Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 842/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AL 3583/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 (teilweise Aufhebung) sowie vom 22.03.2002 bis 31.03.2002 streitig.
Mit Bescheid vom 12.04.1999 bewilligte die Beklagte der am 27.05.1966 geborenen Klägerin die Förderung einer Umschulungsmaßnahme zur Altenpflegerin in der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.03.2002. Mit Bescheid vom 15.04.1999 bewilligte die Beklagte die Gewährung von Uhg ab dem 01.04.1999 bis voraussichtlich 28.02.2002.
Ausweislich des Ausbildungsvertrages zwischen der Klägerin und der evangelischen Fachschule für Altenpflege e.V. F. sollte die Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin vom 01.04.1999 bis 31.03.2002 dauern. Während der Ausbildung war die Klägerin im Alten- und Pflegeheim St. M. in F. beschäftigt und bezog hierbei ausweislich der Bescheinigung des Altenheims vom 17.05.1999 ab dem 01.05.1999 eine monatliche Netto-Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.081,16 DM, ab 01.05.2000 in Höhe von 1.163,12 DM.
Mit Schreiben vom 15.06.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, erfahrungsgemäß sei die monatliche Vergütung im Alten- und Krankenpflegebereich infolge der Ableistung von Schichtdienst und Arbeit an Samstagen und Sonntagen ständigen Schwankungen unterworfen. Die Klägerin wurde weiter aufgefordert, bis zum 20.09.1999 die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.06.1999 bis 31.08.1999 vorzulegen sowie weitere Bescheinigungen jeweils im 3-Monats-Rhythmus unaufgefordert zur endgültigen Abrechnung vorzulegen.
In der Folgezeit erfolgte die endgültige Festsetzung des Uhg jeweils nach Vorlage der Lohnabrechnungen durch die Klägerin.
Mit Bescheid vom 15.06.1999 stellte die Beklagte eine Überzahlung von Uhg i.H.v. 83,04 DM fest und setzte die Verrechnung dieses Betrages mit der nächsten Zahlung fest. Mit Bescheid vom 07.11.1999 verfügte die Beklagte eine Nachzahlung von 656,48 DM auf das für die Monate Juni bis August 1999 gewährte Uhg. Mit Bescheid vom 30.03.2000 setzte die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag von 472,63 DM für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.1999 fest. Mit Bescheid vom 25.04.2000 wurde für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 ein Nachzahlungsbetrag von 122,04 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.07.2000 wurde für die Monate April bis Juni 2000 eine Nachzahlung von 472,94 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 16.03.2001 wurde für die Monate Juli bis September 2000 ein Nachzahlungsbetrag von 44,57 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.05.2001 wurde für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.03.2001 eine Nachzahlung i.H.v. 281,26 DM festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 25.04 2001 wurde der Klägerin ab 01.04.2001 bis voraussichtlich 28.02 2002 Uhg nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 810 DM bewilligt. In dem Bescheid heißt es wiederum ausdrücklich: Die Höhe der Leistung wurde vorläufig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung wird mit Bescheid bekannt gegeben. Weiter enthält der Bescheid auf der Umseite den Hinweis, dass es sich, soweit das Uhg der Höhe nach vorläufig festgesetzt worden sei, um einen Vorschuss im Sinne des § 42 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch handele. Überzahlte Beträge seien zurückzuzahlen. Der die Einführung des Euro umsetzende Änderungsbescheid vom 09.01.2002 enthielt wiederum den Hinweis, dass die vorläufige Festsetzung weiterhin gelte.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2001 und vom 17.10.2001 ihre Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni 2001, sowie Juli bis September 2001 vorgelegt hatte, berechnete die Beklagte das für die Zeit vom 01.04.2001 bis 30.09.2001 gewährte Uhg neu und setzte die Erstattung des für diesen Zeitraum überzahlten Betrages i.H.v. 536,65 DM fest. Im Bescheid vom 25.10.2001 wird weiter ausgeführt, dieser Betrag werde mit den nächsten Zahlungen aufgerechnet.
Mit Änderungsbescheid vom 04.02.2002 wurde das Uhg für die Zeit vom 01.01.2002 bis (voraussichtlich) 31.03.2002 i.H.v. wöchentlich 115,85 EUR vorläufig festgesetzt. Der Änderungsbescheid enthält neben dem Hinweis, die endgültige Festsetzung werde mit Bescheid bekannt gegeben, auch wieder den Hinweis auf die Gewährung des Uhg als Vorschussleistung gemäß § 42 SGB I und die Verpflichtung, überzahlte Beträge zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 29.01.2002 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.04.2002 wurde die Klägerin aufgefordert, die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2002 einzureichen. Am 25.02.2002 gingen bei der Beklagten die Gehaltsmitteilung für Januar 2002 und am 10.05.2002 die Gehaltsmitteilungen für Februar und März 2002 ein. Mit Schreiben vom 16.05.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie solle noch eine Kopie der Verdienstabrechnung des Monats Oktober 2001 vorlegen. Am 07.06.2002 legte die Klägerin diese vor.
Mit Bescheid vom 01.10.2002 berechnete die Beklagte das Uhg für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 neu und stellte eine Überzahlung i.H.v. 370,59 EUR fest. Weiter setzte sie die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fest.
Ausweislich eines Aktenvermerks ohne Datum, in der Akte chronologisch eingeordnet zwischen den Vorgängen vom 04.02. und 18.04.2002, wurde in den Verwaltungsakten durch die Mitarbeiterin der Beklagten F.festgehalten, die Klägerin habe angerufen und mitgeteilt, ihr letzter Prüfungstag sei der 21.03.2002. Anschließend sei sie in Arbeit als Altenpflegerin. Ein Bewa existiere nicht mehr.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gleichfalls vom 01.10.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 22.03.2002 bis 31.03.2002 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf und setzte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 165,50 EUR fest.
In den Beklagtenakten ist nicht vermerkt, ob und wann die Bescheide vom 01.10.2002 zur Post gegeben wurden.
Mit Schreiben vom 12.01.2003, bei der Beklagten am 14.01.2003 eingegangen, trug die Klägerin vor, sie habe im Dezember vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg (jetzt Regionaldirektion) eine Mahnung über 536,09 EUR erhalten. Entsprechende Bescheide seien ihr jedoch nicht zugegangen. Sie habe alle Lohnabrechnungen vorgelegt, in der Vergangenheit sei es immer in den Folgemonaten zu einem Lohnabzug gekommen. Bezüglich des Zeitraums 22.03. bis 31.03.2003 habe sie beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) angerufen und mitgeteilt, dass sie am 22.03.2002 ihre Abschlussprüfung habe und damit ihre Ausbildung abschließe. Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, sie müsse keine weiteren Unterlagen zusenden.
Am 10.03.2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Rückforderungsbescheide vom 01.10.2002 ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trug sie vor, die angefochtenen Bescheide nicht erhalten zu haben. Mit einer Überzahlung in der Zeit von Oktober 2001 bis 20.03.2002 habe sie nicht rechnen müssen, da sie vom St. M. immer eine gleichbleibend hohe Vergütung erhalten und aufgrund der Neuberechnungen mit einer Ausnahme immer Nachzahlungen erhalten habe. Die gewährten Leistungen habe sie bereits verbraucht. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahme habe sie auch rechtzeitig mitgeteilt. Die gewährten Leistungen habe sie gleichfalls verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig da verfristet. Die Bescheide seien am 01.10.2002 bei der Post aufgegeben worden und gälten damit als am 04.10.2002 bekannt gegeben. Innerhalb der am 04.11.2002 endenden Widerspruchsfrist sei kein Widerspruch eingegangen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien keine Gründe erkennbar. Es sei auch kein Postrücklauf bei der Arbeitsagentur zu verzeichnen. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin, sofern sie den Erstattungsbescheid nicht erhalten habe, sogleich nach Zugang der Zahlungsaufforderung durch die Kasse des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 02.10.2002 mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt hätte. Sie habe sich jedoch erst nach Zugang der Mahnung vom 19.12.2002 mit Schreiben vom 12.01.2003 an das Arbeitsamt gewandt. Es entspreche nicht den allgemeinen Erfahrungswerten, dass richtig adressierte Briefsendungen innerhalb weniger Tage wiederholt nicht zugingen.
Gegen den am 17.03.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 28.03.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg. Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids zurück und führte weiter aus, Zweifel am Zugang der Bescheide vom 01.10.2002 bestünden nicht.
Gegen den am 04.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.08.2003 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, weder die Bescheide vom 01.10.2002 noch eine Zahlungsaufforderung erhalten zu haben. Eine Substantiierung des Nichtzugangs sei deshalb weder möglich noch erforderlich. Einer Rückforderung stehe weiter der Vertrauensschutz entgegen, da sie die ausgezahlten Beträge verbraucht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 1. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie trägt weiter vor, die Originale der Bescheide vom 01.10.2002 seien nach deren Erstellung mit dem Datumsstempel versehen, unterschrieben und zur Post gegeben worden, wobei das Abgangsdatum aufgrund der Vielzahl der täglich zu erstellenden Bescheide in der Regel nicht auf den Entwürfen vermerkt werde. Die Zahlungsaufforderung sei am 02.10.2002 aufgrund der maschinellen Anweisung automatisch per Datenfernübertragung ausgedruckt und vom zentralen Versanddienst Nürnberg verschickt worden. Hiervon gebe es keine Zweitschrift. Einziger Beleg sei der maschinelle Bearbeitungsvermerk "Zahlungsmitteilung erstellt" vom 02.10.2002. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass neben den Bescheiden des Arbeitsamtes Freiburg auch die Zahlungsaufforderung, die an einem anderen Tag von einer anderen Dienststelle versandt worden sei, ebenfalls nicht zugegangen sein solle. Dieser Vortrag sei nicht glaubhaft.
Von der Beklagten vorgelegt wurde ein Schreiben der Klägerin vom 24.12.2002, bei der Kasse des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg am 30.12.2002 eingegangen, in welchem die Klägerin vorträgt, sie habe am Donnerstag, 19.12.2002 einen Mahnbescheid bekommen, über den sie sehr überrascht gewesen sei, da sie seit Abschluss ihrer Ausbildung im März 2002 nichts mehr vom Arbeitsamt gehört habe.
Auf Anfrage des Senats hat die Schulleitung der evangelischen Fachschule für Altenpflege e.V. F. am 30.01.2004 mitgeteilt, letzter Prüfungstag der Klägerin sei der 21.03.2002 gewesen. Mit der Aushändigung der Lehrgangsplanung im Februar 2001 seien den Lehrgangsteilnehmern die entsprechenden Prüfungstage zur Kenntnis gebracht worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Da ein Erstattungsbetrag in Höhe von 536,09 EUR im Streit steht, ist der Beschwerdewert von 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) überschritten.
Die Berufung ist jedoch im Ergebnis sachlich nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG hat die Klägerin allerdings fristgerecht Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.10.2002 eingelegt. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Danach beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe an den Beschwerten. Ein Zugang und damit eine Bekanntgabe der Bescheide an die Klägerin ist aber nicht nachgewiesen. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. § 37 Abs. 2 SGB X setzt damit voraus, dass die Aufgabe der Bescheide zur Post nachgewiesen ist. Ein Datum der Aufgabe der Bescheide zur Post ist in den Verwaltungsakten nicht vermerkt. Für den Vortrag der Beklagten, die Bescheide seien unmittelbar nach ihrem Erstellen am 01.10.2002, spätestens am nächsten Werktag, dem 02.10.2002, zur Post gegeben worden, liegen keinerlei Nachweise vor. Insbesondere existieren keine Aktenvermerke oder sonstige Vermerke über die Aufgabe der Bescheide zur Post. Dies gilt auch für die durch den zentralen Versanddienst in Nürnberg erstellte Zahlungsaufforderung. Denn auch für die Aufgabe dieser Zahlungsaufforderung zur Post liegt kein Nachweis vor Andersgelagert ist der dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.04.2003 (L 13 AL 4782/02) zugrundeliegende Sachverhalt. Im dortigen Verfahren hatte der Sachbearbeiter die Bescheide selbst gezeichnet und zur Post aufgegeben, so dass ein Aufgabedatum ermittelbar war. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die Bescheide erhalten hat. Die Klägerin hat die zahlreichen weiteren Schreiben und Bescheide der Beklagten immer erhalten und konnte diese noch im Berufungsverfahren vorlegen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf den Mahnbescheid der Kasse des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16.12.2002, der ihr am 19.12.2002 zuging, in engem zeitlichem Zusammenhang mit Schreiben vom 24.12.2002, bei der Kasse des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg am 30.12.2002 eingegangen, reagierte. Auch diesem Schreiben können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Klägerin die angefochtenen Bescheide erhalten oder von ihrem Inhalt Kenntnis hatte.
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil die beiden Bescheide vom 01.10.2002 rechtmäßig sind.
Durch die beiden angefochtenen Bescheide hat die Beklagte vorläufige Leistungen dem Grund und der Höhe nach endgültig festgesetzt und Überzahlungen zurückgefordert.
Die vorläufigen Leistungen wurden durch die Bescheide vom 25.04.2001, vom 09.01.2002 und 04.02.2002 bewilligt und jeweils mit den entsprechenden Hinweisen auf die Vorläufigkeit der Leistungen der Höhe nach und auch hinsichtlich der Dauer der Leistung dem Grunde nach (voraussichtlich) versehen. Auch enthielten die Bescheide den Hinweis, dass es sich bei der Leistung um einen Vorschuss im Sinne des § 42 SGB I handele und überzahlte Beträge zurückzuzahlen seien.
§ 42 SGB I ist die für alle Sozialleistungsbereiche geltende Vorschussregelung, während für den Bereich des SGB III die speziellere Regel des § 328 SGB III gilt, der gemäß § 37 SGB I § 42 SGB I vorgeht. Letztlich ist dies ohne Belang, da beide Vorschriften denselben Bereich regeln, indem sie die Möglichkeit eröffnen, über Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn, wie im Falle der Klägerin, zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die der sofortigen Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Der sofortigen endgültigen Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsgeldes steht § 159 Abs. 2 Nr 1 SGB III entgegen, da die Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der Maßnahme erhält, auf das Unterhaltsgeld angerechnet werden. In diesem Zusammenhang nicht zutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Klägerin, sie habe vom St. Marienhaus eine immer gleichbleibend hohe Vergütung erhalten. Den von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigungen kann vielmehr entnommen werden, dass sie neben der Ausbildungsvergütung, der Pflege- und Schichtzulage Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit in wechselnder Höhe erhielt, so dass es der Beklagten erst jeweils nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen möglich war, das Unterhaltsgeld der Höhe nach endgültig festzusetzen. Nach Vorlage der Einkommensnachweise durch die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2002 das Uhg für die Zeit vom 01.10.2001 bis 21.03.2002 in endgültiger Höhe fest.
Auch hinsichtlich der Dauer der Leistung durfte die Beklagte diese vorläufig bewilligen und hat dies auch durch Bescheid vom 04.02.2002 getan. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten das genaue Ende der Maßnahme noch nicht bekannt gegeben worden. Ausweislich der Auskunft der evangelischen Fachschule war der Klägerin zwar bereits seit der Aushändigung der Lehrgangsplanung im Februar 2001 bekannt, dass der 21.03.2002 der letzte Prüfungstag sein würde. Sie hat das Ende der Maßnahme der Beklagten jedoch erst nach dem 04.02.2002 telefonisch mitgeteilt. Zwar trägt der Aktenvermerk der Beklagten über das Telefongespräch kein Datum, er ist aber einblattiert zwischen der Fehlermeldung vom 04.02.2002 und einem Anschreiben vom 14.04.2002. Die Beklagte hat daher zu Recht die Dauer der Leistung durch Bescheid vom 01.10.2002 auf den 21. 03.2002 begrenzt.
Durch die rechtmäßig erfolgte vorläufige Leistungsgewährung wurde somit weder in Bezug auf die Höhe der Leistung noch in Bezug auf die Dauer der Leistung ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass sie die überzahlten Leistungen zurückzahlen musste. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe die Leistungen verbraucht. Dies ergibt sich aus § 328 Abs. 3 Satz 1, 2 SGB III. Danach sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Leistung erbrachte Leistungen zu erstatten.
Für die Zeit vom 22.03. bis 31.03.2002 steht der Aufhebung auch nicht § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III entgegen. Danach ist das auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Unterhaltsgeld, soweit es mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt wird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für die gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden hätte. Im streitigen Zeitraum war die Klägerin als Altenpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt und hatte deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, der einer Erstattung entgegenstehen konnte.
Soweit die Rückforderung von Uhg wegen der Anrechnung von Einkommen für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 i.H.v. 370,59 EUR betroffen ist, steht der Beklagten auch ein Erstattungsanspruch gemäß § 159 Abs. 3 Satz 3 SGB III zu. Hat danach der Arbeitgeber die in Abs. 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre. Hat der Arbeitgeber ohne befreiende Wirkung an den Arbeitnehmer gezahlt, kann die Beklagte die Zahlung genehmigen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 16.10.1991, 11 Rar 137/90, SozR 3-4100 § 117 Nr. 7; 22.10.1998, B 7 AL 106/97 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 16) kann die Genehmigung auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dies ist hier in der Weise geschehen, dass die endgültige Berechnung des Uhg immer erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen erfolgte.
Nicht zutreffend ist die Behauptung der Klägerin, sie habe mit einer Ausnahme immer Nachzahlungen erhalten und deshalb mit einer Erstattung nicht rechnen müssen. Bereits mit Bescheid vom 15.06.1999 hatte die Beklagte eine Überzahlung von Uhg festgestellt. Darüber hinaus lag auch für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis 30.09.2001 eine Überzahlung von Uhg vor. Dem entsprechend hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom Januar 2002 die Verrechnung des überzahlten Betrages i.H.v. 536,65 DM mit den nachfolgenden Zahlungen verfügt.
Die Beklagte hat den überzahlten Betrag unter Zugrundelegung von § 159 Abs. 2 SGB III auch rechnerisch zutreffend festgesetzt. Hierzu wird auf die zutreffenden Berechnungen Blatt 241/242 der Beklagtenakten Bezug genommen. Danach ergibt sich für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 eine Überzahlung in Höhe von 377,12 EUR sowie für den 21.03.2002 ein Nachzahlungsbetrag von 6,53 EUR.
Schließlich ist auch die durch den endgültigen Bescheid vom 01.10.2002 festgesetzte Rückforderung des für die Zeit vom 22.03.2002 bis 31.03.2002 gewährten Uhg i.H.v. 165,50 EUR nicht zu beanstanden, denn der Klägerin hatte für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Uhg mehr zugestanden. Anspruch auf Uhg besteht gemäß § 152 SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme. Die Gewährung von Uhg setzt damit die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme voraus. Uhg wird gewährt bis zum Abschluss der Maßnahme, d.h. bis zum letzten Prüfungstag. Letzter Prüfungstag der Klägerin war der 21.03.2002.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Rückforderung von Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 (teilweise Aufhebung) sowie vom 22.03.2002 bis 31.03.2002 streitig.
Mit Bescheid vom 12.04.1999 bewilligte die Beklagte der am 27.05.1966 geborenen Klägerin die Förderung einer Umschulungsmaßnahme zur Altenpflegerin in der Zeit vom 01.04.1999 bis 31.03.2002. Mit Bescheid vom 15.04.1999 bewilligte die Beklagte die Gewährung von Uhg ab dem 01.04.1999 bis voraussichtlich 28.02.2002.
Ausweislich des Ausbildungsvertrages zwischen der Klägerin und der evangelischen Fachschule für Altenpflege e.V. F. sollte die Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin vom 01.04.1999 bis 31.03.2002 dauern. Während der Ausbildung war die Klägerin im Alten- und Pflegeheim St. M. in F. beschäftigt und bezog hierbei ausweislich der Bescheinigung des Altenheims vom 17.05.1999 ab dem 01.05.1999 eine monatliche Netto-Ausbildungsvergütung in Höhe von 1.081,16 DM, ab 01.05.2000 in Höhe von 1.163,12 DM.
Mit Schreiben vom 15.06.1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, erfahrungsgemäß sei die monatliche Vergütung im Alten- und Krankenpflegebereich infolge der Ableistung von Schichtdienst und Arbeit an Samstagen und Sonntagen ständigen Schwankungen unterworfen. Die Klägerin wurde weiter aufgefordert, bis zum 20.09.1999 die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.06.1999 bis 31.08.1999 vorzulegen sowie weitere Bescheinigungen jeweils im 3-Monats-Rhythmus unaufgefordert zur endgültigen Abrechnung vorzulegen.
In der Folgezeit erfolgte die endgültige Festsetzung des Uhg jeweils nach Vorlage der Lohnabrechnungen durch die Klägerin.
Mit Bescheid vom 15.06.1999 stellte die Beklagte eine Überzahlung von Uhg i.H.v. 83,04 DM fest und setzte die Verrechnung dieses Betrages mit der nächsten Zahlung fest. Mit Bescheid vom 07.11.1999 verfügte die Beklagte eine Nachzahlung von 656,48 DM auf das für die Monate Juni bis August 1999 gewährte Uhg. Mit Bescheid vom 30.03.2000 setzte die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag von 472,63 DM für die Zeit vom 01.09. bis 30.11.1999 fest. Mit Bescheid vom 25.04.2000 wurde für die Monate Dezember 1999 bis März 2000 ein Nachzahlungsbetrag von 122,04 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 20.07.2000 wurde für die Monate April bis Juni 2000 eine Nachzahlung von 472,94 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 16.03.2001 wurde für die Monate Juli bis September 2000 ein Nachzahlungsbetrag von 44,57 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 14.05.2001 wurde für den Zeitraum vom 01.10.2000 bis 30.03.2001 eine Nachzahlung i.H.v. 281,26 DM festgesetzt.
Mit Änderungsbescheid vom 25.04 2001 wurde der Klägerin ab 01.04.2001 bis voraussichtlich 28.02 2002 Uhg nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 810 DM bewilligt. In dem Bescheid heißt es wiederum ausdrücklich: Die Höhe der Leistung wurde vorläufig festgesetzt. Die endgültige Festsetzung wird mit Bescheid bekannt gegeben. Weiter enthält der Bescheid auf der Umseite den Hinweis, dass es sich, soweit das Uhg der Höhe nach vorläufig festgesetzt worden sei, um einen Vorschuss im Sinne des § 42 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch handele. Überzahlte Beträge seien zurückzuzahlen. Der die Einführung des Euro umsetzende Änderungsbescheid vom 09.01.2002 enthielt wiederum den Hinweis, dass die vorläufige Festsetzung weiterhin gelte.
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 07.08.2001 und vom 17.10.2001 ihre Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni 2001, sowie Juli bis September 2001 vorgelegt hatte, berechnete die Beklagte das für die Zeit vom 01.04.2001 bis 30.09.2001 gewährte Uhg neu und setzte die Erstattung des für diesen Zeitraum überzahlten Betrages i.H.v. 536,65 DM fest. Im Bescheid vom 25.10.2001 wird weiter ausgeführt, dieser Betrag werde mit den nächsten Zahlungen aufgerechnet.
Mit Änderungsbescheid vom 04.02.2002 wurde das Uhg für die Zeit vom 01.01.2002 bis (voraussichtlich) 31.03.2002 i.H.v. wöchentlich 115,85 EUR vorläufig festgesetzt. Der Änderungsbescheid enthält neben dem Hinweis, die endgültige Festsetzung werde mit Bescheid bekannt gegeben, auch wieder den Hinweis auf die Gewährung des Uhg als Vorschussleistung gemäß § 42 SGB I und die Verpflichtung, überzahlte Beträge zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 29.01.2002 forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.10.2001 bis 31.12.2001 vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.04.2002 wurde die Klägerin aufgefordert, die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2002 einzureichen. Am 25.02.2002 gingen bei der Beklagten die Gehaltsmitteilung für Januar 2002 und am 10.05.2002 die Gehaltsmitteilungen für Februar und März 2002 ein. Mit Schreiben vom 16.05.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie solle noch eine Kopie der Verdienstabrechnung des Monats Oktober 2001 vorlegen. Am 07.06.2002 legte die Klägerin diese vor.
Mit Bescheid vom 01.10.2002 berechnete die Beklagte das Uhg für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 neu und stellte eine Überzahlung i.H.v. 370,59 EUR fest. Weiter setzte sie die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) fest.
Ausweislich eines Aktenvermerks ohne Datum, in der Akte chronologisch eingeordnet zwischen den Vorgängen vom 04.02. und 18.04.2002, wurde in den Verwaltungsakten durch die Mitarbeiterin der Beklagten F.festgehalten, die Klägerin habe angerufen und mitgeteilt, ihr letzter Prüfungstag sei der 21.03.2002. Anschließend sei sie in Arbeit als Altenpflegerin. Ein Bewa existiere nicht mehr.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gleichfalls vom 01.10.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Uhg für die Zeit vom 22.03.2002 bis 31.03.2002 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auf und setzte die Erstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 165,50 EUR fest.
In den Beklagtenakten ist nicht vermerkt, ob und wann die Bescheide vom 01.10.2002 zur Post gegeben wurden.
Mit Schreiben vom 12.01.2003, bei der Beklagten am 14.01.2003 eingegangen, trug die Klägerin vor, sie habe im Dezember vom Landesarbeitsamt Baden-Württemberg (jetzt Regionaldirektion) eine Mahnung über 536,09 EUR erhalten. Entsprechende Bescheide seien ihr jedoch nicht zugegangen. Sie habe alle Lohnabrechnungen vorgelegt, in der Vergangenheit sei es immer in den Folgemonaten zu einem Lohnabzug gekommen. Bezüglich des Zeitraums 22.03. bis 31.03.2003 habe sie beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) angerufen und mitgeteilt, dass sie am 22.03.2002 ihre Abschlussprüfung habe und damit ihre Ausbildung abschließe. Ihr sei daraufhin mitgeteilt worden, sie müsse keine weiteren Unterlagen zusenden.
Am 10.03.2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Rückforderungsbescheide vom 01.10.2002 ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trug sie vor, die angefochtenen Bescheide nicht erhalten zu haben. Mit einer Überzahlung in der Zeit von Oktober 2001 bis 20.03.2002 habe sie nicht rechnen müssen, da sie vom St. M. immer eine gleichbleibend hohe Vergütung erhalten und aufgrund der Neuberechnungen mit einer Ausnahme immer Nachzahlungen erhalten habe. Die gewährten Leistungen habe sie bereits verbraucht. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahme habe sie auch rechtzeitig mitgeteilt. Die gewährten Leistungen habe sie gleichfalls verbraucht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2003 verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig da verfristet. Die Bescheide seien am 01.10.2002 bei der Post aufgegeben worden und gälten damit als am 04.10.2002 bekannt gegeben. Innerhalb der am 04.11.2002 endenden Widerspruchsfrist sei kein Widerspruch eingegangen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien keine Gründe erkennbar. Es sei auch kein Postrücklauf bei der Arbeitsagentur zu verzeichnen. Weiter sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin, sofern sie den Erstattungsbescheid nicht erhalten habe, sogleich nach Zugang der Zahlungsaufforderung durch die Kasse des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg vom 02.10.2002 mit dem Arbeitsamt in Verbindung gesetzt hätte. Sie habe sich jedoch erst nach Zugang der Mahnung vom 19.12.2002 mit Schreiben vom 12.01.2003 an das Arbeitsamt gewandt. Es entspreche nicht den allgemeinen Erfahrungswerten, dass richtig adressierte Briefsendungen innerhalb weniger Tage wiederholt nicht zugingen.
Gegen den am 17.03.2003 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 28.03.2003 Klage zum Sozialgericht (SG) Freiburg. Mit Gerichtsbescheid vom 28.07.2003 wies das SG die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids zurück und führte weiter aus, Zweifel am Zugang der Bescheide vom 01.10.2002 bestünden nicht.
Gegen den am 04.08.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.08.2003 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Sie trägt vor, weder die Bescheide vom 01.10.2002 noch eine Zahlungsaufforderung erhalten zu haben. Eine Substantiierung des Nichtzugangs sei deshalb weder möglich noch erforderlich. Einer Rückforderung stehe weiter der Vertrauensschutz entgegen, da sie die ausgezahlten Beträge verbraucht habe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Juli 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 1. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie trägt weiter vor, die Originale der Bescheide vom 01.10.2002 seien nach deren Erstellung mit dem Datumsstempel versehen, unterschrieben und zur Post gegeben worden, wobei das Abgangsdatum aufgrund der Vielzahl der täglich zu erstellenden Bescheide in der Regel nicht auf den Entwürfen vermerkt werde. Die Zahlungsaufforderung sei am 02.10.2002 aufgrund der maschinellen Anweisung automatisch per Datenfernübertragung ausgedruckt und vom zentralen Versanddienst Nürnberg verschickt worden. Hiervon gebe es keine Zweitschrift. Einziger Beleg sei der maschinelle Bearbeitungsvermerk "Zahlungsmitteilung erstellt" vom 02.10.2002. Es sei mehr als unwahrscheinlich, dass neben den Bescheiden des Arbeitsamtes Freiburg auch die Zahlungsaufforderung, die an einem anderen Tag von einer anderen Dienststelle versandt worden sei, ebenfalls nicht zugegangen sein solle. Dieser Vortrag sei nicht glaubhaft.
Von der Beklagten vorgelegt wurde ein Schreiben der Klägerin vom 24.12.2002, bei der Kasse des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg am 30.12.2002 eingegangen, in welchem die Klägerin vorträgt, sie habe am Donnerstag, 19.12.2002 einen Mahnbescheid bekommen, über den sie sehr überrascht gewesen sei, da sie seit Abschluss ihrer Ausbildung im März 2002 nichts mehr vom Arbeitsamt gehört habe.
Auf Anfrage des Senats hat die Schulleitung der evangelischen Fachschule für Altenpflege e.V. F. am 30.01.2004 mitgeteilt, letzter Prüfungstag der Klägerin sei der 21.03.2002 gewesen. Mit der Aushändigung der Lehrgangsplanung im Februar 2001 seien den Lehrgangsteilnehmern die entsprechenden Prüfungstage zur Kenntnis gebracht worden.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Da ein Erstattungsbetrag in Höhe von 536,09 EUR im Streit steht, ist der Beschwerdewert von 500 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) überschritten.
Die Berufung ist jedoch im Ergebnis sachlich nicht begründet.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG hat die Klägerin allerdings fristgerecht Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.10.2002 eingelegt. Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Danach beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist mit der Bekanntgabe an den Beschwerten. Ein Zugang und damit eine Bekanntgabe der Bescheide an die Klägerin ist aber nicht nachgewiesen. Nach § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post im Inland übermittelt wird, mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. § 37 Abs. 2 SGB X setzt damit voraus, dass die Aufgabe der Bescheide zur Post nachgewiesen ist. Ein Datum der Aufgabe der Bescheide zur Post ist in den Verwaltungsakten nicht vermerkt. Für den Vortrag der Beklagten, die Bescheide seien unmittelbar nach ihrem Erstellen am 01.10.2002, spätestens am nächsten Werktag, dem 02.10.2002, zur Post gegeben worden, liegen keinerlei Nachweise vor. Insbesondere existieren keine Aktenvermerke oder sonstige Vermerke über die Aufgabe der Bescheide zur Post. Dies gilt auch für die durch den zentralen Versanddienst in Nürnberg erstellte Zahlungsaufforderung. Denn auch für die Aufgabe dieser Zahlungsaufforderung zur Post liegt kein Nachweis vor Andersgelagert ist der dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.04.2003 (L 13 AL 4782/02) zugrundeliegende Sachverhalt. Im dortigen Verfahren hatte der Sachbearbeiter die Bescheide selbst gezeichnet und zur Post aufgegeben, so dass ein Aufgabedatum ermittelbar war. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin die Bescheide erhalten hat. Die Klägerin hat die zahlreichen weiteren Schreiben und Bescheide der Beklagten immer erhalten und konnte diese noch im Berufungsverfahren vorlegen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auf den Mahnbescheid der Kasse des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg vom 16.12.2002, der ihr am 19.12.2002 zuging, in engem zeitlichem Zusammenhang mit Schreiben vom 24.12.2002, bei der Kasse des Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg am 30.12.2002 eingegangen, reagierte. Auch diesem Schreiben können keine Anhaltspunkte entnommen werden, dass die Klägerin die angefochtenen Bescheide erhalten oder von ihrem Inhalt Kenntnis hatte.
Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet, weil die beiden Bescheide vom 01.10.2002 rechtmäßig sind.
Durch die beiden angefochtenen Bescheide hat die Beklagte vorläufige Leistungen dem Grund und der Höhe nach endgültig festgesetzt und Überzahlungen zurückgefordert.
Die vorläufigen Leistungen wurden durch die Bescheide vom 25.04.2001, vom 09.01.2002 und 04.02.2002 bewilligt und jeweils mit den entsprechenden Hinweisen auf die Vorläufigkeit der Leistungen der Höhe nach und auch hinsichtlich der Dauer der Leistung dem Grunde nach (voraussichtlich) versehen. Auch enthielten die Bescheide den Hinweis, dass es sich bei der Leistung um einen Vorschuss im Sinne des § 42 SGB I handele und überzahlte Beträge zurückzuzahlen seien.
§ 42 SGB I ist die für alle Sozialleistungsbereiche geltende Vorschussregelung, während für den Bereich des SGB III die speziellere Regel des § 328 SGB III gilt, der gemäß § 37 SGB I § 42 SGB I vorgeht. Letztlich ist dies ohne Belang, da beide Vorschriften denselben Bereich regeln, indem sie die Möglichkeit eröffnen, über Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn, wie im Falle der Klägerin, zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die der sofortigen Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Der sofortigen endgültigen Entscheidung über die Höhe des Unterhaltsgeldes steht § 159 Abs. 2 Nr 1 SGB III entgegen, da die Leistungen, die der Bezieher von Unterhaltsgeld von seinem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der Maßnahme erhält, auf das Unterhaltsgeld angerechnet werden. In diesem Zusammenhang nicht zutreffend ist im Übrigen die Behauptung der Klägerin, sie habe vom St. Marienhaus eine immer gleichbleibend hohe Vergütung erhalten. Den von ihr vorgelegten Verdienstbescheinigungen kann vielmehr entnommen werden, dass sie neben der Ausbildungsvergütung, der Pflege- und Schichtzulage Zuschläge für Wochenend- und Nachtarbeit in wechselnder Höhe erhielt, so dass es der Beklagten erst jeweils nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen möglich war, das Unterhaltsgeld der Höhe nach endgültig festzusetzen. Nach Vorlage der Einkommensnachweise durch die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 01.10.2002 das Uhg für die Zeit vom 01.10.2001 bis 21.03.2002 in endgültiger Höhe fest.
Auch hinsichtlich der Dauer der Leistung durfte die Beklagte diese vorläufig bewilligen und hat dies auch durch Bescheid vom 04.02.2002 getan. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagten das genaue Ende der Maßnahme noch nicht bekannt gegeben worden. Ausweislich der Auskunft der evangelischen Fachschule war der Klägerin zwar bereits seit der Aushändigung der Lehrgangsplanung im Februar 2001 bekannt, dass der 21.03.2002 der letzte Prüfungstag sein würde. Sie hat das Ende der Maßnahme der Beklagten jedoch erst nach dem 04.02.2002 telefonisch mitgeteilt. Zwar trägt der Aktenvermerk der Beklagten über das Telefongespräch kein Datum, er ist aber einblattiert zwischen der Fehlermeldung vom 04.02.2002 und einem Anschreiben vom 14.04.2002. Die Beklagte hat daher zu Recht die Dauer der Leistung durch Bescheid vom 01.10.2002 auf den 21. 03.2002 begrenzt.
Durch die rechtmäßig erfolgte vorläufige Leistungsgewährung wurde somit weder in Bezug auf die Höhe der Leistung noch in Bezug auf die Dauer der Leistung ein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin musste auch damit rechnen, dass sie die überzahlten Leistungen zurückzahlen musste. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, sie habe die Leistungen verbraucht. Dies ergibt sich aus § 328 Abs. 3 Satz 1, 2 SGB III. Danach sind aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind aufgrund der vorläufigen Leistung erbrachte Leistungen zu erstatten.
Für die Zeit vom 22.03. bis 31.03.2002 steht der Aufhebung auch nicht § 328 Abs. 3 Satz 3 SGB III entgegen. Danach ist das auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Unterhaltsgeld, soweit es mit der abschließenden Entscheidung nicht zuerkannt wird, nur insoweit zu erstatten, als dem Arbeitnehmer für die gleiche Zeit ohne die Teilnahme an der Maßnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden hätte. Im streitigen Zeitraum war die Klägerin als Altenpflegerin versicherungspflichtig beschäftigt und hatte deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, der einer Erstattung entgegenstehen konnte.
Soweit die Rückforderung von Uhg wegen der Anrechnung von Einkommen für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 i.H.v. 370,59 EUR betroffen ist, steht der Beklagten auch ein Erstattungsanspruch gemäß § 159 Abs. 3 Satz 3 SGB III zu. Hat danach der Arbeitgeber die in Abs. 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Unterhaltsgeldes dieses insoweit zu erstatten, als es im Falle der Anrechnung gemindert worden wäre. Hat der Arbeitgeber ohne befreiende Wirkung an den Arbeitnehmer gezahlt, kann die Beklagte die Zahlung genehmigen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 16.10.1991, 11 Rar 137/90, SozR 3-4100 § 117 Nr. 7; 22.10.1998, B 7 AL 106/97 R, SozR 3-4100 § 117 Nr. 16) kann die Genehmigung auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Dies ist hier in der Weise geschehen, dass die endgültige Berechnung des Uhg immer erst nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen erfolgte.
Nicht zutreffend ist die Behauptung der Klägerin, sie habe mit einer Ausnahme immer Nachzahlungen erhalten und deshalb mit einer Erstattung nicht rechnen müssen. Bereits mit Bescheid vom 15.06.1999 hatte die Beklagte eine Überzahlung von Uhg festgestellt. Darüber hinaus lag auch für den Zeitraum vom 01.04.2001 bis 30.09.2001 eine Überzahlung von Uhg vor. Dem entsprechend hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom Januar 2002 die Verrechnung des überzahlten Betrages i.H.v. 536,65 DM mit den nachfolgenden Zahlungen verfügt.
Die Beklagte hat den überzahlten Betrag unter Zugrundelegung von § 159 Abs. 2 SGB III auch rechnerisch zutreffend festgesetzt. Hierzu wird auf die zutreffenden Berechnungen Blatt 241/242 der Beklagtenakten Bezug genommen. Danach ergibt sich für die Zeit vom 01.10.2001 bis 20.03.2002 eine Überzahlung in Höhe von 377,12 EUR sowie für den 21.03.2002 ein Nachzahlungsbetrag von 6,53 EUR.
Schließlich ist auch die durch den endgültigen Bescheid vom 01.10.2002 festgesetzte Rückforderung des für die Zeit vom 22.03.2002 bis 31.03.2002 gewährten Uhg i.H.v. 165,50 EUR nicht zu beanstanden, denn der Klägerin hatte für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Uhg mehr zugestanden. Anspruch auf Uhg besteht gemäß § 152 SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme. Die Gewährung von Uhg setzt damit die tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme voraus. Uhg wird gewährt bis zum Abschluss der Maßnahme, d.h. bis zum letzten Prüfungstag. Letzter Prüfungstag der Klägerin war der 21.03.2002.
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Aus
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