Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1705/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2559/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg wegen Prozesskostenhilfe vom 4. Mai 2009 aufgehoben und der Antragstellerin für das Verfahren S 12 AS 1705/09 ER Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt L., L. beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Erfolgsaussichten im dargestellten Sinn liegen hier vor, insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren L 12 AS 2557/09 ER-B Bezug genommen. Die Klageerhebung ist auch nicht mutwillig und die rechtsanwaltliche Vertretung aufgrund der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen erforderlich. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen ebenfalls vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 2102, 2103).
Erfolgsaussichten im dargestellten Sinn liegen hier vor, insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren L 12 AS 2557/09 ER-B Bezug genommen. Die Klageerhebung ist auch nicht mutwillig und die rechtsanwaltliche Vertretung aufgrund der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen erforderlich. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH liegen ebenfalls vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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