Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 1467/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4386/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständig Tätige mit einem Auftraggeber.
Der 1968 geborene Kläger war nach seinem Hochschulstudium vom 15.5.1992 bis 30.9.2001 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.10.2001 war der Kläger selbstständig tätig. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren aus Anlass des im Scheidungsverfahren durchzuführenden Versorgungsausgleichs erfuhr die Beklagte am 15.4.2004 von der selbstständigen Tätigkeit des Klägers. Im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht für Selbstständige gab der Kläger unter dem 2.6.2004 an, er sei nur für einen Auftraggeber tätig. Seine Tätigkeit bestehe in der Zuführung von Kunden beim Immobilienverkauf. Er führe Verkaufsgespräche, erstelle Exposés und Werbedrucksachen. Er beschäftige bei seiner selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer; sein Arbeitseinkommen habe vor dem 31.3.2003 regelmäßig 325,00 EUR und ab 1.4.2003 400,00 EUR überschritten. Diese Unterlagen gingen am 9.6.2004 bei der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 30.6.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er falle auf Grund seiner selbständige Tätigkeit als Immobilienkaufmann ab 1.10.2001 unter die Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber. Zugleich wurde er auf die Befreiungsmöglichkeit für diesen Personenkreis aufmerksam gemacht; diese sei für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständige Tätigkeit möglich. Zwingende Voraussetzung sei ein Antrag auf Befreiung.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI fest und teilte dem Kläger die Höhe der seit 1.10.2001 fälligen Monatsbeiträge mit.
Hiergegen legte der Kläger am 2.9.2004 Widerspruch ein, teilte mit, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die Beitragsforderung zu begleichen und begehrte Ratenzahlung und die Festsetzung des halben Regelbeitrags für die Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2002. Dem Begehren auf Herabsetzung des Beitrags entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2004.
Mit Schreiben vom 29.10.2004, bei der Beklagten eingegangen am 3.11.2004, beantragte der Kläger rückwirkend die Befreiung von der Versicherungspflicht für die letzten drei Jahre, da ihm die Möglichkeit der befristeten Befreiung zu keinem Zeitpunkt seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bekannt gewesen sei.
Zum 1.1.2005 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit auf und meldete sein Gewerbe ab. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.2.2005 fest, dass die Pflichtversicherung als Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mit Ablauf des 1.1.2005 ende. Ferner führte die Beklagte aus, dass der Kläger noch einen Betrag von 8.090,42 EUR schulde.
Mit einem weiteren Bescheid vom 25.2.2005 wurde der Kläger "auf seinen Antrag vom 9.6.2004" für den Zeitraum vom 9.6.2004 bis 01.10.2004 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber befreit.
Hiergegen legte der Kläger am 29.3.2005 Widerspruch ein und begehrte die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt der Existenzgründung, d. h. ab 1.10.2001. Den Widerspruch wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006 mit der Begründung zurück, der Antrag auf Befreiung sei nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden, weswegen Befreiung erst vom Eingang des Antrags an wirke.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.3.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 weiter verfolgte.
Mit Urteil vom 27.5.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe für die streitgegenständliche Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 sowie für die Zeit vom 2.10.2004 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständig Tätige mit einem Auftraggeber. Der Kläger habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht innerhalb der ersten drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit am 1.10.2001 gestellt, sodass eine Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI erst ab Eingang des Antrags bei der Beklagten in Betracht komme. Der Kläger könne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X verlangen, da die Unkenntnis der Gesetzeslage keine unverschuldete Säumnis darstelle. Der Antrag könne auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachträglich ersetzt werden. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht ersichtlich, zumal der Kläger vor April 2004 auch keinerlei Kontakt mit der Beklagten aufgenommen habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 14.8.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.9.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Beklagte habe sich an das Grundgesetz (GG) zu halten, wonach gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG jeder Bundesbürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln sei. Es seien ca. eine Million Selbstständige mit einem Auftraggeber von der Versicherungspflicht befreit worden. Er fordere deswegen eine Gleichbehandlung und eine rückwirkende Befreiung, damit er ebenfalls keine Rentenbeiträge zahlen müsse. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe im Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - die Auffassung vertreten, dass selbständige GmbH-Gesellschafter bzw. -Geschäftsführer als Selbstständige mit einem Auftraggeber zu bewerten und ebenfalls versicherungspflichtig seien. Die Beklagte habe beschlossen, dem Urteil über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen, was ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Durch eine Gesetzesänderung vom 5.6.2006 durch einen Zusatz im Haushaltsbegleitgesetz 2006 seien nahezu alle GmbH-Gesellschafter - entgegen dem Urteil des BSG vom 24.11.2005 - rückwirkend von der Versicherungspflicht befreit. § 2 Nr. 9 SGB VI und der Zusatz vom 5.6.2006 seien verfassungswidrig und verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2006 aufzuheben und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 8. Juni 2004 von der Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe im angefochtenen Urteil das Begehren des Klägers allumfassend rechtlich gewürdigt. Eine Ungleichbehandlung des Klägers und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH die Gesellschaft selbst oder die Kunden die Gesellschaft als Auftraggeber anzusehen seien, sei für die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers irrelevant. Ferner verweise sie auf § 190a Abs. 1 SGB VI, wonach versicherungspflichtige Selbstständige die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden haben.
Mit Verfügung vom 26.5.2009 hat der Senat auf § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, das SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 26.5.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber - § 6. Abs. 1a Nr. 1, Abs. 2 und 4 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Befreiung für die streitige Zeit nicht besteht, weil der Kläger den Antrag auf Befreiung zu spät gestellt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 6.8.2004 bindend die Versicherungspflicht des Klägers ab 1.10.2001 festgestellt hat. Hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht hat der Kläger diesen Bescheid nicht angefochten. Er hatte lediglich insoweit Widerspruch eingelegt, als er für die Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2002 an Stelle des Regelbeitrags den halben Regelbeitrag zahlen wollte. Angesichts dessen war dieser Bescheid auch nicht vom Gericht zu überprüfen. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, dass die Feststellung der Versicherungspflicht zu beanstanden sein könnte.
Einen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vermag der Senat - ebenso wie das SG und die Beklagte - nicht festzustellen.
Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (BVerfGE 87, 237, 255; 100, 59, 90).
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass durch eine rückwirkende Gesetzesänderung eine Million Selbstständige mit einem Auftraggeber in Deutschland von der Versicherungspflicht rückwirkend befreit worden seien und er deshalb ebenfalls eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 begehrt, ist eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers nicht erkennbar.
Der Kläger bezieht sich insoweit auf die gesetzliche Klarstellung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006 (BGBl I S. 1402), durch welche der Gesetzgeber ausweislich der Stellungnahme des Bundesrats (Bundestags-Drucks. 16/1369 Satz 2) verhindern wollte, dass bis zu einer Million GmbH-Geschäftsführer im Gefolge des Urteils des BSG vom 24.11.2005 als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden wären. Hier geht es jedoch um einen anderen Sachverhalt, der mit dem des Kläger nicht vergleichbar ist. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - (SozR 4-2600 § 2 Nr 7), wonach GmbH-Geschäftsführer als selbständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind, beruht im Wesentlichen auf einer rechtssystematisch richtigen strengen Unterscheidung zwischen dem GmbH-Geschäftsführer als natürlicher Person und der GmbH als juristischer Person. Bei der Gesetzesauslegung hat das BSG sowohl in Bezug auf die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI als auch in Bezug auf den alleinigen Auftraggeber i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI auf den GmbH-Geschäftsführer als natürliche Person abgestellt und damit in der Konsequenz auch selbstständige Geschäftsführer einer GmbH der Versicherungspflicht unterworfen, deren GmbH als juristische Person für verschiedene Auftraggeber tätig ist und die als GmbH auch mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Es liegt aber auf der Hand, dass die GmbH-Geschäftsführer, deren GmbH für mehrere Auftraggeber tätig ist und/oder die mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht als sozial schutzbedürftig in dem Sinne anzusehen sind, dass sie der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden müssten. Daher hat der Gesetzgeber durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 in dem gemäß § 229 Abs. 3 SGB VI rückwirkend ab 1.1.1999 geltenden § 2 Satz 1 Nr. 9 b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 SGB VI in Bezug auf den Auftraggeber auf die Auftraggeber der Gesellschaft und in Bezug auf die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft abgestellt.
Dies alles ist mit der Situation des Klägers nicht vergleichbar. Der Kläger war nicht selbstständiger GmbH-Geschäftsführer. Die Einbeziehung der sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, zu denen der Kläger gehörte, in die Rentenversicherungspflicht als solche ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des BSG vom 10.5.2006 - B 12 RA 2/05 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 8). Die Versicherungspflicht des Klägers wurde auch durch bindenden Bescheid vom 6.8.2004, der nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist, festgestellt. Der Kläger wurde ab 9.6.2004 von der Versicherungspflicht befreit und eine frühere Befreiung scheiterte lediglich daran, dass er nicht, wie gesetzlich in § 6 Abs. 4 SGB VI vorgesehen, einen Antrag auf Befreiung innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen, die den Antrag verspätet, d. h. nach Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt haben, von Anfang an und nicht erst ab Antragseingang befreit wurden, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine derartige Befreiung auch der Gesetzeslage widersprechen, sofern nicht die vom SG genannten Voraussetzungen des § 27 SGB X bzw. des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen würden. Darüber hinaus gibt es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Im Übrigen hat der 12. Senat des BSG am 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - (SozR 4-2600 § 6 Nr. 5) entschieden, dass Anträge arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich nur dann auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zurückwirken, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt werden,. Diese Dreimonatsfrist hat der Kläger nicht eingehalten; auch hat er die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Beklagten nicht binnen drei Monaten mitgeteilt, wozu er nach § 190a Abs. 1 SGB VI (in Kraft getreten am 1.1.2001) verpflichtet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständig Tätige mit einem Auftraggeber.
Der 1968 geborene Kläger war nach seinem Hochschulstudium vom 15.5.1992 bis 30.9.2001 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.10.2001 war der Kläger selbstständig tätig. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahren aus Anlass des im Scheidungsverfahren durchzuführenden Versorgungsausgleichs erfuhr die Beklagte am 15.4.2004 von der selbstständigen Tätigkeit des Klägers. Im Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht für Selbstständige gab der Kläger unter dem 2.6.2004 an, er sei nur für einen Auftraggeber tätig. Seine Tätigkeit bestehe in der Zuführung von Kunden beim Immobilienverkauf. Er führe Verkaufsgespräche, erstelle Exposés und Werbedrucksachen. Er beschäftige bei seiner selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer; sein Arbeitseinkommen habe vor dem 31.3.2003 regelmäßig 325,00 EUR und ab 1.4.2003 400,00 EUR überschritten. Diese Unterlagen gingen am 9.6.2004 bei der Beklagten ein.
Mit Schreiben vom 30.6.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er falle auf Grund seiner selbständige Tätigkeit als Immobilienkaufmann ab 1.10.2001 unter die Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber. Zugleich wurde er auf die Befreiungsmöglichkeit für diesen Personenkreis aufmerksam gemacht; diese sei für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständige Tätigkeit möglich. Zwingende Voraussetzung sei ein Antrag auf Befreiung.
Mit Bescheid vom 6.8.2004 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) VI fest und teilte dem Kläger die Höhe der seit 1.10.2001 fälligen Monatsbeiträge mit.
Hiergegen legte der Kläger am 2.9.2004 Widerspruch ein, teilte mit, dass er derzeit nicht in der Lage sei, die Beitragsforderung zu begleichen und begehrte Ratenzahlung und die Festsetzung des halben Regelbeitrags für die Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2002. Dem Begehren auf Herabsetzung des Beitrags entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2004.
Mit Schreiben vom 29.10.2004, bei der Beklagten eingegangen am 3.11.2004, beantragte der Kläger rückwirkend die Befreiung von der Versicherungspflicht für die letzten drei Jahre, da ihm die Möglichkeit der befristeten Befreiung zu keinem Zeitpunkt seit Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bekannt gewesen sei.
Zum 1.1.2005 gab der Kläger seine selbständige Tätigkeit auf und meldete sein Gewerbe ab. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 25.2.2005 fest, dass die Pflichtversicherung als Selbstständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI mit Ablauf des 1.1.2005 ende. Ferner führte die Beklagte aus, dass der Kläger noch einen Betrag von 8.090,42 EUR schulde.
Mit einem weiteren Bescheid vom 25.2.2005 wurde der Kläger "auf seinen Antrag vom 9.6.2004" für den Zeitraum vom 9.6.2004 bis 01.10.2004 von der Versicherungspflicht als Selbstständiger mit einem Auftraggeber befreit.
Hiergegen legte der Kläger am 29.3.2005 Widerspruch ein und begehrte die Befreiung von der Versicherungspflicht ab dem Zeitpunkt der Existenzgründung, d. h. ab 1.10.2001. Den Widerspruch wies die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 6.2.2006 mit der Begründung zurück, der Antrag auf Befreiung sei nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt worden, weswegen Befreiung erst vom Eingang des Antrags an wirke.
Hiergegen erhob der Kläger am 3.3.2006 Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er die Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 weiter verfolgte.
Mit Urteil vom 27.5.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe für die streitgegenständliche Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 sowie für die Zeit vom 2.10.2004 bis 31.12.2004 keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für selbstständig Tätige mit einem Auftraggeber. Der Kläger habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht innerhalb der ersten drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit am 1.10.2001 gestellt, sodass eine Befreiung nach § 6 Abs. 4 SGB VI erst ab Eingang des Antrags bei der Beklagten in Betracht komme. Der Kläger könne auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X verlangen, da die Unkenntnis der Gesetzeslage keine unverschuldete Säumnis darstelle. Der Antrag könne auch nicht durch einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nachträglich ersetzt werden. Ein Beratungsfehler der Beklagten sei nicht ersichtlich, zumal der Kläger vor April 2004 auch keinerlei Kontakt mit der Beklagten aufgenommen habe. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 14.8.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.9.2008 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Beklagte habe sich an das Grundgesetz (GG) zu halten, wonach gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG jeder Bundesbürger vor dem Gesetz gleich zu behandeln sei. Es seien ca. eine Million Selbstständige mit einem Auftraggeber von der Versicherungspflicht befreit worden. Er fordere deswegen eine Gleichbehandlung und eine rückwirkende Befreiung, damit er ebenfalls keine Rentenbeiträge zahlen müsse. Der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) habe im Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - die Auffassung vertreten, dass selbständige GmbH-Gesellschafter bzw. -Geschäftsführer als Selbstständige mit einem Auftraggeber zu bewerten und ebenfalls versicherungspflichtig seien. Die Beklagte habe beschlossen, dem Urteil über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen, was ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstelle. Durch eine Gesetzesänderung vom 5.6.2006 durch einen Zusatz im Haushaltsbegleitgesetz 2006 seien nahezu alle GmbH-Gesellschafter - entgegen dem Urteil des BSG vom 24.11.2005 - rückwirkend von der Versicherungspflicht befreit. § 2 Nr. 9 SGB VI und der Zusatz vom 5.6.2006 seien verfassungswidrig und verstießen gegen Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2006 aufzuheben und ihn für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 8. Juni 2004 von der Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, das SG habe im angefochtenen Urteil das Begehren des Klägers allumfassend rechtlich gewürdigt. Eine Ungleichbehandlung des Klägers und eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH die Gesellschaft selbst oder die Kunden die Gesellschaft als Auftraggeber anzusehen seien, sei für die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers irrelevant. Ferner verweise sie auf § 190a Abs. 1 SGB VI, wonach versicherungspflichtige Selbstständige die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden haben.
Mit Verfügung vom 26.5.2009 hat der Senat auf § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, das SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber für die Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 26.5.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger begehrte Befreiung von der Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber - § 6. Abs. 1a Nr. 1, Abs. 2 und 4 SGB VI - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Befreiung für die streitige Zeit nicht besteht, weil der Kläger den Antrag auf Befreiung zu spät gestellt hat. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte mit Bescheid vom 6.8.2004 bindend die Versicherungspflicht des Klägers ab 1.10.2001 festgestellt hat. Hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht hat der Kläger diesen Bescheid nicht angefochten. Er hatte lediglich insoweit Widerspruch eingelegt, als er für die Zeit vom 1.10.2001 bis 31.12.2002 an Stelle des Regelbeitrags den halben Regelbeitrag zahlen wollte. Angesichts dessen war dieser Bescheid auch nicht vom Gericht zu überprüfen. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, dass die Feststellung der Versicherungspflicht zu beanstanden sein könnte.
Einen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vermag der Senat - ebenso wie das SG und die Beklagte - nicht festzustellen.
Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten anders als eine andere behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie ungleiche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist er allerdings grundsätzlich berechtigt, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen, ohne allein wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen (BVerfGE 87, 237, 255; 100, 59, 90).
Soweit der Kläger darauf abstellt, dass durch eine rückwirkende Gesetzesänderung eine Million Selbstständige mit einem Auftraggeber in Deutschland von der Versicherungspflicht rückwirkend befreit worden seien und er deshalb ebenfalls eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.10.2001 bis 8.6.2004 begehrt, ist eine Ungleichbehandlung zum Nachteil des Klägers nicht erkennbar.
Der Kläger bezieht sich insoweit auf die gesetzliche Klarstellung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29.6.2006 (BGBl I S. 1402), durch welche der Gesetzgeber ausweislich der Stellungnahme des Bundesrats (Bundestags-Drucks. 16/1369 Satz 2) verhindern wollte, dass bis zu einer Million GmbH-Geschäftsführer im Gefolge des Urteils des BSG vom 24.11.2005 als rentenversicherungspflichtig eingestuft worden wären. Hier geht es jedoch um einen anderen Sachverhalt, der mit dem des Kläger nicht vergleichbar ist. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R - (SozR 4-2600 § 2 Nr 7), wonach GmbH-Geschäftsführer als selbständig Erwerbstätige rentenversicherungspflichtig sind, wenn sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind, beruht im Wesentlichen auf einer rechtssystematisch richtigen strengen Unterscheidung zwischen dem GmbH-Geschäftsführer als natürlicher Person und der GmbH als juristischer Person. Bei der Gesetzesauslegung hat das BSG sowohl in Bezug auf die Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9a SGB VI als auch in Bezug auf den alleinigen Auftraggeber i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI auf den GmbH-Geschäftsführer als natürliche Person abgestellt und damit in der Konsequenz auch selbstständige Geschäftsführer einer GmbH der Versicherungspflicht unterworfen, deren GmbH als juristische Person für verschiedene Auftraggeber tätig ist und die als GmbH auch mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Es liegt aber auf der Hand, dass die GmbH-Geschäftsführer, deren GmbH für mehrere Auftraggeber tätig ist und/oder die mehrere versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, nicht als sozial schutzbedürftig in dem Sinne anzusehen sind, dass sie der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden müssten. Daher hat der Gesetzgeber durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 in dem gemäß § 229 Abs. 3 SGB VI rückwirkend ab 1.1.1999 geltenden § 2 Satz 1 Nr. 9 b zweiter Halbsatz und Satz 4 Nr. 3 SGB VI in Bezug auf den Auftraggeber auf die Auftraggeber der Gesellschaft und in Bezug auf die versicherungspflichtigen Arbeitnehmer auch auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft abgestellt.
Dies alles ist mit der Situation des Klägers nicht vergleichbar. Der Kläger war nicht selbstständiger GmbH-Geschäftsführer. Die Einbeziehung der sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, zu denen der Kläger gehörte, in die Rentenversicherungspflicht als solche ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. Urteil des BSG vom 10.5.2006 - B 12 RA 2/05 R - SozR 4-2600 § 2 Nr. 8). Die Versicherungspflicht des Klägers wurde auch durch bindenden Bescheid vom 6.8.2004, der nicht Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist, festgestellt. Der Kläger wurde ab 9.6.2004 von der Versicherungspflicht befreit und eine frühere Befreiung scheiterte lediglich daran, dass er nicht, wie gesetzlich in § 6 Abs. 4 SGB VI vorgesehen, einen Antrag auf Befreiung innerhalb der Dreimonatsfrist gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen, die den Antrag verspätet, d. h. nach Ablauf von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt haben, von Anfang an und nicht erst ab Antragseingang befreit wurden, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen würde eine derartige Befreiung auch der Gesetzeslage widersprechen, sofern nicht die vom SG genannten Voraussetzungen des § 27 SGB X bzw. des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorliegen würden. Darüber hinaus gibt es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Im Übrigen hat der 12. Senat des BSG am 24.11.2005 - B 12 RA 9/03 R - (SozR 4-2600 § 6 Nr. 5) entschieden, dass Anträge arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht grundsätzlich nur dann auf das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen zurückwirken, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt gestellt werden,. Diese Dreimonatsfrist hat der Kläger nicht eingehalten; auch hat er die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Beklagten nicht binnen drei Monaten mitgeteilt, wozu er nach § 190a Abs. 1 SGB VI (in Kraft getreten am 1.1.2001) verpflichtet gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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