Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 3095/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1469/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.03.2009 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Höhe der vom Beschwerdegegner (Bg.) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni und Juli 2008 im Streit; es geht um eine insgesamt streitige Leistungsdifferenz von 80,00 EUR.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen des Bg. nach dem SGB II. Er bewohnt eine 40 m² große privat vermietete Wohnung, für die er eine monatliche Miete von 285,00 EUR zuzüglich einer (alle Nebenkosten einschließlich der Heizung abdeckenden) Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR monatlich zu zahlen hat.
Der Bg. wies den Bf. am 28.11.2007 schriftlich darauf hin, dass die ortsüblich angemessene Miete in seinem Fall 245,00 EUR betrage, was in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (Mietstufe 3, eine Person, Baujahr 1984) berechnet worden sei. Der Bf. wurde gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen und vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages vorzusprechen. Sofern er keine günstigere Wohnung finde, möge er mindestens zehn Nachweise pro Monat über seine Wohnungssuche vorlegen. Sollte er bis zum 31.05.2008 keine solchen Nachweise erbringen, würden ab dem 01.06.2008 nur noch die angemessen KdU berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 09.01.2008 wurden für den Folgezeitraum Februar bis Mai 2008 KdU in Höhe von 352,47 EUR und anschließend nur noch für Juni und Juli 2008 in Höhe von 312,47 EUR übernommen; zusätzlich wurde für denselben Zeitraum die monatliche Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 347,00 EUR gewährt.
Mit Antrag vom 20.03.2008 beantragte der Bf. die Überprüfung des Bescheides vom 09.01.2008 im Hinblick auf die Höhe der gewährten KdU. Diese seien zu niedrig, und außerdem erfülle auch der Kostensenkungshinweis vom 28.11.2007 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit dem vorliegend angegriffenen Bescheid vom 14.05.2008 teilte der Bg. dem Bf. mit, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Den Widerspruch des Bf. wies der Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Bescheids vom 09.01.2008 nach § 44 SGB X habe ergeben, dass dieser nicht zu beanstanden sei. Der Bf. habe keinerlei Nachweise über die geforderte intensive Suche nach einer günstigeren Wohnung vorgelegt. Die Angemessenheit einer Kaltmiete von 245,00 EUR anstelle der tatsächlichen Miete von 285,00 EUR ergebe sich unter Zugrundelegung der Produkttheorie und des R. Mietspiegels (Stand 01.04.2007). Bei dem anzunehmenden Baujahr vor 1975, einer einfachen Ausstattung und einer Lage mit Nachteilen sowie einer abstrakten Wohnungsgröße von 45 m² ergebe sich eine Kaltmiete von 209,25 EUR, zuzüglich eines Billigkeitszuschlages in Höhe von 10 % mithin insgesamt eine Kaltmiete von 230,08 EUR. Die als angemessen festgesetzte Kaltmiete in Höhe von 245,00 EUR übersteige diesen Betrag sogar.
Der Bf. hat am 29.08.2008 durch seine Bevollmächtigten beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er habe intensiv, jedoch erfolglos nach einer günstigeren Wohnung gesucht. Er habe sich auf die Warteliste der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft setzen lassen, die jedoch keine Wohnung mit einer Kaltmiete von unter 245,00 EUR anbiete. Zudem habe er im Internet gesucht und die Anzeigen im Wochenblatt studiert, jedoch auch hier keine entsprechenden Angebote gefunden. Zwar habe es im R. Generalanzeiger eine Handvoll entsprechender Wohnungen gegeben, doch sei er bei seinen Anrufen zumeist darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung bereits vergeben sei bzw. Hartz IV-Empfängern die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werde. Im Übrigen habe er nicht von der Gültigkeit des Schreibens vom 28.11.2007 ausgehen dürfen, denn die Mietobergrenze sei bereits in einem (anderen) Antragsverfahren unklar gewesen (mit Hinweis auf ein Schreiben vom 11.10.2007 betreffend eine Leistungsgewährung im Jahr 2007). Bei einer Orientierung am Mietspiegel der Stadt R. vom 01.01.2004 ergebe sich für das Baujahr 1984 ein Quadratmeterpreis von 6,30 EUR, wodurch bei der bewohnten Wohnfläche von 40 m² bereits eine Kaltmiete von 252,00 EUR und bei der zulässigen Gesamtfläche von 45 m² eine Angemessenheitsgrenze von 283,50 EUR resultiere. Weswegen nunmehr weniger gewährt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Im Klageverfahren legte der Bf. eine Kopie von Zeitungsanzeigen für 1 - und 1 ½ - Zimmerwohnungen vor, wobei er zehn Wohnungsanzeigen mit Kaltmieten ab 200,00 EUR und Warmmieten ab 230,00 EUR markiert hat, auf die er sich erfolglos beworben habe.
Der Bg. verwies darauf, dass der Bf. lediglich einen Zeitungsausschnitt vorgelegt habe, aus dem weder das Erscheinungsdatum noch der Name der Publikation ersichtlich seien. Dies sei kein Nachweis ernsthafter Bemühungen einer Suche nach günstigerem Wohnraum. Aus dem Zeitungsausschnitt seien zudem mehrere Wohnungen zu dem von dem Bg. vertretenen angemessenen Kaltmietzins von bis zu 240,00 EUR ersichtlich. Nachweise der tatsächlichen Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums seien nicht erforderlich, sofern der Bf. nicht seine ernsthafte und intensive Wohnungssuche belege.
Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.03.2009 als unbegründet abgewiesen. Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung sei vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen. Der Mietspiegel der Stadt R. mit Stand 01.04.2007, welcher ein Mietspiegel im Sinne von § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei, weise für Wohnungen mit einfacher Ausstattung in benachteiligter Lage mit Wohnflächen von 40 bis 50 m² einen Quadratmeterpreis von 4,65 EUR bis 5,90 EUR aus. Wohnungen dieses unteren Segments des Wohnungsmarktes seien für Leistungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich zumutbar. Multipliziere man den unteren Wert von 4,65 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m², ergebe sich ein angemessener Kaltmietzins in Höhe von 209,25 EUR. Zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise sei jedoch ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen. Damit sei in Reutlingen ein Kaltmietzins für alleinstehende Leistungsempfänger in Höhe von 230,00 EUR angemessen. Die Angemessenheit dieses Wertes werde durch den IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden- Württemberg 2007 bestätigt, der eine Untergrenze für Neuvermietungen von 4,40 EUR pro m² und somit bei einer Wohnfläche von 45 m² in Höhe von 198 EUR ausweise. Die Kammer gehe davon aus, dass Wohnungen zu diesem Mietzins auch tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl für Leistungsempfänger nach dem SGB II zur Verfügung stünden. Der Erhalt angemessenen Wohnraums sei nach § 22 Abs. 1 SGB II zunächst eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, der seine Kosten entsprechend zu senken habe (unter Hinweis auf LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B - und Beschluss vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B -). Der Bf. habe insoweit nicht behauptet, dass er zu der von dem Bg. für maßgeblich erachteten Mietobergrenze keine Wohnungen finden könne. Vielmehr habe er das Vorhandensein "einer Handvoll" entsprechender Wohnungen eingeräumt und darüber hinaus jedoch nicht substantiiert behauptet und damit nachprüfbar dargelegt, dass diese nicht verfügbar gewesen seien. Aus diesem Grunde könne offen bleiben, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben müssten, da die Vorlage lediglich einer einzigen Kopie eines Zeitungsausschnittes - ohne Angabe des Fundortes und des Erscheinungsdatums - hierfür nicht ausreiche, wenn zumal in diesem Zeitungsausschnitt mehrere Wohnungsangebote mit angemessenen Kosten aufgeführt seien. Unter diesen Umständen sei der Bg. nicht verpflichtet gewesen, dem Bf. eine konkrete, kostengünstige Unterkunft nachzuweisen, da davon auszugehen sei, dass der Bf. diese bei Berücksichtigung sämtlicher Wohnungsanzeigen selbst hätte erhalten können.
Sofern das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung die Auffassung andeute, der Nachweis von Unterkunftsalternativen oder die konkrete Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum seien die Sache des Leistungsträgers, vermöge dies nicht zu überzeugen (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - und vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -). Es gebe insoweit keinen Grund, von der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, nach welcher der Hilfesuchende verpflichtet sei, dem Leistungsträger substantiiert darzulegen, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder zugänglich gewesen sei (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2000 - 5c 9/00, NJW 2001, 386; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.1996 - C 14/95 -; NJW 1996, 3427). Auch sei die Kostensenkungsaufforderung des Bg. nicht zu beanstanden, da sie den angemessenen Mietzins enthalten und die Konsequenzen aufgeführt habe, sollte eine günstigere Wohnung nicht angemietet werden. Darüber hinaus seien Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter nicht erforderlich (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R -). Der monatliche Anspruch auf Erstattung von Heizungskosten und sonstigen Nebenkosten belaufe sich auf maximal 80,00 EUR, was den tatsächlichen Aufwendungen entspreche. Auf etwaige Abzüge etwa der sogenannten Warmwasserpauschale komme es im Hinblick auf die vom Gericht für angemessen erachtete Kaltmiete einerseits und des von der Beklagten gewährten Gesamtbetrags andererseits nicht an. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Bf. am 10.03.2009 zugestellt.
Am 30.03.2009 haben die Bevollmächtigten des Bf. beim Landessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholen. Für den Bf. habe es im streitgegenständlichen Zeitraum keine verfügbaren Wohnungen zu dem von der Beklagten angegebenen Kaltmietzins gegeben. Zwar könne bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze auf den örtlichen Mietspiegel abgestellt werden, doch sei es unbillig, insoweit den untersten Quadratmeterpreis von 4,65 EUR für eine 45 m² große Wohnung anzunehmen. Auch der insoweit vorgenommene Sicherheitszuschlag von 10 % reiche nicht aus, weil auch in diesem Fall der Mietspiegel nicht die tatsächliche Wohnungsmarktlage abbilde, und in Reutlingen ein deutlich höherer Kaltmietzins als 230,00 EUR angemessen sei. Im Übrigen habe die Anpassung des Mietspiegels im Jahr 2007 dazu geführt, dass weitere Erhöhungen nach den gesetzlichen Möglichkeiten vorgenommen worden seien. Jedes Mal, wenn der Bf. wahrheitsgemäß Auskunft über seine finanzielle Lage gegeben habe, hätten die Vermieter wegen seines Leistungsbezugs nach dem SGB II bereits einen Besichtigungstermin abgelehnt. Aus den 2008 vorgenommenen 712 Bewerbungen bei einem Jobvermittler lasse sich indirekt schließen, dass der Bf. auch umfangreiche Eigenbemühungen entfaltet habe, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Demnach müsse wegen tatsächlicher Verschlossenheit des Wohnungsmarktes für die angenommenen günstigeren Wohnungen davon ausgegangen werden, dass der Bg. zur Benennung konkreter Unterkunftsalternativen verpflichtet gewesen sei. Es sei Aufgabe des Leistungsträgers und im Übrigen auch des Gerichts gewesen, insoweit eine wöchentliche Statistik über die angemessenen Wohnungen zu erstellen.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bislang kein Urteil zu den Möglichkeiten des Vermieters vorliege, nach Erlass eines neuen Mietspiegels die Kaltmietkosten zu erhöhen. Es liege in der Natur der Sache, dass nach Bekanntgabe des Mietspiegels der Wohnungsmarkt Anpassungen durch die Vermieter unterliege. Das Urteil weiche offensichtlich von der Entscheidung des BSG ab, wonach konkrete Unterkunftsalternativen zu benennen seien (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R - ). Das Urteil beruhe auch auf dieser Abweichung, weil der Bg. keine konkreten Unterkunftsalternativen aufgezeigt habe. Es sei auch Gegenstand der gerichtlichen Sachaufklärung, ob nach der Struktur des jeweiligen Wohnungsmarktes der Hilfebedürftige die konkrete Möglichkeit habe, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung konkret anzumieten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Zwar sei es nicht Aufgabe des Gerichts oder des Leistungsträgers, als Wohnungsvermittler tätig zu werden. Es ergäben sich aus dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 jedoch konkrete Überprüfungspflichten, weswegen der Klage im vorliegenden Falle hätte stattgegeben werden müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2 AS 3095/08 zuzulassen und das Verfahren als Berufung fortzuführen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bg. hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig und Zulassungsgründe für nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden (80 EUR KdU für die Monate Juni und Juli 2008), nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, dass Streitgegenstand vorliegend allein die Überprüfung der Höhe der Gewährung von KdU nach § 22 SGB II ist, da der Bf. seinen Antrag entsprechend eingeschränkt hat und insoweit ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber der - im Übrigen in voller Höhe gewährten Regelleistung - vorliegt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, weil es sich bei der Verfügung über die KdU um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich hierüber befinden muss (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Außerdem hat das SG auch zu Recht die Bescheide über den folgenden Bewilligungszeitraum nicht mit in das Verfahren einbezogen, weil eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Danach ist lediglich die Höhe der von dem Bg. zu erstattenden KdU für die Monate Juni und Juli 2008 mit einer Leistungsdifferenz von insgesamt 80 EUR im Streit.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die grundsätzliche Bedeutung einer der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht erkennbar. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zit. nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Der Bf. bestreitet vielmehr im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insofern liegt jedoch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor.
Sofern geltend gemacht wird, der Entscheidung des Bg. lägen veraltete Mietdaten zugrunde, und es sei die grundsätzliche Möglichkeit von Vermietern zu überprüfen, nach dem Erlass eines neuen Mietspiegels den Mietzins zu erhöhen, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht vor. Die Klärung der rechtlichen Möglichkeiten, Mieterhöhungen durchzusetzen, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Bestehen diese Möglichkeiten und erfolgen entsprechende Mieterhöhungen, erhöhen sich nach der Regelung in § 22 SGB II dementsprechend ggf. auch die angemessenen KdU. Für das vorliegende Verfahren ist dies jedoch kein grundsätzliches Problem, weil die von dem Bg. angenommenen Mietwerte dem aktuellen Mietspiegel 2007 der Gemeinde des Bf. entstammen und aufgrund des in Höhe von 10 % vorgenommenen Sicherheitszuschlages (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) gewährleistet ist, dass auch die kurz danach erfolgten Veränderungen der Miethöhen noch berücksichtigt wurden.
Auch das Argument des Bf., er habe nicht von der Gültigkeit des Schreibens vom 28.11.2007 ausgehen "dürfen", weil die Mietobergrenze bereits in einem (anderen) Antragsverfahren betreffend einen früheren Leistungszeitraum unklar gewesen sei, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der Regelung in § 22 SGB II sind die angemessenen KdU jeweils im Antragszeitraum zu übernehmen, ohne dass der Rechtsprechung eine Sperrfunktion von Widersprüchen gegen frühere Kostensenkungsaufforderungen entnommen werden könnte.
Die behaupteten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über den ggf. erforderlichen konkreten Nachweis von Unterkunftsalternativen durch den Grundsicherungsträger und die Ermittlungen zum örtlichen Wohnungsmarkt (vgl. die vom Bevollmächtigten des Bf. genannten Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - und vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -) liegen nicht vor. Auch eine Abweichung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Die Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (BSG Breithaupt 2003, 159). Insofern genügt es nicht wenn ein Urteil fehlerhaft oder unrichtig ist; auch reicht es nicht aus, wenn eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder eines Einzelfalles vorliegt. Insbesondere ist es auch nicht ausreichend, wenn das SG eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es insofern keinen Rechtssatz aufgestellt (BSG Breithaupt 1999, 991).
In seinem Urteil zu den KdU vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) hat das Bundessozialgericht unter anderem entschieden, dass zu prüfen ist, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Hilfebedürftige tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen. Dabei sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Wenn keine entsprechenden Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) vorliegen, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (BSG a.a.O.). Von diesem Urteil weicht die Entscheidung des SG nicht ab, weil ein Mietspiegel nach § 558c BGB vorliegt und vom SG darüber hinaus auch berücksichtigt worden ist, dass entsprechende Wohnungen sogar nach dem eigenen Vortrag des Bf. auf dem Wohnungsmarkt seines Wohnorts existieren. Letzteres ist eine tatsächliche Frage, was ebenfalls auf die Argumentation des SG zutrifft, der Bf. habe sich nicht ausreichend um diese Wohnungsangebote bemüht, etwa weil er nur einen einzigen undatierten Ausschnitt aus einer Zeitschrift mit solchen Angeboten vorgelegt hat. Insofern kommt dem Vortrag des Bf. Bedeutung zu, aus dem sich entnehmen lässt, dass er sich nicht auf alle einschlägigen Wohnungsangebote beworben hat. Zwar hat der Bf. behauptet, dass er regelmäßig als Hartz IV-Empfänger bei Auskunft über seine finanzielle Lage keinen Besichtigungstermin erhalten habe, doch verfängt dies nicht, weil nicht unterstellt werden kann, dass alle Vermieter, bei denen der Bf. sich hätte melden können, ebenfalls so reagiert hätten.
In der zweiten vom Bevollmächtigten des Bf. genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -) wurde zudem entschieden, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen zur Kostensenkung selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs. 2 SGB II; vgl auch § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung sei insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet (BSG a.a.O.). Damit steht auch fest, dass - wie die Bevollmächtigten des Bf. zutreffend ausführen - der Grundsicherungsträger keine Maklertätigkeiten entfalten muss, wenn ausweislich eines Mietspiegels und einer Vielzahl von Kleinanzeigen tatsächlich davon auszugehen ist, dass ein Hilfebedürftiger mit ausreichenden Bemühungen alleine in der Lage ist, seine Wohnkosten zu senken.
Aufgrund der zuletzt genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zudem davon auszugehen, dass die Kostensenkungsaufforderung des Bg. vorliegend alleine im Rahmen der Zumutbarkeit von Bedeutung ist. Die Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen hat das SG aber nicht an rechtliche Erwägungen, sondern an seine nicht zu beanstandende tatsächliche Überzeugung angeknüpft, dass ausreichend von dem als angemessenen erachteten Wohnraum verfügbar ist. Das weiter vom Bf. vorgetragene Argument, aus den im Jahr 2008 angeblich vorgenommenen 712 Bewerbungen bei einem (sic) Jobvermittler lasse sich indirekt schließen, dass er auch umfangreiche Eigenbemühungen entfaltet habe, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, hat das SG zu Recht nicht als einschlägig erachtet, weil der geforderte indirekte Schluss alles andere als zwingend ist.
Schließlich ist auch die Auffassung des SG, auf etwaige Abzüge etwa der sogenannten Warmwasserpauschale komme es im Hinblick auf die vom Gericht für angemessen erachtete Kaltmiete einerseits und den von der Beklagten gewährten Gesamtbetrag andererseits nicht an, nach der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Produkttheorie (zuletzt etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -) nicht zu beanstanden. Die insoweit dennoch grundsätzlich zu übernehmenden Heizkosten sind in voller Höhe von 80 EUR monatlich berücksichtigt worden (230 EUR Kaltmiete zuzüglich 80 EUR Heizkosten = 310 EUR KdU entsprechend der Berechnung des SG), so dass insofern keine Beschwer des Bf. vorliegt.
Die Entscheidung des SG erschöpft sich insofern in der Anwendung der zu § 22 SGB II vorliegenden Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall, ohne dass ein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt wird. Dazu passt, dass das SG selbst das Vorliegen von Nichtzulassungsgründen geprüft und ausdrücklich verneint hat.
Zwar führt das SG aus, dass es sich von einer Deutung der BSG-Rechtsprechung distanziere, nach welcher der Nachweis von Unterkunftsalternativen stets Sache des Leistungsträgers sei. Der oben genannten Rechtsprechung des BSG kann dies indes nur für Fälle entnommen werden, in denen ein Vorhandensein und die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums konkret zweifelhaft sind, was das SG vorliegend indes in nicht zu beanstandender Weise in tatsächlicher Hinsicht verneint. Nachdem der Bf. - abgesehen von seinen Behauptungen zur Wohnungssuche - vorliegend lediglich einen einzigen Zeitungsausschnitt (ohne Datum und Quellenangabe) vorgelegt hat, welcher zudem auch noch mehrere angemessene Wohnungen im Sinne der Ausführungen des Bg. und des angewendeten Mietspiegels enthielt, konnte das SG zu Recht davon auszugehen, dass bei regelmäßiger Sichtung alleine schon dieser Publikation weitere entsprechende Wohnungsanzeigen hätten gefunden werden können, auf die der Bf. sich hätte bewerben können. Sogar der Bevollmächtigte des Bf. hat sich indes im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.09.2008) nur dahingehend eingelassen, dass der Bf. bei der "Handvoll entsprechender Wohnungen" angerufen habe, jedoch "meist" bereits darauf hingewiesen worden sei, dass die Wohnung entweder bereits vergeben sei oder jedenfalls nicht an Hartz-IV-Empfänger vergeben werde.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass hier nur Verfahrensfehler des SG, nicht jedoch solche der Verwaltung, zur Zulässigkeit der Berufung führen können (BSG SozR § 162 Nr. 41), wobei außerdem nur Fehler gegen bundesrechtliche Vorschriften relevant sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 44).
Sofern fehlende Erhebungen des SG zur Situation des örtlichen Wohnungsmarktes geltend gemacht werden, stellt dies keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar, denn diese Vorgehensweise stützt sich auf die im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstandende (s.o.) Tatsachen- und Rechtsauffassung des SG, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens von einer Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums für den Bf. auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 03.03.2009 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die Höhe der vom Beschwerdegegner (Bg.) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni und Juli 2008 im Streit; es geht um eine insgesamt streitige Leistungsdifferenz von 80,00 EUR.
Der 1966 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen des Bg. nach dem SGB II. Er bewohnt eine 40 m² große privat vermietete Wohnung, für die er eine monatliche Miete von 285,00 EUR zuzüglich einer (alle Nebenkosten einschließlich der Heizung abdeckenden) Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 80,00 EUR monatlich zu zahlen hat.
Der Bg. wies den Bf. am 28.11.2007 schriftlich darauf hin, dass die ortsüblich angemessene Miete in seinem Fall 245,00 EUR betrage, was in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (Mietstufe 3, eine Person, Baujahr 1984) berechnet worden sei. Der Bf. wurde gebeten, sich eine günstigere Wohnung zu suchen und vor der Unterzeichnung eines neuen Mietvertrages vorzusprechen. Sofern er keine günstigere Wohnung finde, möge er mindestens zehn Nachweise pro Monat über seine Wohnungssuche vorlegen. Sollte er bis zum 31.05.2008 keine solchen Nachweise erbringen, würden ab dem 01.06.2008 nur noch die angemessen KdU berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 09.01.2008 wurden für den Folgezeitraum Februar bis Mai 2008 KdU in Höhe von 352,47 EUR und anschließend nur noch für Juni und Juli 2008 in Höhe von 312,47 EUR übernommen; zusätzlich wurde für denselben Zeitraum die monatliche Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 347,00 EUR gewährt.
Mit Antrag vom 20.03.2008 beantragte der Bf. die Überprüfung des Bescheides vom 09.01.2008 im Hinblick auf die Höhe der gewährten KdU. Diese seien zu niedrig, und außerdem erfülle auch der Kostensenkungshinweis vom 28.11.2007 nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.
Mit dem vorliegend angegriffenen Bescheid vom 14.05.2008 teilte der Bg. dem Bf. mit, dass der Bescheid nicht zu beanstanden sei.
Den Widerspruch des Bf. wies der Bg. mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2008 als unbegründet zurück. Die Überprüfung des Bescheids vom 09.01.2008 nach § 44 SGB X habe ergeben, dass dieser nicht zu beanstanden sei. Der Bf. habe keinerlei Nachweise über die geforderte intensive Suche nach einer günstigeren Wohnung vorgelegt. Die Angemessenheit einer Kaltmiete von 245,00 EUR anstelle der tatsächlichen Miete von 285,00 EUR ergebe sich unter Zugrundelegung der Produkttheorie und des R. Mietspiegels (Stand 01.04.2007). Bei dem anzunehmenden Baujahr vor 1975, einer einfachen Ausstattung und einer Lage mit Nachteilen sowie einer abstrakten Wohnungsgröße von 45 m² ergebe sich eine Kaltmiete von 209,25 EUR, zuzüglich eines Billigkeitszuschlages in Höhe von 10 % mithin insgesamt eine Kaltmiete von 230,08 EUR. Die als angemessen festgesetzte Kaltmiete in Höhe von 245,00 EUR übersteige diesen Betrag sogar.
Der Bf. hat am 29.08.2008 durch seine Bevollmächtigten beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er habe intensiv, jedoch erfolglos nach einer günstigeren Wohnung gesucht. Er habe sich auf die Warteliste der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft setzen lassen, die jedoch keine Wohnung mit einer Kaltmiete von unter 245,00 EUR anbiete. Zudem habe er im Internet gesucht und die Anzeigen im Wochenblatt studiert, jedoch auch hier keine entsprechenden Angebote gefunden. Zwar habe es im R. Generalanzeiger eine Handvoll entsprechender Wohnungen gegeben, doch sei er bei seinen Anrufen zumeist darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung bereits vergeben sei bzw. Hartz IV-Empfängern die Wohnung nicht zur Verfügung gestellt werde. Im Übrigen habe er nicht von der Gültigkeit des Schreibens vom 28.11.2007 ausgehen dürfen, denn die Mietobergrenze sei bereits in einem (anderen) Antragsverfahren unklar gewesen (mit Hinweis auf ein Schreiben vom 11.10.2007 betreffend eine Leistungsgewährung im Jahr 2007). Bei einer Orientierung am Mietspiegel der Stadt R. vom 01.01.2004 ergebe sich für das Baujahr 1984 ein Quadratmeterpreis von 6,30 EUR, wodurch bei der bewohnten Wohnfläche von 40 m² bereits eine Kaltmiete von 252,00 EUR und bei der zulässigen Gesamtfläche von 45 m² eine Angemessenheitsgrenze von 283,50 EUR resultiere. Weswegen nunmehr weniger gewährt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Im Klageverfahren legte der Bf. eine Kopie von Zeitungsanzeigen für 1 - und 1 ½ - Zimmerwohnungen vor, wobei er zehn Wohnungsanzeigen mit Kaltmieten ab 200,00 EUR und Warmmieten ab 230,00 EUR markiert hat, auf die er sich erfolglos beworben habe.
Der Bg. verwies darauf, dass der Bf. lediglich einen Zeitungsausschnitt vorgelegt habe, aus dem weder das Erscheinungsdatum noch der Name der Publikation ersichtlich seien. Dies sei kein Nachweis ernsthafter Bemühungen einer Suche nach günstigerem Wohnraum. Aus dem Zeitungsausschnitt seien zudem mehrere Wohnungen zu dem von dem Bg. vertretenen angemessenen Kaltmietzins von bis zu 240,00 EUR ersichtlich. Nachweise der tatsächlichen Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums seien nicht erforderlich, sofern der Bf. nicht seine ernsthafte und intensive Wohnungssuche belege.
Das SG hat die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.03.2009 als unbegründet abgewiesen. Bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit einer Wohnung sei vorrangig auf örtliche Mietspiegel abzustellen. Der Mietspiegel der Stadt R. mit Stand 01.04.2007, welcher ein Mietspiegel im Sinne von § 558c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sei, weise für Wohnungen mit einfacher Ausstattung in benachteiligter Lage mit Wohnflächen von 40 bis 50 m² einen Quadratmeterpreis von 4,65 EUR bis 5,90 EUR aus. Wohnungen dieses unteren Segments des Wohnungsmarktes seien für Leistungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich zumutbar. Multipliziere man den unteren Wert von 4,65 EUR mit der angemessenen Wohnfläche von 45 m², ergebe sich ein angemessener Kaltmietzins in Höhe von 209,25 EUR. Zur Vermeidung eventueller Unbilligkeiten aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise sei jedoch ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen. Damit sei in Reutlingen ein Kaltmietzins für alleinstehende Leistungsempfänger in Höhe von 230,00 EUR angemessen. Die Angemessenheit dieses Wertes werde durch den IVD-Preisspiegel für Immobilien in Baden- Württemberg 2007 bestätigt, der eine Untergrenze für Neuvermietungen von 4,40 EUR pro m² und somit bei einer Wohnfläche von 45 m² in Höhe von 198 EUR ausweise. Die Kammer gehe davon aus, dass Wohnungen zu diesem Mietzins auch tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt in ausreichender Zahl für Leistungsempfänger nach dem SGB II zur Verfügung stünden. Der Erhalt angemessenen Wohnraums sei nach § 22 Abs. 1 SGB II zunächst eine Obliegenheit des Hilfebedürftigen, der seine Kosten entsprechend zu senken habe (unter Hinweis auf LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 02.02.2007 - L 8 AS 6425/06 ER-B - und Beschluss vom 30.01.2007 - L 8 AS 5755/06 ER-B -). Der Bf. habe insoweit nicht behauptet, dass er zu der von dem Bg. für maßgeblich erachteten Mietobergrenze keine Wohnungen finden könne. Vielmehr habe er das Vorhandensein "einer Handvoll" entsprechender Wohnungen eingeräumt und darüber hinaus jedoch nicht substantiiert behauptet und damit nachprüfbar dargelegt, dass diese nicht verfügbar gewesen seien. Aus diesem Grunde könne offen bleiben, welchen Umfang die Bemühungen des Hilfebedürftigen um eine Kostensenkung haben müssten, da die Vorlage lediglich einer einzigen Kopie eines Zeitungsausschnittes - ohne Angabe des Fundortes und des Erscheinungsdatums - hierfür nicht ausreiche, wenn zumal in diesem Zeitungsausschnitt mehrere Wohnungsangebote mit angemessenen Kosten aufgeführt seien. Unter diesen Umständen sei der Bg. nicht verpflichtet gewesen, dem Bf. eine konkrete, kostengünstige Unterkunft nachzuweisen, da davon auszugehen sei, dass der Bf. diese bei Berücksichtigung sämtlicher Wohnungsanzeigen selbst hätte erhalten können.
Sofern das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung die Auffassung andeute, der Nachweis von Unterkunftsalternativen oder die konkrete Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum seien die Sache des Leistungsträgers, vermöge dies nicht zu überzeugen (unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - und vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -). Es gebe insoweit keinen Grund, von der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, nach welcher der Hilfesuchende verpflichtet sei, dem Leistungsträger substantiiert darzulegen, dass eine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunft auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder zugänglich gewesen sei (unter Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.09.2000 - 5c 9/00, NJW 2001, 386; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.1996 - C 14/95 -; NJW 1996, 3427). Auch sei die Kostensenkungsaufforderung des Bg. nicht zu beanstanden, da sie den angemessenen Mietzins enthalten und die Konsequenzen aufgeführt habe, sollte eine günstigere Wohnung nicht angemietet werden. Darüber hinaus seien Vorgaben hinsichtlich der Wohnungsgröße und des Kaltmietpreises pro Quadratmeter nicht erforderlich (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - ; BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 41/06 R -). Der monatliche Anspruch auf Erstattung von Heizungskosten und sonstigen Nebenkosten belaufe sich auf maximal 80,00 EUR, was den tatsächlichen Aufwendungen entspreche. Auf etwaige Abzüge etwa der sogenannten Warmwasserpauschale komme es im Hinblick auf die vom Gericht für angemessen erachtete Kaltmiete einerseits und des von der Beklagten gewährten Gesamtbetrags andererseits nicht an. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten des Bf. am 10.03.2009 zugestellt.
Am 30.03.2009 haben die Bevollmächtigten des Bf. beim Landessozialgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholen. Für den Bf. habe es im streitgegenständlichen Zeitraum keine verfügbaren Wohnungen zu dem von der Beklagten angegebenen Kaltmietzins gegeben. Zwar könne bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze auf den örtlichen Mietspiegel abgestellt werden, doch sei es unbillig, insoweit den untersten Quadratmeterpreis von 4,65 EUR für eine 45 m² große Wohnung anzunehmen. Auch der insoweit vorgenommene Sicherheitszuschlag von 10 % reiche nicht aus, weil auch in diesem Fall der Mietspiegel nicht die tatsächliche Wohnungsmarktlage abbilde, und in Reutlingen ein deutlich höherer Kaltmietzins als 230,00 EUR angemessen sei. Im Übrigen habe die Anpassung des Mietspiegels im Jahr 2007 dazu geführt, dass weitere Erhöhungen nach den gesetzlichen Möglichkeiten vorgenommen worden seien. Jedes Mal, wenn der Bf. wahrheitsgemäß Auskunft über seine finanzielle Lage gegeben habe, hätten die Vermieter wegen seines Leistungsbezugs nach dem SGB II bereits einen Besichtigungstermin abgelehnt. Aus den 2008 vorgenommenen 712 Bewerbungen bei einem Jobvermittler lasse sich indirekt schließen, dass der Bf. auch umfangreiche Eigenbemühungen entfaltet habe, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden. Demnach müsse wegen tatsächlicher Verschlossenheit des Wohnungsmarktes für die angenommenen günstigeren Wohnungen davon ausgegangen werden, dass der Bg. zur Benennung konkreter Unterkunftsalternativen verpflichtet gewesen sei. Es sei Aufgabe des Leistungsträgers und im Übrigen auch des Gerichts gewesen, insoweit eine wöchentliche Statistik über die angemessenen Wohnungen zu erstellen.
Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung bislang kein Urteil zu den Möglichkeiten des Vermieters vorliege, nach Erlass eines neuen Mietspiegels die Kaltmietkosten zu erhöhen. Es liege in der Natur der Sache, dass nach Bekanntgabe des Mietspiegels der Wohnungsmarkt Anpassungen durch die Vermieter unterliege. Das Urteil weiche offensichtlich von der Entscheidung des BSG ab, wonach konkrete Unterkunftsalternativen zu benennen seien (BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R - ). Das Urteil beruhe auch auf dieser Abweichung, weil der Bg. keine konkreten Unterkunftsalternativen aufgezeigt habe. Es sei auch Gegenstand der gerichtlichen Sachaufklärung, ob nach der Struktur des jeweiligen Wohnungsmarktes der Hilfebedürftige die konkrete Möglichkeit habe, eine als abstrakt angemessen eingestufte Wohnung konkret anzumieten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R). Zwar sei es nicht Aufgabe des Gerichts oder des Leistungsträgers, als Wohnungsvermittler tätig zu werden. Es ergäben sich aus dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 jedoch konkrete Überprüfungspflichten, weswegen der Klage im vorliegenden Falle hätte stattgegeben werden müssen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 03.03.2009 mit dem Aktenzeichen S 2 AS 3095/08 zuzulassen und das Verfahren als Berufung fortzuführen.
Der Bg. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bg. hält das angegriffene Urteil für rechtmäßig und Zulassungsgründe für nicht gegeben.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II.
Die nach § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden (80 EUR KdU für die Monate Juni und Juli 2008), nicht gegeben.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das SG zu Recht davon ausgegangen ist, dass Streitgegenstand vorliegend allein die Überprüfung der Höhe der Gewährung von KdU nach § 22 SGB II ist, da der Bf. seinen Antrag entsprechend eingeschränkt hat und insoweit ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber der - im Übrigen in voller Höhe gewährten Regelleistung - vorliegt. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, weil es sich bei der Verfügung über die KdU um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt und damit das Gericht bei entsprechendem Antrag auch lediglich hierüber befinden muss (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Außerdem hat das SG auch zu Recht die Bescheide über den folgenden Bewilligungszeitraum nicht mit in das Verfahren einbezogen, weil eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Danach ist lediglich die Höhe der von dem Bg. zu erstattenden KdU für die Monate Juni und Juli 2008 mit einer Leistungsdifferenz von insgesamt 80 EUR im Streit.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die grundsätzliche Bedeutung einer der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfrage nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nicht erkennbar. Entsprechend den zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG entwickelten Grundsätzen ist eine Rechtssache grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es dann, wenn sich eine Antwort auf dieselbe bereits aus der vorliegenden obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, also zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Begriffe schon Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. In diesem Fall geht es nämlich lediglich um die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf den der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt (vgl. zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG: BSG, Beschlüsse vom 20.09.2001 - B 11 AL 135/01 B -, zit. nach juris, und vom 09.12.1998 - B 9 VS 6/98 B -, NVwZ-RR 1999, 323).
Der Bf. bestreitet vielmehr im Wesentlichen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Insofern liegt jedoch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht vor.
Sofern geltend gemacht wird, der Entscheidung des Bg. lägen veraltete Mietdaten zugrunde, und es sei die grundsätzliche Möglichkeit von Vermietern zu überprüfen, nach dem Erlass eines neuen Mietspiegels den Mietzins zu erhöhen, liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht vor. Die Klärung der rechtlichen Möglichkeiten, Mieterhöhungen durchzusetzen, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte. Bestehen diese Möglichkeiten und erfolgen entsprechende Mieterhöhungen, erhöhen sich nach der Regelung in § 22 SGB II dementsprechend ggf. auch die angemessenen KdU. Für das vorliegende Verfahren ist dies jedoch kein grundsätzliches Problem, weil die von dem Bg. angenommenen Mietwerte dem aktuellen Mietspiegel 2007 der Gemeinde des Bf. entstammen und aufgrund des in Höhe von 10 % vorgenommenen Sicherheitszuschlages (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R -) gewährleistet ist, dass auch die kurz danach erfolgten Veränderungen der Miethöhen noch berücksichtigt wurden.
Auch das Argument des Bf., er habe nicht von der Gültigkeit des Schreibens vom 28.11.2007 ausgehen "dürfen", weil die Mietobergrenze bereits in einem (anderen) Antragsverfahren betreffend einen früheren Leistungszeitraum unklar gewesen sei, wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Nach der Regelung in § 22 SGB II sind die angemessenen KdU jeweils im Antragszeitraum zu übernehmen, ohne dass der Rechtsprechung eine Sperrfunktion von Widersprüchen gegen frühere Kostensenkungsaufforderungen entnommen werden könnte.
Die behaupteten Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über den ggf. erforderlichen konkreten Nachweis von Unterkunftsalternativen durch den Grundsicherungsträger und die Ermittlungen zum örtlichen Wohnungsmarkt (vgl. die vom Bevollmächtigten des Bf. genannten Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - und vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -) liegen nicht vor. Auch eine Abweichung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer anderen Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ist nicht ersichtlich. Die Divergenz nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist ein Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung nach §§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG und liegt vor, wenn die tragfähigen abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde liegen, nicht übereinstimmen (BSG Breithaupt 2003, 159). Insofern genügt es nicht wenn ein Urteil fehlerhaft oder unrichtig ist; auch reicht es nicht aus, wenn eine abweichende Beurteilung von Tatsachen oder eines Einzelfalles vorliegt. Insbesondere ist es auch nicht ausreichend, wenn das SG eine Rechtsfrage übersehen hat, denn dann hat es insofern keinen Rechtssatz aufgestellt (BSG Breithaupt 1999, 991).
In seinem Urteil zu den KdU vom 07.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) hat das Bundessozialgericht unter anderem entschieden, dass zu prüfen ist, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der Hilfebedürftige tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit hat, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen. Dabei sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Wenn keine entsprechenden Mietspiegel bzw Mietdatenbanken (§§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) vorliegen, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen (BSG a.a.O.). Von diesem Urteil weicht die Entscheidung des SG nicht ab, weil ein Mietspiegel nach § 558c BGB vorliegt und vom SG darüber hinaus auch berücksichtigt worden ist, dass entsprechende Wohnungen sogar nach dem eigenen Vortrag des Bf. auf dem Wohnungsmarkt seines Wohnorts existieren. Letzteres ist eine tatsächliche Frage, was ebenfalls auf die Argumentation des SG zutrifft, der Bf. habe sich nicht ausreichend um diese Wohnungsangebote bemüht, etwa weil er nur einen einzigen undatierten Ausschnitt aus einer Zeitschrift mit solchen Angeboten vorgelegt hat. Insofern kommt dem Vortrag des Bf. Bedeutung zu, aus dem sich entnehmen lässt, dass er sich nicht auf alle einschlägigen Wohnungsangebote beworben hat. Zwar hat der Bf. behauptet, dass er regelmäßig als Hartz IV-Empfänger bei Auskunft über seine finanzielle Lage keinen Besichtigungstermin erhalten habe, doch verfängt dies nicht, weil nicht unterstellt werden kann, dass alle Vermieter, bei denen der Bf. sich hätte melden können, ebenfalls so reagiert hätten.
In der zweiten vom Bevollmächtigten des Bf. genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 43/06 R -) wurde zudem entschieden, dass dem Hilfebedürftigen die Art und Weise seiner Bemühungen zur Kostensenkung selbst überlassen bleiben und er sich zwecks Unterstützung und Zusicherung an den kommunalen Träger wenden soll (§ 22 Abs. 2 SGB II; vgl auch § 29 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XII). Die Kürzung der Leistung sei insoweit als besonderer gesetzlicher Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des Forderns (§ 2 SGB II) ausgestaltet (BSG a.a.O.). Damit steht auch fest, dass - wie die Bevollmächtigten des Bf. zutreffend ausführen - der Grundsicherungsträger keine Maklertätigkeiten entfalten muss, wenn ausweislich eines Mietspiegels und einer Vielzahl von Kleinanzeigen tatsächlich davon auszugehen ist, dass ein Hilfebedürftiger mit ausreichenden Bemühungen alleine in der Lage ist, seine Wohnkosten zu senken.
Aufgrund der zuletzt genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts ist zudem davon auszugehen, dass die Kostensenkungsaufforderung des Bg. vorliegend alleine im Rahmen der Zumutbarkeit von Bedeutung ist. Die Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen hat das SG aber nicht an rechtliche Erwägungen, sondern an seine nicht zu beanstandende tatsächliche Überzeugung angeknüpft, dass ausreichend von dem als angemessenen erachteten Wohnraum verfügbar ist. Das weiter vom Bf. vorgetragene Argument, aus den im Jahr 2008 angeblich vorgenommenen 712 Bewerbungen bei einem (sic) Jobvermittler lasse sich indirekt schließen, dass er auch umfangreiche Eigenbemühungen entfaltet habe, um eine kostengünstigere Wohnung zu finden, hat das SG zu Recht nicht als einschlägig erachtet, weil der geforderte indirekte Schluss alles andere als zwingend ist.
Schließlich ist auch die Auffassung des SG, auf etwaige Abzüge etwa der sogenannten Warmwasserpauschale komme es im Hinblick auf die vom Gericht für angemessen erachtete Kaltmiete einerseits und den von der Beklagten gewährten Gesamtbetrag andererseits nicht an, nach der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Produkttheorie (zuletzt etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -) nicht zu beanstanden. Die insoweit dennoch grundsätzlich zu übernehmenden Heizkosten sind in voller Höhe von 80 EUR monatlich berücksichtigt worden (230 EUR Kaltmiete zuzüglich 80 EUR Heizkosten = 310 EUR KdU entsprechend der Berechnung des SG), so dass insofern keine Beschwer des Bf. vorliegt.
Die Entscheidung des SG erschöpft sich insofern in der Anwendung der zu § 22 SGB II vorliegenden Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall, ohne dass ein hiervon abweichender Rechtssatz aufgestellt wird. Dazu passt, dass das SG selbst das Vorliegen von Nichtzulassungsgründen geprüft und ausdrücklich verneint hat.
Zwar führt das SG aus, dass es sich von einer Deutung der BSG-Rechtsprechung distanziere, nach welcher der Nachweis von Unterkunftsalternativen stets Sache des Leistungsträgers sei. Der oben genannten Rechtsprechung des BSG kann dies indes nur für Fälle entnommen werden, in denen ein Vorhandensein und die Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums konkret zweifelhaft sind, was das SG vorliegend indes in nicht zu beanstandender Weise in tatsächlicher Hinsicht verneint. Nachdem der Bf. - abgesehen von seinen Behauptungen zur Wohnungssuche - vorliegend lediglich einen einzigen Zeitungsausschnitt (ohne Datum und Quellenangabe) vorgelegt hat, welcher zudem auch noch mehrere angemessene Wohnungen im Sinne der Ausführungen des Bg. und des angewendeten Mietspiegels enthielt, konnte das SG zu Recht davon auszugehen, dass bei regelmäßiger Sichtung alleine schon dieser Publikation weitere entsprechende Wohnungsanzeigen hätten gefunden werden können, auf die der Bf. sich hätte bewerben können. Sogar der Bevollmächtigte des Bf. hat sich indes im sozialgerichtlichen Verfahren (Schriftsatz vom 04.09.2008) nur dahingehend eingelassen, dass der Bf. bei der "Handvoll entsprechender Wohnungen" angerufen habe, jedoch "meist" bereits darauf hingewiesen worden sei, dass die Wohnung entweder bereits vergeben sei oder jedenfalls nicht an Hartz-IV-Empfänger vergeben werde.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, auf dem die Entscheidung beruhen kann, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass hier nur Verfahrensfehler des SG, nicht jedoch solche der Verwaltung, zur Zulässigkeit der Berufung führen können (BSG SozR § 162 Nr. 41), wobei außerdem nur Fehler gegen bundesrechtliche Vorschriften relevant sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 44).
Sofern fehlende Erhebungen des SG zur Situation des örtlichen Wohnungsmarktes geltend gemacht werden, stellt dies keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG dar, denn diese Vorgehensweise stützt sich auf die im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstandende (s.o.) Tatsachen- und Rechtsauffassung des SG, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens von einer Verfügbarkeit günstigeren Wohnraums für den Bf. auszugehen ist.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Die vorliegende Nichtzulassungsentscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Das angefochtene Urteil des SG vom 03.03.2009 wird hiermit rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG.
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Aus
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