L 1 AS 1785/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1790/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 1785/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Aufhebung von Leistungsbescheiden sowie die Erstattung von insgesamt 4.713,17 EUR im Streit.

Der 1942 geborene Kläger, der mit der Beigeladenen verheiratet ist und mit ihr zusammen lebt, bezog ab 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nämlich Arbeitslosengeld II (Alg II). Seit 29. Dezember 2008 bezieht der Kläger Altersrente. Die Beigeladene bezieht seit 1. April 2002 Altersrente für Frauen, zunächst in Höhe von 280,16 EUR, jedenfalls ab Oktober 2005 in Höhe von 283,45 EUR. Die Rentenzahlungen an die Beigeladene gab der Kläger in seinem Antrag vom 21. September 2004 sowie den Fortzahlungsanträgen vom 31. März 2006, 22. August 2006 und 20. September 2007 an. Fragen zu sonstigem Einkommen von ihm oder seiner Ehefrau verneinte der Kläger.

Zunächst bewilligte das Landratsamt A.-D. unter Anrechnung der Altersrente der Beigeladenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 5. September 2005 bewilligte dann die Beklagte Leistungen vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 an den Kläger in Höhe von 311,- EUR monatlich, mit Bescheid vom 3. April 2006 Leistungen von weiterhin monatlich 311,- EUR vom 1. April bis 30. September 2006, mit Bescheid vom 25. August 2006 Leistungen vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 in unveränderter Höhe und mit weiterem Bescheid vom 25. August 2006 monatlich 311,- EUR für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2007. Mit Bescheid vom 28. September 2007 bewilligte die Beklagte vom 1. Oktober bis 30. November 2007 monatlich 312,- EUR, vom 1. Dezember bis 28. Dezember 2007 280,80 EUR.

Durch einen Datenabgleich wurde der Beklagten im August 2007 bekannt, dass die Beigeladene in der Wäscherei E. GmbH beschäftigt ist. Nach Rückfrage beim Beschäftigungsbetrieb teilte dieser mit, die Beigeladene sei dort seit 1. Juni 2002 zu einem monatlich gleichbleibenden Entgelt von 400,- EUR beschäftigt.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aufhebung und Geltendmachung der Erstattungsforderung äußerte sich die Beigeladene dahingehend, sie habe nur selten ausgeholfen, trotz ihrer Krankheit, und sei deshalb davon ausgegangen, diese Beschäftigung nicht melden zu müssen.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2008 hob die Beklagte die Entscheidungen vom 5. September 2005, 3. April 2006, 25. August 2006 und 28. September 2007 für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 28. Dezember 2007 teilweise auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 4.713,17 EUR geltend.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und brachte vor, man habe gedacht, zur Altersrente etwas dazuverdienen zu können; man habe den Zuverdienst dringend gebraucht, da mit der geringen Altersrente und dem Alg II das Leben nicht zu finanzieren gewesen wäre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Bescheide seien nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aufzuheben, da sie von Anfang an rechtswidrig gewesen seien. Die Entscheidungen beruhten auf Angaben, die der Kläger grob fahrlässig nicht gemacht habe. Er habe die Tätigkeit seiner Ehefrau in der Wäscherei E. nicht mitgeteilt. Die Beigeladene habe grundsätzlich Anspruch auf Leistungen in Höhe von 314,73 EUR monatlich (Regelleistung plus Kosten der Unterkunft). Davon sei die Rente in Höhe von 280,16 EUR sowie das zu berücksichtigende Einkommen in Höhe von 240,- EUR (400,- EUR Einkommen abzüglich Erwerbstätigenfreibetrag von 100,- EUR, abzüglich des weiteren Freibetrags in Höhe von 60,- EUR) abzuziehen. Der übersteigende Teil des Einkommens der Beigeladenen von 174,43 EUR mindere den Anspruch des Klägers. Für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 1.(richtig wohl 30.) Juni 2007 belaufe sich der Erstattungsbetrag auf 3.684,03 EUR (21 Monate x 175,43 EUR); für die Zeit vom 1. Juli bis 31. November 2007 betrage die monatliche Überzahlung 174,43 EUR und für Dezember 2007 156,99 EUR.

Dagegen hat der Kläger am 6. Mai 2008 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und zur Begründung sein bisheriges Vorbringen vertieft. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2009 hat der Kläger ergänzend vorgebracht, nicht er, sondern seine Frau habe die Formulare ausgefüllt.

Mit Urteil vom 19. Februar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das SG aus, dass die Bewilligungsentscheidungen von Anfang an rechtswidrig gewesen seien, da dem Kläger ohne Berücksichtigung des Einkommens seiner Ehefrau zu hohe Leistungen gewährt worden seien. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da ihm der Vorwurf vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könne. Denn er habe weder im Erstantrag noch den Folgeanträgen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau gemacht. Der Fragebogen sei auch so klar formuliert, dass er ohne weiteres erkennen konnte, dass gerade auch Angaben zum Arbeitsentgelt seiner Ehefrau verlangt sind. Die Einwände des Klägers und der Beigeladenen seien unbeachtlich, da die rechtliche Bewertung der Zuverdienstmöglichkeiten nicht ihnen, sondern der Beklagten obliege. Auch das Vorbringen, die Ehefrau habe die Anträge ausgefüllt, ändere am Vorwurf nichts, da sich der Kläger durch seine Unterschrift die Angaben seiner Ehefrau zu eigen gemacht habe. Abweichend von der Berechnung der Beklagten seien sogar 4.801,67 EUR zu Unrecht bewilligt worden, so dass die Aufhebung nur in Höhe von 4.713,17 EUR schon von daher nicht zu beanstanden sei.

Gegen das am 26. März 2009 durch Übergabe-Einschreiben zugestellte Urteil hat der Kläger am 8. April 2009 beim Sozialgericht Ulm Berufung eingelegt, die dem Landessozialgericht am 17. April 2009 vorgelegt worden ist. Der Kläger wiederholt zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und betont insbesondere, den geforderten Erstattungsbetrag nicht zurückzahlen zu können.

Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Februar 2009 sowie den Bescheid vom 10. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2008 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligungsbescheide über Grundsicherungsleistungen gegenüber dem Kläger teilweise in Höhe von 4.713,17 EUR aufgehoben und die Erstattung dieser Summe geltend gemacht.

Auch für Verfahren nach dem SGB II gilt das SGB X (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und damit auch die Vorschriften über die Rücknahme von Verwaltungsakten nach den §§ 45 ff SGB X.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Liegen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III).

Die Leistungsbewilligungen waren von Anfang an insoweit rechtswidrig, als das Einkommen der Beigeladenen aus ihrer Erwerbstätigkeit in Höhe von monatlich 400,- EUR nicht - teilweise - auf den Anspruch des Klägers auf Grundsicherungsleistungen angerechnet worden ist. Die Beklagte ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass beim Kläger in größerem Umfang Hilfebedürftigkeit bestanden hat.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschlang haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit bzw. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Der Kläger, der im fraglichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erwerbsfähig und auch grundsätzlich hilfebedürftig war, lebt mit der Beigeladenen in einer Bedarfsgemeinschaft. Diese hat im fraglichen Zeitraum neben ihrer Altersrente Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich 400,- EUR netto erzielt, so dass die Beklagte zu Recht deren Altersrente und das Erwerbseinkommen als anspruchsminderndes Einkommen auch gegenüber dem Kläger berücksichtigt hat. Dabei ist unerheblich, dass die Beigeladene selbst als Altersrentnerin nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Hilfebezieher kann sie dennoch sein (BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = BSGE 97, 217 und vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R = BSGE 97, 265; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 7 Rn. 71) und damit auch ihr Einkommen im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft Berücksichtigung finden (vgl. BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R = SozR 4-4200 § 9 Nr. 5).

Die Beigeladene erhielt bis September 2005 Altersrente von 280,16 EUR, ab 1. Oktober 2005 von 283,45 EUR, darüber hinaus monatlich gleichbleibend ein Arbeitsentgelt von netto 400,- EUR. Wie die Beklagte zu Recht berücksichtigt hat, sind vom Erwerbseinkommen der Beigeladenen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II zunächst ein Freibetrag von 100,- EUR abzusetzen, darüber hinaus nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II ein weiterer Freibetrag von 60,- EUR (20% von 300,- EUR), so dass insgesamt ein Freibetrag von 160,- EUR von dem grundsätzlich zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen ist.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass für das Einkommen der Beigeladenen aus Altersrente kein weiterer Freibetrag nach § 11 SGB II anzusetzen ist, auch wenn grundsätzlich für jedes Einkommen und damit auch die Altersrente als Einnahme in Geld Freibeträge nach § 11 SGB II in Betracht kommen (vgl. BSG vom 23. November 2006 a.a.O. und BSG vom 19. September 2008 - B 14 AS 56/07 R). Denn schon nach seinem Wortlaut stellt § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur für den Fall der Erwerbstätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auf einen pauschalierten Freibetrag von 100,- EUR nur für das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit ab; bei Einkünften anderer Art, also z.B. wie hier der Altersrente der Beigeladenen, ist daher ein entsprechender weiterer Abzug nicht vorzunehmen. Entsprechendes gilt für den Absetzbetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II. Offen bleiben kann, wie zu verfahren ist, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mehreren geringfügigen Erwerbstätigkeiten nachgeht.

Die Beklagte hat des Weiteren zu Recht den - fiktiven - Bedarf der Beigeladenen nach den Vorschriften des SGB II und nicht nach § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ermittelt (vgl. BSG vom 15. April 2008 a.a.O.) und diesen mit 311,- EUR, ab Juli 2007 mit 312,- EUR zuzüglich eines Anteils von 3,73 EUR für Unterkunft und Heizung festgesetzt. Diesem Bedarf hat sie das Gesamteinkommen der Beigeladenen ab Oktober 2005 von 523,45 EUR gegenüber gestellt, so dass der übersteigende Betrag von monatlich 208,72 EUR (Oktober 2005 bis Juni 2007) bzw. 207,72 (ab Juli 2007) beim Kläger - abzüglich eines Freibetrags von monatlich 30,- EUR nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-V) - als Einkommen zu berücksichtigen war.

Die Beklagte hat auch zu Recht die Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X teilweise aufgehoben, da der Kläger jedenfalls grob fahrlässig das Arbeitsentgelt der Beigeladenen nicht in seinen Anträgen auf Grundsicherungsleistungen angegeben hat. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG auf S. 7 und 8 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG) und schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Berufungsverfahren an. Nur ergänzend ist deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass möglichen Schwierigkeiten bei der Rückzahlung des Erstattungsbetrags dadurch Rechnung getragen werden kann, dass der Kläger bei der Kasse der Beklagten einen Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Niederschlagung der Forderung stellt. Darüber hat jedoch das Gericht nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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