Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 2251/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1261/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die (rentenversicherungsrechtliche) Vormerkung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Zeiten (16. September 1971 bis 10. Februar 1982).
Der 1946 geborene Kläger zog am 15. September 1990 aus der ehemaligen UdSSR kommend in die Bundesrepublik Deutschland zu; er ist unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 1994 - A 3 K 13838/93). Im Herkunftsland war er wegen antisowjetischer Agitation und Propaganda zu fünf Jahren Freiheitsentzug (Besserungsarbeitskolonie mit verschärften Haftbedingungen) verurteilt worden; mit Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 19. Oktober 1990 wurde er wegen Fehlens des Tatbestands eines Verbrechens rehabilitiert.
Am 30. Juli 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Im Fragebogen über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten auf dem Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten vom 26. Juli 2004 gab er an, er sei nach dem Besuch der staatlichen Universität O. in der Zeit vom 16. September 1971 bis 28. April 1972 als Direktor der B. A. des Kreises Be. im Gebiet Od. beschäftigt gewesen. Anschließend sei er in Od. in die sowjetische Armee einberufen worden. Im Rahmen seines Militärdienstes habe er in der Zeit vom 5. Mai 1972 bis 5. Mai 1973 am I. für Hydrometeorologie gearbeitet. Nach der Entlassung aus der Armee sei er vom 3. August 1973 bis 5. März 1974 erneut in diesem Institut als Oberingenieur und anschließend vom 16. März 1974 bis 1. Juli 1974 als Mathematiklehrer an der Oberschule tätig gewesen. Vom 10. Februar 1975 bis 15. November 1975 habe er in einer Filiale der Akademie der Wissenschaften der UdSSR für mathematische Physik wieder als Ingenieur gearbeitet und am 16. November 1977 eine Tätigkeit am S. für Hydrophysik aufgenommen. Anschließend (15. Dezember 1981 bis 10. Februar 1982) sei er bei dem Produktionsbetrieb "R." beschäftigt gewesen, zunächst als Ingenieur für Materialversorgung und ab 1. Februar 1982 als Meister der Lohngruppe 5. Zum Nachweis für seine Angaben legte der Kläger eine Übersetzung seines Arbeitsbuches (ausgestellt am 29. April 1972) vor.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 stellte die Beklagte die in einem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Anerkennung der Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit lehnte die Beklagte ab; der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen des § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht.
Zur Begründung seines am 21. Februar 2005 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er sei politischer Flüchtling und genieße als solcher in Fragen der sozialen Sicherheit dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige und Spätaussiedler. Der Kläger legte ferner eine Übersetzung seiner Diplom-Urkunde in der Fachrichtung Physik vom 28. Juni 1971 vor. Die Urkunde über seine mittlere Reife könne er nicht vorlegen, diese sei an der Universität Od. verblieben. Mit "wahrheitsgemäßer Erklärung" vom 5. April 2005 erklärte der Kläger, er habe von 1953 bis 1965 eine allgemeine (Schul-) Ausbildung an der Oberschule in der Ukraine, durchlaufen; der Abschluss sei im Juni 1965 erfolgt. Die Beklagte verfügte daraufhin mit Bescheid vom 28. April 2005, die Zeit vom 30. April 1962 bis 29. April 1963 werde als schulische Ausbildung vorgemerkt, könne nach derzeitiger Rechtslage bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 8. Juli 2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er genieße die durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention) eingeräumte Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings. Diese garantiere eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, in seinem Fall zumindest die Anwendung des FRG. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des FRG; er sei weder Vertriebener noch Spätaussiedler oder heimatloser Ausländer im Sinne des § 1 FRG. Auch die Genfer Konvention vermittele ihm keine entsprechende Rechtsposition.
Gegen das ihm am 13. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er sei - wie das SG - der Auffassung, dass das Gesetz keine Rechtsgrundlage für sein Begehren biete. Er meine aber, dass insoweit eine Gesetzeslücke bestehe. Um sich an den Gesetzgeber wenden zu können, benötige er eine Entscheidung des LSG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten ( ), die Klageakte des SG (S 11 R 2251/05) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 1261/06) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Zeiten bis 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich feststellende (Vormerkungs-) Bescheid vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2005, allerdings nur, soweit die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit abgelehnt hat. Insoweit erweist sich der angegriffene Vormerkungsbescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit. Nicht streitgegenständlich ist hingegen - anders als vom SG angenommen - der Bescheid vom 28. April 2005, mit dem die Beklagte die Zeit vom 30. April 1962 bis 29. April 1963 als schulische Ausbildung vorgemerkt hat. Dieser Bescheid hat zwar denjenigen vom 25. Januar 2005 ergänzt und ist damit jedenfalls entsprechend § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden; der Kläger hat die Entscheidung der Beklagten insoweit jedoch nicht mit der Klage angefochten, sondern (auch mit der Berufung) ausdrücklich nur die Vormerkung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Arbeitszeiten als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG begehrt.
Anspruchsgrundlage für vom Kläger begehrte Vormerkung ist § 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Versendung nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Ein solcher Vormerkungsanspruch steht dem Kläger im Hinblick auf die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten nicht zu.
Der Kläger hat rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und ist "Versicherter" im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI. Für die begehrte Feststellung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 fehlt es jedoch an einer rechtlichen Grundlage, insbesondere gehört der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Eine Vormerkung dieser Zeiten als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach §§ 15 oder 16 FRG kommt deshalb nicht in Betracht. Dass die Voraussetzungen des § 1 FRG im Fall des Klägers nicht vorliegen, hat das SG zutreffend dargelegt. Zu Recht hat das SG weiter ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Vormerkung auch aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 560 und BGBl. II 1954 S. 619) nicht herzuleiten vermag. Der Senat schließt sich deshalb zur weiteren Begründung den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 24. Januar 2006 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter, auf den die Befugnisse des Vorsitzenden insoweit gemäß § 155 Abs. 4 SGG übertragen worden sind, in der nichtöffentlichen Sitzung am 31. Juli 2006 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Dem Kläger ist, wie er gegenüber dem Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 31. Juli 2006 eingeräumt hat, sehr wohl bewusst, dass das Gesetz für das von ihm mit Klage und Berufung geltend gemachte Begehren keine Grundlage bietet. Der Kläger weiß dementsprechend auch, dass die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG der materiellen Rechtslage entspricht und die Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann. Das Aufrechterhalten der Berufung in Kenntnis dieser Umstände stellt nach Auffassung des Senats einen gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte dar. Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG)
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten in Höhe von 225,- EUR auferlegt.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die (rentenversicherungsrechtliche) Vormerkung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Zeiten (16. September 1971 bis 10. Februar 1982).
Der 1946 geborene Kläger zog am 15. September 1990 aus der ehemaligen UdSSR kommend in die Bundesrepublik Deutschland zu; er ist unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt (Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. März 1994 - A 3 K 13838/93). Im Herkunftsland war er wegen antisowjetischer Agitation und Propaganda zu fünf Jahren Freiheitsentzug (Besserungsarbeitskolonie mit verschärften Haftbedingungen) verurteilt worden; mit Beschluss des Plenums des Obersten Gerichts der UdSSR vom 19. Oktober 1990 wurde er wegen Fehlens des Tatbestands eines Verbrechens rehabilitiert.
Am 30. Juli 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Im Fragebogen über zurückgelegte Beschäftigungs-, Versicherungs-, Anrechnungs- und Militärdienstzeiten auf dem Staatsgebiet der ehemaligen UdSSR und deren Nachfolgestaaten vom 26. Juli 2004 gab er an, er sei nach dem Besuch der staatlichen Universität O. in der Zeit vom 16. September 1971 bis 28. April 1972 als Direktor der B. A. des Kreises Be. im Gebiet Od. beschäftigt gewesen. Anschließend sei er in Od. in die sowjetische Armee einberufen worden. Im Rahmen seines Militärdienstes habe er in der Zeit vom 5. Mai 1972 bis 5. Mai 1973 am I. für Hydrometeorologie gearbeitet. Nach der Entlassung aus der Armee sei er vom 3. August 1973 bis 5. März 1974 erneut in diesem Institut als Oberingenieur und anschließend vom 16. März 1974 bis 1. Juli 1974 als Mathematiklehrer an der Oberschule tätig gewesen. Vom 10. Februar 1975 bis 15. November 1975 habe er in einer Filiale der Akademie der Wissenschaften der UdSSR für mathematische Physik wieder als Ingenieur gearbeitet und am 16. November 1977 eine Tätigkeit am S. für Hydrophysik aufgenommen. Anschließend (15. Dezember 1981 bis 10. Februar 1982) sei er bei dem Produktionsbetrieb "R." beschäftigt gewesen, zunächst als Ingenieur für Materialversorgung und ab 1. Februar 1982 als Meister der Lohngruppe 5. Zum Nachweis für seine Angaben legte der Kläger eine Übersetzung seines Arbeitsbuches (ausgestellt am 29. April 1972) vor.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 stellte die Beklagte die in einem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, also die Zeiten bis 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich fest. Die Anerkennung der Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit lehnte die Beklagte ab; der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen des § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht.
Zur Begründung seines am 21. Februar 2005 erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er sei politischer Flüchtling und genieße als solcher in Fragen der sozialen Sicherheit dieselben Rechte wie deutsche Staatsangehörige und Spätaussiedler. Der Kläger legte ferner eine Übersetzung seiner Diplom-Urkunde in der Fachrichtung Physik vom 28. Juni 1971 vor. Die Urkunde über seine mittlere Reife könne er nicht vorlegen, diese sei an der Universität Od. verblieben. Mit "wahrheitsgemäßer Erklärung" vom 5. April 2005 erklärte der Kläger, er habe von 1953 bis 1965 eine allgemeine (Schul-) Ausbildung an der Oberschule in der Ukraine, durchlaufen; der Abschluss sei im Juni 1965 erfolgt. Die Beklagte verfügte daraufhin mit Bescheid vom 28. April 2005, die Zeit vom 30. April 1962 bis 29. April 1963 werde als schulische Ausbildung vorgemerkt, könne nach derzeitiger Rechtslage bei der Rentenberechnung jedoch nicht berücksichtigt werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 8. Juli 2005 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er genieße die durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention) eingeräumte Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings. Diese garantiere eine Gleichbehandlung mit Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, in seinem Fall zumindest die Anwendung des FRG. Mit Urteil vom 24. Januar 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger unterfalle nicht dem Anwendungsbereich des FRG; er sei weder Vertriebener noch Spätaussiedler oder heimatloser Ausländer im Sinne des § 1 FRG. Auch die Genfer Konvention vermittele ihm keine entsprechende Rechtsposition.
Gegen das ihm am 13. Februar 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. März 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Er sei - wie das SG - der Auffassung, dass das Gesetz keine Rechtsgrundlage für sein Begehren biete. Er meine aber, dass insoweit eine Gesetzeslücke bestehe. Um sich an den Gesetzgeber wenden zu können, benötige er eine Entscheidung des LSG.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihren Bescheid für rechtmäßig und das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten ( ), die Klageakte des SG (S 11 R 2251/05) und die Berufungsakte des Senats (L 13 R 1261/06) Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter und ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), denn er hält die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Anhörung des Klägers hat keine Gesichtspunkte ergeben, die Anlass geben könnten, von dieser Verfahrensform abzuweichen.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet, das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist der Zeiten bis 31. Dezember 1998 als für die Beteiligten verbindlich feststellende (Vormerkungs-) Bescheid vom 25. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2005, allerdings nur, soweit die Beklagte die Vormerkung der Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit abgelehnt hat. Insoweit erweist sich der angegriffene Vormerkungsbescheid als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der Zeit vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit. Nicht streitgegenständlich ist hingegen - anders als vom SG angenommen - der Bescheid vom 28. April 2005, mit dem die Beklagte die Zeit vom 30. April 1962 bis 29. April 1963 als schulische Ausbildung vorgemerkt hat. Dieser Bescheid hat zwar denjenigen vom 25. Januar 2005 ergänzt und ist damit jedenfalls entsprechend § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden; der Kläger hat die Entscheidung der Beklagten insoweit jedoch nicht mit der Klage angefochten, sondern (auch mit der Berufung) ausdrücklich nur die Vormerkung in der ehemaligen UdSSR zurückgelegter Arbeitszeiten als Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nach dem FRG begehrt.
Anspruchsgrundlage für vom Kläger begehrte Vormerkung ist § 149 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, wenn das Versicherungskonto geklärt ist oder der Versicherte dem Inhalt des Versicherungsverlaufs innerhalb von sechs Monaten nach seiner Versendung nicht widersprochen hat. Der Vormerkungsanspruch nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist gerichtet auf die Feststellung von Tatsachen, die in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rechtserheblich und nach Maßgabe des deutschen Rentenversicherungsrechts im Versicherungskonto zu vermerken sind. Ein solcher Vormerkungsanspruch steht dem Kläger im Hinblick auf die in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten nicht zu.
Der Kläger hat rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt und ist "Versicherter" im Sinne des § 149 Abs. 5 SGB VI. Für die begehrte Feststellung der in der ehemaligen UdSSR zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung vom 16. September 1971 bis 10. Februar 1982 fehlt es jedoch an einer rechtlichen Grundlage, insbesondere gehört der Kläger nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Eine Vormerkung dieser Zeiten als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nach §§ 15 oder 16 FRG kommt deshalb nicht in Betracht. Dass die Voraussetzungen des § 1 FRG im Fall des Klägers nicht vorliegen, hat das SG zutreffend dargelegt. Zu Recht hat das SG weiter ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Vormerkung auch aus der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 560 und BGBl. II 1954 S. 619) nicht herzuleiten vermag. Der Senat schließt sich deshalb zur weiteren Begründung den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 24. Januar 2006 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG Verschuldenskosten aufzuerlegen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Eine entsprechende Belehrung ist durch den Berichterstatter, auf den die Befugnisse des Vorsitzenden insoweit gemäß § 155 Abs. 4 SGG übertragen worden sind, in der nichtöffentlichen Sitzung am 31. Juli 2006 erfolgt. Die Rechtsverfolgung ist im vorliegenden Fall auch missbräuchlich. Ein Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder (wie hier) unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Diese Auslegung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Missbrauchsgebühr in § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. BVerfG, NJW 1996 S. 1273, 1274). Die Rechtsprechung des BVerfG ist auch zur Auslegung des § 192 SGG heranzuziehen, denn Wortlaut und Zweck beider Vorschriften stimmen überein (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Juni 2004 - L 12 AL 59/03, Thüringer LSG, Urteil vom 18. September 2003 - L 2 RA 379/03 - beide veröffentlicht in Juris). Dem Kläger ist, wie er gegenüber dem Berichterstatter in der nichtöffentlichen Sitzung am 31. Juli 2006 eingeräumt hat, sehr wohl bewusst, dass das Gesetz für das von ihm mit Klage und Berufung geltend gemachte Begehren keine Grundlage bietet. Der Kläger weiß dementsprechend auch, dass die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG der materiellen Rechtslage entspricht und die Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann. Das Aufrechterhalten der Berufung in Kenntnis dieser Umstände stellt nach Auffassung des Senats einen gravierenden Fall des Missbrauchs verfahrensrechtlicher und prozessualer Rechte dar. Der Senat hält im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens deshalb die Auferlegung einer Verschuldensgebühr für geboten. Die Höhe der auferlegten Kosten entspricht der gesetzlichen Mindestgebühr (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG in Verbindung mit § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG)
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