Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 P 8340/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 390/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erhebt Anspruch auf Pflegegeld seit 01. April 2005.
Der am 1934 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten in der sozialen Pflegeversicherung. Er leidet unter Verschleißerscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insulinpflichtigem Diabetes, Übergewicht sowie Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern.
Am 25. April 2005 beantragte er Pflegegeld bei häuslicher Pflege. Er gab an, vorrangig von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau gepflegt zu werden. Pflegefachkraft Frau R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in W. erstattete nach Untersuchung vom 14. Juli 2005 das Gutachten vom 27. Juli 2005. Der tägliche Hilfebedarf errechne sich für Körperpflege auf 17 Minuten (Ganzkörperwäsche 13 Minuten, Baden umgelegt zwei Minuten, Kämmen zwei Minuten) und für Mobilität auf sieben Minuten (Ankleiden fünf Minuten, Entkleiden eine Minute, Transfer eine Minute); bei der Ernährung bestehe kein Hilfebedarf. Durch Bescheid vom 01. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da im Bereich der Grundpflege der erforderliche Zeitaufwand von mindestens 46 Minuten täglich nicht erreicht werde.
Mit dem Widerspruch hiergegen trug der Kläger im Wesentlichen vor, er könne nicht mehr allein vom Sofa oder vom Sessel aufstehen, die "Diabetikerfüße" müssten bis zu zweimal täglich eingerieben werden, er benötige auch Hilfe für Teilwäsche am Unterkörper, die Badezeit sei ungenügend angesetzt. Ferner seien zwei Ausgänge am Tag, zu denen er jeweils an- und ausgekleidet werden müsse, therapeutisch verordnet, weil er Bewegungstherapie benötige. Frau S. vom MDK erstattete das Gutachten vom 25. September 2005. Der im Widerspruchsschreiben angegebene Hilfebedarf sei im Vorgutachten bereits in vollem Umfang gewürdigt worden. Allerdings könnten neben den 17 Minuten für Körperpflege 13 Minuten für Mobilität angesetzt werden, sodass sich der tägliche Grundpflegebedarf auf 30 Minuten errechne. Der zweimalige tägliche Ausgang könne nicht berücksichtigt werden. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 dahin Stellung, der erforderliche Hilfebedarf werde im Gutachten nicht zutreffend festgestellt. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005. Nach den erhobenen Gutachten überschreite der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht 45 Minuten. Der Zeitaufwand für das tägliche Bewegungstraining sowie die gegebenenfalls damit verbundenen Hilfeleistungen fielen nicht in den Bereich der Grundpflege.
Der Kläger erhob am 28. Dezember 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Die ärztlich verordnete Bewegungstherapie von jeweils einer Stunde zweimal täglich diene nicht allein persönlichen Bedürfnissen und müsse berücksichtigt werden. Als chronisch Herzkranker und Diabetiker müsse er Gewichtsreduzierung anstreben. Es handele sich nicht um etwas ähnlich einer Schönheitsoperation. Vielmehr sei es eine durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Therapie. Sein Körpergewicht betrage inzwischen 134 kg. Die Bewegungsfähigkeit beider Arme sei schlechter geworden, hinzu kämen verstärkte Schmerzen im Bereich der Hüften, der Waden und der Fußgelenke.
Die Beklagte trat der Klage entgegen, legte die sozialmedizinische Beratung der Frau S. vom 23. Januar 2006 vor und hielt die Ergebnisse der Vorgutachten für zutreffend. Auch nach den eingeholten Gerichtsgutachten werde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von über 45 Minuten nicht erreicht.
Das SG holte von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Sc. vom 19. April 2006 ein (Untersuchung am 11. April 2006). Dieser gelangte zu einem Hilfebedarf für die Körperpflege von 21 Minuten täglich (Ganzkörperpflege dreimal wöchentlich umgelegt sechs Minuten, Duschen dreimal wöchentlich umgelegt sieben Minuten, Baden umgelegt zwei Minuten, Kämmen zwei Minuten sowie Reinigung nach Stuhlgang und Hochziehen der Hose vier Minuten). Für Mobilität sei ein Hilfebedarf von zehn Minuten täglich anzusetzen (Ankleiden sechs Minuten, Entkleiden drei Minuten, Stehen/Transfer umgelegt eine Minute). Zusammen ergebe dies 31 Minuten täglich.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattete Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. das Gutachten vom 26. November 2006 (Untersuchung am 17. November 2006). Der Sachverständige legte dar, er schätze den Hilfebedarf für die Körperpflege auf 24 Minuten täglich (Duschen umgelegt zwölf Minuten, Wasserlassen fünf Minuten, Hilfe beim Stuhlgang fünf Minuten, nächtliches Leeren der Urinflasche zwei Minuten). Für An- und Ausziehen würden, wenn täglich zwei Ausgänge stattfänden, dreimal sechs Minuten, also 18 Minuten täglich benötigt, insgesamt mithin 42 Minuten täglich.
Durch Urteil vom 18. Dezember 2007 wies das SG die Klage ab. Das SG stützte sich auf das Gutachten des Dr. Sc ... Da die vom Kläger unternommenen Spaziergänge dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, sei der hierdurch bedingte erhöhte pflegerische Bedarf nicht einzustellen, wobei auch bei Berücksichtigung des Hilfebedarfs des An- und Auskleidens mit 18 Minuten durch Dr. B. der erforderliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von 45 Minuten nicht erreicht werde.
Gegen das am 02. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Januar 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, der tägliche Hilfebedarf für die Grundpflege sei auf 59 Minuten zu errechnen. Dies ergebe sich daraus, dass Dr. B. im Gutachten nach § 109 SGG die vom Sachverständigen Dr. Sc. berücksichtigten sechs Minuten für Ganzkörperpflege, zwei Minuten Baden und zwei Minuten "Cremen" (richtig Kämmen) außer Acht gelassen habe. Damit ergäben sich 52 Minuten. Im Gutachten des MDK seien für die Ganzkörperpflege nicht nur sechs Minuten, sondern 13 Minuten in Ansatz gebracht. Die 52 Minuten seien deshalb nochmals um weitere sieben Minuten zu erhöhen. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass die ärztlich verordnete Bewegungstherapie mit täglich zwei Spaziergängen einzubeziehen sei, sodass die von Dr. B. für das An- und Entkleiden angesetzten 18 Minuten keineswegs in Abzug gebracht werden dürften. Es dürften nicht jeweils die ungünstigsten Feststellungen herangezogen werden, sondern es müssten auch die zu seinen Gunsten ergangenen Aussagen berücksichtigt werden. Sollten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein, müsse die Revision zugelassen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. April 2005 Pflegegeld nach Pflegestufe I zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Darlegungen des SG zu eigen, dass im Ergebnis keine Pflegebedürftigkeit vorliege.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (Satz 2, vgl. Hinweis des Senatsberichterstatters vom 12. September 2008, erneuert unter dem 07. April 2009). Anlass, von der angekündigten Verfahrensform abzugehen, hat sich im Anhörungsverfahren nicht mehr ergeben.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Ein Anspruch auf Pflegegeld - das der Kläger nach dem bei der Beklagten gestellten Antrag begehrt - nach Pflegestufe I seit 01. April 2005 besteht nicht.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einer der drei Pflegestufen zugeordnet ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (Nr. 2) und der Mobilität (Nr. 3). Zur Grundpflege zählt demnach im Einzelnen der Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechte3n Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität). Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach einem objektiven ("abstrakten") Maßstab zu beurteilen. Denn § 14 SGB XI stellt allein auf den "Bedarf" an Pflege und nicht auf die unterschiedliche Art der Deckung dieses Bedarfs bzw. die tatsächlich erbrachte Pflege ab (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Grundpflege sind als Orientierungswerte die Zeitkorridore der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (BRi) zu berücksichtigen. Diese Zeitwerte sind zwar keine verbindlichen Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 der Begutachtungs-Richtlinien; vgl. dazu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 3 m.w.N.). Dabei beruhen die Zeitkorridore auf der vollständigen Übernahme der Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft.
Der Zeitaufwand für die Grundpflege erreicht hier den für die Pflegestufe I vorausgesetzten Zeitaufwand von über 45 Minuten (vollen 46 Minuten) nicht. Keiner der gehörten Gutachter und Sachverständigen hat einen täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten errechnet. Der von Amts wegen gehörte Sachverständige Dr. Sc. nennt im Gutachten vom 19. April 2006 31 Minuten, der auf Antrag nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. B. im Gutachten vom 26. November 2006 42 Minuten. In den Gutachten des MDK (Frau R., 27. Juli 2005 und Frau S., 26. September 2005) hatten sich noch etwas geringere Werte ergeben.
Wie das SG stützt auch der Senat sich auf das Gutachten des Dr. Sc. vom 19. April 2006. Dieses Gutachten hat auf einem über einstündigen Hausbesuch am 11. April 2006 beruht. Das Ergebnis von 31 Minuten täglichem Hilfebedarf wurde, wie auch in allen anderen Gutachten, im Wesentlichen anhand Besichtigung der Wohnung und Befragung des Klägers und seiner Ehefrau gefunden. Danach erfordert die Körperpflege insgesamt 21 Minuten täglich (Ganzkörperpflege sechs Minuten, Duschen durchschnittlich sieben Minuten, Baden zwei Minuten, Kämmen zwei Minuten und Reinigung nach Stuhlgang vier Minuten). Hinzu kommt ein Zeitaufwand für Mobilität von insgesamt zehn Minuten (An- und Auskleiden neun Minuten, Transfer durchschnittlich eine Minute). Die gemachten Zeitangaben sind nachvollziehbar. Denn durch die Pflegeperson ist nur eine Teilübernahme und keine vollständige Übernahme der Verrichtungen notwendig.
Die vom Kläger zweimal täglich vorgenommenen Spaziergänge (Bewegungstherapie) können zur Ermittlung des Hilfebedarfs bei den Verrichtungen der Grundpflege im Bereich der Mobilität nicht berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs können nur die Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit den im (abschließenden) Katalog aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssen (vgl. z.B. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2). Zu der Verrichtung "Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" zählen nur solche Wegebegleitungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen (vgl. Bundesrat-Drucks. 505/93, S 97). Darunter fallen Wege zum Arzt oder Krankengymnasten, nicht aber zur Rehabilitation, zur Behindertenwerkstatt, zum - auch integrativen - Kindergarten, zur Schule, zur Arbeitsstätte, zu Gottesdiensten oder Begleitungen im Rahmen von Spaziergängen als Teil der Behandlungspflege (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Demgemäß kann das für die vom Kläger zweimal täglich unternommenen Spaziergänge, die ärztlich verordnet und aus gesundheitlichen Gründen auch sinnvoll sind, erforderliche An- und Auskleiden bei der Ermittlung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Demgemäß wäre der von dem Sachverständigen Dr. B. ermittelte Hilfebedarf von 42 Minuten entsprechend zu reduzieren, sodass der erforderliche Zeitaufwand von mindestens 46 Minuten deutlich nicht erreicht wird.
Es ist nicht möglich, wie vom Kläger verlangt, die jeweils maximalen Zeitangaben für einzelne Verrichtungen meistbegünstigend zu berücksichtigen, um so, wie in der Berufungsbegründung gefordert, mindestens 59 Minuten zu erreichen. Der zeitliche Hilfebedarf beruht auf einer Schätzung (vgl. z.B. BSG SozR 3-3300 § 14 Nrn. 9 und 10). Der Sachverständige Dr. B. hat dies zutreffend so dargestellt, die Schwierigkeit und Problematik der Erhebung und Einschätzung des Hilfebedarfs liege darin, dass jeder Gutachter darauf angewiesen sei, was der Kläger oder dessen Ehefrau zu den Fragen nach dem zeitlichen oder allgemeinen Hilfebedarf antworte. Ob überhaupt regelmäßig morgendlich geduscht werde, sei nicht zu verifizieren, jedenfalls habe die Badewanne nicht benutzt ausgesehen und es habe ein Duschvorhang gefehlt. Alle Daten und Zeiten seien eine Mischung aus Einschätzung, allgemeiner Lebenserfahrung und Glauben an die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Wenn Dr. B. aufgrund der Angaben des Klägers und dessen Ehefrau für Duschen zwölf Minuten ansetzt und dies als einzige Verrichtung der Ganzkörperpflege notiert, kann dem nicht entgegengehalten werden, die von Dr. Sc. differenziert genannten sechs Minuten für Ganzkörperpflege, zwei Minuten für Baden und zwei Minuten für Kämmen (nicht "Cremen") müssten noch hinzugezählt werden; im Übrigen hat Dr. B. festgehalten, der Kläger sei zum Kämmen mit der linken Hand ausreichend in der Lage. Wenn die Gutachterinnen des MDK für die Ganzkörperpflege bis zu 13 Minuten in Ansatz gebracht haben, mag dies großzügig gewesen sein; auch insoweit besteht bei anderer Erhebung und Einschätzung im gerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf eine Meistbegünstigung. Maßgeblich ist der jeweils vom einzelnen Gutachter oder Sachverständigen ermittelte Gesamtwert. Dieser erreicht in keinem Fall mehr als 45 Minuten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegt nicht vor.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erhebt Anspruch auf Pflegegeld seit 01. April 2005.
Der am 1934 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten in der sozialen Pflegeversicherung. Er leidet unter Verschleißerscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insulinpflichtigem Diabetes, Übergewicht sowie Herzinsuffizienz mit Vorhofflimmern.
Am 25. April 2005 beantragte er Pflegegeld bei häuslicher Pflege. Er gab an, vorrangig von seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau gepflegt zu werden. Pflegefachkraft Frau R. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) in W. erstattete nach Untersuchung vom 14. Juli 2005 das Gutachten vom 27. Juli 2005. Der tägliche Hilfebedarf errechne sich für Körperpflege auf 17 Minuten (Ganzkörperwäsche 13 Minuten, Baden umgelegt zwei Minuten, Kämmen zwei Minuten) und für Mobilität auf sieben Minuten (Ankleiden fünf Minuten, Entkleiden eine Minute, Transfer eine Minute); bei der Ernährung bestehe kein Hilfebedarf. Durch Bescheid vom 01. August 2005 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, da im Bereich der Grundpflege der erforderliche Zeitaufwand von mindestens 46 Minuten täglich nicht erreicht werde.
Mit dem Widerspruch hiergegen trug der Kläger im Wesentlichen vor, er könne nicht mehr allein vom Sofa oder vom Sessel aufstehen, die "Diabetikerfüße" müssten bis zu zweimal täglich eingerieben werden, er benötige auch Hilfe für Teilwäsche am Unterkörper, die Badezeit sei ungenügend angesetzt. Ferner seien zwei Ausgänge am Tag, zu denen er jeweils an- und ausgekleidet werden müsse, therapeutisch verordnet, weil er Bewegungstherapie benötige. Frau S. vom MDK erstattete das Gutachten vom 25. September 2005. Der im Widerspruchsschreiben angegebene Hilfebedarf sei im Vorgutachten bereits in vollem Umfang gewürdigt worden. Allerdings könnten neben den 17 Minuten für Körperpflege 13 Minuten für Mobilität angesetzt werden, sodass sich der tägliche Grundpflegebedarf auf 30 Minuten errechne. Der zweimalige tägliche Ausgang könne nicht berücksichtigt werden. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 dahin Stellung, der erforderliche Hilfebedarf werde im Gutachten nicht zutreffend festgestellt. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten erließ den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 30. November 2005. Nach den erhobenen Gutachten überschreite der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht 45 Minuten. Der Zeitaufwand für das tägliche Bewegungstraining sowie die gegebenenfalls damit verbundenen Hilfeleistungen fielen nicht in den Bereich der Grundpflege.
Der Kläger erhob am 28. Dezember 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Die ärztlich verordnete Bewegungstherapie von jeweils einer Stunde zweimal täglich diene nicht allein persönlichen Bedürfnissen und müsse berücksichtigt werden. Als chronisch Herzkranker und Diabetiker müsse er Gewichtsreduzierung anstreben. Es handele sich nicht um etwas ähnlich einer Schönheitsoperation. Vielmehr sei es eine durch den Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannte Therapie. Sein Körpergewicht betrage inzwischen 134 kg. Die Bewegungsfähigkeit beider Arme sei schlechter geworden, hinzu kämen verstärkte Schmerzen im Bereich der Hüften, der Waden und der Fußgelenke.
Die Beklagte trat der Klage entgegen, legte die sozialmedizinische Beratung der Frau S. vom 23. Januar 2006 vor und hielt die Ergebnisse der Vorgutachten für zutreffend. Auch nach den eingeholten Gerichtsgutachten werde ein Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von über 45 Minuten nicht erreicht.
Das SG holte von Amts wegen das Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Sc. vom 19. April 2006 ein (Untersuchung am 11. April 2006). Dieser gelangte zu einem Hilfebedarf für die Körperpflege von 21 Minuten täglich (Ganzkörperpflege dreimal wöchentlich umgelegt sechs Minuten, Duschen dreimal wöchentlich umgelegt sieben Minuten, Baden umgelegt zwei Minuten, Kämmen zwei Minuten sowie Reinigung nach Stuhlgang und Hochziehen der Hose vier Minuten). Für Mobilität sei ein Hilfebedarf von zehn Minuten täglich anzusetzen (Ankleiden sechs Minuten, Entkleiden drei Minuten, Stehen/Transfer umgelegt eine Minute). Zusammen ergebe dies 31 Minuten täglich.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattete Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. B. das Gutachten vom 26. November 2006 (Untersuchung am 17. November 2006). Der Sachverständige legte dar, er schätze den Hilfebedarf für die Körperpflege auf 24 Minuten täglich (Duschen umgelegt zwölf Minuten, Wasserlassen fünf Minuten, Hilfe beim Stuhlgang fünf Minuten, nächtliches Leeren der Urinflasche zwei Minuten). Für An- und Ausziehen würden, wenn täglich zwei Ausgänge stattfänden, dreimal sechs Minuten, also 18 Minuten täglich benötigt, insgesamt mithin 42 Minuten täglich.
Durch Urteil vom 18. Dezember 2007 wies das SG die Klage ab. Das SG stützte sich auf das Gutachten des Dr. Sc ... Da die vom Kläger unternommenen Spaziergänge dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, sei der hierdurch bedingte erhöhte pflegerische Bedarf nicht einzustellen, wobei auch bei Berücksichtigung des Hilfebedarfs des An- und Auskleidens mit 18 Minuten durch Dr. B. der erforderliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege von 45 Minuten nicht erreicht werde.
Gegen das am 02. Januar 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Januar 2008 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, der tägliche Hilfebedarf für die Grundpflege sei auf 59 Minuten zu errechnen. Dies ergebe sich daraus, dass Dr. B. im Gutachten nach § 109 SGG die vom Sachverständigen Dr. Sc. berücksichtigten sechs Minuten für Ganzkörperpflege, zwei Minuten Baden und zwei Minuten "Cremen" (richtig Kämmen) außer Acht gelassen habe. Damit ergäben sich 52 Minuten. Im Gutachten des MDK seien für die Ganzkörperpflege nicht nur sechs Minuten, sondern 13 Minuten in Ansatz gebracht. Die 52 Minuten seien deshalb nochmals um weitere sieben Minuten zu erhöhen. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass die ärztlich verordnete Bewegungstherapie mit täglich zwei Spaziergängen einzubeziehen sei, sodass die von Dr. B. für das An- und Entkleiden angesetzten 18 Minuten keineswegs in Abzug gebracht werden dürften. Es dürften nicht jeweils die ungünstigsten Feststellungen herangezogen werden, sondern es müssten auch die zu seinen Gunsten ergangenen Aussagen berücksichtigt werden. Sollten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sein, müsse die Revision zugelassen werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 01. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2005 zu verurteilen, ihm ab 01. April 2005 Pflegegeld nach Pflegestufe I zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht sich die Darlegungen des SG zu eigen, dass im Ergebnis keine Pflegebedürftigkeit vorliege.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entschieden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (Satz 2, vgl. Hinweis des Senatsberichterstatters vom 12. September 2008, erneuert unter dem 07. April 2009). Anlass, von der angekündigten Verfahrensform abzugehen, hat sich im Anhörungsverfahren nicht mehr ergeben.
Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache unbegründet. Ein Anspruch auf Pflegegeld - das der Kläger nach dem bei der Beklagten gestellten Antrag begehrt - nach Pflegestufe I seit 01. April 2005 besteht nicht.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) können Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, wer einer der drei Pflegestufen zugeordnet ist. Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, die im Einzelnen in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind, auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß (§ 15 SGB XI) der Hilfe bedürfen. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI). Die Grundpflege umfasst die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus den Bereichen der Körperpflege (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI), der Ernährung (Nr. 2) und der Mobilität (Nr. 3). Zur Grundpflege zählt demnach im Einzelnen der Hilfebedarf beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung (Körperpflege), beim mundgerechte3n Zubereiten der Nahrung und bei der Aufnahme der Nahrung (Ernährung) sowie beim selbstständigen Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung (Mobilität). Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach einem objektiven ("abstrakten") Maßstab zu beurteilen. Denn § 14 SGB XI stellt allein auf den "Bedarf" an Pflege und nicht auf die unterschiedliche Art der Deckung dieses Bedarfs bzw. die tatsächlich erbrachte Pflege ab (vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Bei der Bestimmung des erforderlichen Zeitbedarfs für die Grundpflege sind als Orientierungswerte die Zeitkorridore der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI (BRi) zu berücksichtigen. Diese Zeitwerte sind zwar keine verbindlichen Vorgaben; es handelt sich jedoch um Zeitkorridore mit Leitfunktion (Abschnitt F Nr. 1 der Begutachtungs-Richtlinien; vgl. dazu BSG SozR 4-3300 § 23 Nr. 3 m.w.N.). Dabei beruhen die Zeitkorridore auf der vollständigen Übernahme der Verrichtungen durch eine Laienpflegekraft.
Der Zeitaufwand für die Grundpflege erreicht hier den für die Pflegestufe I vorausgesetzten Zeitaufwand von über 45 Minuten (vollen 46 Minuten) nicht. Keiner der gehörten Gutachter und Sachverständigen hat einen täglichen Hilfebedarf in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten errechnet. Der von Amts wegen gehörte Sachverständige Dr. Sc. nennt im Gutachten vom 19. April 2006 31 Minuten, der auf Antrag nach § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. B. im Gutachten vom 26. November 2006 42 Minuten. In den Gutachten des MDK (Frau R., 27. Juli 2005 und Frau S., 26. September 2005) hatten sich noch etwas geringere Werte ergeben.
Wie das SG stützt auch der Senat sich auf das Gutachten des Dr. Sc. vom 19. April 2006. Dieses Gutachten hat auf einem über einstündigen Hausbesuch am 11. April 2006 beruht. Das Ergebnis von 31 Minuten täglichem Hilfebedarf wurde, wie auch in allen anderen Gutachten, im Wesentlichen anhand Besichtigung der Wohnung und Befragung des Klägers und seiner Ehefrau gefunden. Danach erfordert die Körperpflege insgesamt 21 Minuten täglich (Ganzkörperpflege sechs Minuten, Duschen durchschnittlich sieben Minuten, Baden zwei Minuten, Kämmen zwei Minuten und Reinigung nach Stuhlgang vier Minuten). Hinzu kommt ein Zeitaufwand für Mobilität von insgesamt zehn Minuten (An- und Auskleiden neun Minuten, Transfer durchschnittlich eine Minute). Die gemachten Zeitangaben sind nachvollziehbar. Denn durch die Pflegeperson ist nur eine Teilübernahme und keine vollständige Übernahme der Verrichtungen notwendig.
Die vom Kläger zweimal täglich vorgenommenen Spaziergänge (Bewegungstherapie) können zur Ermittlung des Hilfebedarfs bei den Verrichtungen der Grundpflege im Bereich der Mobilität nicht berücksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs können nur die Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Zusammenhang mit den im (abschließenden) Katalog aufgeführten Verrichtungen der Grundpflege vorgenommen werden müssen (vgl. z.B. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 2). Zu der Verrichtung "Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" zählen nur solche Wegebegleitungen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen (vgl. Bundesrat-Drucks. 505/93, S 97). Darunter fallen Wege zum Arzt oder Krankengymnasten, nicht aber zur Rehabilitation, zur Behindertenwerkstatt, zum - auch integrativen - Kindergarten, zur Schule, zur Arbeitsstätte, zu Gottesdiensten oder Begleitungen im Rahmen von Spaziergängen als Teil der Behandlungspflege (vgl. BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 19). Demgemäß kann das für die vom Kläger zweimal täglich unternommenen Spaziergänge, die ärztlich verordnet und aus gesundheitlichen Gründen auch sinnvoll sind, erforderliche An- und Auskleiden bei der Ermittlung des Hilfebedarfs nicht berücksichtigt werden. Demgemäß wäre der von dem Sachverständigen Dr. B. ermittelte Hilfebedarf von 42 Minuten entsprechend zu reduzieren, sodass der erforderliche Zeitaufwand von mindestens 46 Minuten deutlich nicht erreicht wird.
Es ist nicht möglich, wie vom Kläger verlangt, die jeweils maximalen Zeitangaben für einzelne Verrichtungen meistbegünstigend zu berücksichtigen, um so, wie in der Berufungsbegründung gefordert, mindestens 59 Minuten zu erreichen. Der zeitliche Hilfebedarf beruht auf einer Schätzung (vgl. z.B. BSG SozR 3-3300 § 14 Nrn. 9 und 10). Der Sachverständige Dr. B. hat dies zutreffend so dargestellt, die Schwierigkeit und Problematik der Erhebung und Einschätzung des Hilfebedarfs liege darin, dass jeder Gutachter darauf angewiesen sei, was der Kläger oder dessen Ehefrau zu den Fragen nach dem zeitlichen oder allgemeinen Hilfebedarf antworte. Ob überhaupt regelmäßig morgendlich geduscht werde, sei nicht zu verifizieren, jedenfalls habe die Badewanne nicht benutzt ausgesehen und es habe ein Duschvorhang gefehlt. Alle Daten und Zeiten seien eine Mischung aus Einschätzung, allgemeiner Lebenserfahrung und Glauben an die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Wenn Dr. B. aufgrund der Angaben des Klägers und dessen Ehefrau für Duschen zwölf Minuten ansetzt und dies als einzige Verrichtung der Ganzkörperpflege notiert, kann dem nicht entgegengehalten werden, die von Dr. Sc. differenziert genannten sechs Minuten für Ganzkörperpflege, zwei Minuten für Baden und zwei Minuten für Kämmen (nicht "Cremen") müssten noch hinzugezählt werden; im Übrigen hat Dr. B. festgehalten, der Kläger sei zum Kämmen mit der linken Hand ausreichend in der Lage. Wenn die Gutachterinnen des MDK für die Ganzkörperpflege bis zu 13 Minuten in Ansatz gebracht haben, mag dies großzügig gewesen sein; auch insoweit besteht bei anderer Erhebung und Einschätzung im gerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf eine Meistbegünstigung. Maßgeblich ist der jeweils vom einzelnen Gutachter oder Sachverständigen ermittelte Gesamtwert. Dieser erreicht in keinem Fall mehr als 45 Minuten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung oder eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegt nicht vor.
Rechtskraft
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