L 11 KR 1221/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1221/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Von dem Rechtsstreit werden der geltend gemachte Anspruch auf Entscheidung über die Bewilligung des Festzuschusses für den Heil- und Kostenplan vom 27. Januar 2009 und der zugehörige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 11 KR 3835/09 fortgeführt. Der Senat erklärt sich im Verfahren L 11 KR 3835/09 und dem zugehörigen Antrag auf Prozesskostenhilfe sowie im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 11 KR 3648/09 ER für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Reutlingen.

Gründe:

Nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 145 Abs. 1 Zivilprozessordnung kann das Gericht anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobenen Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. Der Senat macht hiervon Gebrauch, denn der Kläger hat im Verfahren L 11 KR 1221/09 zwei Ansprüche geltend gemacht, für deren Entscheidung jeweils andere Gerichte zuständig sind.

Soweit zumindest nicht auszuschließen ist, dass mit der am 13. März 2009 erhobenen Klage ein Anspruch auf Entscheidung über die Bewilligung des Festzuschusses für den Heil- und Kostenplan vom 27. Januar 2009 geltend gemacht wird (s. Schreiben der Beklagten vom 20. Mai 2009, AS 33 der Senatsakte, und Schreiben des Klägers vom 5. Juni 2009, AS 35 der Senatsakte), erklärt sich der Senat für instanziell unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht Reutlingen. Der Senat kann mangels Zuständigkeit nicht über diese Klage entscheiden. Die Landessozialgerichte entscheiden, von einigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen (§ 29 Abs. 2 bis 5 SGG) abgesehen, allein im zweiten Rechtszug über die Berufung gegen die Urteile und die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte (§ 29 Abs. 1 SGG). Ein solches Urteil oder eine andere Entscheidung des Sozialgericht ist hier aber - bisher - nicht ergangen.

Nach § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die auf die fehlende instanzielle Zuständigkeit als Unterfall der fehlenden sachlichen Zuständigkeit entsprechende Anwendung finden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 98 Rn. 2 m.w.N.), spricht das unzuständige Gericht - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, die hier erfolgt ist - seine Unzuständigkeit aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2000, VII S 14/00, für das finanzgerichtliche, BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 NVwZ 2002, 992 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 26. Februar 2003, 13 U 60/98, für das zivilgerichtliche Verfahren und LSG Baden-Württemberg Beschlüsse vom 24. Januar 2005, L 8 SB 237/05, und 25. August 2008, L 8 AS 1873/08 ER-B, für das sozialgerichtliche Verfahren). Dieses ist hier das für die Klage sachlich (§ 8 SGG) und örtlich (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) zuständige Sozialgericht Reutlingen (SG).

Gleichfalls spricht der Senat seine Unzuständigkeit aus hinsichtlich des Antrags des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (AS 29 der Senatsakte) für die Klage betreffend den abgetrennten Streitgegenstand und hinsichtlich des am 12. August 2009 gestellten Eilantrag des Klägers (L 11 KR 3648/09 ER). Der Senat verweist auch diese an das örtlich und instanziell zuständige SG. § 98 SGG findet auf Prozesskostenhilfeanträge und Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes grds. entsprechende Anwendung.

Die Entscheidung über die Kosten der verwiesenen Verfahren bleibt der Entscheidung des SG überlassen.

Anhängig unter dem Aktenzeichen L 11 KR 1221/09 ist damit noch der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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