L 9 U 1717/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 4395/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1717/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Kosten in Höhe von 225,- Euro auferlegt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Rücknahme des Bescheides vom 28. Dezember 1988, mit welchem die Anerkennung einer Lärmschwerhörigkeit als Berufkrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage I zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) abgelehnt worden war.

Der 1946 geborene Kläger war seit dem 13. Oktober 1980 in der Druckerei F.in O. als Offsethelfer im Drucksaal beschäftigt. Auf die Anzeige des Unternehmers über eine BK vom 2. März 1988 leitete die Beklagte Ermittlungen ein. Die Schallmessungen am Arbeitsplatz des Klägers ergaben einen Beurteilungspegel von 86 bis 88 dB (A). Die Beklagten zog u.a. Unterlagen der arbeitmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (Untersuchungsbogen Lärm mit Hörprüfung vom 3. Juni 1981) und der von Dr. Hofmeier am 29. April 1985 und und 6. März 1986 durchgeführten audiologischen Untersuchungen bei und befragte die behandelnden Ärzte.

Im Bericht vom 18. November 1986 führte der behandelnde HNO-Arzt Dr. E. aus, der Kläger habe sich am 10. November 1986 wegen eines seit 1 ½ Jahren bestehenden linksseitigen Tinnitus vorgestellt. Am rechten Ohr habe er seit Jahren schon schlecht gehört, seit 1 ½ Jahren sei dies auch links der Fall. Beim Kläger bestehe eine beidseitige pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit, eventuell auch mit retroaurikulärer Ursache, bei welcher es sich keinesfalls um eine typische Lärmschwerhörigkeit handele. Am 22. Mai 1987 überwies Dr. Eitel den Kläger an die HNO-Klinik der Universität Tübingen und teilte mit, dass trotz Durchuntersuchung im Herbst 1986 bisher keine Ursache der beidseitigen reinen pancochleären Schwerhörigkeit gefunden worden sei. Bei der Kontrolle nach einem halben Jahr habe sich eine dramatische Verschlechterung der Hörleistung ergeben. Stationäre Cortisonbehandlungen in der HNO-Klinik im Juni und August 1987 erbrachten keinen Therapieerfolg.

Prof. Dr. G. und Prof. Dr. H. führten im Gutachten vom 14. September 1988 aus, die in den Akten dokumentierte Entwicklung der beiderseitigen pancochleären, inzwischen hochgradigen Schwerhörigkeit und auch das Ergebnis der aktuellen Untersuchungen sprächen gegen das Vorliegen einer Lärmschwerhörigkeit. Auch eine wesentliche Verschlimmerung der Schwerhörigkeit, verursacht durch die Lärmexposition, könne nicht angenommen werden. Mit Bescheid vom 28. Dezember 1988 lehnte die Beklagte die Anerkennung einer BK Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO ab.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Heilbronn ( S 7 U 14/89) führten Prof. Dr. G. und Prof. Dr. H. in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. Juni 1989 aus, zur Diagnose einer Lärmschwerhörigkeit fehle es am typischen Tonschwellenkurvenverlauf. Die gut dokumentierte Entwicklung der chronisch-progredienten Schallempfindungsschwerhörigkeit lasse erkennen, dass diese durch eine konstitutionelle endogene Komponente geprägt sei und eine relevante Lärmschwerhörigkeit nicht angenommen werden könne. Mit Urteil vom 15. Dezember 1989 wies das SG die Klage ab.

Im Berufungsverfahren (L 10 U 248/90) legte die Beklagte das messtechnische Gutachten vom 23. April 1990 vor. Von 1980 bis zum 1. Mai 1989 (Arbeitsplatz im Bereich der Rollenrotations-Offsetdruckmaschinen) habe der Beurteilungspegel bei 88 dB (A) gelegen, danach (Arbeitsplatz in der Montageabteilung) bei 66 dB (A). Prof. Dr. G. und Prof. Dr. H. führten in einer weiteren, vom 10. Senat eingeholten Stellungnahme vom 23. August 1990 aus, die neue Arbeitsplatzlärmanalyse, wonach der Kläger über 9 ½ Jahre einem Beurteilungspegel von 88 dB (A) ausgesetzt gewesen sei, bestätige die frühere Beurteilung. Die seit 1981 gut dokumentierte und progrediente Innenohrschwerhörigkeit werde durch eine endogene, konstitutionelle Komponente geprägt. Bereits das Hörschwellenaudiogramm von 1981 mit dem atypischen Kurvenverlauf auf dem linken Ohr lasse auch eine Teilverursachung durch die Lärmexposition ausschließen. Am 4. März 1991 nahm der Kläger die Berufung zurück.

Am 17. Juni 2003 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Briefes der Betriebsärztin Dr. B. vom 17. Juli 2000 eine Überprüfung. Er sei an verschiedenen Arbeitsplätzen als Druckhelfer und Butlerführer einem Beurteilungspegel von bis zu 105 dB (A) ausgesetzt gewesen. An diesen Arbeitsplätzen seien keine hinreichenden Messungen erfolgt. Der getragene Gehörschutz sei nicht effektiv gewesen. Er habe wegen der Schwerhörigkeit zum 30. April 2001 seinen Arbeitplatz verloren.

Im Rahmen der weiteren Ermittlungen teilte die Firma F. unter dem 31. Juli 2003 mit, der Kläger sei vom 1. Mai 1989 bis zu seinem Ausscheiden am 30. April 2001 in der Abmontage beschäftigt gewesen. An diesem Arbeitplatz habe keine Lärmbelastung bestanden. Das von der Beklagten erhobene schallmesstechnische Gutachten vom 17. November 2004 ergab, dass der Kläger von 1980 bis 1989 als Druckerhelfer bzw. Butlerführer im Bereich der Rollenrotations-Offsetdruckmaschine nach dem früheren messtechnischen Gutachten und den Erfahrungen des messtechnischen Dienstes einem Beurteilungspegel von mehr als 85 dB (A) ausgesetzt gewesen sei. Schallmessungen hätten nicht mehr durchgeführt werden können, da der Bereich nicht mehr vorhanden sei. Dies gelte auch für den Bereich der Demontage, wo der Kläger nach dem Schallmessungsprotokoll vom 10. April 1990 einem Beurteilungspegel von weniger als 85 dB (A) ausgesetzt gewesen sei.

Der den Kläger seit Oktober 1989 behandelnde HNO-Arzt Dr. J. teilte am 29. September 2003 mit, die andernorts vorgenommene Hörgeräteversorgung sei 1992 und 1998 angepasst worden. Eine Progredienz der Schwerhörigkeit sei auszuschließen gewesen (Berichte vom 5. August 1997 und vom 11. Juli 2001).

Mit Bescheid vom 16. März 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 28. Dezember 1988 ab, da die Voraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) nicht vorlägen. Zwar sei die Lärmbelastung, der der Kläger an seinem Arbeitsplatz bis April 1989 ausgesetzt gewesen sei, generell geeignet gewesen, eine Lärmschwerhörigkeit zu verursachen. Der durch die vorliegenden audiometrischen Befundunterlagen dokumentierte Befundverlauf entspreche jedoch nicht dem Krankheitsbild einer Lärmschwerhörigkeit im Sinne der Nr. 2301 der BK-Liste. Auch die nach dem Ende der beruflichen Lärmbelastung eingetretene deutliche Hörverschlechterung sei auf berufsunabhängige Ursachen zurückzuführen, da eine Lärmschwerhörigkeit nach Beendigung der Lärmbelastung nicht fortschreite.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und eine Stellungnahme des HNO-Arztes Dr. S. vom 8. Mai 2006 vor, welcher ausführte, der Innenohrschaden sei seit 1987 nahezu unverändert. Der weitere Hörverschlechterung beruhe auf einer Otosklerose, an welcher der Kläger inzwischen am rechten Ohr erfolgreich operiert worden sei. Daher sei ein lärmbedingter Innenohrschaden wahrscheinlich oder zumindest nicht auszuschließen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 27. November 2006 Klage zum SG Heilbronn.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Privatdozent (PD) Dr. H. das Gutachten vom 23. Juli 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 8. Oktober 2007. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass beim Kläger an beiden Ohren eine kombinierte Schwerhörigkeit bestehe, die alle Frequenzen betreffe. Am rechten Ohr sei sie hochgradig, am linken Ohr sei der Kläger taub. Wegen der relativ geringen Lärmbelastung und dem untypischen Kurvenverlauf sei eine Anerkennung als lärmbedingte Schädigung nicht möglich. Selbst wenn die Lärmexposition des Klägers teilweise bis zu 105 dB (A) betragen hätte, könne aus dem Verlauf der Hörkurven eine lärmbedingte Schwerhörigkeit nicht angenommen werden. In keinem der vorliegenden Audiogramme bestehe ein für einen Lärmschaden typischer Kurvenverlauf mit der Beschränkung der Schädigung auf die hohen Frequenzen.

Mit Urteil vom 3. März 2009 wies das SG die Klage ab und erlegte dem Kläger Missbrauchskosten in Höhe von 300,00 Euro auf. Zur Begründung seiner Entscheidung stützte es sich auf die Gutachten von Prof. Dr. H. und PD Dr. H ... Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 12. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 14. April 2009 (Dienstag nach Ostern) beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen ist. Er legt zur Begründung eine Stellungnahme von Dr. S. vom 6. April 2009 vor, wonach die beim Kläger vorliegende pancochleäre Innenohrschwerhörigkeit seit 1987 in den tiefen Frequenzen konstant geblieben sei und in den hohen Frequenzen im Rahmen der Altersschwerhörigkeit geringgradig zugenommen habe. Diese Konstanz nach Lärmabstinenz spreche seiner Erachtens für die Möglichkeit, dass der Hörschaden lärmschädigende Ursachen gehabt habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 3. März 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 16. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. November 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 28. Dezember 1988 zurückzunehmen, das Vorliegen einer Berufskrankheit Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und ihm eine Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 hat die Senatsvorsitzende dem Kläger und der Beklagten mitgeteilt, dass das Urteil des SG keinen Bedenken begegne und dass beabsichtigt ist, gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Des weiteren ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass erwogen werde, ihm wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung Verschuldenskosten aufzuerlegen.

Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, es solle eine streitige zweitinstanzliche Entscheidung ergehen. Das Risiko einer weiteren Missbrauchsgebühr sei ihm bewusst.

Zu weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG (S 6 U 4395/06) und die LSG-Akten (L 10 U 248/90 und L 9 U 1717/09).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist aber sachlich nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 28. Dezember 1988 zurückzunehmen und die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit als BK anzuerkennen, weil die Voraussetzungen des § 44 SGB X nicht gegeben sind. Daher ist auch das mit der Berufung angefochtene klagabweisende Urteil des SG nicht zu beanstanden.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat die verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten (§ 44 SGB X) zutreffend dargelegt. Zu Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Es hat unter Würdigung der ärztlichen Äußerungen ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte beim Erlass des Bescheides vom 28. Dezember 1988 weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist noch dass sie das Recht unrichtig angewandt hat. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht weitgehend von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass in den Fällen, in denen - wie hier - die Abgrenzung eines lärmbedingten Anteils der Schwerhörigkeit nicht (mehr) sicher möglich ist, nach der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung entschieden werden muss, ob die Lärmeinwirkung oder welcher andere Faktor die wesentliche Bedingung für die Entstehung der Schwerhörigkeit war. Nur diese Bedingung gilt dann als Ursache der gesamten, medizinisch nicht näher abgrenzbaren Schwerhörigkeitsanteile (vgl. Empfehlungen für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit - Königsteiner Merkblatt - 4. Auflage 4.1 letzter Abschnitt, abgedruckt in Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, Stand November 2007).

Daraus folgt, dass auch dann, wenn man mit Dr. Eitel (Bescheinigung vom 30. Januar 1990) zu einem früheren Zeitpunkt einen nicht sehr hoch zu veranschlagenden, im Zeitpunkt der Bescheinigung aber nicht mehr erkennbaren Lärmanteil an der hochgradigen pancochleären Innenohrschwerhörigkeit des Klägers annehmen könnte, dieser nicht als wesentliche Ursache für diese gelten kann, weil nach sämtlichen sachverständigen Äußerungen (Prof. Dr. G./Prof. Dr. H. und PD Dr. H.) wegen des atypischen Kurvenverlaufs der seit 1981 gut dokumentierten Innenohrschwerhörigkeit diese wesentlich durch eine endogene konstitutionelle Komponente geprägt angesehen wird. Prof. Dr. G./Prof. Dr. H. haben hierzu in der für den 10. Senat am 23. August 1990 erstatteten Stellungnahme ausgeführt, dass das Hörschwellenaudiogramm von Dr. B. vom 3. Juni 1981 - mit Ausnahme der isolierten Tieftonschwerhörigkeit auf dem linken Ohr bei 500 Hz - durchaus an eine Lärmschwerhörigkeit erinnert, dass aber zu diesem Zeitpunkt - nach weniger als 8 Monaten seit Beginn der Lärmexposition am 13. Oktober 1980 - sicherlich noch keine ausreichende Exposition vorhanden war. Demgegenüber wies das Hörschwellenaudiogramm vom 29. April 1985 schon nicht mehr die für eine Lärmschwerhörigkeit typische Kurvenform auf. Die zur Berufungsbegründung vorgelegte Aussage von Dr. Schubert, es bestehe die Möglichkeit, dass der Hörschaden lärmschädigende Ursachen gehabt habe, ändert hieran angesichts der Notwendigkeit der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat dem Kläger gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 SGG einen Kostenbeitrag in Höhe des Pauschbetrags für die Berufungsinstanz als Verschuldenskosten auferlegt, nachdem mit Schreiben vom 11. Mai 2009 die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung im Einzelnen begründet und auf die Möglichkeit der Auferlegung von Verschuldenskosten hingewiesen worden war und der Kläger trotz dieser Hinweise in Kenntnis der möglichen Missbrauchsgebühr auf einer Entscheidung durch den Senat beharrt hat. Der Höhe nach hat sich der Senat für den Mindestbetrag gemäß § 192 Abs. 1 Satz 3 SGG entschieden.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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