L 12 AL 2056/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4272/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2056/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 11. bis 16. September 2007 und vom 2. bis 6. Juli 2008.

Der Kläger war vom 1.April 2005 bis 30. Juni 2007 als Kraftfahrer beschäftigt. Während der Arbeitslosigkeit fand er während eines genehmigten Urlaubs in Spanien dort eine neue Arbeitsstelle. Mit Schreiben vom 7. September 2007 teilte er der Beklagten mit, er versuche jetzt eine Mitfahrgelegenheit nach Spanien zu finden. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten ergab sich aus einem Telefonat mit der Ehefrau des Klägers am 4. Oktober 2007, dass der Kläger am 10. September 2007 zur Arbeitsaufnahme nach Spanien abgereist sei. Mit Bescheid vom 4. Oktober 2007 bewilligte die Beklagte Alg für den Zeitraum 27. August bis 10. September 2007 mit einem Leistungsbetrag von täglich 32,92 EUR, wobei als Grund für die befristete Bewilligung Ortsabwesenheit angegeben wurde. Der Bescheid wurde bestandskräftig. In der Zeit vom 17. September 2007 bis 1. Juli 2008 war der Kläger in Spanien beschäftigt. Am 30. Juni 2008 meldete sich die Ehefrau des Klägers telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass der Kläger gekündigt worden sei. Am 7. Juli 2008 meldete sich der Kläger persönlich bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 29. Juli 2008 wurde ihm Alg in Höhe von 32,92 EUR täglich ab 7. Juli 2008 bewilligt.

Am 29. September 2008 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Ihm fehlten für die Zeit vom 11. bis 16. September 2007 und vom 2. bis 6. Juli 2008 insgesamt elf Tage Alg. Sein Vertrag in Spanien habe am 1. Juli 2008 geendet und am 2. Juli 2008 habe er sich beim spanischen Arbeitsamt gemeldet. Als er am 4. Juli 2008 alle Papiere gehabt habe, habe er seinen Heimweg angetreten, um sich am 7. Juli 2008 zurückzumelden.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass die Bescheide vom 4. Oktober 2007 und 29. Juli 2008 nicht angefochten worden seien, weshalb ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei.

Mit Urteil vom 24. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen, da das nach § 78 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.

Mit Schreiben vom 19. April 2009, eingegangen beim Sozialgericht Stuttgart am 21. April 2009 hat der Kläger "Berufung sowie Beschwerde" gegen das Urteil eingelegt. Man habe seine Einwände gar nicht zur Kenntnis genommen. Gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2007 habe er gar keinen Widerspruch einlegen können, da er in Spanien gewesen sei. Außerdem habe er bei einer Auslandsbeschäftigung einen Mitnahmezeitraum von sechs Tagen, weshalb es gar keinen Grund gegeben habe, die Zahlung einzustellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die mit Schreiben vom 19. April 2009 gemachte Eingabe ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Der Kläger hat in seinem Schreiben die Beschwerde erwähnt, es ist daher davon auszugehen, dass er dieses allein zulässige Rechtsmittel auch einlegen wollte. Die gemäß § 145 Abs. 1 SGG zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewertes von 362,12 EUR (32,92 EUR für elf Tage) erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen. Eine daher erforderliche Zulassung durch das LSG kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1.) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 129, 132; BSGSozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rdnr. 28 f.; § 160 Rdnr. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7).

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Die Entscheidung des SG stellt eine schlichte Anwendung des Gesetzes im Einzelfall dar, die über diesen hinaus kein Bedeutung hat.

(2.) Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte liegt nicht vor. Eine solche setzt die Aufstellung eines Rechtssatzes voraus, der von einem von den genannten Gerichten aufgestellten objektiv abweicht. Dies ist hier nicht ersichtlich.

(3.) Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist weder dargetan noch erkennbar.

Die Geltendmachung einer sachlichen Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil vom 24. März 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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