Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1362/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2909/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Mannheim vom 27.05.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Barauszahlung von 50,00 Euro um eine Notlage abzuwenden.
Mit Beschluss vom 27.05.2009 wies das Sozialgericht Mannheim (SG) den Antrag im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten 50,00 Euro bar an den Antragssteller auszuzahlen als unbegründet zurück. Es begründete dies mit einem nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg ein und begründete diese unter anderen damit, dass der Beschwerdewert zwar nicht erreicht werde, eine Beschwerde jedoch aus denselben Gründen zulässig sein müsse wie eine Berufung, also auch wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 SGG F. 2008 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - SGG F. 2008 -, in Kraft seit dem 1. April 2008 (Art. 4 des Änderungsgesetzes) nicht statthaft ist.
Die Berufung wäre nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder S. 2 SGG F. 2008 nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, mehr als 750,00 EUR beträgt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Beschwerde betrifft ausschließlich eine einmalige Leistung in Höhe von 50,00 Euro.
Soweit für das Berufungsverfahren gemäß § 144 Abs. 2 und 3 SGG weiter die Berufung eröffnet ist, wenn sie unter den dort genannten Voraussetzungen vom Sozialgericht zugelassen ist oder auf die Beschwerde nach § 145 SGG vom Rechtsmittelgericht zugelassen wird, kann das für das einstweilige Rechtsschutzverfahren keine weitere Rechtsmittelbefugnis eröffnen, weil das Sozialgericht erst mit der Entscheidung in der Hauptsache über die Zulassung der Berufung zu entscheiden hat, während einstweiliger Rechtsschutz allein für den Zeitraum bis zu dieser Entscheidung gewährt werden kann.
Der Senat ist auch nicht befugt, eine Beschwerde zuzulassen, die gesetzlich nicht statthaft ist. Eine gesonderte Zulassungskompetenz ist für das Beschwerdeverfahren in §§ 172 ff. SGG dem Beschwerdegericht nicht eingeräumt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG F. 2008 auf die Zulässigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache verweist. Der Verweis verdeutlicht vielmehr, dass die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von der Zulässigkeit der Berufung im Hauptsacheverfahren abhängig sein soll, ohne darüber hinaus ein eigenständiges Zulassungsverfahren vorzusehen, welches ohnehin nicht der gebotenen Eile im einstweiligen Rechtsschutz Rechnung tragen könnte. Soweit §§ 144 Abs. 2 und 3 SGG für die Berufung eine Zulassungskompetenz des Ausgangsgerichts vorsehen und § 145 SGG auf Nichtzulassungsbeschwerde diese dem Rechtsmittelgericht einräumt, ist diese daher auf das Berufungsverfahren selbst beschränkt.
Die neue Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen – unzulässig – ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. April 2008 – L 9 B 74/08 AS ER – und vom 2. Juli 2008 – L 7 B 192/08 AS ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. September 2008 – L 13 AS 178/08 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 31.03.2009 - L 4 KR 1065/09 ER-B; sämtlich veröffentlicht in Juris).
Für das oben genannte Verständnis des § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG spricht systematisch, dass die Vorschrift nicht auf die die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung und vor allem nicht den die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde regelnden § 145 SGG verweist. Weiterhin sprechen Sinn und Zweck der Norm für die genannte Auslegung der neuen Beschwerdeausschlussvorschrift (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat , aaO). Sie soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entlasten. Diesem Entlastungszweck liefe es zuwider, die §§ 144, 145 SGG trotz fehlender Verweisung auf diese Vorschriften entsprechend anzuwenden und die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde durch das SG zu eröffnen oder auf eine Beschwerde die inzidente Überprüfung der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) durch das LSG zu ermöglichen.
Darüber hinaus sind die auf Hauptsacheverfahren zugeschnittenen Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht oder nur mit großen Unsicherheiten übertragbar. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch bei Vorliegen einer dieser Zulassungsgründe nicht als durch § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen anzusehen, würde im Endergebnis häufig zu einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führen, denn für eine vorläufige Entscheidung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung besteht keinerlei Bedürfnis und würde die Rechtsprechung statt zu entlasten zusätzlich erschweren. Wenn der Gesetzgeber die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen dem von ihm verfolgten Zweck in den Fällen als zulässig bestimmen will, in denen eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs 1 SGG der Zulassung bedarf und einer der Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG vorliegt, muss er folgend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit eine entsprechende eindeutige Regelung schaffen. Der Senat vermag daher der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (L 6 AS 458/08 ER) nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um eine Barauszahlung von 50,00 Euro um eine Notlage abzuwenden.
Mit Beschluss vom 27.05.2009 wies das Sozialgericht Mannheim (SG) den Antrag im Wege des einstweiligen Rechtschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten 50,00 Euro bar an den Antragssteller auszuzahlen als unbegründet zurück. Es begründete dies mit einem nicht glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg ein und begründete diese unter anderen damit, dass der Beschwerdewert zwar nicht erreicht werde, eine Beschwerde jedoch aus denselben Gründen zulässig sein müsse wie eine Berufung, also auch wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 SGG F. 2008 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) - SGG F. 2008 -, in Kraft seit dem 1. April 2008 (Art. 4 des Änderungsgesetzes) nicht statthaft ist.
Die Berufung wäre nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder S. 2 SGG F. 2008 nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung betrifft, mehr als 750,00 EUR beträgt oder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Beschwerde betrifft ausschließlich eine einmalige Leistung in Höhe von 50,00 Euro.
Soweit für das Berufungsverfahren gemäß § 144 Abs. 2 und 3 SGG weiter die Berufung eröffnet ist, wenn sie unter den dort genannten Voraussetzungen vom Sozialgericht zugelassen ist oder auf die Beschwerde nach § 145 SGG vom Rechtsmittelgericht zugelassen wird, kann das für das einstweilige Rechtsschutzverfahren keine weitere Rechtsmittelbefugnis eröffnen, weil das Sozialgericht erst mit der Entscheidung in der Hauptsache über die Zulassung der Berufung zu entscheiden hat, während einstweiliger Rechtsschutz allein für den Zeitraum bis zu dieser Entscheidung gewährt werden kann.
Der Senat ist auch nicht befugt, eine Beschwerde zuzulassen, die gesetzlich nicht statthaft ist. Eine gesonderte Zulassungskompetenz ist für das Beschwerdeverfahren in §§ 172 ff. SGG dem Beschwerdegericht nicht eingeräumt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG F. 2008 auf die Zulässigkeit des Rechtsstreits in der Hauptsache verweist. Der Verweis verdeutlicht vielmehr, dass die Zulässigkeit der Beschwerde ausschließlich von der Zulässigkeit der Berufung im Hauptsacheverfahren abhängig sein soll, ohne darüber hinaus ein eigenständiges Zulassungsverfahren vorzusehen, welches ohnehin nicht der gebotenen Eile im einstweiligen Rechtsschutz Rechnung tragen könnte. Soweit §§ 144 Abs. 2 und 3 SGG für die Berufung eine Zulassungskompetenz des Ausgangsgerichts vorsehen und § 145 SGG auf Nichtzulassungsbeschwerde diese dem Rechtsmittelgericht einräumt, ist diese daher auf das Berufungsverfahren selbst beschränkt.
Die neue Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen – unzulässig – ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht kraft Gesetzes ohne weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. April 2008 – L 9 B 74/08 AS ER – und vom 2. Juli 2008 – L 7 B 192/08 AS ER ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. September 2008 – L 13 AS 178/08 ER; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 31.03.2009 - L 4 KR 1065/09 ER-B; sämtlich veröffentlicht in Juris).
Für das oben genannte Verständnis des § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG spricht systematisch, dass die Vorschrift nicht auf die die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung und vor allem nicht den die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde regelnden § 145 SGG verweist. Weiterhin sprechen Sinn und Zweck der Norm für die genannte Auslegung der neuen Beschwerdeausschlussvorschrift (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg und Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat , aaO). Sie soll die Landessozialgerichte von Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entlasten. Diesem Entlastungszweck liefe es zuwider, die §§ 144, 145 SGG trotz fehlender Verweisung auf diese Vorschriften entsprechend anzuwenden und die Möglichkeit der Zulassung der Beschwerde durch das SG zu eröffnen oder auf eine Beschwerde die inzidente Überprüfung der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 SGG) durch das LSG zu ermöglichen.
Darüber hinaus sind die auf Hauptsacheverfahren zugeschnittenen Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG auf das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht oder nur mit großen Unsicherheiten übertragbar. Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des SG im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch bei Vorliegen einer dieser Zulassungsgründe nicht als durch § 172 Abs 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen anzusehen, würde im Endergebnis häufig zu einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führen, denn für eine vorläufige Entscheidung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung besteht keinerlei Bedürfnis und würde die Rechtsprechung statt zu entlasten zusätzlich erschweren. Wenn der Gesetzgeber die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegen dem von ihm verfolgten Zweck in den Fällen als zulässig bestimmen will, in denen eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs 1 SGG der Zulassung bedarf und einer der Zulassungsgründe des § 144 Abs 2 SGG vorliegt, muss er folgend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit eine entsprechende eindeutige Regelung schaffen. Der Senat vermag daher der Rechtsprechung des 6. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (L 6 AS 458/08 ER) nicht zu folgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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