Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 3095/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2690/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie der in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die am 1949 geborene Klägerin absolvierte von 1966 bis 1968 eine Ausbildung zur Apothekenfacharbeiterin. Von 1968 bis 1970 erlernte sie auf der Fachschule für Pharmazie den Beruf der Apothekenassistentin, den sie bis zum 1. Oktober 1980 ausübte. Im Zeitraum vom 1. November 1977 bis 31. Oktober 1979 erwarb sie im Rahmen eines Zusatzfernstudiums den Fachschulabschluss des Pharmazieingenieurs.
Ab dem 1. Januar 1980 war sie als Pharmazieingenieurin zunächst im Versorgungszentrum für Pharmazie und Medizintechnik M. tätig. Vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1990 arbeitete die Klägerin als Pharmazieingenieurin im Pharmazeutischen Zentrum des Krankenhauses B. Ab dem 1. Juni 1987 war sie dort Leiterin des Fachgebiets Klinische Defektur- und Konfektionierung.
Mit Antrag vom 8. Dezember 2004 begehrte die Klägerin die Prüfung von Anwartschaften nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten ab, weil dieses Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Hiergegen legte die Klägerin am 23. Februar 2005 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie am 30. Juni 1990 im Städtischen Krankenhaus in Friedrichshain als Diplom-Pharmazieingenieurin beschäftigt gewesen sei. Davor sei sie im Staatlichen Gesundheitswesen tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes bestanden habe. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Klägerin entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere könne die Klägerin nicht in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Technischen Intelligenz einbezogen werden, da Voraussetzung dafür die Beschäftigung in einem volkseigenem Produktionsbetrieb oder gleichgestelltem Betrieb sei. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 beim Pharmazeutischen Zentrum Berlin-Friedrichshain beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb. Des Weiteren komme das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (Altersversorgung der Intelligenz) nicht in Betracht, da die Klägerin keine Hochschulausbildung absolviert habe, mithin nicht als Wissenschaftlerin im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen sei.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 23. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, dass sie in das Versorgungssystem der medizinischen Intelligenz einzubeziehen sei. In dieses könnten auch besonders qualifizierte oder verantwortlich tätige leitende Schwestern, Pfleger oder Hebammen einbezogen werden. Sie habe als Ingenieurin mit einer Fachhochschulausbildung ein höheres Ausbildungsniveau. Zudem sei sie als Fachgebietsleiterin tätig gewesen, so dass ihr eine besondere Verantwortung übertragen worden sei.
Mit Urteil vom 31. März 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des AAÜG fänden auf die Klägerin keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte das Gesetz für Ansprüche und Anwaltschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden seien und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden hätten. Sei ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gelte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten. Die Klägerin erfülle nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Die Klägerin sei am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegungen des § 1 Abs. 1 AAÜG herleite, gewesen. Danach sei bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen gewesen seien und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden seien, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach dem am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 09.04.2002 Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R). Auch diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG-AVVO-Int.-tech.) bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Auch wenn in der Klinischen Defektur Arzneimittel hergestellt worden seien, so sei dies nicht die überwiegende und vorherrschende Aufgabe des Betriebes gewesen, die ihm sein Gepräge gegeben habe. Insoweit sei die Kammer davon überzeugt, dass in der Klinischen Defektur keine industrielle Produktion von Arzneimitteln erfolgt sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten zur Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI, Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 AAÜG). Sie gehöre nicht zu dem Personenkreis der nach § 3 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85, S. 675 - AVVO-Int.) sowie nach der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01.07.1976 (abgedruckt in Eichberger II, Sozialgesetze Nr. 180) obligatorisch in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen gewesen seien. Hierzu gehörten nach § 3 AVVO-Int. auf dem Gebiet der Medizin alle in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätigen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, sowie die Leitenden Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen, die im öffentlichen Dienst stehenden Tierärzte, sowie nach der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens unter anderem Diplom-Pharmazeuten. Bei diesen Berufsgruppen handele es sich um Hochschulabsolventen, während die Klägerin als Pharmazie-Ingenieurin eine Fachschulausbildung absolviert habe (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2004, Az.: L 17 RA 29/03). Zwar seien nach § 3 AVVO-Int. auch Berufsgruppen in das Zusatzversorgungssystem einbezogen, die keine Hochschulausbildung absolviert hätten, wie zum Beispiel besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Schwestern in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie besonders qualifizierte und verantwortlich tätig leitende Pfleger und Hebammen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Hieraus folge jedoch keine Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem. Die Berufsgruppe der Pharmazie-Ingenieure werde in der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nicht genannt. Zusätzlich wäre eine wertende Entscheidung, inwieweit die Tätigkeit besonders qualifiziert und verantwortlich gewesen sei, erforderlich, da die Einbeziehung der Berufsgruppen ohne abgeschlossene Hochschulabbildung nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ gewesen sei. Regelungen, die eine bewertende Entscheidung, wie zum Beispiel hohe Leistungen, hohe Qualifikation oder sonst eine Ermessensentscheidung des Betriebsdirektors oder einer sonstigen Stelle der DDR vorgesehen hätten, seien nicht Bundesrecht geworden. Solche Entscheidungen könnten nicht nachgeholt werden (LSG Berlin a.a.O., LSG Thüringen, Urteil vom 28.11.2005, Az.: L 6 RA 473/04; BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 42/01 R). Entsprechend sei eine erweiternde Auslegung der Bestimmungen oder eine Erstreckung derselben auf die Tätigkeit der Klägerin im Wege der Analogie nicht möglich. Denn eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 vorhandenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR seien bundesrechtlich selbst dann nicht zulässig, wenn sie willkürlich gewesen seien. Sie widersprächen dem im Einigungsvertrag ausdrücklich erklärten Verbot der Neueinbeziehung (BSG, Urteil vom 10.04.2002, Az.: B 4 RA 18/01 R; LSG Berlin a.a.O.).
Gegen dieses ihr am 14. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Juni 2008 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die mit geringeren fachlichen Anforderungen und weniger Verantwortung verbundene Tätigkeit als Krankenschwester zur Zugehörigkeit zur "medizinischen Intelligenz" der DDR führe, nicht aber die Tätigkeit als Fachgebietsleiterin bei der Herstellung von Medikamenten. Zudem qualifiziere ein Abschluss als Ingenieurin die durchlaufene Ausbildung als Fachhochschulausbildung und sei damit einer Ausbildung zur Krankenschwester auch nach den Maßstäben der DDR mindestens gleichwertig. Das Berufsbild des Pharmazie-Ingenieurs sei dem des Apothekers vergleichbar. Mit der Nachdiplomierung in der Bundesrepublik sei der Abschluss anderen Diplomen gleichgestellt. Bei Apotheken handele es sich um Laboratorien, da der Begriff weit auszulegen sei. Nach § 3 der 2. Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1951 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei die tatsächliche Stellung maßgeblich. Die Klägerin habe eine leitende Funktion ausgeübt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage im Termin vom 8. April 2009 mit den Beteiligten erörtert. Diese sind darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Mai 2009 erhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Sozialgerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Es hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG nicht vorliegen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Folgendes hervorzuheben:
Die Klägerin hatte bereits ihren Widerspruch vom 20. Februar 2005 damit begründet, dass sie am 30. Juni 1990 als Diplom-Pharmazieingenieurin am Städtischen Krankenhaus im Friedrichshain tätig war. Damit kam nur eine Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 des AAÜG in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt.
Das SG hat zutreffend anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt, dass eine Einbeziehung der Klägerin als Pharmazieingenieurin im Wege einer erweiternden Auslegung des Begriffs "Apotheker", oder im Wege einer Analogie im Hinblick auf besonders qualifizierte Schwester oder Pfleger ausgeschlossen ist. Auch der Senat hat bezüglich der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken und schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach das ausdrückliche Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassener Versorgungsregelungen verfassungsgemäß ist. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R - und Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden ausführt, dass es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundessozialgericht bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/0 -; Beschluss vom 8. September 2004 - 1 BvR 1094/03 -; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05-, veröffentlicht in Juris). Unabhängig hiervon hat das SG zutreffend dargelegt, dass die Klägerin auch nicht als eine Diplom-Pharmazeutin anzusehen ist. Die erfolgte Zuerkennung der Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) führen zu können, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Denn dieser Zuerkennung liegt die bundesrechtliche Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen zugrunde, sie hat jedoch nicht rückwirkend Auswirkungen auf Berufsbezeichnungen in der DDR.
Soweit die Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens sinngemäß geltend macht hat, sie gehöre – auch - den nach dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Berechtigten an, kann dies nicht überzeugen. Sie hat insoweit vorgetragen, sie habe in einer Apotheke gearbeitet, die als Laboratorium zu werten sei, das nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt sei. Ob der Arbeitsplatz der Klägerin ein Labor gewesen ist, ist jedoch unerheblich, weil es um die Gleichstellung von Beschäftigungsstellen geht. Die Beschäftigungsstelle der Klägerin war aber zum maßgeblichen Stichtag das Pharmazeutische Zentrum Berlin-Friedrichshain. Pharmazeutische Zentren waren verantwortlich für die Versorgung von Bürgern, Gesundheitseinrichtungen und weiteren Bedarfsträgern mit Arzneimitteln und spezifischen Erzeugnissen des Gesundheitswesens. Hierbei handelte es sich um Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und nicht um technische oder produktionsbetriebsbezogene Laboratorien. Ob die Klägerin innerhalb des Pharmazeutischen Zentrums in einem Labor gearbeitet und dieses geleitet hat, ist damit ohne Relevanz. Maßgeblich ist, dass dieses Zentrum Teil des öffentlichen Gesundheitswesens und kein Produktionsbetrieb und keine diesem gleichgestellte Einrichtung, insbesondere kein Laboratorium im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 war. § 3 dieser 2. Durchführungsbestimmung, auf die sich die Klägerin weiter beruft, ist nicht Bundesrecht geworden. Überhaupt wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehörten im Wesentlichen § 1 der AVVO-Int.-tech. in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. Durchführungsbestimmung gefunden hat (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R -, veröffentlicht in Juris).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) sowie der in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
Die am 1949 geborene Klägerin absolvierte von 1966 bis 1968 eine Ausbildung zur Apothekenfacharbeiterin. Von 1968 bis 1970 erlernte sie auf der Fachschule für Pharmazie den Beruf der Apothekenassistentin, den sie bis zum 1. Oktober 1980 ausübte. Im Zeitraum vom 1. November 1977 bis 31. Oktober 1979 erwarb sie im Rahmen eines Zusatzfernstudiums den Fachschulabschluss des Pharmazieingenieurs.
Ab dem 1. Januar 1980 war sie als Pharmazieingenieurin zunächst im Versorgungszentrum für Pharmazie und Medizintechnik M. tätig. Vom 25. August 1986 bis zum 31. August 1990 arbeitete die Klägerin als Pharmazieingenieurin im Pharmazeutischen Zentrum des Krankenhauses B. Ab dem 1. Juni 1987 war sie dort Leiterin des Fachgebiets Klinische Defektur- und Konfektionierung.
Mit Antrag vom 8. Dezember 2004 begehrte die Klägerin die Prüfung von Anwartschaften nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 31. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG als Pflichtbeitragszeiten ab, weil dieses Gesetz auf die Klägerin nicht anwendbar sei. Hiergegen legte die Klägerin am 23. Februar 2005 Widerspruch mit der Begründung ein, dass sie am 30. Juni 1990 im Städtischen Krankenhaus in Friedrichshain als Diplom-Pharmazieingenieurin beschäftigt gewesen sei. Davor sei sie im Staatlichen Gesundheitswesen tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 des Gesetzes bestanden habe. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Klägerin entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages erlangt hätte oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Insbesondere könne die Klägerin nicht in das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Technischen Intelligenz einbezogen werden, da Voraussetzung dafür die Beschäftigung in einem volkseigenem Produktionsbetrieb oder gleichgestelltem Betrieb sei. Die Klägerin sei am 30. Juni 1990 beim Pharmazeutischen Zentrum Berlin-Friedrichshain beschäftigt gewesen. Hierbei handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb. Des Weiteren komme das Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (Altersversorgung der Intelligenz) nicht in Betracht, da die Klägerin keine Hochschulausbildung absolviert habe, mithin nicht als Wissenschaftlerin im Sinne der Versorgungsordnung anzusehen sei.
Die Klägerin hat ihr Begehren weiterverfolgt, am 23. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und vorgetragen, dass sie in das Versorgungssystem der medizinischen Intelligenz einzubeziehen sei. In dieses könnten auch besonders qualifizierte oder verantwortlich tätige leitende Schwestern, Pfleger oder Hebammen einbezogen werden. Sie habe als Ingenieurin mit einer Fachhochschulausbildung ein höheres Ausbildungsniveau. Zudem sei sie als Fachgebietsleiterin tätig gewesen, so dass ihr eine besondere Verantwortung übertragen worden sei.
Mit Urteil vom 31. März 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Vorschriften des AAÜG fänden auf die Klägerin keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelte das Gesetz für Ansprüche und Anwaltschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet erworben worden seien und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden hätten. Sei ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deswegen eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gelte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG dieser Verlust als nicht eingetreten. Die Klägerin erfülle nach dem Wortlaut der Vorschrift beide Voraussetzungen nicht. Die Klägerin sei am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegungen des § 1 Abs. 1 AAÜG herleite, gewesen. Danach sei bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen gewesen seien und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen worden seien, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach dem am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG vom 09.04.2002 Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R). Auch diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Ein Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG-AVVO-Int.-tech.) bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem gleichgestellten Betrieb tätig gewesen sei. Auch wenn in der Klinischen Defektur Arzneimittel hergestellt worden seien, so sei dies nicht die überwiegende und vorherrschende Aufgabe des Betriebes gewesen, die ihm sein Gepräge gegeben habe. Insoweit sei die Kammer davon überzeugt, dass in der Klinischen Defektur keine industrielle Produktion von Arzneimitteln erfolgt sei. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung von Zeiten zur Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI, Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 AAÜG). Sie gehöre nicht zu dem Personenkreis der nach § 3 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.07.1951 (GBl. Nr. 85, S. 675 - AVVO-Int.) sowie nach der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 01.07.1976 (abgedruckt in Eichberger II, Sozialgesetze Nr. 180) obligatorisch in das Zusatzversorgungssystem einzubeziehen gewesen seien. Hierzu gehörten nach § 3 AVVO-Int. auf dem Gebiet der Medizin alle in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens hauptberuflich tätigen Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, sowie die Leitenden Ärzte der Kreisgesundheitsverwaltungen, die im öffentlichen Dienst stehenden Tierärzte, sowie nach der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz für Mitarbeiter in staatlichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens unter anderem Diplom-Pharmazeuten. Bei diesen Berufsgruppen handele es sich um Hochschulabsolventen, während die Klägerin als Pharmazie-Ingenieurin eine Fachschulausbildung absolviert habe (vgl. Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 28.01.2004, Az.: L 17 RA 29/03). Zwar seien nach § 3 AVVO-Int. auch Berufsgruppen in das Zusatzversorgungssystem einbezogen, die keine Hochschulausbildung absolviert hätten, wie zum Beispiel besonders qualifizierte und verantwortlich tätige leitende Schwestern in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie besonders qualifizierte und verantwortlich tätig leitende Pfleger und Hebammen in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Hieraus folge jedoch keine Einbeziehung der Klägerin in das Zusatzversorgungssystem. Die Berufsgruppe der Pharmazie-Ingenieure werde in der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nicht genannt. Zusätzlich wäre eine wertende Entscheidung, inwieweit die Tätigkeit besonders qualifiziert und verantwortlich gewesen sei, erforderlich, da die Einbeziehung der Berufsgruppen ohne abgeschlossene Hochschulabbildung nicht zwingend, sondern lediglich fakultativ gewesen sei. Regelungen, die eine bewertende Entscheidung, wie zum Beispiel hohe Leistungen, hohe Qualifikation oder sonst eine Ermessensentscheidung des Betriebsdirektors oder einer sonstigen Stelle der DDR vorgesehen hätten, seien nicht Bundesrecht geworden. Solche Entscheidungen könnten nicht nachgeholt werden (LSG Berlin a.a.O., LSG Thüringen, Urteil vom 28.11.2005, Az.: L 6 RA 473/04; BSG, Urteil vom 09.04.2002, Az.: B 4 RA 42/01 R). Entsprechend sei eine erweiternde Auslegung der Bestimmungen oder eine Erstreckung derselben auf die Tätigkeit der Klägerin im Wege der Analogie nicht möglich. Denn eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 vorhandenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR seien bundesrechtlich selbst dann nicht zulässig, wenn sie willkürlich gewesen seien. Sie widersprächen dem im Einigungsvertrag ausdrücklich erklärten Verbot der Neueinbeziehung (BSG, Urteil vom 10.04.2002, Az.: B 4 RA 18/01 R; LSG Berlin a.a.O.).
Gegen dieses ihr am 14. Mai 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 2. Juni 2008 beim SG Berufung eingelegt und vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, dass die mit geringeren fachlichen Anforderungen und weniger Verantwortung verbundene Tätigkeit als Krankenschwester zur Zugehörigkeit zur "medizinischen Intelligenz" der DDR führe, nicht aber die Tätigkeit als Fachgebietsleiterin bei der Herstellung von Medikamenten. Zudem qualifiziere ein Abschluss als Ingenieurin die durchlaufene Ausbildung als Fachhochschulausbildung und sei damit einer Ausbildung zur Krankenschwester auch nach den Maßstäben der DDR mindestens gleichwertig. Das Berufsbild des Pharmazie-Ingenieurs sei dem des Apothekers vergleichbar. Mit der Nachdiplomierung in der Bundesrepublik sei der Abschluss anderen Diplomen gleichgestellt. Bei Apotheken handele es sich um Laboratorien, da der Begriff weit auszulegen sei. Nach § 3 der 2. Durchführungsverordnung vom 24. Mai 1951 zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sei die tatsächliche Stellung maßgeblich. Die Klägerin habe eine leitende Funktion ausgeübt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. März 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Versorgungssystem und die währenddessen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend und ihren Bescheid für rechtmäßig.
Die Berichterstatterin hat die Sach- und Rechtslage im Termin vom 8. April 2009 mit den Beteiligten erörtert. Diese sind darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11. Mai 2009 erhalten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Berufungsakte, die Sozialgerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft. Berufungsbeschränkungen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG bestehen nicht.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Es hat zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AAÜG nicht vorliegen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich zu § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Folgendes hervorzuheben:
Die Klägerin hatte bereits ihren Widerspruch vom 20. Februar 2005 damit begründet, dass sie am 30. Juni 1990 als Diplom-Pharmazieingenieurin am Städtischen Krankenhaus im Friedrichshain tätig war. Damit kam nur eine Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 des AAÜG in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht erfüllt.
Das SG hat zutreffend anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dargelegt, dass eine Einbeziehung der Klägerin als Pharmazieingenieurin im Wege einer erweiternden Auslegung des Begriffs "Apotheker", oder im Wege einer Analogie im Hinblick auf besonders qualifizierte Schwester oder Pfleger ausgeschlossen ist. Auch der Senat hat bezüglich der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken und schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach das ausdrückliche Verbot der Neueinbeziehung auf Grund von der DDR erlassener Versorgungsregelungen verfassungsgemäß ist. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung dieser Versorgungssysteme in der DDR ohne Willkür anknüpfen (BSG, Urteil vom 9. April 2002 B 4 RA 31/01 R - und Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R -, veröffentlicht in Juris). Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden ausführt, dass es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundessozialgericht bei der Prüfung der Zugehörigkeit zu einer zusätzlichen Altersversorgung am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an eine diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinie der Deutschen Demokratischen Republik anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/0 -; Beschluss vom 8. September 2004 - 1 BvR 1094/03 -; Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05-, veröffentlicht in Juris). Unabhängig hiervon hat das SG zutreffend dargelegt, dass die Klägerin auch nicht als eine Diplom-Pharmazeutin anzusehen ist. Die erfolgte Zuerkennung der Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) führen zu können, ist in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Denn dieser Zuerkennung liegt die bundesrechtliche Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen zugrunde, sie hat jedoch nicht rückwirkend Auswirkungen auf Berufsbezeichnungen in der DDR.
Soweit die Klägerin nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens sinngemäß geltend macht hat, sie gehöre – auch - den nach dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Berechtigten an, kann dies nicht überzeugen. Sie hat insoweit vorgetragen, sie habe in einer Apotheke gearbeitet, die als Laboratorium zu werten sei, das nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 einem volkseigenen Betrieb gleichgestellt sei. Ob der Arbeitsplatz der Klägerin ein Labor gewesen ist, ist jedoch unerheblich, weil es um die Gleichstellung von Beschäftigungsstellen geht. Die Beschäftigungsstelle der Klägerin war aber zum maßgeblichen Stichtag das Pharmazeutische Zentrum Berlin-Friedrichshain. Pharmazeutische Zentren waren verantwortlich für die Versorgung von Bürgern, Gesundheitseinrichtungen und weiteren Bedarfsträgern mit Arzneimitteln und spezifischen Erzeugnissen des Gesundheitswesens. Hierbei handelte es sich um Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und nicht um technische oder produktionsbetriebsbezogene Laboratorien. Ob die Klägerin innerhalb des Pharmazeutischen Zentrums in einem Labor gearbeitet und dieses geleitet hat, ist damit ohne Relevanz. Maßgeblich ist, dass dieses Zentrum Teil des öffentlichen Gesundheitswesens und kein Produktionsbetrieb und keine diesem gleichgestellte Einrichtung, insbesondere kein Laboratorium im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 24. Mai 1951 war. § 3 dieser 2. Durchführungsbestimmung, auf die sich die Klägerin weiter beruft, ist nicht Bundesrecht geworden. Überhaupt wurden alle Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Bundesrecht sind nur diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehörten im Wesentlichen § 1 der AVVO-Int.-tech. in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 2 der 2. Durchführungsbestimmung gefunden hat (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R -, veröffentlicht in Juris).
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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