L 10 U 3150/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 2327/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3150/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 03.07.2009 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Die Antragstellerin wendet sich ausweislich des Beschwerdeschreibens vom 07.07.2009 und dem dort ausdrücklich formulierten Antrag allein gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm in der Sache S 10 U 2327/09 ER, mit dem ihr auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weitergewährung von Verletztengeld gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss vom 03.07.2009 - und nicht, wie die Antragstellerin meint, vom 06.07.2009 - hat unabhängig davon, dass das Beschwerdeschreiben nicht unterschrieben und auch eine schriftliche Vollmacht der Prozessbevollmächtigten nicht vorgelegt worden ist, jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antragstellerin ermangelt es nicht nur aus den vom Sozialgericht angeführten Gründen, sondern nunmehr insbesondere auch deshalb an einem erforderlichen Anordnungsgrund, weil die Antragsgegnerin die erstrebten Verletztengeldzahlungen zwischenzeitlich rückwirkend wieder aufgenommen hat.

2. Hat die Beschwerde nach alledem keinen Erfolg, so ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Ermangelung der gemäß § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Erfolgsaussicht abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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