L 11 KR 2208/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2208/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, da die Klägerin zum Personenkreis des § 183 SGG gehört. Der Senat erachtet es als sachgerecht, dass der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten sind, da ihr Rechtsmittel nicht erfolgreich war. Der Streitwertbeschluss vom 2. Juli 2009 (L 11 KR 2257/09 W-A) wird daher aufgehoben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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