L 12 AL 1404/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 2086/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1404/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. November 2008 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) und Arbeitslosenhilfe (Alhi), die ihm gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) als vorläufige Leistung bewilligt worden waren.

Der 1972 geborene Kläger meldete sich am 4. Dezember 2002 arbeitslos und gab hierbei an, dass er eine selbstständige Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler im Umfang von ca. zehn Wochenstunden ausübe. Mit Bescheiden vom 12. und 25. Februar 2003 bewilligte die Beklagte vorläufig Alg ab 1. Januar 2003 mit einem Leistungssatz von 61,49 EUR wöchentlich. Aus dem Einkommenssteuerbescheid vom 30. September 2003 für das Jahr 2002 ergaben sich negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 28.184,00 EUR. Nach Auslaufen des Alg-Anspruchs bewilligte die Beklagte auf Antrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 vorläufig Alhi für die Zeit ab 29. November 2003.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. Dezember 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 1. Januar bis 28. November 2003 teilweise auf, da der Kläger die Lohnsteuerklasse geändert hatte, wodurch sich ab dem Tag der Änderung ein niedrigerer Leistungssatz ergab. Der Erstattungsbetrag wurde in Höhe von 1.022,56 EUR festgesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig und der Kläger erstattete den Betrag.

Mit Schreiben vom 24. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten vollständigen Aufhebung der Leistungsbewilligungen für das Jahr 2003 an. Sie bezog sich dabei auf den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 25. Mai 2005, woraus sich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.950,00 EUR entnehmen ließen.

Mit Bescheid vom 2. März 2006 hob die Beklagte gestützt auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Leistungsbewilligungen für das Jahr 2003 auf und forderte überzahlte Leistungen in Höhe von 8.241,69 EUR, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 1.998,69 EUR und Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 228,03 EUR, insgesamt 10.468,41 EUR zurück. Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 7.219,13 EUR mit Bescheid vom 29. März 2006 und stützte diesen auf § 328 Abs. 3 SGB III. Mit der endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch sei festgestellt worden, dass kein Anspruch bestehe. Aus der ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ergebe sich ein monatliches Einkommen von 1.829,17 EUR. Nach Abzug des Freibetrages von 165,00 EUR verblieben 1.664,17 EUR, welche auf die Leistung anzurechnen seien. Das anzurechnende Einkommen übersteige den Leistungsbetrag, weshalb Alg bzw. Alhi zu Unrecht bezogen worden sei. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und entschied, dass 3/10 der notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens zu erstatten seien. Mit dem Bescheid vom 29. März 2006 sei die endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs für das Jahr 2003 erfolgt. Die zu erstattende Summe sei auf 7.219,13 EUR reduziert worden, weil der Kläger eine Rückforderung in Höhe von 1.022,56 EUR bereits getilgt habe. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seien nicht zu erstatten. Dem Kläger seien die Leistungen vorläufig bewilligt worden. Dabei sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen werde, wenn der Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2003 vorliege. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2003 ergebe sich, dass der Kläger erhebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Unerheblich sei, dass diese Einkünfte zur Schuldentilgung verwendet werden mussten und dass im Vorjahr kein Gewinn erwirtschaftet worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 8. Juni 2006 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das erzielte Einkommen nicht in voller Höhe angerechnet werden könne. Zum einen seien noch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sowie Steuerberatungskosten. Zum anderen habe das Einkommen nicht zur Verfügung gestanden, da der Kläger in den Jahren 2002 und 2004 Verluste erwirtschaftet habe. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Gesamtschau bei einem Selbstständigen vorgenommen werden müsse, hier würden in der Regel die Einkünfte aus einem Bezugszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt. Lege man das Durchschnittseinkommen von 2002 bis 2004 zugrunde, habe der Kläger überhaupt kein Einkommen. Das sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergebende Einkommen habe ausschließlich zur Schuldenrückführung und zum Ausgleich der Verbindlichkeiten aus dem Geschäft gedient.

Mit Urteil vom 13. November 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung anzurechnen. Das insoweit erzielte Arbeitsentgelt aus der Nebentätigkeit als Gebrauchtwagenhändler ergebe sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003. Die monatlichen Einkünfte hieraus überstiegen nach entsprechendem Abzug der Freibeträge das gewährte Alg, weshalb gegen die Rückforderungssumme keine Bedenken bestünden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Argumentation des Klägers, er habe 2002 und 2004 erhebliche Verluste erwirtschaftet. Für die Anrechnung von zugeflossenem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des § 141 SGB III sei entscheidend, wann das Einkommen erarbeitet worden sei (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), BSGE 82, 198). Der im Einkommenssteuerbescheid 2003 ausgewiesene Gewinn sei während des Leistungsbezugs erarbeitet worden und damit diesem Zeitraum zuzuordnen. Für den Fall einer Minderung des Einkommens durch Verlustvor- bzw. -nachträge, wie vom Kläger beabsichtigt, ändere sich hieran nichts, da diese Einkommensminderung nicht aus demselben Zeitraum resultiere, in welchem die Nebeneinkünfte erwirtschaftet worden seien. Da die Anrechnung von Nebeneinkommen zu Recht erfolgt sei und die Beklagte aufgrund der vorläufig erbrachten Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 SGB III zur Rückforderung dieser Leistungen berechtigt gewesen sei, sei die Klage abzuweisen.

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 14. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, 16. März 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Er vertritt weiter die Auffassung, angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sei es nicht haltbar, allein nach dem Zuflussprinzip die Bezüge anzurechnen. Angesichts der Verluste in den Jahren 2002 und 2004 ergebe die Gesamtschau der Verhältnisse über einen Dreijahreszeitraum, dass er kein Einkommen erzielt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. November 2008 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 2. März 2006 und 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des SG sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Leistungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide vom 2. März 2006 und 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2006 sind nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht zu Recht vom Kläger eine Erstattungsforderung in Höhe von 7.219,13 EUR geltend.

Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Danach sind aufgrund einer vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird. Die Beklagte hat in ihrer abschließenden Entscheidung durch Bescheid vom 29. März 2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2006) zu Recht festgestellt, dass dem Kläger wegen des erzielten Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler im Jahr 2003 kein Anspruch auf Alg oder Alhi zustand.

Nach § 141 Abs. 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1983 m.W.v. 1. Januar 2002) ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrags in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von 165,00 EUR auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen, wenn der Arbeitslose während einer Zeit, für die Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausübt (Satz 1 a.a.O.). Für selbstständige Tätigkeiten gilt Satz 1 entsprechend (Satz 2 a.a.O.).

Was der Art nach als Arbeitseinkommen anzusehen ist und wie dessen Höhe im Einzelfall zu ermitteln ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 141 Abs. 1 SGB III. Unter Heranziehung von § 15 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit (Abs. 1 Satz 1). Die in § 15 Abs. 1 SGB IV angeordnete Parallelität zwischen Einkommenssteuerrecht und Sozialrecht bei der Definition von Arbeitseinkommen kann jedoch nur dann zum Tragen kommen, wenn die Voraussetzungen der Grund- bzw. Verweisungsnorm erfüllt sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV muss dem Begriff der selbstständigen Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift hier zusätzlich das im Steuerrecht unbekannte Merkmal des persönlichen Einsatzes hinzugefügt werden (vgl. BSG SozR 3-2400 § 15 Nr. 6 S. 5; BSG SozR 4-4300 § 141 Nr. 2). Für die Anrechnung von zugeflossenem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des § 141 SGB III ist daher entscheidend, wann das Einkommen erarbeitet worden ist (BR-Drucks. 445/85 S. 23 zu Nr. 22; BSGE 82, 198, 209 = SozR 3-4100 § 242v Nr. 1; BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 3 S. 9 f.; BSGE 93, 51, 55 f. = SozR 4-4300 § 141 Nr. 1 S. 6 f.). Angerechnet wird mithin nur das Einkommen, das aus einer Nebenbeschäftigung resultiert, die dem Leistungszeitraum zuordenbar ist, sodass es nicht darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Nebeneinkünfte dem Arbeitslosen zufließen (BSGE 93, 51, 56 = SozR 4-4300 § 141 Nr. 1; Hencke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 141 Rdnr. 49 ff.; Hünecke in Gagel, SGB III, § 141 Rdnr. 14; Brand in Niesel, SGB III, 4. Aufl., § 141 Rdnr. 3).

Vorliegend sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 dem Leistungszeitraum 2003 ohne weiteres zuzuordnen. Nach dem Steuerbescheid für das Jahr 2003 hat der Kläger aus dem Gewerbebetrieb einen Gewinn in Höhe von 21.950,00 EUR erzielt. Abzusetzen sind lediglich die Betriebsausgaben, hier also nicht die Steuerberatungskosten in Höhe von 375,00 EUR. Auch findet keine Saldierung mit den negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung statt. Zwar ist grundsätzlich ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten zulässig, nicht aber mit Einkommensarten, die nicht angerechnet werden (vgl. Brand in Niesel, a.a.O., § 141 Rdnr. 6). Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegend nicht auf einem feststellbaren persönlichen Arbeitseinsatz beruhen, sind sie nicht anzurechnen und können folglich auch nicht in einen Verlustausgleich eingestellt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte zutreffend monatlich ein Zwölftel von 21.950,00 EUR, mithin unter Abzug des Freibetrages von 165,00 EUR monatlich 1.664,17 EUR angerechnet. Die im Vorjahr bzw. im Folgejahr erwirtschafteten Verluste können nach alledem keine Berücksichtigung finden, da sie nicht mit dem Leistungszeitraum korrespondieren. Die vom Kläger geforderte Gesamtbetrachtung kommt insoweit nicht in Betracht. Es fehlt an dem Merkmal des Erarbeitens während des Leistungsbezugs (vgl. auch BSG SozR 4-4300 § 141 Nr. 2 zur Berücksichtigung einer Ansparrücklage). Das zu berücksichtigende Einkommen übersteigt in jedem Monat des Leistungsbezugs deutlich die gewährten Leistungen, weshalb ein Leistungsanspruch nicht besteht. § 141 Abs. 1 SGB III findet gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III auch auf die Alhi Anwendung (vgl. Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl., § 141 Rdnr. 3).

Die Beklagte hat in den Bewilligungsbescheiden auch jeweils hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und aus welchem Grund die Leistungen nur vorläufig bewilligt wurden und ausdrücklich auf die Möglichkeit einer späteren Erstattung hingewiesen. Mithin liegen sämtliche Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III vor. Erweist sich eine als vorläufig gekennzeichnete Bewilligung als unrichtig, sind nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III die erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der Erstattungsforderung Ermessen auszuüben (vgl. BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 10, S. 14; SozR 3-4100 § 147 Nr. 1), die Rechtsfolge einer vollständigen Erstattung wird zwingend angeordnet. Die Rückabwicklung gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stellt insoweit die logisch zwingende Rechtsfolge der ursprünglich - im Interesse des Klägers - erfolgten vorläufigen Bewilligung dar (vgl. BSG SozR 3-4100 § 147 Nr. 1). Ebenso wenig kann sich der Empfänger vorläufiger Leistungen auf Vertrauensschutz berufen (vgl. BSG SozR 1200 § 42 Nr. 4). Es folgt gerade aus dem Wesen einer vorläufigen Bewilligung, dass der Leistungsempfänger kein Vertrauen in das endgültige Behaltendürfen der Leistung entwickeln kann (BSG SozR 3-4100 § 147 Nr. 1).

Die Höhe der Erstattungsforderung ist zutreffend berechnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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