L 5 R 2317/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3658/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2317/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.2.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Maurer im Mai 2006.

Der 1967 geborene Kläger, gelernter Beton- und Stahlbetonbauer, hat die im Juli 1996 die Prüfung zum staatlich geprüften Bautechniker (Abschlusszeugnis Rentenakte S. 143, 144) und die Meisterprüfung im Mauerhandwerk abgelegt (Rentenakte S. 7). Außerdem hat er erfolgreich eine Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks absolviert (Rentenakte S. 163, 145; Zeugnis Reha-Akte S. 56). Nach einer Beschäftigung als Maurer/Vorarbeiter/Werkpolier war er von 1997 bis Dezember 2002 als Maurermeister selbstständig erwerbstätig, musste diese Tätigkeit aber wegen Insolvenz seines Betriebs aufgeben (vgl. Rentenakte S. 111, 98, 39). Im März 2003 nahm der Kläger eine (abhängige) Beschäftigung als Maurer bei der Firma B. Verwaltung (U.) auf (zur Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt von Februar bis August 2003: jeweils 500 EUR, von September 2003 bis März 2004 zwischen 1.000 EUR und 1.500 EUR; Arbeitsbescheinigung, AA-Akte S. 15/16). Im Februar 2004 erkrankte er arbeitsunfähig und absolvierte vom 22.3. bis 23.4.2004 eine teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme im Rehabilitationskrankenhaus U ... Im Entlassungsbericht vom 29.4.2004 (Arztunterlagen S. 2) sind die Diagnosen Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 mediolateral links und Wurzelreizsyndrom L 5/S 1 fest gehalten. Als Maurermeister könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zur Beschreibung des Leistungsbildes ist ausgeführt, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei bei den genannten Diagnosen Bandscheibenvorfall und Wurzelreizsyndrom deutlich eingeschränkt. Schwere Arbeiten seien zu unterlassen. Das Heben, Tragen und Bewegen solle ebenfalls vermieden werden. Von Zwangshaltungen der Wirbelsäule werde abgeraten. Eine Verschlechterung könne durch Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen und allgemeine Stressbelastung verursacht werden.

Am 19.4.2004 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma B. Verwaltung zum 30.4.2004 und nahm am 3.5.2004 eine bis zum 30.11.2004 befristete Beschäftigung bei der Firma Ö. Bau (W.) auf ( AA-Akte S. 17/18). Seit 5.7.2004 war der Kläger (erneut) arbeitsunfähig erkrankt; das Arbeitsverhältnis wurde über den 30.11.2004 hinaus nicht verlängert. Von August 2004 bis Januar 2005 bezog der Kläger Krankengeld und sodann bis Oktober 2005 Arbeitslosengeld (mit Unterbrechung infolge eines Wehrdienstes in der Türkei - AA-Akte S.27).

Unter dem 27.9.2004 beantragte der Kläger bei der LVA Baden Württemberg Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation - Reha-Akte S. 6). Mit Bescheid vom 28.9.2004 stellte die LVA Baden-Württemberg dem Kläger daraufhin Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht (Reha-Akte S. 11; SG-Akte S. 52). Sie erklärte sich grundsätzlich bereit, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Die Zusage werde unwirksam, wenn ein abschließender Vermittlungsvorschlag nicht bis 30.9.2007 vorliege. Die abschließende Entscheidung über Art, Höhe und Dauer der Leistung könne erst nach Eingang der Antragsunterlagen des Arbeitgebers hinsichtlich der vorgesehenen Beschäftigung erfolgen und werde dann mit einem weiteren Bescheid bekannt gegeben.

Unter dem 8.10.2004 teilte die Beklagte im Hinblick auf einen erneuten Antrag des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit, hierüber sei bereits mit Bescheid vom 28.9.2004 entschieden worden. In diesem Bescheid habe man Vermittlungshilfen zur Aufnahme einer leidensgerechten Tätigkeit in Aussicht gestellt. Diese Kostenzusage sei bis 30.9.2007 gültig. Der erneute Antrag vom 5.10.2004 werde als erledigt betrachtet (SG-Akte S. 54).

Vom 7.10.2005 bis 26.1.2006 (Prüfungen im Februar 2006) nahm der Kläger erfolgreich an einem Studiengang "Betriebswirt des Handwerks" teil (Abschlusszeugnis der Handwerkskammer U. vom 6.3.2006: Fächer Betriebswirtschaftslehre, Recht, Volkswirtschaftslehre, Personalwirtschaft, Reha-Akte S. 56). Die LVA Baden-Württemberg übernahm die Lehrgangskosten und gewährte dem Kläger Übergangsgeld. Von Februar bis Juli 2006 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld.

Unter dem 15.5.2006 beantragte der Kläger Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Reha-Akte S. 62). Er beabsichtige, am 22.5.2006 eine selbständige Tätigkeit als Maurermeister aufzunehmen. Nach den Angaben des Klägers bei der Anforderung einer Stellungnahme der Handwerkskammer U. als fachkundiger Stelle besteht das Existenzgründungsvorhaben in der Durchführung von kleinen Altbaurenovierungen, Abbruch- und Verputzarbeiten, Fliesen-, Naturstein- und Pflasterverlegungen sowie dem Bau von Garagen (Reha-Akte S. 63). Vorgelegt wurde die auf die diese Angaben bezogene Stellungnahme der Handwerkskammer U. vom 12.5.2006 sowie eine Gewerbeanmeldung vom 15.5.2006 (Reha-Akte S. 63/64). Der Kläger zeigte bei der Gemeinde E. die Aufnahme eines mit Bauen und Sanieren, Fließen- und Natursteinverlegung, Verputzarbeiten und Pflasterverlegung bezeichneten Gewerbes zum 22.5.2006 an; Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Bei der Handwerkskammer U. beantragte er die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Maurerhandwerk (Rentenakte S. 132), worauf er mit dem Handwerk "Maurer und Betonbauer" eingetragen wurde (Mitteilung der Handwerkskammer U. vom 24.5.2006, Rentenakte S. 133)

Mit Bescheid vom 2.6.2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Reha-Akte S. 68). Zur Begründung führte sie aus, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben würden erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, SGB IX). Die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei in der Vergangenheit erforderlich gewesen, weil der Kläger seine Tätigkeit als mitarbeitender Maurermeister aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können. Deswegen sei ihm eine Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks gewährt worden. Die nunmehr beabsichtigte selbstständige Tätigkeit als Maurermeister sei nicht geeignet, die Teilhabe des Klägers am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen sei seine Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Schwere Arbeiten müsse er unterlassen. Das Heben, Tragen und Bewegen solle er vermeiden, von Zwangshaltungen werde abgeraten. Eine Verschlechterung der Beschwerden könne durch Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen und allgemeine Stressbelastung verursacht werden. Die im Förderungsantrag beschriebene selbstständige Tätigkeit entspreche daher nicht dem Leistungsvermögen des Klägers. Weiterhin werde Vermittlungshilfe in Aussicht gestellt; der entsprechenden Bescheid vom 28.9.2004 bleibe gültig. Darin habe man sich grundsätzlich bereiterklärt, einen Eingliederungszuschuss an einen Arbeitgeber zu zahlen.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die zur Gewerbeausübung angemeldete Tätigkeit als Maurermeister umfasse überwiegend organisatorische sowie koordinierende Arbeiten. Für die schwere Arbeit werde er Mitarbeiter, vorerst "Mini-Jobber" einstellen (Reha-Akte S. 69).

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.8.2006 (Reha-Akte S. 74) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, worauf der Kläger am 25.9.2006 Klage beim Sozialgericht Ulm erhob. Zur Begründung trug er vor, er sei durchaus in der Lage, die im Förderungsantrag beschriebene (bzw. in der Gewerbeanmeldung angezeigte) Tätigkeit zu verrichten. Er habe das Gewerbe am 22.5.2006 aufgenommen. Gegenstand seines Betriebs seien insbesondere Bauen und Sanieren im Neubau- und Altbaubereich mit allen dazu gehörenden Tätigkeiten, wie Bauleitung, Handel mit Natursteinen, Fertigung von Genehmigungsplänen, Antragstellung im Baugenehmigungsverfahren und die komplette planerische und technische Betreuung des Bauvorhabens. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage verstehe es sich von selbst, dass er als Gründer eines Baubetriebes Arbeitskräfte zunächst nicht einstelle und die Entwicklung abwarte. Wenn eine Bautätigkeit schwere körperliche Arbeit voraussetze, sei mit den Bauherren eine entsprechende Mithilfe und Mitarbeit vereinbart. Könne ein Kunde nicht selbst mitarbeiten, werde je nach Auftragsvolumen ein Mitarbeiter eingestellt; dazu sei es bislang aber noch nicht gekommen. Körperliche Beeinträchtigungen seien bei ihm nicht mehr vorhanden. Der in der Vergangenheit erlittene Bandscheibenvorfall hindere ihn nicht daran, wieder völlig beschwerdefrei am Erwerbsleben teilzunehmen. Er betreibe außerdem intensiv Sport und sei auch dabei nicht beeinträchtigt.

Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, offenbar sei der Kläger nach seinem Vorbringen nicht mehr behindert oder von Behinderung bedroht, weshalb ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nicht bestehen könne, machte der Kläger geltend, was das Fehlen körperlicher Beeinträchtigungen angehe, habe sein Prozessbevollmächtigter nicht ganz in seinem Sinne vorgetragen. Die gesundheitlichen Einschränkungen seien doch vorhanden, hinderten ihn an der fraglichen Erwerbstätigkeit jedoch nicht. Bei schweren körperlichen Arbeiten ziehe er den jeweiligen Bauherren als Helfer heran. Von seinen Einnahmen könne er nunmehr wieder den Lebensunterhalt bestreiten, jedoch keine Arbeitskräfte einstellen. Wegen des Bandscheibenvorfalls habe er sich seit über einem Jahr nicht mehr behandeln lassen.

Der Kläger legte einen Arbeitsvertrag über die Einstellung eines Helfers zum 16.4.2007 vor (SG-Akte S. 26). Dem Arbeitnehmer sei allerdings aus verhaltensbedingten Gründen wieder gekündigt worden. Mitarbeiter habe er sodann nicht mehr eingestellt, da er erheblich flexibler und kostengünstiger vorgehen könne, wenn er für seinen Geschäftsbetrieb mit anderen Unternehmen zusammenarbeite, von denen er stundenweise Leistungen in Anspruch nehme (SG-Akte S. 43). Insgesamt habe er keine von den Ärzten verbotene Tätigkeiten verrichtet. Die schweren Arbeiten hätten die Bauherren erledigt. Deswegen habe sich sein Gesundheitszustand auch nicht verschlechtert. Aus einer kurzfristigen Erfolgsrechnung seines Steuerberaters sei ein positives Ergebnis von 18.077,93 EUR ersichtlich (SG-Akte S. 40).

Das Sozialgericht zog weitere Arztunterlagen bei (u.a. Auskunft des Dr. G. für die AOK Ulm vom 26.8.2004: Arbeit auf Baustellen als Maurer nicht möglich - schwere körperliche Arbeit -; MDK-Gutachten Dr. von Be. vom 7.9.2004: bei chronifiziertem Verlauf und persisitierenden, therapeutisch wenig beeinflussbaren Fähigkeitsstörungen sei die letztmaßgebliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik U. als nicht mehr leidensgerecht einzuschätzen, Umschulungsmaßnahmen seien angezeigt; SG-Akte S. 50 ff.) und hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29.2.2008. Der Kläger gab an, in seiner selbstständigen Tätigkeit erledige er vor allem Reparaturen, Fliesenlege- und Verputzarbeiten. Kleinere Bauten machte er selten; er habe bislang erst eine Garage errichtet. Mitarbeiter beschäftige er nicht, setze aber regelmäßig einen Subunternehmer ein, der für ihn die schweren Arbeiten übernehme. Allerdings führe er Aufträge auch allein aus. Wegen des Bandscheibenvorfalls sei er seit Klageerhebung nicht in ärztlicher Behandlung gewesen. Derzeit habe er keinerlei Schmerzen und fühle sich gesundheitlich nicht beeinträchtigt, wenngleich er nicht mehr so wie früher arbeiten könne; damals habe er noch Akkordarbeit geleistet. Während seiner Arbeitslosigkeit im Februar und März 2006 habe er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Fliesen verlegt. Im Jahr 2005 habe er in der Türkei ohne gesundheitliche Probleme den Wehrdienst leisten können; allerdings habe er auch nur "rumsitzen" müssen. Dem türkischen Staat sei es nur darum gegangen, für die Verkürzung des Wehrdienstes Geld zu bekommen; er habe dafür 5.200 EUR gezahlt. Als Sport betreibe er neben "Fitness" auch Boxen; der Orthopäde habe ihm dies empfohlen. Er müsse schon auf seine Gesundheit achten. Wenn er sich über einen längeren Zeitraum belaste, spüre er das, weshalb er solche Belastungen normalerweise unterlasse. Seit Erlass des Widerspruchsbescheids im Jahr 2006 habe sich sein Gesundheitszustand nicht verändert. Bei der Firma Ö. Bau habe er körperlich mitarbeiten müssen; das könne er heute nicht mehr in gleicher Weise. Im Januar 2005 sei die Arbeitsunfähigkeit nicht verlängert worden. Damals habe ihn der behandelnde Arzt gefragt, ob er noch in der Lage sei, überhaupt zu arbeiten. Diese Frage habe er bejaht. Bei der Firma B. Verwaltung habe er eher organisatorische Aufgaben erfüllt und leichtere Arbeiten erledigt. Das sei so ähnlich gewesen wie jetzt. Seine Geschäfte gingen ziemlich gut. Er arbeite inzwischen mit drei Subunternehmern zusammen. Der Anfang sei nicht leicht, das Jahr 2007 sei aber schon gut gewesen; er meine das Jahr 2008 werde noch besser.

Mit Urteil vom 29.2.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte habe die Gewährung von Überbrückungsgeld für die Zeit ab dem 22.5.2006 zu Recht abgelehnt. Sie müsse über den Förderungsantrag des Klägers auch nicht erneut nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Überbrückungsgeld könne der Kläger nur beanspruchen, wenn ihm Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zustünden (vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX und § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III). Dies richte sich hier nach den §§ 9 bis 12 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI, vgl. § 7 Satz 2 SGB IX). Seien dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, entscheide die Beklagte über die jeweilige Förderungsmaßnahme im Rahmen ihres Auswahlermessens (§ 13 Abs. 1 SGB VI; § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 SGB IX).

Dem Kläger stünden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit ab 22.5.2006 schon dem Grunde nach nicht zu. Hierüber habe die Beklagte eine bindende Entscheidung (etwa) in den Bescheiden vom 2.6.2006 bzw. 28.9.2004 nicht getroffen. Im Ablehnungsbescheid vom 2.6.2006 habe sie lediglich zur Begründung ausgeführt, die Leistungsfähigkeit des Klägers sei nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen deutlich eingeschränkt; über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei damit nicht entschieden worden. Im Bescheid vom 28.9.2004 sei dem Kläger lediglich Vermittlungshilfe (befristet bis 30.9.2007) in Aussicht gestellt worden. Damit sei nicht festgestellt, dass auch im Mai 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben dem Grunde nach erfüllt gewesen seien.

Gem. §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI könnten dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sei. Unter Erwerbsfähigkeit sei insoweit die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter auszuüben (BSG, Urt. vom 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R -). Nicht maßgeblich sei die letzte Tätigkeit allerdings dann, wenn sie nur so kurzzeitig ausgeübt worden sei, dass durch sie besondere Fertigkeiten nicht hätten vermittelt werden können und der Rehabilitationsbedarf damit nicht beeinflusst werde (BSG, Urt. vom 29.3.2006, - B 13 RJ 37/05 R -: sechsmonatige Teilzeitbeschäftigung als Floristin). Davon ausgehend sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt - bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit im Mai 2006 - nicht erheblich gefährdet oder gemindert gewesen. Maßstab sei die Tätigkeit, die der Kläger bei der Firma B. Verwaltung von Februar 2003 bis Februar 2004 verrichtet habe. Auf die sich daran anschließende Beschäftigung bei der Firma Ö. von Mai bis Juli 2004 könne nicht abgestellt werden. Dafür sei der Beschäftigungszeitraum zu kurz. Außerdem sei diese Tätigkeit wohl von Anfang an mit dem Leistungsvermögen des Klägers nicht vereinbar gewesen, da er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung in erster Linie körperlich schwere Arbeit habe verrichten müssen. Die teilstationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik U. sei seinerzeit gerade erst abgeschlossen gewesen; im Entlassungsbericht der Klinik seien erhebliche qualitative Leistungseinschränkungen, insbesondere für schwere körperliche Tätigkeiten fest gehalten worden. Demgegenüber habe die Arbeit bei der Firma B. Verwaltung in körperlicher Hinsicht geringere Anforderungen gestellt und in erheblichem Umfang organisatorische Aufgaben umfasst; auch das gehe aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung hervor.

Offen bleiben könne, ob der Kläger bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma B. Verwaltung im April 2004 die dort verrichtete Tätigkeit noch habe ausüben können. Hierzu sei er zumindest bei Beginn der selbstständigen Tätigkeit im Mai 2006 nämlich wieder in der Lage gewesen. Insoweit müsse von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme im April 2004 ausgegangen werden; dabei sei unerheblich, dass weitere Arztunterlagen für diese Zeit nicht erhoben worden seien. Nach dem Vorbringen des Klägers träten gesundheitliche Beschwerden allenfalls nach längerfristiger Belastung auf. Er halte sich derzeit und bei Aufnahme der Tätigkeit im Mai 2006 offensichtlich für im Stande, auch schwere Arbeiten zu verrichten. Ungeachtet dessen, dass er hierfür Hilfe in Anspruch nehme, sei davon auszugehen, dass er einen erheblichen Teil der jeweiligen Arbeiten selbst übernehme. Zudem habe er sich wegen des Bandscheibenvorfalls und der darauf beruhenden Beschwerden seit 2005 nicht mehr ärztlich behandeln lassen, obwohl im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik U. und im MDK-Gutachten vom 7.9.2004 die Erforderlichkeit weiterer orthopädischer Behandlungen hervorgehoben worden sei. Arbeitsunfähigkeit sei schließlich nur bis 30.1.2005 festgestellt worden. Auch die Angaben des Klägers bei der Arbeitslosmeldung im Januar 2006 sprächen für eine relevante Verbesserung seines Gesundheitszustandes. So habe er die Frage, ob er aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt arbeiten könne, ausdrücklich verneint, während er im Antrag vom Januar 2005 noch auf Einschränkungen wegen des Bandscheibenvorfalls hingewiesen habe. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Kläger im Mai 2006 eine Tätigkeit als Maurermeister, die einen erheblichen Teil an organisatorischen wie an körperlich schweren Arbeiten umfasse, habe verrichteten können. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege daher nicht vor. Ebenso wenig bestünden Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit.

Ob die angefochtenen Bescheide selbst dann rechtmäßig wären, wenn ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach bestünde, könne nach dem Gesagten offen bleiben. Die Beklagte habe im Bescheid vom 28.9.2004 Vermittlungshilfe (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) in Aussicht gestellt. Deshalb spreche vieles dafür, dass die angefochtenen Bescheide nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers der Beklagten aufgehoben werden könnten.

Schließlich könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf die Vorschriften in §§ 97 ff. SGB III stützen. Allerdings könne ein Rehabilitationsträger verpflichtet sein, Leistungen zur Teilhabe nach einem für einen anderen Rehabilitationsträger geltend Leistungsgesetz zu erbringen, wenn er einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX weiterleite (vgl. BSG, Urt. vom 26.10.2004, - B 7 AL 16/04 R -). Der Kläger könne aber nicht als behinderter Mensch (§ 97 Abs. 1 SGB III) eingestuft werden. Seine Aussichten, am Arbeitsleben teilzunehmen, seien im Mai 2006 nicht wesentlich gemindert gewesen.

Auf das ihm am 11.4.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.5 2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bei der Firma B. Verwaltung habe er nicht in Vollzeit, sondern nur stundenweise gearbeitet. Er sei nicht voll als Maurer tätig, sondern stets in organisatorische und aufsichtsführende Aufgaben eingebunden gewesen. Bei der Anfang Mai 2004 aufgenommenen Tätigkeit für die Firma Ö. habe er demgegenüber wieder überwiegend körperlich mitarbeiten müssen, was schnell zur Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2004 geführt habe. Mit der Arbeitsverwaltung sei als Eingliederungsziel (im Hinblick auf die von Oktober 2005 bis Februar 2006 absolvierte Fortbildung zum Betriebswirt des Handwerks) die Aufnahme einer Arbeitsstelle als Bautechniker, Betriebswirt des Handwerks bzw. Maurermeister (kein mitarbeitender Meister) vereinbart worden. Nachdem seine Bewerbungen in der Folgezeit aber erfolglos geblieben seien, habe er (in Abstimmung mit der Arbeitsverwaltung) beschlossen, wieder eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen; hierzu habe er bei der Beklagten Überbrückungsgeld beantragen sollen.

Er nehme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge des im Jahr 2004 erlittenen Bandscheibenvorfalls ernst und betreibe regelmäßig Sport zur Kräftigung der allgemeinen Muskulatur. Beruflich vermeide er jegliche schwere Tätigkeit. Auf den Baustellen lasse er sich von Bauherrn bzw. Subunternehmern helfen. Der gegenwärtige Gesundheitszustand sei, etwa durch Erhebung eines Sachverständigengutachtens, nicht geklärt worden. Er leide unstreitig an einer schwerwiegenden Rückenkrankheit, die er derzeit aber auf Grund seiner Lebenseinstellung gut im Griff habe. Die gegenwärtige weitgehende Beschwerdefreiheit bedeute nicht, dass er von allen Krankheiten genesen sei und wieder schwer körperlich arbeiten könne. Dazu sei er nicht mehr im Stande. Das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, er könne einen erheblichen Anteil an schweren körperlichen Arbeiten bei der Tätigkeit als Maurermeister ausführen. Im Verwaltungsverfahren sei der Leistungsanspruch deshalb abgelehnt worden, weil er die zu fördernde Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten könne. Demgegenüber habe das Sozialgericht die Auffassung vertreten, er sei so gesund, dass seine Erwerbsfähigkeit überhaupt nicht gefährdet sei. Dieser Widerspruch müsse näher aufgeklärt werden. Die Beklagte habe die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe in früher ergangenen Bescheiden (vom 28.9.2004 bzw. 8.10.2004) auch anerkannt und bestreite lediglich, dass die in Rede stehende Tätigkeit leidensgerecht und damit förderungswürdig sei. Das Sozialgericht habe außerdem zu Unrecht auf die Tätigkeit bei der Firma B. Verwaltung abgestellt. Dort habe er nur zur Überbrückung stundenweise und in Teilzeit gearbeitet; sein Verdienst habe zwischen 400 und 1.000 EUR monatlich gelegen. Mit der jetzt in Vollzeit ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit sei dies nicht vergleichbar. Überbrückungsgeld habe er nicht auf eigenen Antrieb, sondern auf Anraten der Arbeitsverwaltung beantragt. Träfe es zu, dass keinerlei Erwerbsminderung vorgelegen habe, hätte jedenfalls ein Anspruch auf Überbrückungsgeld (später Gründungszuschuss) gegen die Arbeitsverwaltung bestanden. Hierüber hätte ihn die Beklagte gegebenenfalls aufklären und seinen Antrag weiterleiten müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29.2.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 2.6.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.8.2006 zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld für die Zeit ab dem 22.5.2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor, man habe den Leistungsantrag abgelehnt, weil die beabsichtigte Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Maurermeister nicht dem Leistungsvermögen des Klägers entsprochen habe. Nach ihren Feststellungen sei er nicht in der Lage, sämtliche Arbeiten, als auch alle körperlich schweren Arbeiten, die bei der Maurertätigkeit anfielen, zu verrichten. Die Tätigkeit sei daher nicht leidensgerecht. Auch das Sozialgericht habe nur angenommen, der Kläger könne einen erheblichen Teil, jedoch nicht alle körperlich schweren Arbeiten eines Maurers selbst leisten. Bei diesem Sachverhalt sei sie, die Beklagte, für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld zuständig. Sie habe den Antrag nicht an die Arbeitsverwaltung weiterleiten müssen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätzen sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Überbrückungsgeld (seit 1.8.2006: Gründungszuschuss) zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat darauf keinen Anspruch.

I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben richtet sich nach den Vorschriften des SGB VI; auf die Bestimmungen in § 97 ff. SGB III (zu deren Anwendung durch den Rentenversicherungsträger bei unterbliebener Weiterleitung eines Leistungsantrags gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX BSG, Urt. v. 26.10.2004, - B 7 AL 16/04 R -) kann der Kläger sein Begehren schon deshalb nicht stützen, weil er nicht behinderter Mensch im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 19 SGB III i. V. m. § 2 Abs. 1 SGB XI ist. Gem. § 16 SGB VI erbringen die Träger der Rentenversicherung die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Die - uneingeschränkter gerichtlicher Rechtskontrolle unterliegenden - Leistungsvoraussetzungen sind in §§ 9 bis 12 SGB VI festgelegt (vgl. insoweit auch § 7 Satz 2 SGB IX im Hinblick auf Leistungen für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX). Besteht der Leistungsanspruch dem Grunde nach, entscheidet der Rentenversicherungsträger über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 SGB VI).

Gem. § 9 Abs. 1 SGB VI erbringen die Rentenversicherungsträger Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um (1.) den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden, und (2.) dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wieder einzugliedern. Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Gem. § 9 Abs. 2 SGB VI könne die in § 9 Abs. 1 SGB VI genannten Leistungen erbracht werden, wenn die persönlichen (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtlichen (§ 11 SGB VI) Voraussetzungen dafür erfüllt sind; außerdem darf kein Ausschlussgrund (§ 12 SGB VI) vorliegen.

Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt, (1.) deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist, und (2.) bei denen voraussichtlich (a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, (c) bei teilweise Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist rehabilitationsrechtlich zu verstehen als die Fähigkeit zur möglichst dauernden Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit im normalen Umfang. Dabei ist das typische Anforderungsprofil des Berufes oder der (ungelernten) Tätigkeit unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehabten Arbeitsplatzes maßgeblich (vgl. BSG, Urt. v. 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R -). Für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder gemindert ist, ist nur auf die bisherige Tätigkeit bzw. den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen, wobei berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre, wenn auch nicht aus allzu lange zurückliegender Zeit, einzubeziehen sind. Der zuletzt ausgeübte Beruf ist nicht identisch mit dem "bisherigen Beruf" i. S. des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, weshalb es auf etwaige Verweisungsberufe (im rentenrechtlichem Sinn) nicht ankommt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.11.2005, - L 10 RJ 345/04 -, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG; BSG, Urt. v. 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R -). Nur kurzfristig ausgeübte Tätigkeiten bleiben freilich außer Betracht; sie vermitteln regelmäßig keine besonderen, auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Fertigkeiten und verändern deshalb den Rehabilitationsbedarf nicht (vgl. dazu BSG, Urt. v. 29.3.2006, - B 13 RJ 37/05 R -).

Hinsichtlich der Zielsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestimmt § 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX ergänzend zu der in § 9 Abs. 1 SGB VI festgelegten Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe, dass durch die Leistungsgewährung die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit erhalten, verbessert, hergestellt oder wieder hergestellt und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer gesichert werden muss (vgl. dazu auch etwa BSG, Urt. vom 20.3.2007, - B 2 U 18/05 R -). Die Leistungen umfassen gem. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX die Gewährung von Gründungszuschuss (zuvor bis 1.8.2006 Überbrückungsgeld) entsprechend § 57 SGB III; dieser soll dazu beigetragen, den Lebensunterhalt des Versicherten in der Gründungsphase der selbstständigen Existenz zu sichern. Im Übrigen werden bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt (§ 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX).

Hat der Versicherte danach einen Leistungsanspruch dem Grunde nach, bestimmt der Träger der Rentenversicherung gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie gegebenenfalls die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die in § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB IX genannten Auswahlkriterien enthalten zusätzliche Leitlinien für die Ausübung des Verwaltungsermessens, die im übrigen die Maßgaben des § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) zu wahren hat. Danach muss das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und des müssen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten werden.

II. Hiervon ausgehend steht dem Kläger für die im Mai 2006 aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit als Maurermeister Überbrückungsgeld (Gründungszuschuss) nicht zu. Ein Bescheid (Verwaltungsakt, § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X), in dem das Bestehen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach festgestellt worden wäre, ist nicht ergangen. Auch nach Auffassung des Senats sind die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfüllt, da die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht (mehr) wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert war (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Außerdem würde die Gewährung von Überbückungsgeld (Gründungszuschuss) die Erwerbsfähigkeit des Klägers weder erhalten noch verbessern und seine Teilhabe am Arbeitsleben nicht auf Dauer sichern (§ 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX).

1. Mit den im bisherigen Verfahren ergangenen Bescheiden hat die Beklagte das Bestehen eines Leistungsanspruchs dem Grunde nach nicht festgestellt. Hierfür wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 5 3. Absatz des Entscheidungsabdrucks) Bezug genommen.

2. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers war bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2006 nicht wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Hierfür sind folgende Erwägungen des Senats maß0geblich:

Das Sozialgericht hat für die Frage der (erheblichen) Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers zu Recht auf die Tätigkeit des Klägers bei der Firma B. Verwaltung während der Zeit von Februar 2003 bis Februar 2004 abgestellt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger offenbar nicht während des gesamten Beschäftigungszeitraums in Vollzeit gearbeitet hatte. Ausweislich der im Zuge der Beantragung von Arbeitslosengeld am 31.1.2005 abgegebenen Arbeitsbescheinigung der Firma B. Verwaltung vom 6.3.2005 (AA-Akte S. 15) bestand das Beschäftigungsverhältnis vom 1.2.2003 bis zum 31.4.2004, wobei der Kläger allerdings bereits im Februar 2004 arbeitsunfähig erkrankt war. Das (zur Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Klägers betrug von Februar bis August 2003 500 EUR und lag in der Zeit von September 2003 bis Februar 2004 zwischen 1.000 und 1.500 EUR. Damit handelt es sich um eine Beschäftigung, die im Hinblick auf ihre Zeitdauer und den Umfang der Tätigkeit für Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im rehabilitationsrechtlichen Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zu berücksichtigen ist, da sie den Rehabilitationsbedarf des Klägers festlegt. Das gilt, wie das Sozialgericht ebenfalls mit Recht angenommen hat, nicht für die befristete Beschäftigung des Klägers bei der Firma Ö. vom 3.5. bis 30.11.2004. Hierfür war die Beschäftigungszeit zu kurz, zumal der Kläger bereits ab 5.7.2004 wieder arbeitsunfähig erkrankt war und seine Tätigkeit deswegen eingestellt hat. Die Tätigkeit entsprach außerdem nicht dem gesundheitlichen (Rest-)Leistungsvermögen des Klägers, was diesem auch bewusst war; für die Festlegung des Rehabilitationsbedarfs bzw. die Feststellung der Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kann sie daher nicht von Belang sein (vgl. auch BSG, Urt. v. 17.10.2006, - B 5 RJ 15/05 R - juris Rdnr. 26 zu Missbrauchsmöglichkeiten durch die Annahme gesundheitlich nicht leistbarer Tätigkeiten). Der Kläger war nämlich unmittelbar vor Aufnahme der Beschäftigung (am 3.5.2004) aus einer am 23.4.2004 beendeten Rehabilitationsbehandlung entlassen und im Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung von 29.4.2004 für außer Stande erklärt worden, schwere Arbeiten zu leisten; er musste das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Arbeiten in Nässe oder Zugluft und extrem schwankenden Temperaturen unterlassen (vgl. auch den Bericht des Dr. G. vom 26.8.2004 und das MDK-Gutachten des Dr. von Be. vom 7.9.2004). Anders als bei der Firma B. Verwaltung, wo der Kläger nach eigenen Angaben stets nur in organisatorische und aufsichtsführende Aufgaben eingebunden war, bestand die Tätigkeit bei der Firma Ö. (wieder) überwiegend in körperlicher Arbeit als Maurer; deswegen kam es auch nach kurzer Zeit wieder zur Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2004. Beschäftigungen des Klägers als Maurer Vorarbeiter bzw. Werkpolier in der Zeit vor der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 1997 liegen zu weit zurück und können den Rehabilitationsbedarf deswegen ebenfalls nicht beeinflussen.

Im Hinblick auf die danach maßgebliche, zuletzt ausgeübte Tätigkeit bzw. den zuletzt ausgeübten Beruf bei der Firma B. Verwaltung war die Erwerbsfähigkeit des Klägers bei Aufnahme der durch Überbrückungsgeld bzw. Gründungszuschuss zu fördernden selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2006 i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI durch Krankheit weder erheblich gefährdet noch erheblich gemindert, da der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten kann (vgl. den Entlassungsbericht des Rehabilitationskrankenhauses Ulm vom 29.4.2004). Bei der Firma B. Verwaltung war der Kläger als Maurermeister mit organisatorischen und koordinierenden und damit körperlich leichten Arbeiten beschäftigt und hatte körperlich schwere und mit seinem gesundheitlichen (Rest-)Leistungsvermögen unvereinbare Maurerarbeit (auf Baustellen) nicht zu leisten. Für die Feststellung der rehabilitationsrechtlichen Erwerbsfähigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist eine Tätigkeit dieser Art - nicht anders als die "klassische" Maurertätigkeit mit körperlicher Arbeit auf Baustellen - als für Maurerberufe (ebenfalls) berufstypisch einzustufen; sie ist nicht allein durch Besonderheiten des konkreten Arbeitsplatzes bei der Firma B. Verwaltung geprägt. Der Kläger hat sich in diesem durch Organisations- und Koordinierungsaufgaben geprägten Segment des Handwerksberufs - vom Rentenversicherungsträger durch entsprechende Leistungen gefördert - auch fortgebildet und hierfür vom 7.10.2005 bis 26.1.2006 einen Studiengang "Betriebswirt des Handwerks" erfolgreich absolviert. Die Bandscheibenerkrankung, unter der der Kläger leidet, hindert ihn zwar daran, als Maurer auf Baustellen schwere Arbeit zu leisten. Dies ist nach dem Entlassungsbericht des Rehabilitationskrankenhauses Ulm vom 29.4.2004 nur noch unter drei Stunden täglich möglich; Dr. G. hat diese Arbeit im für die AOK Ulm erstatteten Bericht vom 26.8.2004 ebenso ausgeschlossen wie Dr. von Be. im MDK-Gutachten vom 7.9.2004, in dem außerdem Umschulungsmaßnahmen für notwendig erachtet wurden. Leichte Tätigkeiten, wie die Arbeit bei der Firma B. Verwaltung, kann der Kläger aber noch vollschichtig verrichten.

3. Die begehrte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben würde die Erwerbsfähigkeit des Klägers weder erhalten noch verbessern und seine Teilhabe am Arbeitsleben nicht auf Dauer sichern (§ 16 SGB VI i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB IX); auch deswegen durfte die Beklagte Überbrückungsgeld bzw. Gründungszuschuss aus Rechtsgründen nicht bewilligen.

Der Kläger hat im an die Beklagte gerichteten Leistungsantrag angegeben, er beabsichtige, am 22.5.2006 eine selbstständige Tätigkeit als Maurermeister aufzunehmen. Gegenstand seines Unternehmens seien (so die Angaben des Klägers gegenüber der Handwerkskammer Ulm als fachkundiger Stelle) die Durchführung von kleinen Altbaurenovierungen, Abbruch- und Verputzarbeiten, Fliesen-, Naturstein- und Pflasterverlegungen sowie der Bau von Garagen. Gleich lautende Angaben enthält die bei der Gemeinde Erbach abgegebene Gewerbeanzeige nach § 14 GewO. Darin ist ergänzend mitgeteilt, dass Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Der Kläger will damit ersichtlich als Einzelunternehmer einen Maurerbetrieb führen, in dem neben organisatorischen Tätigkeiten auch die "klassische" (körperliche) Maurerarbeit auf den Baustellen zu verrichten ist. Die Tätigkeit ist - anders als die Beschäftigung bei der Firma B. Verwaltung - nicht auf ein Segment des Berufsfeldes beschränkt, das durch koordinierende bzw. organisatorische Arbeiten geprägt wird. Dass die Ausübung des Maurerberufes einschließlich der Arbeit auf Baustellen dem gesundheitlichen (Rest-)Leistungsvermögen des Klägers nicht entspricht, wurde bereits dargelegt. Damit ist die selbständige Erwerbstätigkeit, deren Aufnahme der Kläger durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert haben will, aber nicht dazu geeignet, seine Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern und die Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer zu sichern.

Die im Nachhinein (erstmals mit dem Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 2.6.2006) aufgestellten Behauptungen des Klägers, er erledige - wie bei der Firma B. Verwaltung - im Wesentlichen organisatorische und koordinierende Tätigkeiten, überlasse die eigentliche (schwere) Arbeit auf den Baustellen den Bauherren bzw. Subunternehmern oder "Mini-Jobbern", sind mit den Angaben in der Gewerbeanzeige und im Leistungsantrag nicht zu vereinbaren und deswegen nicht geeignet, einen Leistungsanspruch zu erwirken. Sie werden den Gegebenheiten eines Maurerbetriebs, in dem der Betriebsinhaber als Maurermeister allein tätig ist, auch nicht gerecht. Die Beklagte durfte dies bei der Entscheidung über die Gewährung von Überbrückungsgeld bzw. Gründungszuschuss berücksichtigen, zumal auch die Stellungnahme der Handwerkskammer Ulm als fachkundiger Stelle (§ 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III i. V. m. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX) vom 12.5.2006 für die Beurteilung der Tragfähigkeit der Existenzgründung im Hinblick auf die Tätigkeitsbeschreibung des Klägers (Durchführung von kleinen Altbaurenovierungen, Abbruch- und Verputzarbeiten, Fliesen-, Naturstein- und Pflasterverlegungen sowie der Bau von Garagen) hierauf abstellt. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung in der vom Kläger behaupteten Arbeitsweise ist demgegenüber nicht nachgewiesen (§ 57 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB III i. V. m. § 33 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX).

III.

Das Sozialgericht hat die Klage danach zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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