Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3919/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 2926/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, in welcher Höhe der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg.) einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Erstausstattung seiner Wohnung hat.
Der Bf. lebte seit Dezember 2004 in einer Obdachlosenunterkunft und schloss zum 01.08.2008 einen Mietvertrag über eine Einzimmer-Wohnung ab. Auf den Antrag des Bf. bewilligte der Bg. eine Umzugskostenbeihilfe von 205,00 EUR. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.09.2008 wurden insgesamt 434,00 EUR für diverse Einrichtungsgegenstände (Schrank, Tisch, Stühle, Lampe, Gardinen, Bügeleisen, Waschmaschine, Staubsauger) bewilligt.
Mit seinem Widerspruch vom 20.08.2008 machte der Bf. höhere Kosten für seine Ersteinrichtung geltend. Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 in Höhe von 30,00 EUR für die Anschaffung von drei Lampen stattgegeben; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Bf. hat am 05.11.2008 Klage zum SG Reutlingen (SG) erhoben und sich hierbei auf seinen Widerspruch bezogen. Weiter hat er ausgeführt, dass er wegen einer Allergie gegen Tenside spezielles Putzmaterial benötige.
Der Rechtsanwalt des Bf. hat dem SG am 12.05.2009 mitgeteilt, dass er sein Mandat niederlege. Die ihm vom Bf. vorgelegten Nachweise über die behaupteten Ausgaben für seine Erstausstattung seien weit überwiegend nicht nachvollziehbar.
Im daraufhin anberaumten Erörterungstermin des SG vom 18.05.2009 hat der Bf. geltend gemacht, dass ihm noch ein Wischmop, ein Vorhang und eine Gardinenstange fehlten. Außerdem seien noch 35 EUR für Transportkosten betreffend die Anlieferung von Stühlen und einer Kommode nicht erstattet worden. Am Ende des Erörterungstermins haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2009 hat das SG den Bg. unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Bf. weitere 35,00 EUR für eine Gardinenschiene zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sei durch den Bg. - abgesehen von den Kosten für die Gardinenschiene - in zutreffender Höhe aufgrund einer Pauschale bewilligt worden. Bei der Höhe der Pauschale habe der Bg. den Bf. wegen des Gebots der Sparsamkeit insbesondere auch in zumutbarer Weise darauf verwiesen, auch gebrauchte Möbel bei der Anschaffung in Betracht zu ziehen. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei durch den Bf. nicht nachgewiesen worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Der Bf. hat am 18.06.2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Der Bg. und das SG hätten den im Gesetz verwendeten Begriff der Grundausstattung falsch ausgelegt. Auch seien die Anschaffungskosten für die ihm zustehenden Gegenstände zu niedrig veranschlagt worden, was der Bf. an Beispielen verdeutlicht hat. Von den ihm bewilligten Leistungen nach dem SGB II sei es ihm nicht möglich, seinen tatsächlichen Bedarf zu decken. Die Regelleistung nach § 20 SGB II sei hierfür viel zu niedrig.
Der Bf. beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.05.2009 zuzulassen, und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bg. hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig und Zulassungsgründe für nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
Der Bf. hat im Hinblick auf den angegriffenen Gerichtsbescheid weder ausdrücklich die mündliche Verhandlung beim SG beantragt noch ausdrücklich die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sondern eine "Beschwerde" beim SG eingelegt. Das SG hat, weil die Berufung nicht zulässig ist (hierzu siehe unten), diese Beschwerde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt, weil die Sache vor dem SG bereits mündlich erörtert worden ist und der Begriff "Beschwerde" sich mit der Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des SG deckt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. vorliegend das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte, zumal er der diesbezüglichen Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Senats nicht widersprochen hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Gesamtwert der Anschaffungskosten der vom SG nicht zugesprochenen Gegenstände (ein Wischmopp, ein Vorhang, eine Gardinenstange und Transportkosten von 35,00 EUR für die Anlieferung von Möbeln) einen Betrag von 750,00 EUR erreicht. Sofern der Bf. in seiner Beschwerde neue weitere Gegenstände anführt (etwa: "Multimediascreen als 28 / 30&8243; PCScreen") und zusätzlich hierzu die seines Erachtens zu geringe Regelleistung nach § 20 SGB II kritisiert, ist dies vorliegend nicht Streitgegenstand. Denn der Bf. hat bei seiner Befragung im Erörterungstermin vom 18.05.2009 nur die im Protokoll des SG genannten Anschaffungskosten geltend gemacht, und das SG hat auch nur hierüber entschieden, was den Streitgegenstand vorliegend auf die im Erörterungstermin vom Bf. genannten Kosten begrenzt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 (Abweichung/Divergenz) und Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel) liegen nicht vor und werden auch vom Bf. nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Entscheidung des SG in der Form eines Gerichtsbescheids nach § 105 SGG nicht zu beanstanden, weil der Bf. diesem Verfahren im Erörterungstermin vom 18.05.2009 ausdrücklich zugestimmt hat und die Voraussetzungen für diese Entscheidungsform vorliegen.
Der Bf. bestreitet vielmehr im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides. Insofern liegt jedoch auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz SGB II in der hier einschlägigen seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst, sondern werden gesondert erbracht. Nach Abs. 1 Satz 5 und 6 dieser Vorschrift können die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Das SG verwendet insofern entgegen der vom Bf. beanstandeten Rechtsauffassung, wonach eine Bewilligung von Pauschalen unzulässig sei (hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2009 - L 5 B 345/07 AS - m.w.N.), einen flexiblen Maßstab, der wesentlich vom individuellen Bedarf des Bf. abhängt. Diese am Einzelfall orientierte Betrachtungsweise des SG ist nicht zu beanstanden (vgl. die vom SG zitierten Rechtsprechungsnachweise) und entspricht der Zielrichtung des SGB II, existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Die ablehnende Entscheidung des SG wird auch nicht damit begründet, dass es mit der Bewilligung einer Pauschale sein Bewenden haben müsse, sondern damit, dass der Bf. einen finanziellen Bedarf über die erfolgten Bewilligungen hinaus nicht nachgewiesen habe. Hierzu geht das SG im Einzelnen auf den Bedarf des Bf. und die bewilligten Beträge ein und legt dabei in schlüssiger Weise dar, dass mit den erfolgten Bewilligungen der Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung des Bf. gedeckt wurde.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 20.05.2009 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Streit, in welcher Höhe der Beschwerdeführer (Bf.) gegenüber dem Beschwerdegegner (Bg.) einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Erstausstattung seiner Wohnung hat.
Der Bf. lebte seit Dezember 2004 in einer Obdachlosenunterkunft und schloss zum 01.08.2008 einen Mietvertrag über eine Einzimmer-Wohnung ab. Auf den Antrag des Bf. bewilligte der Bg. eine Umzugskostenbeihilfe von 205,00 EUR. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.09.2008 wurden insgesamt 434,00 EUR für diverse Einrichtungsgegenstände (Schrank, Tisch, Stühle, Lampe, Gardinen, Bügeleisen, Waschmaschine, Staubsauger) bewilligt.
Mit seinem Widerspruch vom 20.08.2008 machte der Bf. höhere Kosten für seine Ersteinrichtung geltend. Dem Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2008 in Höhe von 30,00 EUR für die Anschaffung von drei Lampen stattgegeben; im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Der Bf. hat am 05.11.2008 Klage zum SG Reutlingen (SG) erhoben und sich hierbei auf seinen Widerspruch bezogen. Weiter hat er ausgeführt, dass er wegen einer Allergie gegen Tenside spezielles Putzmaterial benötige.
Der Rechtsanwalt des Bf. hat dem SG am 12.05.2009 mitgeteilt, dass er sein Mandat niederlege. Die ihm vom Bf. vorgelegten Nachweise über die behaupteten Ausgaben für seine Erstausstattung seien weit überwiegend nicht nachvollziehbar.
Im daraufhin anberaumten Erörterungstermin des SG vom 18.05.2009 hat der Bf. geltend gemacht, dass ihm noch ein Wischmop, ein Vorhang und eine Gardinenstange fehlten. Außerdem seien noch 35 EUR für Transportkosten betreffend die Anlieferung von Stühlen und einer Kommode nicht erstattet worden. Am Ende des Erörterungstermins haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
Mit Gerichtsbescheid vom 20.05.2009 hat das SG den Bg. unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Bf. weitere 35,00 EUR für eine Gardinenschiene zu gewähren, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sei durch den Bg. - abgesehen von den Kosten für die Gardinenschiene - in zutreffender Höhe aufgrund einer Pauschale bewilligt worden. Bei der Höhe der Pauschale habe der Bg. den Bf. wegen des Gebots der Sparsamkeit insbesondere auch in zumutbarer Weise darauf verwiesen, auch gebrauchte Möbel bei der Anschaffung in Betracht zu ziehen. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei durch den Bf. nicht nachgewiesen worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Der Bf. hat am 18.06.2009 beim SG Beschwerde eingelegt. Der Bg. und das SG hätten den im Gesetz verwendeten Begriff der Grundausstattung falsch ausgelegt. Auch seien die Anschaffungskosten für die ihm zustehenden Gegenstände zu niedrig veranschlagt worden, was der Bf. an Beispielen verdeutlicht hat. Von den ihm bewilligten Leistungen nach dem SGB II sei es ihm nicht möglich, seinen tatsächlichen Bedarf zu decken. Die Regelleistung nach § 20 SGB II sei hierfür viel zu niedrig.
Der Bf. beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 20.05.2009 zuzulassen, und das Verfahren als Berufungsverfahren fortzuführen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Bg. hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig und Zulassungsgründe für nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 105 Abs. 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
Der Bf. hat im Hinblick auf den angegriffenen Gerichtsbescheid weder ausdrücklich die mündliche Verhandlung beim SG beantragt noch ausdrücklich die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, sondern eine "Beschwerde" beim SG eingelegt. Das SG hat, weil die Berufung nicht zulässig ist (hierzu siehe unten), diese Beschwerde zutreffend als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt, weil die Sache vor dem SG bereits mündlich erörtert worden ist und der Begriff "Beschwerde" sich mit der Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsmittelbelehrung des SG deckt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. vorliegend das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte, zumal er der diesbezüglichen Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des Senats nicht widersprochen hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Gesamtwert der Anschaffungskosten der vom SG nicht zugesprochenen Gegenstände (ein Wischmopp, ein Vorhang, eine Gardinenstange und Transportkosten von 35,00 EUR für die Anlieferung von Möbeln) einen Betrag von 750,00 EUR erreicht. Sofern der Bf. in seiner Beschwerde neue weitere Gegenstände anführt (etwa: "Multimediascreen als 28 / 30&8243; PCScreen") und zusätzlich hierzu die seines Erachtens zu geringe Regelleistung nach § 20 SGB II kritisiert, ist dies vorliegend nicht Streitgegenstand. Denn der Bf. hat bei seiner Befragung im Erörterungstermin vom 18.05.2009 nur die im Protokoll des SG genannten Anschaffungskosten geltend gemacht, und das SG hat auch nur hierüber entschieden, was den Streitgegenstand vorliegend auf die im Erörterungstermin vom Bf. genannten Kosten begrenzt.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 2 (Abweichung/Divergenz) und Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel) liegen nicht vor und werden auch vom Bf. nicht geltend gemacht. Insbesondere ist die Entscheidung des SG in der Form eines Gerichtsbescheids nach § 105 SGG nicht zu beanstanden, weil der Bf. diesem Verfahren im Erörterungstermin vom 18.05.2009 ausdrücklich zugestimmt hat und die Voraussetzungen für diese Entscheidungsform vorliegen.
Der Bf. bestreitet vielmehr im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Gerichtsbescheides. Insofern liegt jedoch auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz SGB II in der hier einschlägigen seit dem 01.08.2006 geltenden Fassung sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst, sondern werden gesondert erbracht. Nach Abs. 1 Satz 5 und 6 dieser Vorschrift können die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Das SG verwendet insofern entgegen der vom Bf. beanstandeten Rechtsauffassung, wonach eine Bewilligung von Pauschalen unzulässig sei (hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.01.2009 - L 5 B 345/07 AS - m.w.N.), einen flexiblen Maßstab, der wesentlich vom individuellen Bedarf des Bf. abhängt. Diese am Einzelfall orientierte Betrachtungsweise des SG ist nicht zu beanstanden (vgl. die vom SG zitierten Rechtsprechungsnachweise) und entspricht der Zielrichtung des SGB II, existenzsichernde Leistungen zu gewähren. Die ablehnende Entscheidung des SG wird auch nicht damit begründet, dass es mit der Bewilligung einer Pauschale sein Bewenden haben müsse, sondern damit, dass der Bf. einen finanziellen Bedarf über die erfolgten Bewilligungen hinaus nicht nachgewiesen habe. Hierzu geht das SG im Einzelnen auf den Bedarf des Bf. und die bewilligten Beträge ein und legt dabei in schlüssiger Weise dar, dass mit den erfolgten Bewilligungen der Bedarf für die Erstausstattung der Wohnung des Bf. gedeckt wurde.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 20.05.2009 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved