (Diensteintritt am 12.09.1942, Fleckfieber im März 1943, Blinddarmerkrankung im Januar 1944) und der Bescheinigung des Militärstabschefs für den Kreis G. vom 01.08.1972 (völlig untauglich zum Militärdienst) Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 zurück. Das BVG sehe beim Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen ausschließlich laufende Rentenzahlungen vor. Einmalige Entschädigungen gehörten nicht dazu.
Hiergegen erhob die Klägerin am 25.02.2008 Klage zum SG. Unter Schilderung der Kriegserlebnisse des E und ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse bat sie noch einmal um eine positive Überprüfung ihrer Sache und um Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung, einer Zuwendung oder einer Leistung in einer beliebigen gesetzlich zulässigen Form. Sie legte mehrere ärztliche Unterlagen vor.
Mit Gerichtsbescheid vom 23.09.2008 wies das SG die Klage ab. Der angefochtene Bescheid des Beklagten sei rechtmäßig. Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine einmalige Entschädigung. Es fehle schon an einer Anspruchsgrundlage für einen Anspruch gegen den Beklagten auf eine einmalige Entschädigung, insbesondere enthalte das BVG keine solche. Das Gericht schließe sich daher nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage der zutreffenden Begründung des Beklagten im Widerspruchsbescheid an und verweise zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2008, das am 16.12.2008 bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangen ist, Berufung eingelegt. Sie hat erneut die Kriegsverletzungen des E beschrieben und diverse medizinische Unterlagen vorgelegt. Auf den Hinweis des Senats, ihre Anträge auf Witwenversorgung und Witwenbeihilfe seien bereits bestandskräftig abgelehnt worden und daher wohl nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, hat die Klägerin ausgeführt, ihre Übersetzerin habe ihr nicht gesagt, sie müsse um Witwenversorgung oder einmalige Entschädigung bitten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.09.2008 sowie den Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr eine einmalige Entschädigung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Leistung nach dem BVG zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach § 124 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet.
Obwohl die Klägerin in ihrer Klageschrift vom 12.02.2008 die Ansicht vertreten hat, sie habe Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, richtet sich ihre Klage nur auf eine einmalige Entschädigung und nicht auch auf die Rücknahme der eine Witwenrente und Witwenbeihilfe ablehnenden Bescheide vom 29.07.1992 und 30.07.1992 sowie auf die Gewährung einer Witwenrente und Witwenbeihilfe. Dies hat sie bereits in ihrem Schreiben vom 22.05.2007 zu erkennen gegeben, indem sie ausführte, sie verstehe den Ablehnungsbescheid vom 08.03.2007 und verzichte auf eine Witwenrente. Im Übrigen wäre es auch nicht sinnvoll gewesen, wenn sie im Klageverfahren Witwenrente oder Witwenbeihilfe begehrt hätte. Denn dabei hätte es sich um eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG gehandelt, welche unzulässig gewesen wäre. § 54 Abs. 1 SGG setzt nämlich das Vorliegen eines Verwaltungsaktes über den streitgegenständlichen Anspruch voraus. Mit dem mit der Klage angegriffenen Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 hat der Beklagte nur die Gewährung einer einmaligen Entschädigung, nicht aber die Rücknahme der eine Witwenrente und Witwenbeihilfe ablehnenden Bescheide vom 29.07.1992 und 30.07.1992 abgelehnt. Eine durch das SG und nun vom LSG überprüfbare Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung einer Witwenrente und Witwenbeihilfe liegt somit nicht vor.
Die auf die Gewährung einer einmaligen Entschädigung gerichtete Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 29.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2007 zutreffend ausgeführt, dass das BVG keine einmaligen Leistungen vorsieht. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Klägerin und E durch den von deutschem Boden ausgegangenen Krieg möglicherweise schwierige Lebensumstände haben bewältigen müssen. In Ausfluss des sich aus Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist, darf das Gericht gemäß § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Rechte aber nur begründen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Es ist dem Gericht daher verwehrt, der Klägerin eine einmalige Entschädigung zuzusprechen, da eine derartige Leistung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Mithin hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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