Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 4386/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3263/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Antragstellerin zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ab Juni 2009 gewandt hat, hat sie, nachdem die Antragsgegnerin ein Anerkenntnis abgegeben hat, sodann die Gewährung höherer Leistungen geltend gemacht und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt und ferner die nicht vollständige Nachzahlung der Leistungsgewährung geltend gemacht und die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bewilligungsbescheides begehrt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und zulässig, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihr Begehren, ab dem 1. Juni 2009 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - [SGB II] zu erhalten, weiterverfolgt. Soweit (zuletzt), erstmalig mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 21. Juli 2009, begehrt wird, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides zu verpflichten, ist die Beschwerde unstatthaft und damit bereits unzulässig. Die Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Begehren schon im ersten Rechtszug Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist und das Sozialgericht hierüber in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat. Die begehrte Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides betreffend die Leistungsgewährung ab dem 1. August 2009 war jedoch nicht Gegenstand der Eilentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (SG); deshalb ist es dem Senat verwehrt, hierüber im rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 25. März 2009, Az.: L 8 AS 166/09 B-ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 10. Oktober 2007, Az.: L 19 B 122/07 AS ER; Eckertz in SGG -Handkommentar- § 143, RdNr. 18). Die Beschwerde ist insofern unstatthaft und unzulässig.
Soweit mit der Beschwerde höhere Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Juni 2009 im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung von Kindergeld geltend gemacht werden, ist die Beschwerde unbegründet; das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 15. Juli 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zutreffend wegen der Bestandkraft des Bewilligungsbescheides vom 2. März 2009 bereits als unzulässig abgelehnt hat. Mit der Bestandkraft des Bescheides vom 2. März 2009, die mit Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides eingetreten ist, wird der Verwaltungsakt und die in ihm beinhalteten Verfügungen, vorliegend die Höhe der zu gewährenden Leistungen, für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Die Bestandskraft ist auch vom erkennenden Senat zu beachten (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2007, Az.: L 7 AS 2050/07 ER- B; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b, RdNr. 26d). Außerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ist daher eine inhaltliche -gericht-liche - Überprüfung der Leistungshöhe ausgeschlossen.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde damit begründet, ihr sei, entgegen dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin, für Juni und Juli 2009 von der Antragsgegnerin nur ein Betrag von insg. 461,- EUR ausgezahlt worden, ist dies zwar zutreffend, jedoch hat die Antragsgegnerin, wie bereits seit November 2008, nachdem Zahlungsrückstände der Antragstellerin gegenüber ihrem Vermieter, der W. GmbH, aufgelaufen sind, die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insg. 918,- EUR direkt an den Vermieter der Antragstellerin überwiesen. Schließlich hat sie einen Betrag von insg. 40,- EUR, entsprechend der Einverständniserklärung der Antragstellerin vom 21. Mai 2007 zur ratenweisen Rückführung eines Darlehens, welches für die Zahlung einer Mietkaution gewährt wurde, einbehalten. Mithin sind der Antragstellerin die bewilligten Leistungen in voller Höhe zu Gute gekommen.
Ergänzend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin auch in der Sache mit ihrem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid betreffend der Leistungsgewährung ab dem 1. August 2009 zu erlassen, nicht durchdringen kann. Insofern fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, d.h. an einer Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin hat diesbezüglich nicht dargetan, dass ansonst schwere bzw. unzumutbare Nachteile entstünden. Im Übrigen wäre eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG erst dann zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten ohne zureichenden Grund sachlich nicht beschieden worden ist (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nachdem jedoch der Weiterbewilligungsantrag erst am 23. Juni 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die Sechs-Monats-Frist mithin noch nicht abgelaufen ist, kann das Begehren der Antragstellerin (noch) nicht zulässigerweise gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Nachdem sich die Antragstellerin zunächst im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Einstellung der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ab Juni 2009 gewandt hat, hat sie, nachdem die Antragsgegnerin ein Anerkenntnis abgegeben hat, sodann die Gewährung höherer Leistungen geltend gemacht und dieses Begehren im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt und ferner die nicht vollständige Nachzahlung der Leistungsgewährung geltend gemacht und die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bewilligungsbescheides begehrt.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und zulässig, soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde ihr Begehren, ab dem 1. Juni 2009 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - [SGB II] zu erhalten, weiterverfolgt. Soweit (zuletzt), erstmalig mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 21. Juli 2009, begehrt wird, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides zu verpflichten, ist die Beschwerde unstatthaft und damit bereits unzulässig. Die Beschwerde ist nur statthaft, wenn das Begehren schon im ersten Rechtszug Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist und das Sozialgericht hierüber in dem angefochtenen Beschluss entschieden hat. Die begehrte Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides betreffend die Leistungsgewährung ab dem 1. August 2009 war jedoch nicht Gegenstand der Eilentscheidung des Sozialgerichts Stuttgart (SG); deshalb ist es dem Senat verwehrt, hierüber im rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 25. März 2009, Az.: L 8 AS 166/09 B-ER; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen; Beschluss vom 10. Oktober 2007, Az.: L 19 B 122/07 AS ER; Eckertz in SGG -Handkommentar- § 143, RdNr. 18). Die Beschwerde ist insofern unstatthaft und unzulässig.
Soweit mit der Beschwerde höhere Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Juni 2009 im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung von Kindergeld geltend gemacht werden, ist die Beschwerde unbegründet; das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 15. Juli 2009 zurück und sieht deswegen von einer Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Lediglich ergänzend ist anzuführen, dass das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs. 2 SGG) zutreffend wegen der Bestandkraft des Bewilligungsbescheides vom 2. März 2009 bereits als unzulässig abgelehnt hat. Mit der Bestandkraft des Bescheides vom 2. März 2009, die mit Ablauf der Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides eingetreten ist, wird der Verwaltungsakt und die in ihm beinhalteten Verfügungen, vorliegend die Höhe der zu gewährenden Leistungen, für die Beteiligten bindend (§ 77 SGG). Die Bestandskraft ist auch vom erkennenden Senat zu beachten (vgl. LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2007, Az.: L 7 AS 2050/07 ER- B; Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 86b, RdNr. 26d). Außerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ist daher eine inhaltliche -gericht-liche - Überprüfung der Leistungshöhe ausgeschlossen.
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde damit begründet, ihr sei, entgegen dem Anerkenntnis der Antragsgegnerin, für Juni und Juli 2009 von der Antragsgegnerin nur ein Betrag von insg. 461,- EUR ausgezahlt worden, ist dies zwar zutreffend, jedoch hat die Antragsgegnerin, wie bereits seit November 2008, nachdem Zahlungsrückstände der Antragstellerin gegenüber ihrem Vermieter, der W. GmbH, aufgelaufen sind, die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insg. 918,- EUR direkt an den Vermieter der Antragstellerin überwiesen. Schließlich hat sie einen Betrag von insg. 40,- EUR, entsprechend der Einverständniserklärung der Antragstellerin vom 21. Mai 2007 zur ratenweisen Rückführung eines Darlehens, welches für die Zahlung einer Mietkaution gewährt wurde, einbehalten. Mithin sind der Antragstellerin die bewilligten Leistungen in voller Höhe zu Gute gekommen.
Ergänzend ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin auch in der Sache mit ihrem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid betreffend der Leistungsgewährung ab dem 1. August 2009 zu erlassen, nicht durchdringen kann. Insofern fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund, d.h. an einer Eilbedürftigkeit. Die Antragstellerin hat diesbezüglich nicht dargetan, dass ansonst schwere bzw. unzumutbare Nachteile entstünden. Im Übrigen wäre eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 Abs. 1 SGG erst dann zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Monaten ohne zureichenden Grund sachlich nicht beschieden worden ist (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nachdem jedoch der Weiterbewilligungsantrag erst am 23. Juni 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangen ist, die Sechs-Monats-Frist mithin noch nicht abgelaufen ist, kann das Begehren der Antragstellerin (noch) nicht zulässigerweise gerichtlich geltend gemacht werden.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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