Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 15 EG 3/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 EG 22/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 1/18 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.
Im Zeitraum 15.9.2011 bis Ende Juli 2012 hielt sich die Klägerin als Stipendiatin mit diesbezüglichen monatlichen Zuwendungen in Höhe von 1.075 Euro im Ausland aus, absolvierte einen Masterstudiengang und durfte aufgrund der Stipendiumsbedingungen Erwerbseinkommen lediglich aus selbständiger Arbeit durch Werkverträge erzielen. Im Jahr 2012 erzielte die Klägerin insgesamt 5.794,- Euro aus selbständiger Tätigkeit, im Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2013 286,- Euro.
Von September 2012 bis zu Geburt ihrer leiblichen Tochter, C. A., 2013, arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Institut für Genossenschaftswessen in A-Stadt. Hierbei erzielte sie ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.772,09 Euro im Monat September 2012, 1.772,09 Euro im Monat Oktober 2012, 1.772,09 Euro, zzgl. 590,72 Euro Weihnachtsgeld, im Monat November 2012 und 1.775,42 Euro im Monat Dezember 2012, 1.775,42 Euro im Monat Januar 2013, 1.775,42 Euro im Monat Februar 2013, 1.775,42 Euro im Monat März 2013, 1.775,42 Euro im Monat April 2013, 1.775,42 Euro im Monat Mai 2013, 1.775,42 Euro im Monat Juni 2013 und 1.582,40 Euro, zzgl. 127,83 Euro Urlaubsgeld und einer Einmalzahlung von 225,- Euro, im Monat Juli 2013.
Im Januar 2013 wechselte die Klägerin ihre Steuerklasse IV gegen III ein.
Am 23.8.2013 beantragte die Klägerin beim beklagten Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom 26.9.2013 bewilligte das beklagte Land, unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums von Januar bis Dezember 2012 und eines Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.024,18 Euro sowie unter Einbeziehung eines Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro, Elterngeld in monatlicher Höhe von 686,20 Euro. Dieser Bescheid steht unter Änderungsvorbehalt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2.10.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückgewiesen wurde.
Am 12.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie meint, für die Berechnung des Elterngeldes müsse als Bemessungszeitraum Juli 2012 bis Juni 2013, was den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt entspricht und als maßgebliche Steuerklasse Klasse III zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift des § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei entsprechend teleologisch zu reduzieren. Bei ihr liege ein Härtefall vor. Hilfsweise sei das Stipendium als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt;
Der Bescheid vom 29.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 wird aufgehoben.
Das beklagte Land wird verurteilt, Elterngeld an die Klägerin in Höhe der Differenz des bereits geleisteten Betrages zu der sich unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums Juli 2012 bis Juni 2013 ergebenden gesetzlichen Leistungsbetrages zu zahlen.
Hilfsweise wird beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von Elterngeld an die Klägerin in Höhe der Differenz des bereits geleisteten Betrages zu der sich unter Zugrundelegung der durch das Stipendium erhaltenen Beträge als zusätzliches Erwerbseinkommen ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu zahlen.
Das beklagte Bundesland beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Regelung des § 2b BEEG und die amtliche Gesetzesbegründung hierzu.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klage wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, auch ist das Sozialgericht Marburg örtlich zuständig.
Allerdings ist die Klage nicht begründet. Denn der Bescheid des beklagten Landes vom 26.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Elterngeldzahlung als die mit den angegriffenen Bescheiden bewilligte.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Elterngeld ist dem Grunde nach § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254).
Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld, jedoch nur in dem durch das beklagte Land gewährten Umfang.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach § 2 BEEG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, wobei es unter Umständen, wie im Falle der Klägerin, gem. § 2a BEEG um einen Geschwisterbonus erhöht wird und generell um bestimmte Abzüge nach §§ 2e, 2f BEEG reduziert wird. Maßgeblich für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens ist der Bemessungszeitraum aus § 2b BEEG.
Der Bemessungszeitraum umfasst im Falle einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit der oder des Anspruchsberechtigten gem. § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, ggf. mit Besonderheiten nach Satz 2 der genannten Vorschrift.
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind gem. § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, wobei auch hier ggf. Besonderheiten nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift zu berücksichtigen sind.
Für die Fälle, in denen die oder der Anspruchsberechtigte in den voranstehend geschilderten Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte, ist nach § 2b Abs. 3 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit – abweichend von § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG – der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der aus § 2b Abs. 2 BEEG folgt. Auch hier gibt es Besonderheiten, nämlich nach § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG.
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit das Jahr 2012 als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat, wie aus dem Tatbestand ersichtlich, sowohl in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter, Juli 2013, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehabt, wie auch im Jahr 2012, ihrem steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum. Es liegt also ein Fall des § 2b Abs. 3 BEEG vor. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BEEG, die maßgeblichen Zeiträume vorliegend zu verschieben wären.
Hierzu vertritt die Klägerin im Übrigen auch keine abweichende Auffassung. Lediglich meint sie, in ihrem Fall müsste eine teleologische Reduktion des § 2 BEEG dergestalt erfolgen, dass als Bemessungszeitraum die zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind.
Dies ist indes nicht der Fall.
Zunächst dürfte die Rechtsmeinung der Klägerin darauf gerichtet sein, nicht § 2 BEEG, sondern § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG teleologisch reduzieren zu wollen. Bei der teleologischen Reduktion wird der Tatbestand einer Norm entgegen dem möglichen Wortsinn eingeschränkt, weil der Anwendungsbereich der Norm sonst über den Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgehen würde (vgl. hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 346 mwN.). Die Klägerin strebt aber die Gewährung von Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes an (so die Regelung des § 2 BEEG). Lediglich möchte sie als Bemessungsgrundlage hierfür im Wesentlichen die Regelung des § 2b Abs. 1 BEEG zugrunde gelegt haben, was sie erreichen würde, wenn die Ausnahmevorschrift des § 2b Abs. 3 BEEG ("Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens ") telelogisch reduziert würde.
Dafür gibt es aber keine Veranlassung.
Wie oben ausgeführt, trennt das BEEG die drei für die Berechnung des Elterngeldes in Frage kommenden Konstellationen an Einkommensquellen, nämlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 2b Abs. 1 BEEG), Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 2b Abs. 2 BEEG) und schließlich die Kombination beider Einkommensquellen (§ 2b Abs. 3 BEEG).
Das BEEG geht auf einen Gesetzesentwurf vom 20.6.2006 (BT-Drs. 16/1889) zurück. Bei den Zielen heißt es dort (S. 15) unter anderem:
"Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für die Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuten. Der Bezug von Elterngeld eröffnet in der zwölfmonatigen Kernzeit und den zusätzlichen zwei Partnermonaten, die als Bonus für einen aktiven Beitrag des anderen Elternteils zur Kindererziehung gewährt werden, einen Schonraum, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können. Das Elterngeld stärkt Eltern auch über diese Frühphase hinaus nachhaltig. Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen soll dazu beitragen, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern."
In der ursprünglichen Fassung war die Höhe des Elterngeldes abschließend mit § 2 geregelt. Die Vorschrift lautete:
"(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen."
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl. I S. 1878) wurden dann §§ 2a – 2f eingefügt, die im Wesentlichen der heutigen Fassung entsprechen. Zielsetzung dieses Gesetzesentwurfes war es, die aufwändige Einkommensermittlung, die die Verwaltungen der insoweit zuständigen Bundesländer erheblich belastete, zu reduzieren, so die durchschnittlichen Bearbeitungslaufzeiten der Anträge von unter einem Monat zu gewährleisten, um eine zeitnahe Auszahlung der Leistung sicherzustellen und zugleich Mehrausgaben zu vermeiden (BT-Drs. 17/1221, S. 1). Das Änderungsgesetz zielte ausdrücklich auf eine erhebliche Vermeidung des Vollzuges des Gesetzes unter Inkaufnahme von Pauschalierungen. Dass die Beschlussfassung in der konkreten Ausgestaltung vom ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 24.3.2010 abwich, ändert in Ansehung des ursprünglich beabsichtigten und letztlich gefundenen Inhalts an dieser Zielsetzung nichts (vgl. hierzu auch den parlamentarischen Beratungsverlauf, BT-Drs. 17/9841, insb. ab S. 13). Beispielhaft sei auf die pauschalisierte Abzugsermittlung der §§ 2e und 2f BEEG verwiesen.
Aus diesen Darstellungen ist abzuleiten, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des BEEG, ebenso wie bei seinen Änderungen, sowohl der Komplexität und Unterschiedlichkeit der individuellen Lebensverhältnisse der jeweils Berechtigungen als auch dem Ergebnis seiner Gesetzgebung, nämlich einer pauschalierten, nicht auf alle Einzelheiten der jeweils Betroffenen abstellenden Anspruchsermittlung bewusst. Er nahm diesen partiellen Verzicht auf Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit jedoch sehenden Auges in Kauf für den Gewinn an Verwaltungsfunktionalität.
Vor diesem dargestellten Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG nicht angezeigt. Insbesondere ist für den individuellen Fall der Klägerin nicht erkennbar, warum es sich hierbei um einen Härtefall handeln soll, der eine solche Sondersituation darstellen soll, die ein Abweichen von den, wie geschildert, zur Bearbeitung des Massengeschäfts erforderlichen Pauschalregelungen rechtfertigt. Es ist auch nicht, wie die Klägerin meint, Zielsetzung des BEEG, das aufgrund der Elternzeit entfallene Einkommen vollständig zu ersetzen. Es soll Familien lediglich bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen (vgl. BT-Drs. 16/1889, passim, insb. S. 19). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drs. aaO, vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 10/12 R), was aber, wie schon anhand der 67 Prozent-Lösung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG deutlich wird, nur eine Teilkompensation meint.
Die Erwerbsbiographie der Klägerin stellt sich so dar, dass sie unter hypothetischer Zugrundelegung der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter ein höheres Elterngeld erzielt hätte, als dies bei Anwendung des § 2b Abs. 3 BEEG der Fall ist. Solche Konstellationen allerdings sind Teil der Lebenswirklichkeit einer Vielzahl von Elterngeldbeziehern. Der Gesetzgeber hat, wie dargestellt, das Risiko jedes Anspruchsberechtigten, nicht die denkbar beste Anspruchshöhe zu erzielen erkannt und in Kauf genommen.
Schon aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung ist es der Judikative versagt, diese Wertentscheidung der Legislative in Frage zu stellen, sofern sie sich innerhalb der Grenzen der Verfassung bewegt.
Einen Verstoß des BEEG gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsnormen vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Insbesondere die von der Klägerin benannten Artikel 3 und 6 GG sind nicht verletzt.
Im Hinblick auf Artikel 3 GG fehlt es zunächst an einer Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Vorschriften des BEEG. Ihr Ansinnen stützt sich allerdings eher darauf, aus sachlichen Gründen ungleich behandelt werden zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird, sondern auch, wenn wesentlich Ungleiches willkürlich gleich (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86). Allerdings gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleich- bzw. eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Diese Gestaltungsfreiheit geht dabei im Bereich der darreichenden Verwaltung, wie vorliegend, weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (BVerfG aaO mwN). Insbesondere ist größte Zurückhaltung geboten, dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ein solcher liegt aber in den Motiven zur Schaffung des BEEG bzw. zu seiner Änderungen, wie oben dargestellt, vor.
Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt und abgewogen, dass sich die Klägerin nicht als typische Selbständige, falls man einen solchen Typus überhaupt zu definieren vermag, sieht.
Auch eine Verletzung des Artikels 6 GG ist für die Kammer nicht erkennbar, weil es schon eines Eingriffs ermangelt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das im Widerspruchsverfahren von der Klägerin benannten Argument, sie sei jederzeit Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherungen gewesen, für die hier relevanten Rechtsfragen ohne Belang ist. Ihr Hinweis, dass sie im Jahr 2013 aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Lehraufträge mehr annehmen konnte, ändert an dem gefundenen Ergebnis auch nichts, weil jedenfalls keine Fälle des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BEEG vorlagen.
Die Bildung einer Analogie, als das Gegenteil der teleologischen Reduktion (vgl. auch hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 348 mwN.), in Bezug auf § 2b Abs. 1 BEEG scheitert im Übrigen schon an der Voraussetzung der planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu statt vieler BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 B 3 P 7/13 R), denn den Fall des Zusammentreffens von Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich und wörtlich als Ausnahmetatbestand von § 2 Abs. 1 BEEG in Abs. 3 der Vorschrift geregelt.
Aus den dargelegten Gründen kommt auch die Zugrundelegung der Steuerklasse III nicht in Betracht.
Schließlich ist an der durch das beklagte Land ermittelten Höhe des Elterngeldes nichts zu beanstanden.
Insbesondere war auch das als Hilfsantrag verfolgte Begehren, das im Wege des Stipendiums gewährte Einkommen zu berücksichtigen, nicht erfolgreich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG kommt es für die Berechnung des Elterngelds auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG errechnet sich dieses aus der (verminderten) Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die jeweils im Inland zu versteuern sind. Ein Stipendium, also eine nach allgemeinem Begriffsverständnis finanzielle Unterstützung als Element der Begabtenförderung, unterfällt den Versteuerungsvorschriften des EStG aber gem. § Nr. 44 EStG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Elterngeld.
Im Zeitraum 15.9.2011 bis Ende Juli 2012 hielt sich die Klägerin als Stipendiatin mit diesbezüglichen monatlichen Zuwendungen in Höhe von 1.075 Euro im Ausland aus, absolvierte einen Masterstudiengang und durfte aufgrund der Stipendiumsbedingungen Erwerbseinkommen lediglich aus selbständiger Arbeit durch Werkverträge erzielen. Im Jahr 2012 erzielte die Klägerin insgesamt 5.794,- Euro aus selbständiger Tätigkeit, im Zeitraum Januar 2013 bis Juli 2013 286,- Euro.
Von September 2012 bis zu Geburt ihrer leiblichen Tochter, C. A., 2013, arbeitete die Klägerin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Institut für Genossenschaftswessen in A-Stadt. Hierbei erzielte sie ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.772,09 Euro im Monat September 2012, 1.772,09 Euro im Monat Oktober 2012, 1.772,09 Euro, zzgl. 590,72 Euro Weihnachtsgeld, im Monat November 2012 und 1.775,42 Euro im Monat Dezember 2012, 1.775,42 Euro im Monat Januar 2013, 1.775,42 Euro im Monat Februar 2013, 1.775,42 Euro im Monat März 2013, 1.775,42 Euro im Monat April 2013, 1.775,42 Euro im Monat Mai 2013, 1.775,42 Euro im Monat Juni 2013 und 1.582,40 Euro, zzgl. 127,83 Euro Urlaubsgeld und einer Einmalzahlung von 225,- Euro, im Monat Juli 2013.
Im Januar 2013 wechselte die Klägerin ihre Steuerklasse IV gegen III ein.
Am 23.8.2013 beantragte die Klägerin beim beklagten Land Hessen die Gewährung von Elterngeld. Mit Bescheid vom 26.9.2013 bewilligte das beklagte Land, unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums von Januar bis Dezember 2012 und eines Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.024,18 Euro sowie unter Einbeziehung eines Geschwisterbonus in Höhe von 75 Euro, Elterngeld in monatlicher Höhe von 686,20 Euro. Dieser Bescheid steht unter Änderungsvorbehalt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 2.10.2013 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 zurückgewiesen wurde.
Am 12.11.2013 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie meint, für die Berechnung des Elterngeldes müsse als Bemessungszeitraum Juli 2012 bis Juni 2013, was den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt entspricht und als maßgebliche Steuerklasse Klasse III zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift des § 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sei entsprechend teleologisch zu reduzieren. Bei ihr liege ein Härtefall vor. Hilfsweise sei das Stipendium als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
Die Klägerin beantragt;
Der Bescheid vom 29.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.10.2013 wird aufgehoben.
Das beklagte Land wird verurteilt, Elterngeld an die Klägerin in Höhe der Differenz des bereits geleisteten Betrages zu der sich unter Zugrundelegung des Bemessungszeitraums Juli 2012 bis Juni 2013 ergebenden gesetzlichen Leistungsbetrages zu zahlen.
Hilfsweise wird beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von Elterngeld an die Klägerin in Höhe der Differenz des bereits geleisteten Betrages zu der sich unter Zugrundelegung der durch das Stipendium erhaltenen Beträge als zusätzliches Erwerbseinkommen ergebenden gesetzlichen Ansprüche zu zahlen.
Das beklagte Bundesland beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist auf die Regelung des § 2b BEEG und die amtliche Gesetzesbegründung hierzu.
Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Behördenvorgänge sowie der Gerichtsakten. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Die Klage wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben, auch ist das Sozialgericht Marburg örtlich zuständig.
Allerdings ist die Klage nicht begründet. Denn der Bescheid des beklagten Landes vom 26.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Elterngeldzahlung als die mit den angegriffenen Bescheiden bewilligte.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Elterngeld ist dem Grunde nach § 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254).
Zwar hat die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Elterngeld, jedoch nur in dem durch das beklagte Land gewährten Umfang.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach § 2 BEEG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt, wobei es unter Umständen, wie im Falle der Klägerin, gem. § 2a BEEG um einen Geschwisterbonus erhöht wird und generell um bestimmte Abzüge nach §§ 2e, 2f BEEG reduziert wird. Maßgeblich für die Ermittlung des vorgeburtlichen Einkommens ist der Bemessungszeitraum aus § 2b BEEG.
Der Bemessungszeitraum umfasst im Falle einer nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit der oder des Anspruchsberechtigten gem. § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes, ggf. mit Besonderheiten nach Satz 2 der genannten Vorschrift.
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind gem. § 2b Abs. 2 Satz 1 BEEG die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen, wobei auch hier ggf. Besonderheiten nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift zu berücksichtigen sind.
Für die Fälle, in denen die oder der Anspruchsberechtigte in den voranstehend geschilderten Zeiträumen nach § 2b Abs. 1 oder Abs. 2 BEEG Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte, ist nach § 2b Abs. 3 BEEG für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit – abweichend von § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG – der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der aus § 2b Abs. 2 BEEG folgt. Auch hier gibt es Besonderheiten, nämlich nach § 2b Abs. 3 Satz 2 BEEG.
Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge ist für die Ermittlung des Einkommens der Klägerin aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit das Jahr 2012 als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen. Denn die Klägerin hat, wie aus dem Tatbestand ersichtlich, sowohl in den letzten 12 Monaten vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter, Juli 2013, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehabt, wie auch im Jahr 2012, ihrem steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum. Es liegt also ein Fall des § 2b Abs. 3 BEEG vor. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände des § 2b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BEEG, die maßgeblichen Zeiträume vorliegend zu verschieben wären.
Hierzu vertritt die Klägerin im Übrigen auch keine abweichende Auffassung. Lediglich meint sie, in ihrem Fall müsste eine teleologische Reduktion des § 2 BEEG dergestalt erfolgen, dass als Bemessungszeitraum die zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind.
Dies ist indes nicht der Fall.
Zunächst dürfte die Rechtsmeinung der Klägerin darauf gerichtet sein, nicht § 2 BEEG, sondern § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG teleologisch reduzieren zu wollen. Bei der teleologischen Reduktion wird der Tatbestand einer Norm entgegen dem möglichen Wortsinn eingeschränkt, weil der Anwendungsbereich der Norm sonst über den Zweck der gesetzlichen Regelung hinausgehen würde (vgl. hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 346 mwN.). Die Klägerin strebt aber die Gewährung von Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes an (so die Regelung des § 2 BEEG). Lediglich möchte sie als Bemessungsgrundlage hierfür im Wesentlichen die Regelung des § 2b Abs. 1 BEEG zugrunde gelegt haben, was sie erreichen würde, wenn die Ausnahmevorschrift des § 2b Abs. 3 BEEG ("Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens ") telelogisch reduziert würde.
Dafür gibt es aber keine Veranlassung.
Wie oben ausgeführt, trennt das BEEG die drei für die Berechnung des Elterngeldes in Frage kommenden Konstellationen an Einkommensquellen, nämlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 2b Abs. 1 BEEG), Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (§ 2b Abs. 2 BEEG) und schließlich die Kombination beider Einkommensquellen (§ 2b Abs. 3 BEEG).
Das BEEG geht auf einen Gesetzesentwurf vom 20.6.2006 (BT-Drs. 16/1889) zurück. Bei den Zielen heißt es dort (S. 15) unter anderem:
"Das Elterngeld hilft Eltern, die sich im ersten Lebensjahr des Neugeborenen vorrangig der Betreuung ihres Kindes widmen, bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Es will dazu beitragen, dass sich die gegenwärtige individuelle wirtschaftliche Situation und spätere Möglichkeiten der Daseinsvorsorge für die Mütter und Väter nicht dadurch verschlechtern, dass sie ihr Kind in seinen ersten Lebensmonaten vorrangig selbst betreuten. Der Bezug von Elterngeld eröffnet in der zwölfmonatigen Kernzeit und den zusätzlichen zwei Partnermonaten, die als Bonus für einen aktiven Beitrag des anderen Elternteils zur Kindererziehung gewährt werden, einen Schonraum, damit Familien ohne größere finanzielle Nöte in das Familienleben hineinfinden können. Das Elterngeld stärkt Eltern auch über diese Frühphase hinaus nachhaltig. Die Orientierung der Leistung am individuellen Einkommen soll dazu beitragen, dass es Müttern und Vätern auf Dauer besser gelingt, ihre wirtschaftliche Existenz möglichst unabhängig von staatlichen Fürsorgeleistungen zu sichern."
In der ursprünglichen Fassung war die Höhe des Elterngeldes abschließend mit § 2 geregelt. Die Vorschrift lautete:
"(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
(2) In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent.
(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das durchschnittlich geringer ist als das nach Absatz 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist dabei höchstens der Betrag von 2.700 Euro anzusetzen.
(4) Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht. Zu berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Absatz 6 erhöht. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person. Die Altersgrenze nach Satz 1 beträgt bei behinderten Kindern im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils 14 Jahre. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine der in Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
(5) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn in dem nach Absatz 1 Satz 1 maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt worden ist. Der Betrag nach Satz 1 wird nicht zusätzlich zu dem Elterngeld nach den Absätzen 1 bis 3 gezahlt.
(6) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das nach den Absätzen 1 bis 5 zustehende Elterngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(7) Als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit einem Zwölftel des Pauschbetrags nach § 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil. Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Kalendermonate, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, bleiben bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zu Grunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
(8) Als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit ist der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Gewinn zu berücksichtigen. Grundlage der Einkommensermittlung ist der Gewinn, wie er sich aus einer mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden Berechnung ergibt. Kann der Gewinn danach nicht ermittelt werden, ist von den Einnahmen eine Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 20 Prozent abzuziehen. Als auf den Gewinn entfallende Steuern gilt im Falle einer Steuervorauszahlung der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Auf Antrag der berechtigten Person ist Absatz 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(9) Ist die dem zu berücksichtigenden Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden, gilt abweichend von Absatz 8 als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit der durchschnittlich monatlich erzielte Gewinn, wie er sich aus dem für den Veranlagungszeitraum ergangenen Steuerbescheid ergibt. Dies gilt nicht, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 5 und 6 vorgelegen haben. Ist in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden, ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zu Grunde liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind; in diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen nach Absatz 7 das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Satz 1 zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Als auf den Gewinn entfallende Steuern ist bei Anwendung von Satz 1 der auf die Einnahmen entfallende monatliche Anteil der im Steuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer anzusetzen."
Mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 (BGBl. I S. 1878) wurden dann §§ 2a – 2f eingefügt, die im Wesentlichen der heutigen Fassung entsprechen. Zielsetzung dieses Gesetzesentwurfes war es, die aufwändige Einkommensermittlung, die die Verwaltungen der insoweit zuständigen Bundesländer erheblich belastete, zu reduzieren, so die durchschnittlichen Bearbeitungslaufzeiten der Anträge von unter einem Monat zu gewährleisten, um eine zeitnahe Auszahlung der Leistung sicherzustellen und zugleich Mehrausgaben zu vermeiden (BT-Drs. 17/1221, S. 1). Das Änderungsgesetz zielte ausdrücklich auf eine erhebliche Vermeidung des Vollzuges des Gesetzes unter Inkaufnahme von Pauschalierungen. Dass die Beschlussfassung in der konkreten Ausgestaltung vom ursprünglichen Gesetzesentwurf des Bundesrats vom 24.3.2010 abwich, ändert in Ansehung des ursprünglich beabsichtigten und letztlich gefundenen Inhalts an dieser Zielsetzung nichts (vgl. hierzu auch den parlamentarischen Beratungsverlauf, BT-Drs. 17/9841, insb. ab S. 13). Beispielhaft sei auf die pauschalisierte Abzugsermittlung der §§ 2e und 2f BEEG verwiesen.
Aus diesen Darstellungen ist abzuleiten, dass sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des BEEG, ebenso wie bei seinen Änderungen, sowohl der Komplexität und Unterschiedlichkeit der individuellen Lebensverhältnisse der jeweils Berechtigungen als auch dem Ergebnis seiner Gesetzgebung, nämlich einer pauschalierten, nicht auf alle Einzelheiten der jeweils Betroffenen abstellenden Anspruchsermittlung bewusst. Er nahm diesen partiellen Verzicht auf Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit jedoch sehenden Auges in Kauf für den Gewinn an Verwaltungsfunktionalität.
Vor diesem dargestellten Hintergrund ist eine teleologische Reduktion des § 2b Abs. 3 BEEG nicht angezeigt. Insbesondere ist für den individuellen Fall der Klägerin nicht erkennbar, warum es sich hierbei um einen Härtefall handeln soll, der eine solche Sondersituation darstellen soll, die ein Abweichen von den, wie geschildert, zur Bearbeitung des Massengeschäfts erforderlichen Pauschalregelungen rechtfertigt. Es ist auch nicht, wie die Klägerin meint, Zielsetzung des BEEG, das aufgrund der Elternzeit entfallene Einkommen vollständig zu ersetzen. Es soll Familien lediglich bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen (vgl. BT-Drs. 16/1889, passim, insb. S. 19). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (BT-Drs. aaO, vgl. auch BSG, Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 10/12 R), was aber, wie schon anhand der 67 Prozent-Lösung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG deutlich wird, nur eine Teilkompensation meint.
Die Erwerbsbiographie der Klägerin stellt sich so dar, dass sie unter hypothetischer Zugrundelegung der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt ihrer Tochter ein höheres Elterngeld erzielt hätte, als dies bei Anwendung des § 2b Abs. 3 BEEG der Fall ist. Solche Konstellationen allerdings sind Teil der Lebenswirklichkeit einer Vielzahl von Elterngeldbeziehern. Der Gesetzgeber hat, wie dargestellt, das Risiko jedes Anspruchsberechtigten, nicht die denkbar beste Anspruchshöhe zu erzielen erkannt und in Kauf genommen.
Schon aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gewaltenteilung ist es der Judikative versagt, diese Wertentscheidung der Legislative in Frage zu stellen, sofern sie sich innerhalb der Grenzen der Verfassung bewegt.
Einen Verstoß des BEEG gegen Grundrechte oder sonstige Verfassungsnormen vermag die Kammer indes nicht zu erkennen. Insbesondere die von der Klägerin benannten Artikel 3 und 6 GG sind nicht verletzt.
Im Hinblick auf Artikel 3 GG fehlt es zunächst an einer Ungleichbehandlung der Klägerin durch die Vorschriften des BEEG. Ihr Ansinnen stützt sich allerdings eher darauf, aus sachlichen Gründen ungleich behandelt werden zu wollen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht nur dann vor, wenn wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt wird, sondern auch, wenn wesentlich Ungleiches willkürlich gleich (BVerfG, Beschluss vom 26.04.1988 - 1 BvL 84/86). Allerdings gesteht das BVerfG dem Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleich- bzw. eine Gleichbehandlung gerechtfertigt ist. Diese Gestaltungsfreiheit geht dabei im Bereich der darreichenden Verwaltung, wie vorliegend, weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (BVerfG aaO mwN). Insbesondere ist größte Zurückhaltung geboten, dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann vor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden lässt. Ein solcher liegt aber in den Motiven zur Schaffung des BEEG bzw. zu seiner Änderungen, wie oben dargestellt, vor.
Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt und abgewogen, dass sich die Klägerin nicht als typische Selbständige, falls man einen solchen Typus überhaupt zu definieren vermag, sieht.
Auch eine Verletzung des Artikels 6 GG ist für die Kammer nicht erkennbar, weil es schon eines Eingriffs ermangelt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das im Widerspruchsverfahren von der Klägerin benannten Argument, sie sei jederzeit Mitglied der gesetzlichen Sozialversicherungen gewesen, für die hier relevanten Rechtsfragen ohne Belang ist. Ihr Hinweis, dass sie im Jahr 2013 aufgrund ihrer Schwangerschaft keine Lehraufträge mehr annehmen konnte, ändert an dem gefundenen Ergebnis auch nichts, weil jedenfalls keine Fälle des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 BEEG vorlagen.
Die Bildung einer Analogie, als das Gegenteil der teleologischen Reduktion (vgl. auch hierzu Staudinger BGB/ Looschelders u. Olzen, Auflage 2009, § 242 Rdnr. 348 mwN.), in Bezug auf § 2b Abs. 1 BEEG scheitert im Übrigen schon an der Voraussetzung der planwidrigen Regelungslücke (vgl. hierzu statt vieler BSG, Urteil vom 18. Juni 2014 B 3 P 7/13 R), denn den Fall des Zusammentreffens von Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit hat der Gesetzgeber ausdrücklich und wörtlich als Ausnahmetatbestand von § 2 Abs. 1 BEEG in Abs. 3 der Vorschrift geregelt.
Aus den dargelegten Gründen kommt auch die Zugrundelegung der Steuerklasse III nicht in Betracht.
Schließlich ist an der durch das beklagte Land ermittelten Höhe des Elterngeldes nichts zu beanstanden.
Insbesondere war auch das als Hilfsantrag verfolgte Begehren, das im Wege des Stipendiums gewährte Einkommen zu berücksichtigen, nicht erfolgreich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG kommt es für die Berechnung des Elterngelds auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit an. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG errechnet sich dieses aus der (verminderten) Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die jeweils im Inland zu versteuern sind. Ein Stipendium, also eine nach allgemeinem Begriffsverständnis finanzielle Unterstützung als Element der Begabtenförderung, unterfällt den Versteuerungsvorschriften des EStG aber gem. § Nr. 44 EStG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved