L 11 R 2728/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2118/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2728/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 7.344,29 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die am 23. März 2009 beim Sozialgericht Freiburg erhobene und mit Beschluss vom 25. März 2009 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesene Klage (S 8 R 2120/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin forderte von dem Antragsteller nach einer Betriebsprüfung nach dem bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen § 107 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) - Auswertung der Daten des Hauptzollamtes L. - mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 Beiträge zur Sozialversicherung und zur Umlage für den Prüfungszeitraum vom 7. August 2006 bis 20. April 2007 in Höhe von insgesamt 14.688,59 EUR. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens habe die Zollbehörde - Finanzkontrolle Schwarzarbeit - um eine statusrechtliche Beurteilung gebeten. Ein Prüfbogen zur statusrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen habe der Zollbehörde nicht vorgelegen. Auch eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung B.- Clearingstelle - sei nicht eingeholt worden. Nach den vorliegenden Unterlagen sei der von der Antragstellerin ab 23. April 2007 als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldete Beigeladene bereits vom 7. August 2006 bis 20. April 2007 als Lkw-Fahrer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis für sie tätig gewesen. Er habe kein eigenes Fahrzeug eingesetzt und keine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz gehabt. Dass der Beigeladene ein Gewerbe mit der Tätigkeit "Transport und Spedition, Fahrerservice" angemeldet gehabt habe, sei unerheblich. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung blieb ebenso erfolglos wie sein Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 3. März 2009).

Am 23. März 2009 hat der Antragsteller Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2008 herzustellen, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid einstweilen bis zur rechtskräftigen Entscheidung einzustellen, hilfsweise gegen eine vom Gericht festzusetzende Sicherheitsleistung.

Das SG hat den betroffenen Lkw-Fahrer S. K. beigeladen und mit Beschluss vom 15. Mai 2009, der Antragsgegnerin zugestellt am 25. Mai 2009, festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 23. März 2009 gegen den angefochtenen Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufschiebende Wirkung hat. Das SG hat ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zwar nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten entfalle, hiervon jedoch § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV eine Ausnahme enthalte. Danach hätten Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliege, aufschiebende Wirkung. Diese Vorschrift gelte nicht nur für Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung B. in Antragsverfahren nach § 7 a SGB IV, sondern auch für Statusentscheidungen anderer Sozialversicherungsträger außerhalb dieses Verfahrens, insbesondere auch für Statusentscheidungen bei Betriebsprüfungen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei insoweit durch die Streichung von § 7 b SGB IV a.F. mit Wirkung zum 01.01.2008 keine Änderung eingetreten. Diese Vorschrift habe lediglich eine Regelung über den Beginn der Versicherungspflicht enthalten, während die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage in § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV geregelt sei. Der Gesetzgeber habe bei Einführung von § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV in seiner Gesetzesbegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung für Statusentscheidungen aller Sozialversicherungsträger gelte (BT-Drucks. 14/1855, S. 8). Die Gesetzesbegründung zur Streichung des § 7 b SGB IV (BT-Drucks. 16/6540 S. 17) enthalte dagegen keinerlei Hinweis darauf, dass hieraus eine Änderung bei der Auslegung von § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV folgen solle. Der Gesetzgeber hätte § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV ändern müssen, wenn er beabsichtigt hätte, mit Streichung des § 7 b SGB IV gleichzeitig auch eine Einschränkung von § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV zu erreichen. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers sei nicht ersichtlich. Es habe sich daher nichts an der Rechtlage geändert, dass Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung bestehe, aufschiebende Wirkung hätten, unabhängig davon, in welchem Zusammenhang ein Sozialversicherungsträger eine solche Entscheidung treffe.

Die Antragsgegnerin hat hiergegen am 18. Juni 2009 Beschwerde eingelegt und daran festgehalten, dass durch die Streichung von § 7 b SGB IV nunmehr nur Widersprüche und Klagen gegen Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung B. aufschiebende Wirkung entfalten würden. Hintergrund für die von den Sozialleistungsträgern einhellig bis zum 31. Dezember 2007 angenommene aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch gegen Entscheidungen, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei die seinerzeitige amtliche Gesetzesbegründung zu § 7 a Abs. 7 SGB IV gewesen, nach der diese Regelung auch für "Statusentscheidungen" außerhalb des Antragsverfahrens gelten sollte. Seit der Streichung des § 7 b Abs. 7 Satz 1 SGB IV zum 31. Dezember 2007 sei aber davon auszugehen, dass sich das Verfahren so etabliert habe, dass nunmehr die allgemeinen Regelungen zur aufschiebenden Wirkung greifen könnten und auch der Zeitpunkt erreicht sei, an dem eine Reduktion des § 7 a Abs. 7 SGB IV auf den tatsächlichen Gesetzestext angezeigt sei.

Die Antragsgegnerin beantragt (teilweise sinngemäß),

unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2009 den Antrag des Antragstellers vom 23. März 2009 zurückzuweisen und festzustellen, dass die Klage des Antragstellers vom 23. März 2009 gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 keine aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Der Wortlaut des § 7 a Abs. 7 SGB IV zeige, dass auch andere Statusentscheidungen als die der Deutschen Rentenversicherung B. erfasst werden sollten, denn es werde von "Entscheidungen" gesprochen. Des Weiteren hätte der Gesetzgeber, wenn er § 7 a Abs. 7 SGB IV nur auf eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung B. beziehen wollte, dies auch so formuliert. Auch die Gesetzessystematik stehe der Anwendbarkeit des § 7 a Abs. 7 SGB IV auf den vorliegenden Fall nicht entgegen. Der Regelungsgehalt des § 7 a SGB IV beziehe sich, wie Abs. 1 deutlich in verschiedenen Konstellationen zu verstehen gebe, nicht nur auf das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung B., vielmehr werde in Abs. 1 auch das Verhältnis von den Status betreffenden Entscheidungen der unterschiedlichen anderen Sozialversicherungsträger geregelt. Gleiches ergebe sich nach wie vor aus der historischen Auslegung, insbesondere der BT-Drucks. 14/1855 S. 8. Durch die Streichung des § 7 b SGB IV a.F. habe sich daran nichts geändert. Hätte der Gesetzgeber seine Ansicht zu § 7 a Abs. 7 SGB IV geändert und den Anwendungsbereich dieser Vorschrift durch die Streichung des § 7 b SGB IV a.F. ändern wollen, so hätte er hierzu in der Gesetzesbegründung zur Streichung des § 7 b SGB IV a.F. Stellung genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Die gemäß den §§ 172 ff. SGG statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufschiebende Wirkung hat.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (entsprechend) i.V.m. § 7 a Abs. 7 SGB IV. Das SG hat zutreffend entschieden, dass in den Fällen, in denen - wie hier - eine Behörde zu erkennen gibt, dass sie die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels nicht für gegeben erachtet, diese auf Antrag durch (deklaratorischen) Beschluss ausgesprochen werden kann. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

Das SG hat auch zu Recht festgestellt, dass die von dem Antragsteller am 23. März 2009 beim SG erhobene Klage (S 8 R 2120/09) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2009 aufschiebende Wirkung hat.

§ 7 a Abs. 7 SGB IV regelt abweichend von § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG, dass Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, aufschiebende Wirkung haben. Diese Sonderregelung, die durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 in das SGB IV eingefügt und rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt wurde, gilt trotz ihres Standortes nicht nur für Statusentscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7 a SGB IV, sondern auch für andere Statusfeststellungsbescheide des Rentenversicherungsträgers, etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen (vgl. Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2000 - L 3 B 80/00 ER -) wie auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 86 a SGG, Rdnr. 13 b m.w.N.; Knospe, in: Hauck/Haines, SGB IV, K § 7 a SGB IV Rdnr. 52; Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Band I, Stand Februar 2009, § 7 a SGB IV Rdnr. 21; Seewald, in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band I § 7 a SGB IV, Rdnr. 25; Rittweger, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Kommentar zum Sozialrecht, § 7 a SGB IV, Rdnr. 34). Auch der vorliegend angefochtene Bescheid beinhaltet eine Statusfeststellung der Antragsgegnerin in Auswertung der Daten des Hauptzollamtes (Betriebsprüfung nach dem früheren § 107 SGB IV).

Die Antragsgegnerin räumt insoweit selbst ein, dass nach einhelliger Auffassung der Sozialleistungsträger jedenfalls bis 31. Dezember 2007 Klage und Widerspruch gegen Entscheidungen, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, aufschiebende Wirkung hatten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers bei der Einführung des § 7 a Abs. 7 Satz 1 SGB IV, denn in der Gesetzesbegründung zu Abs. 7 wurde klar ausgeführt, dass die Vorschrift nicht nur für die Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung B.), sondern auch für die Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb des Anfrageverfahrens gilt (BT-Drucks. 14/1855, S. 8). Zutreffend weist das SG darauf hin, dass bei einer Statusentscheidung eine Gesamtwürdigung vieler Einzelumstände vorzunehmen ist, deren Ergebnis angesichts der Komplexität tatsächlicher und rechtlicher Gegebenheiten häufig nur schwer vorhersehbar ist. Ohne den Eintritt der aufschiebenden Wirkung könnte die rechtswidrige Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses dazu führen, dass sofort Beitragsrückstände geltend gemacht würden und dass sich Probleme bei der sozialversicherungsrechtlichen Rückabwicklung ergäben. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der irrtümlich als Beschäftigte qualifizierte Auftragnehmer zwischenzeitlich Sozialleistungen bezogen hätte. Insoweit heißt es auch in der Gesetzesbegründung zu Abs. 7 wörtlich: "Nach Satz 1 haben Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen wegen ihrer Auswirkungen für die Betroffenen aufschiebende Wirkung; damit gehen von der angefochtenen Entscheidung zunächst keine Rechtswirkungen aus." Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass in diesen Fällen das öffentliche Vollzugsinteresse grundsätzlich zurückzutreten hat.

An diesem Tatbestand hat sich auch nach Ansicht des Senats in Übereinstimmung mit dem SG durch die Streichung von § 7 b SGB IV a.F. nichts geändert. § 7 b SGB IV betraf eine Sonderregelung über den Eintritt der Versicherungs- und damit auch über die Beitragspflicht im Wesentlichen für die Fälle, in denen ein Sozialversicherungsträger außerhalb des Statusverfahrens nach § 7 a SGB IV eine Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses getroffen hat, war aber entsprechend der Gesetzesbegründung auch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Statusfeststellung verspätet eingegangen war (BT-Drucks. 14/1855, S. 8). Diese Regelung sollte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Auftraggeber, deren tatsächliche Eigenschaft als Arbeitgeber festgestellt wurde, vor erheblichen Beitragsnachforderungen schützen, indem Beitragsrückstände erst ab einer Entscheidung des Sozialversicherungsträgers entstanden, nicht jedoch für die weiter zurückliegende Vergangenheit. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung (§ 7 a Abs. 7 SGB IV) bestand zusätzlich.

Mit der Streichung des § 7 b SGB IV zum 31. Dezember 2007 beginnt die Versicherungspflicht nunmehr grundsätzlich rückwirkend mit dem Tag des Eintritts des Beschäftigungsverhältnisses und nicht mehr erst mit dem Zeitpunkt der nachträglichen Feststellung. In der Gesetzesbegründung zu dieser Änderung heißt es lediglich, dass die Regelungen der §§ 7 b und 7 c SGB IV der Abwicklung von Übergangsfällen bei der Einführung der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens gedient hätten (Bundesrats-Drucks. 543/07, S. 25).

Soweit die Beklagte daraus den Schluss zieht, dass der Gesetzgeber nunmehr davon ausgeht, dass es sich bei dem Anfrageverfahren um ein ganz normales Verfahren handelt, bei dem weder bei den Antragstellern und Arbeitgebern Zweifel bestünden, noch durch die Behörde Verzögerungen oder übermäßige Rechtsfehler zu befürchten seien und daher auch der Zeitpunkt für eine Reduktion des § 7 a Abs. 7 SGB IV auf den tatsächlichen Gesetzestext erreicht sei mit der Folge, dass nur noch Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung B. im Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV aufschiebende Wirkung entfalteten, vermag dem der Senat wie das SG nicht zu folgen. Zu dieser Schlussfolgerung zwingt - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung - weder der Wortlaut des § 7 a Abs. 7 SGB IV noch ergeben sich für den Senat sonstige Anhaltspunkte für die von der Beklagten angenommene Ansicht bzw. Absicht des Gesetzgebers. Der Normzweck des § 7 a Abs. 7 SGB IV ist ein völlig anderer als es der des § 7 b SGB IV war. Letztere Vorschrift beinhaltete eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, wonach die Versicherungspflicht mit der Verwirklichung des entsprechenden gesetzlichen Tatbestandes beginnt, im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung zum 1. Januar 1999. Dies hat aber nichts damit zu tun, ob die angefochtenen Bescheide sofort Rechtswirkung entfalten oder Widerspruch und Klage Suspensivwirkung haben. Der Normzweck des § 7 a Abs. 7 SGB IV geht dahin, Betroffenen wegen der erheblichen Auswirkungen von Statusentscheidungen zunächst die Möglichkeit der rechtlichen Überprüfung zu geben. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind Statusfeststellungen häufig gerade nicht unstreitig. Es geht hier nicht darum, ob durch die Behörde Verzögerungen oder übermäßige Rechtsfehler zu befürchten sind. Sinn und Zweck des § 7 a Abs. 7 SGB IV ist es, angesichts der Komplexität der Einzelumstände und der erforderlichen Gesamtwürdigung die rechtlichen Konsequenzen bis zum Eintritt einer unanfechtbaren Entscheidung hinauszuschieben. Dieser Normzweck wird durch den Wegfall des § 7 b SGB IV nicht berührt. Hätte der Gesetzgeber den Schutz des § 7 a Abs. 7 SGB IV auf das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV beschränken wollen, hätte er sich entsprechend äußern bzw. entsprechend tätig werden müssen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) bestimmt sich der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift bemisst sich der Streitwert in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers - im Rechtsmittelverfahren des Rechtsmittelführers, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG - für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG); betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihre Auswirkungen abzustellen. Der Streitwert orientiert sich hier an der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Forderung, nämlich 14.688,59 EUR. Nach Punkt B.7.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand 1. April 2009, s. www.justiz.rlp.de) beträgt der Streitwert in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Viertel bis die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache, je nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Von daher ist es sachgerecht, den Streitwert auf 7.344,29 EUR festzusetzen. Der Senat ändert damit zugleich die Festsetzung des Streitwerts für die 1. Instanz (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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