Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 V 3262/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 1513/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1927 geborene Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit Schreiben vom 07.01.1998 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium der Verteidigung und bat um materielle Unterstützung. Er führte aus, er habe seit Frühling 1942 im 109. Bataillon der d.-u. Schutzpolizei gedient. Im Januar 1944 sei dessen Einheit in L. in die 3. Kompanie reformiert worden. Bei Kriegsende habe er die Stadt B. verteidigt. Nach dem Krieg sei er verhaftet und zu einer 25jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei er zehn Jahre in St. Lagern in M. verbracht habe. In der ehemaligen S. seien er und seine Familie verfolgt worden. In der unabhängigen U. sei er nicht rehabilitiert worden. Daraufhin teilte das ehemalige Versorgungsamt (VA) dem Kläger unter dem 17.02.1998 mit, die Gewährung einer Beschädigtenrente komme nur in Frage, wenn schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vom Hundert (v. H.) vorlägen und die Gewährung einer einmaligen Leistung in Form einer Entschädigung sei nach dem BVG nicht vorgesehen.
Am 19.02.1998 stellte der Kläger beim BVA einen Antrag nach dem Bundesvertriebenengesetz zur Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland. In dem am 29.01.1998 unterschrieben Formularantrag gab er unter anderem an, er sei im Juli 1941 in die Abteilung der Organisation der U. Nationalisten (OUN), im September 1941 in die Militäreinheit und sodann in das 109. Bataillon eingetreten, welches im Januar 1944 nach L. evakuiert worden sei. Nach dem Rückzug habe man die Stadt B. verteidigt, wobei er bei amerikanischen Bombenangriffen Deutsche aus den Trümmern gezogen habe. Danach sei er in Gefangenschaft geraten und habe von 1945 bis 1947 in einer Grube in H. sowie von 1947 bis 1950 in einer Holzfabrik gearbeitet. Im Jahr 1950 sei er zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden und von 1950 bis 1956 in M. in Haft gewesen. Mit Bescheid vom 11.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2001 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger. Unter dem 22.08.2001 wandte sich der Kläger erneut an das Bundesministerium der Verteidigung und führte aus, er sei sehr arm und fast blind. Beigefügt war das Schreiben der Rechtsanwaltschaft des Gebietes T. vom 23.02.2001 (der Kläger sei 1941 freiwillig in das Heer OUN von W. eingetreten, habe die Militärobjekte sowie die verhafteten sowjetischen Bürger bewacht, sei 1944 zusammen mit den deutschen Truppen nach D. geflohen und in die D. Armee aufgenommen worden und ihm sei daher eine Rehabilitation zu versagen). Sodann führte das VA unter dem 07.11.2001 erneut aus, dass Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nur bestehe, wenn der Kläger durch seinen Dienst im Rahmen der D. Wehrmacht eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe und deswegen heute noch erhebliche Folgen vorlägen, der Kläger aber eine gesundheitliche Schädigung während seines Dienstes für die D. Wehrmacht bislang nicht angegeben habe.
Mit Schreiben vom 13.01.2005 führte der Kläger gegenüber dem nun zuständigen Landratsamt (LRA) aus, er habe von 1941 bis 1945 für die Interessen D. gekämpft und sei verwundet worden. Danach habe er fünf Jahre Zwangsarbeit verrichten müssen und sei sechs Jahre in einem Lager St. gewesen. Seit zehn Jahren sei er wegen einer Augenerkrankung invalide. In dem unter dem 10.03.2005 unterzeichneten Formularantrag gab der Kläger an, er habe Ende März 1945 bei der Verteidigung der Stadt B. durch Bombenangriffe der Amerikaner Kopf- und Beinwunden erlitten. Bombensplitter hätten sein Bein getroffen, er sei durch die Explosionskraft weggeschleudert worden, habe sich den Kopf an einer Bewehrung verletzt und sei sodann ohnmächtig geworden. Drei Wochen lang sei er im Militärlazarett in B. gelegen. Ärztliche Bescheinigungen hierüber könne er nicht vorlegen. Von April 1950 bis April 1956 sei er in Kriegsgefangenschaft gewesen. Der Kläger legte unter anderem die Bescheinigungen des Gesundheitsschutzministeriums T. vom 09.07.1965 (tuberkulöse Ostitis des rechten Unterrippenknochens) und des Ministeriums für Gesundheitswesen der U. vom 04.11.1999 (erste Invalidengruppe wegen einer allgemeinen Augenerkrankung) und 01.12.2004 (zweite Invalidengruppe wegen einer allgemeinen Nervenerkrankung), den Beschluss des Präsidiums des Gebietsgerichts T. vom 30.09.1993 (Bestätigung des Strafurteils vom 31.07.1950), die Bescheinigung des S. Innenministeriums - Besserungsarbeitslager AB-1 - vom 29.04.1956 (Inhaftierung vom 12.04.1950 bis zum 29.04.1956) vor.
Auf die Aufforderung des LRA, sein russisches Militärbuch sowie das Strafurteil aus dem Jahr 1950 vorzulegen und anzugeben, wo er nach Kriegsende bis zur Inhaftierung seinen Wohnsitz gehabt habe, reagierte der Kläger nicht. Unter dem 11.04.2005 teilte das Krankenbuchlager B. dem LRA mit, Kranken-Urkunden für den Kläger hätten nicht aufgefunden werden können. Mit Schreiben vom 07.06.2005 teilte die D. Dienststelle mit, Eintragungen oder Urkunden für den Kläger hätten nicht ermittelt werden können.
Sodann lehnte das LRA mit Bescheid vom 30.05.2005 den Antrag des Klägers ab. Es sei davon auszugehen, dass nachhaltige Schädigungsfolgen in Bezug auf die vom Kläger angegebene Bein- und Kopfverletzung vom Mai 1945 nicht mehr vorlägen. Zum Einen habe der Kläger solche Folgen trotz behördlicher Aufforderung nicht geltend gemacht und zum Anderen sei aus seiner Angabe, dass ärztliche Behandlungen nach dem Krieg nicht stattgefunden hätten, der Schluss zu ziehen, dass behandlungsbedürftige Leiden auf der Grundlage der angegebenen Verwundung bereits schon seinerzeit nicht mehr vorgelegen hätten beziehungsweise auch heute nicht mehr vorlägen. Was die vom Kläger in seinen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgeführten Leiden anbelange, sei ein Zusammenhang mit der angegebenen Schädigung nicht erkennbar. Da Schädigungsfolgen nicht feststellbar seien, kämen allein schon deshalb Versorgungsleistungen nicht in Betracht. Im Übrigen lägen für die vom Kläger angegebene Verwundung beim Einsatz für die D. Wehrmacht keine Nachweise vor und sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der ab 1950 erfolgten Inhaftierung um eine Kriegsgefangenschaft im Sinne des BVG gehandelt habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, seine Verwundung und die Operation am Bein im Militärlazarett in B. im März 1945 lasse sich leicht erkennen, weil das Bein deformiert und das Knie ganz zerbrochen sei. Der Kläger legte das Schreiben der Rechtsanwaltschaft des Gebiets T. vom 04.05.2005 (Bestätigung, dass der Kläger durch das Urteil des Kriegsgerichts der Truppen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten im Gebiet T. vom 31.07.1950 zu einer Freiheitsstrafe bis zu 25 Jahren in den Besserungsarbeitskolonien mit der Beschlagnahme des Vermögens und mit der Entrechtung für fünf Jahre verurteilt worden sei und mit Beschluss des Präsidiums des Gebietsgerichtes T. vom 30.09.1993 ausgeführt worden sei, dass der Kläger begründet verurteilt und ihm eine Rehabilitation versagt worden sei), Kopien aus seinem Arbeitsbuch (Tätigkeit in einer Holzfabrik ab Januar 1947 als Lagerverwalter, ab Juli 1947 als Verkaufsstellenleiter, ab Juli 1956 als Kantinenleiter, ab Januar 1959 als Buffetier und ab April 1963 als Versorgungsagent einer Kantine), diverse medizinische Unterlagen, zum Teil unleserlich, zum Teil ohne Datum und zum Teil die Jahre 2001 und 2003 betreffend sowie Unterlagen aus dem Jahr 2005 (Ablehnung des Rehabilitationsbegehrens) vor.
Ferner legte der Kläger die Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen über die am 30.09.2005 durchgeführte Untersuchung (deformierende Osteoarthrose im linken Kniegelenk, Narbe am linken Kniegelenk als Folge der Verheilung einer möglichen im Jahr 1945 erlittenen Schusswunde), einen Auszug aus seinem Krankenbuch für den 27.09.2005 (Schmerzen im linken Kniegelenk, heftige Bewegungseinschränkung im Kniegelenk, Schussverwundung am linken Kniegelenk, Splitterwunde am linken Kniegelenk, deformierende Osteoarthritis im linken Kniegelenk; Blindheit des linken Auges) sowie eine Röntgenaufnahme des Knies vor.
Hierzu führte Obermedizinalrat N. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2005 aus, der Nachweis eines schädigenden Ereignisses sei bislang nicht erbracht und die vorgelegte Röntgenaufnahme könne hierzu wenig beitragen. Zum Einen seien im Bereich des Kniegelenks und den Weichteilen keine Splitter zu erkennen, zum Anderen werde auch nicht ausreichend und hinreichend erkenntlich, dass die schwere Pangonarthrose des Kniegelenks Folge einer externen Schädigung sei. Die auf dem Röntgenbild sichtbaren Veränderungen seien so schwer, dass das Vorliegen rentenberechtigender Funktionseinschränkungen zumindest möglich erscheine. Die Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen der U. über die am 30.09.2005 erhobenen Befunde kläre dies aber nicht, da der Kläger zwar eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk angebe, diese aber nicht quantifiziere. Zur geltend gemachten Verletzung enthalte die Akte bislang keinerlei verwertbare Befunde. Selbst wenn eine Röntgenaufnahme des kontralateralen Knies deutlich geringere arthrotische Veränderungen als die aktenkundige Aufnahme des Kniegelenks zeigen würde, könne man daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Kniegelenksarthrose auf der jetzt bekannten Seite mit der im sozialen Entschädigungsrecht geforderten Wahrscheinlichkeit als schädigungsbedingt zu betrachten wäre. Deswegen sei es aus ärztlicher Sicht nur dann sinnvoll, auf medizinischem Fachgebiet weitere Aufklärung zu betreiben, wenn der Nachweis des schädigenden Ereignisses erbracht sei. Im Übrigen sei es nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Verlust der Linse des rechten Auges und die damit verbundene Sehminderung als schädigungsbedingt zu betrachten sei. Sodann zog das LRA die Unterlagen über die Anträge des Klägers vom 14.01.1998 und 22.08.2001 sowie über den beim BVA gestellten Aufnahmeantrag des Klägers vom 19.02.1998 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Weder der vom Kläger geltend gemachte Wehrdienst noch die entsprechenden schädigenden Vorgänge hätten durch amtliche Unterlagen bestätigt werden können. Es lägen auch keine Behandlungsunterlagen vor, die einen ursächlichen Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit schädigenden Einwirkungen im Sinne des BVG wahrscheinlich machen könnten. Auch habe der Kläger selbst keine geeigneten Nachweisunterlagen beibringen können.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.05.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Auf Anfrage des SG, das Strafurteil aus dem Jahr 1950 und das vollständige Krankenbuch im Original vorzulegen sowie Angaben dazu zu machen, ob er im Mai 1945 in amerikanische oder sowjetrussische Kriegsgefangenschaft gelangt sei, wann und wo er nach Rückkehr in die S. wieder in Freiheit gelangt sei und aus welchen Gründen er sich während der Jahre 1945 bis 1947 in Gefangenschaft befunden habe, legte der Kläger die Bescheinigung des Obersten Gerichts der U. vom 18.10.2006 (es fehlten Grundlagen für die Forderung nach einer gemeinsamen Sitzung der Gerichtskammern des Obersten Gerichts der U.) vor.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und trug vor, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigungsleistung nach dem BVG seien nicht gegeben. Die zur Prüfung des Antragsvorbringens veranlasste eingehende Aufklärung des Sachverhaltes sei mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass keinerlei amtliche Unterlagen über eine Wehrdienstleistung im Sinne des BVG sowie hierbei erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten aktenkundig gemacht werden können. Auf die Aufforderung, sein russisches Militärbuch sowie das Strafurteil aus dem Jahr 1950 zu übersenden und Angaben zum Wohnsitz in der Zeit zwischen Kriegsende und der Inhaftierung 1950 zu machen, habe der Kläger nicht reagiert. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die als Schädigungsfolgen im Sinne des BVG geltend gemachten Gesundheitsstörungen allgemeiner Art seien, Behandlungsunterlagen sowie Eintragungen über Brückensymptome fehlten und die vorhandenen ärztlichen Unterlagen nach versorgungsärztlicher Beurteilung einen möglichen ursächlichen Zusammenhang nicht wahrscheinlich erscheinen ließen, könne dem Begehren nicht entsprochen werden.
Mit Urteil vom 08.11.2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis nicht erbringen können. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von ihm erst in einem spätem Stadium der Korrespondenz mit deutschen Dienststellen erstmals geltend gemachten Verwundung.
Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2008, welches die Botschaft der Bundesrepublik in K. unter dem 04.03.2008 dem SG übersandt hat, Berufung eingelegt. Unter Vorlage diverser Unterlagen über seine materielle Situation hat der Kläger ausgeführt, er habe im Krieg zusammen mit deutschen Soldaten gekämpft und leider habe der Krieg alle Beweispapiere vernichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.11.2007 und den Bescheid vom 30.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weder die Verwundung noch ein schädigendes Ereignis oder Behandlungsunterlagen aus unmittelbarer Nachkriegszeit seien nachgewiesen. Eine Beweiserleichterung scheide aus, nachdem der Kläger in seinem Aufnahmeantrag divergierende Angaben gemacht habe, indem er in der Aufstellung der Schul- und Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit angegeben habe, er habe die Jahre 1941 bis 1945 an der Front verbracht, sei im Jahr 1945 in Gefangenschaft genommen worden und habe von 1945 bis 1947 in einer Grube in H. sowie von 1947 bis 1950 in einer Holzfabrik in St. gearbeitet. Zwar habe er in seinem Aufnahmeantrag einen amerikanischen Bombenangriff, im Gegensatz zur Antragstellung nach dem BVG aber keine Verwundung erwähnt, wobei er weiter angegeben habe, bis zum 04.05.1945 an der Verteidigung der Stadt B. teilgenommen zu haben. Die für den folgenden Zeitraum angegebene Zwangsarbeit stehe ebenfalls im Widerspruch zu einer gravierenden Verwundung. Da im Übrigen weder eine Zugehörigkeit zum 109. u.-d. Polizeibataillon noch dessen Einsatz für die D. Wehrmacht - auch nicht durch entsprechende Zeugenaussagen - nachgewiesen sei, darüber hinaus der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei eine Beweiserleichterung nicht möglich. Es gelte vielmehr der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige einen anspruchsbegründenden Umstand nachzuweisen habe, der hieraus ein Recht ableiten wolle. Die Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe somit zu Lasten des Klägers.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Grundrente sind §§ 1 und 31 BVG.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 BVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG).
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab 30 (§ 31 Abs. 1 BVG).
Zur Beurteilung von Schädigungsfolgen und des Grades der Schädigung (GdS) ist die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (Teil 2 SGB IX) 2008" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) heranzuziehen.
Danach gelten die folgenden Grundsätze: Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (Teil A Nr. 1 a VG). Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Teil C Nr. 1 b Satz 1 VG). Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt ("voll bewiesen") sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung (Teil C Nr. 2 a VG). Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt, wie zum Beispiel die Detonation eines Sprengkörpers. Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis (Teil C Nr. 2 b VG). Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang, wie zum Beispiel die Verwundung, die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge (Teil C Nr. 2 c VG). Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder (Teil C Nr. 2 d Sätze 1 und 2 VG). Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (Teil C Nr. 3 a Satz 1 VG, § 1 Abs. 3 BVG). Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Teil C Nr. 3 a Satz 2 VG). Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese (Teil C Nr. 3 b Satz 1 VG). Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist (Teil C Nr. 3 d Sätze 1 und 2 VG).
Vorliegend ist weder der schädigende Vorgang noch die gesundheitliche Schädigung bewiesen. Es liegen keine Unterlagen darüber vor, ob und bejahendenfalls wann und wo der Kläger während des Krieges durch Bomben- oder Granatsplitter getroffen worden ist, ob und bejahendenfalls welche Verletzung er hierdurch davongetragen hat sowie ob und bejahendenfalls wann, wo und bei wem er sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang deswegen in ärztlicher Behandlung befunden hat.
Allerdings war zu prüfen, ob zu Gunsten des Klägers eine Beweiserleichterung nach § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) Berücksichtigung finden kann. Danach sind Angaben eines Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, dann der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder nicht zu beschaffen sind oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind. Diese Beweiserleichterung gilt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern, da sie materielles Beweisrecht enthält, auch im gerichtlichen Verfahren.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat aber nicht der Überzeugung, dass hier allein den Angaben des Klägers zur Feststellung des schädigenden Vorgangs und der gesundheitlichen Schädigung gefolgt werden kann. Zwar ist die erste Tatbestandsvoraussetzung, da Unterlagen nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, erfüllt. Jedoch ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, nicht erfüllt. Denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 07.01.1998 und dem von ihm im Rahmen seines Aufnahmeantrags unter dem 29.01.1998 ausgefüllten Formularantrag nur dargelegt, er habe bei der Verteidigung der Stadt B. während eines amerikanischen Bombenangriffs Deutsche aus den Trümmern gezogen und ihnen dadurch das Leben gerettet. Er hat weder eine Kriegsverwundung noch eine deswegen erforderliche ärztliche Behandlung erwähnt. Dies hätte jedoch nahe gelegen, zumal der Kläger mit seinem Schreiben vom 07.01.1998 erstmals die Gewährung einer materiellen Unterstützung in Form einer "Militärrente" und damit eine Geldleistung im Zusammenhang mit seinem Militärdienst beantragt hat. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.02.1998 über die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs und mit Schreiben vom 07.11.2001 darüber aufgeklärt worden war, er habe bislang keine gesundheitliche Schädigung während des Kriegsdienstes angegeben, hat er erstmals in seinem Schreiben vom 13.01.2005 über eine Verwundung berichtet, ohne jedoch die näheren Umstände darzulegen. Erst in dem von ihm unter 10.03.2005 ausgefüllten Formularantrag hat er eine Bombensplitterverletzung am Bein mit anschließendem dreiwöchigem Lazarettaufenthalt beschrieben. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht bereits in seinen früheren Angaben im Jahr 1998 Ausführungen zu einer Bombensplitterverletzung während der Verteidigung der Stadt B. im Jahr 1945 gemacht hat. Dass er dieses einschneidende Ereignis nicht schon früher beschrieben hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Klägers. Außerdem spricht nach Ansicht des Senats jedenfalls gegen eine erhebliche Kriegsverletzung mit Dauerfolgen, dass der Kläger nach seinen Angaben von 1945 bis 1947 in einer Grube in H. gearbeitet hat. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen über eine am 30.09.2005 durchgeführte Untersuchung (deformierende Osteoarthrose im linken Kniegelenk, Narbe am linken Kniegelenk als Folge der Verheilung einer möglichen im Jahr 1945 erlittenen Schusswunde), dem Auszug aus seinem Krankenbuch für den 27.09.2005 (Schmerzen im linken Kniegelenk, heftige Bewegungseinschränkung im Kniegelenk, Schussverwundung am linken Kniegelenk, Splitterwunde am linken Kniegelenk, deformierende Osteoarthritis im linken Kniegelenk; Blindheit des linken Auges) sowie der Röntgenaufnahme des Knies. Diese ärztlichen Unterlagen sind nach Überzeugung des Senats keineswegs beweisend dafür, dass die dort beschriebenen beziehungsweise dargestellten Gesundheitsschäden zwingend auf eine Bomben- oder Granatsplitterverletzung während des Krieges zurückzuführen sind. Insoweit folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Obermedizinalrats N. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2005, wonach auf der vorgelegten Röntgenaufnahme im Bereich des Kniegelenks und den Weichteilen keine Splitter zu erkennen sind und nicht ausreichend und hinreichend erkenntlich ist, dass der Knieschaden Folge einer externen Schädigung ist.
Da mithin weder der schädigende Vorgang noch die gesundheitliche Schädigung bewiesen ist und auch zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung nicht gegeben sind, war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1927 geborene Kläger begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Mit Schreiben vom 07.01.1998 wandte sich der Kläger an das Bundesministerium der Verteidigung und bat um materielle Unterstützung. Er führte aus, er habe seit Frühling 1942 im 109. Bataillon der d.-u. Schutzpolizei gedient. Im Januar 1944 sei dessen Einheit in L. in die 3. Kompanie reformiert worden. Bei Kriegsende habe er die Stadt B. verteidigt. Nach dem Krieg sei er verhaftet und zu einer 25jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei er zehn Jahre in St. Lagern in M. verbracht habe. In der ehemaligen S. seien er und seine Familie verfolgt worden. In der unabhängigen U. sei er nicht rehabilitiert worden. Daraufhin teilte das ehemalige Versorgungsamt (VA) dem Kläger unter dem 17.02.1998 mit, die Gewährung einer Beschädigtenrente komme nur in Frage, wenn schädigungsbedingte Gesundheitsstörungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 25 vom Hundert (v. H.) vorlägen und die Gewährung einer einmaligen Leistung in Form einer Entschädigung sei nach dem BVG nicht vorgesehen.
Am 19.02.1998 stellte der Kläger beim BVA einen Antrag nach dem Bundesvertriebenengesetz zur Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland. In dem am 29.01.1998 unterschrieben Formularantrag gab er unter anderem an, er sei im Juli 1941 in die Abteilung der Organisation der U. Nationalisten (OUN), im September 1941 in die Militäreinheit und sodann in das 109. Bataillon eingetreten, welches im Januar 1944 nach L. evakuiert worden sei. Nach dem Rückzug habe man die Stadt B. verteidigt, wobei er bei amerikanischen Bombenangriffen Deutsche aus den Trümmern gezogen habe. Danach sei er in Gefangenschaft geraten und habe von 1945 bis 1947 in einer Grube in H. sowie von 1947 bis 1950 in einer Holzfabrik gearbeitet. Im Jahr 1950 sei er zu 25 Jahren Gefängnis verurteilt worden und von 1950 bis 1956 in M. in Haft gewesen. Mit Bescheid vom 11.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2001 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger. Unter dem 22.08.2001 wandte sich der Kläger erneut an das Bundesministerium der Verteidigung und führte aus, er sei sehr arm und fast blind. Beigefügt war das Schreiben der Rechtsanwaltschaft des Gebietes T. vom 23.02.2001 (der Kläger sei 1941 freiwillig in das Heer OUN von W. eingetreten, habe die Militärobjekte sowie die verhafteten sowjetischen Bürger bewacht, sei 1944 zusammen mit den deutschen Truppen nach D. geflohen und in die D. Armee aufgenommen worden und ihm sei daher eine Rehabilitation zu versagen). Sodann führte das VA unter dem 07.11.2001 erneut aus, dass Anspruch auf Gewährung einer Versorgung nur bestehe, wenn der Kläger durch seinen Dienst im Rahmen der D. Wehrmacht eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe und deswegen heute noch erhebliche Folgen vorlägen, der Kläger aber eine gesundheitliche Schädigung während seines Dienstes für die D. Wehrmacht bislang nicht angegeben habe.
Mit Schreiben vom 13.01.2005 führte der Kläger gegenüber dem nun zuständigen Landratsamt (LRA) aus, er habe von 1941 bis 1945 für die Interessen D. gekämpft und sei verwundet worden. Danach habe er fünf Jahre Zwangsarbeit verrichten müssen und sei sechs Jahre in einem Lager St. gewesen. Seit zehn Jahren sei er wegen einer Augenerkrankung invalide. In dem unter dem 10.03.2005 unterzeichneten Formularantrag gab der Kläger an, er habe Ende März 1945 bei der Verteidigung der Stadt B. durch Bombenangriffe der Amerikaner Kopf- und Beinwunden erlitten. Bombensplitter hätten sein Bein getroffen, er sei durch die Explosionskraft weggeschleudert worden, habe sich den Kopf an einer Bewehrung verletzt und sei sodann ohnmächtig geworden. Drei Wochen lang sei er im Militärlazarett in B. gelegen. Ärztliche Bescheinigungen hierüber könne er nicht vorlegen. Von April 1950 bis April 1956 sei er in Kriegsgefangenschaft gewesen. Der Kläger legte unter anderem die Bescheinigungen des Gesundheitsschutzministeriums T. vom 09.07.1965 (tuberkulöse Ostitis des rechten Unterrippenknochens) und des Ministeriums für Gesundheitswesen der U. vom 04.11.1999 (erste Invalidengruppe wegen einer allgemeinen Augenerkrankung) und 01.12.2004 (zweite Invalidengruppe wegen einer allgemeinen Nervenerkrankung), den Beschluss des Präsidiums des Gebietsgerichts T. vom 30.09.1993 (Bestätigung des Strafurteils vom 31.07.1950), die Bescheinigung des S. Innenministeriums - Besserungsarbeitslager AB-1 - vom 29.04.1956 (Inhaftierung vom 12.04.1950 bis zum 29.04.1956) vor.
Auf die Aufforderung des LRA, sein russisches Militärbuch sowie das Strafurteil aus dem Jahr 1950 vorzulegen und anzugeben, wo er nach Kriegsende bis zur Inhaftierung seinen Wohnsitz gehabt habe, reagierte der Kläger nicht. Unter dem 11.04.2005 teilte das Krankenbuchlager B. dem LRA mit, Kranken-Urkunden für den Kläger hätten nicht aufgefunden werden können. Mit Schreiben vom 07.06.2005 teilte die D. Dienststelle mit, Eintragungen oder Urkunden für den Kläger hätten nicht ermittelt werden können.
Sodann lehnte das LRA mit Bescheid vom 30.05.2005 den Antrag des Klägers ab. Es sei davon auszugehen, dass nachhaltige Schädigungsfolgen in Bezug auf die vom Kläger angegebene Bein- und Kopfverletzung vom Mai 1945 nicht mehr vorlägen. Zum Einen habe der Kläger solche Folgen trotz behördlicher Aufforderung nicht geltend gemacht und zum Anderen sei aus seiner Angabe, dass ärztliche Behandlungen nach dem Krieg nicht stattgefunden hätten, der Schluss zu ziehen, dass behandlungsbedürftige Leiden auf der Grundlage der angegebenen Verwundung bereits schon seinerzeit nicht mehr vorgelegen hätten beziehungsweise auch heute nicht mehr vorlägen. Was die vom Kläger in seinen vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen aufgeführten Leiden anbelange, sei ein Zusammenhang mit der angegebenen Schädigung nicht erkennbar. Da Schädigungsfolgen nicht feststellbar seien, kämen allein schon deshalb Versorgungsleistungen nicht in Betracht. Im Übrigen lägen für die vom Kläger angegebene Verwundung beim Einsatz für die D. Wehrmacht keine Nachweise vor und sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der ab 1950 erfolgten Inhaftierung um eine Kriegsgefangenschaft im Sinne des BVG gehandelt habe.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, seine Verwundung und die Operation am Bein im Militärlazarett in B. im März 1945 lasse sich leicht erkennen, weil das Bein deformiert und das Knie ganz zerbrochen sei. Der Kläger legte das Schreiben der Rechtsanwaltschaft des Gebiets T. vom 04.05.2005 (Bestätigung, dass der Kläger durch das Urteil des Kriegsgerichts der Truppen des Ministeriums für Innere Angelegenheiten im Gebiet T. vom 31.07.1950 zu einer Freiheitsstrafe bis zu 25 Jahren in den Besserungsarbeitskolonien mit der Beschlagnahme des Vermögens und mit der Entrechtung für fünf Jahre verurteilt worden sei und mit Beschluss des Präsidiums des Gebietsgerichtes T. vom 30.09.1993 ausgeführt worden sei, dass der Kläger begründet verurteilt und ihm eine Rehabilitation versagt worden sei), Kopien aus seinem Arbeitsbuch (Tätigkeit in einer Holzfabrik ab Januar 1947 als Lagerverwalter, ab Juli 1947 als Verkaufsstellenleiter, ab Juli 1956 als Kantinenleiter, ab Januar 1959 als Buffetier und ab April 1963 als Versorgungsagent einer Kantine), diverse medizinische Unterlagen, zum Teil unleserlich, zum Teil ohne Datum und zum Teil die Jahre 2001 und 2003 betreffend sowie Unterlagen aus dem Jahr 2005 (Ablehnung des Rehabilitationsbegehrens) vor.
Ferner legte der Kläger die Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen über die am 30.09.2005 durchgeführte Untersuchung (deformierende Osteoarthrose im linken Kniegelenk, Narbe am linken Kniegelenk als Folge der Verheilung einer möglichen im Jahr 1945 erlittenen Schusswunde), einen Auszug aus seinem Krankenbuch für den 27.09.2005 (Schmerzen im linken Kniegelenk, heftige Bewegungseinschränkung im Kniegelenk, Schussverwundung am linken Kniegelenk, Splitterwunde am linken Kniegelenk, deformierende Osteoarthritis im linken Kniegelenk; Blindheit des linken Auges) sowie eine Röntgenaufnahme des Knies vor.
Hierzu führte Obermedizinalrat N. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2005 aus, der Nachweis eines schädigenden Ereignisses sei bislang nicht erbracht und die vorgelegte Röntgenaufnahme könne hierzu wenig beitragen. Zum Einen seien im Bereich des Kniegelenks und den Weichteilen keine Splitter zu erkennen, zum Anderen werde auch nicht ausreichend und hinreichend erkenntlich, dass die schwere Pangonarthrose des Kniegelenks Folge einer externen Schädigung sei. Die auf dem Röntgenbild sichtbaren Veränderungen seien so schwer, dass das Vorliegen rentenberechtigender Funktionseinschränkungen zumindest möglich erscheine. Die Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen der U. über die am 30.09.2005 erhobenen Befunde kläre dies aber nicht, da der Kläger zwar eine Bewegungseinschränkung im Kniegelenk angebe, diese aber nicht quantifiziere. Zur geltend gemachten Verletzung enthalte die Akte bislang keinerlei verwertbare Befunde. Selbst wenn eine Röntgenaufnahme des kontralateralen Knies deutlich geringere arthrotische Veränderungen als die aktenkundige Aufnahme des Kniegelenks zeigen würde, könne man daraus nicht den Schluss ziehen, dass die Kniegelenksarthrose auf der jetzt bekannten Seite mit der im sozialen Entschädigungsrecht geforderten Wahrscheinlichkeit als schädigungsbedingt zu betrachten wäre. Deswegen sei es aus ärztlicher Sicht nur dann sinnvoll, auf medizinischem Fachgebiet weitere Aufklärung zu betreiben, wenn der Nachweis des schädigenden Ereignisses erbracht sei. Im Übrigen sei es nicht als wahrscheinlich anzusehen, dass der Verlust der Linse des rechten Auges und die damit verbundene Sehminderung als schädigungsbedingt zu betrachten sei. Sodann zog das LRA die Unterlagen über die Anträge des Klägers vom 14.01.1998 und 22.08.2001 sowie über den beim BVA gestellten Aufnahmeantrag des Klägers vom 19.02.1998 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.12.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Weder der vom Kläger geltend gemachte Wehrdienst noch die entsprechenden schädigenden Vorgänge hätten durch amtliche Unterlagen bestätigt werden können. Es lägen auch keine Behandlungsunterlagen vor, die einen ursächlichen Zusammenhang der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen mit schädigenden Einwirkungen im Sinne des BVG wahrscheinlich machen könnten. Auch habe der Kläger selbst keine geeigneten Nachweisunterlagen beibringen können.
Hiergegen erhob der Kläger am 08.05.2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Auf Anfrage des SG, das Strafurteil aus dem Jahr 1950 und das vollständige Krankenbuch im Original vorzulegen sowie Angaben dazu zu machen, ob er im Mai 1945 in amerikanische oder sowjetrussische Kriegsgefangenschaft gelangt sei, wann und wo er nach Rückkehr in die S. wieder in Freiheit gelangt sei und aus welchen Gründen er sich während der Jahre 1945 bis 1947 in Gefangenschaft befunden habe, legte der Kläger die Bescheinigung des Obersten Gerichts der U. vom 18.10.2006 (es fehlten Grundlagen für die Forderung nach einer gemeinsamen Sitzung der Gerichtskammern des Obersten Gerichts der U.) vor.
Der Beklagte trat der Klage entgegen und trug vor, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Entschädigungsleistung nach dem BVG seien nicht gegeben. Die zur Prüfung des Antragsvorbringens veranlasste eingehende Aufklärung des Sachverhaltes sei mit dem Ergebnis abgeschlossen worden, dass keinerlei amtliche Unterlagen über eine Wehrdienstleistung im Sinne des BVG sowie hierbei erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten aktenkundig gemacht werden können. Auf die Aufforderung, sein russisches Militärbuch sowie das Strafurteil aus dem Jahr 1950 zu übersenden und Angaben zum Wohnsitz in der Zeit zwischen Kriegsende und der Inhaftierung 1950 zu machen, habe der Kläger nicht reagiert. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die als Schädigungsfolgen im Sinne des BVG geltend gemachten Gesundheitsstörungen allgemeiner Art seien, Behandlungsunterlagen sowie Eintragungen über Brückensymptome fehlten und die vorhandenen ärztlichen Unterlagen nach versorgungsärztlicher Beurteilung einen möglichen ursächlichen Zusammenhang nicht wahrscheinlich erscheinen ließen, könne dem Begehren nicht entsprochen werden.
Mit Urteil vom 08.11.2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis nicht erbringen können. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der von ihm erst in einem spätem Stadium der Korrespondenz mit deutschen Dienststellen erstmals geltend gemachten Verwundung.
Gegen das ihm am 15.02.2008 zugestellte Urteil des SG hat der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2008, welches die Botschaft der Bundesrepublik in K. unter dem 04.03.2008 dem SG übersandt hat, Berufung eingelegt. Unter Vorlage diverser Unterlagen über seine materielle Situation hat der Kläger ausgeführt, er habe im Krieg zusammen mit deutschen Soldaten gekämpft und leider habe der Krieg alle Beweispapiere vernichtet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.11.2007 und den Bescheid vom 30.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Weder die Verwundung noch ein schädigendes Ereignis oder Behandlungsunterlagen aus unmittelbarer Nachkriegszeit seien nachgewiesen. Eine Beweiserleichterung scheide aus, nachdem der Kläger in seinem Aufnahmeantrag divergierende Angaben gemacht habe, indem er in der Aufstellung der Schul- und Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit angegeben habe, er habe die Jahre 1941 bis 1945 an der Front verbracht, sei im Jahr 1945 in Gefangenschaft genommen worden und habe von 1945 bis 1947 in einer Grube in H. sowie von 1947 bis 1950 in einer Holzfabrik in St. gearbeitet. Zwar habe er in seinem Aufnahmeantrag einen amerikanischen Bombenangriff, im Gegensatz zur Antragstellung nach dem BVG aber keine Verwundung erwähnt, wobei er weiter angegeben habe, bis zum 04.05.1945 an der Verteidigung der Stadt B. teilgenommen zu haben. Die für den folgenden Zeitraum angegebene Zwangsarbeit stehe ebenfalls im Widerspruch zu einer gravierenden Verwundung. Da im Übrigen weder eine Zugehörigkeit zum 109. u.-d. Polizeibataillon noch dessen Einsatz für die D. Wehrmacht - auch nicht durch entsprechende Zeugenaussagen - nachgewiesen sei, darüber hinaus der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht habe, sei eine Beweiserleichterung nicht möglich. Es gelte vielmehr der Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach derjenige einen anspruchsbegründenden Umstand nachzuweisen habe, der hieraus ein Recht ableiten wolle. Die Beweislosigkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen gehe somit zu Lasten des Klägers.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Schädigungsfolgen und die Gewährung von Grundrente sind §§ 1 und 31 BVG.
Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung (§ 1 Abs. 1 BVG). Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BVG).
Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ab 30 (§ 31 Abs. 1 BVG).
Zur Beurteilung von Schädigungsfolgen und des Grades der Schädigung (GdS) ist die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (Teil 2 SGB IX) 2008" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) heranzuziehen.
Danach gelten die folgenden Grundsätze: Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (Teil A Nr. 1 a VG). Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Teil C Nr. 1 b Satz 1 VG). Zu den Fakten, die vor der Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs geklärt ("voll bewiesen") sein müssen, gehören der schädigende Vorgang, die gesundheitliche Schädigung und die zu beurteilende Gesundheitsstörung (Teil C Nr. 2 a VG). Der schädigende Vorgang ist das Ereignis, das zu einer Gesundheitsschädigung führt, wie zum Beispiel die Detonation eines Sprengkörpers. Unfall ist ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis (Teil C Nr. 2 b VG). Die gesundheitliche Schädigung ist die primäre Beeinträchtigung der Gesundheit durch den schädigenden Vorgang, wie zum Beispiel die Verwundung, die Verletzung durch Unfall, die Resistenzminderung durch Belastung. Die verbleibende Gesundheitsstörung ist die Schädigungsfolge (Teil C Nr. 2 c VG). Zwischen dem schädigenden Vorgang und der Gesundheitsstörung muss eine nicht unterbrochene Kausalkette bestehen, die mit den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und den ärztlichen Erfahrungen im Einklang steht. Dabei sind Brückensymptome oft notwendige Bindeglieder (Teil C Nr. 2 d Sätze 1 und 2 VG). Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (Teil C Nr. 3 a Satz 1 VG, § 1 Abs. 3 BVG). Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Teil C Nr. 3 a Satz 2 VG). Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese (Teil C Nr. 3 b Satz 1 VG). Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist (Teil C Nr. 3 d Sätze 1 und 2 VG).
Vorliegend ist weder der schädigende Vorgang noch die gesundheitliche Schädigung bewiesen. Es liegen keine Unterlagen darüber vor, ob und bejahendenfalls wann und wo der Kläger während des Krieges durch Bomben- oder Granatsplitter getroffen worden ist, ob und bejahendenfalls welche Verletzung er hierdurch davongetragen hat sowie ob und bejahendenfalls wann, wo und bei wem er sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang deswegen in ärztlicher Behandlung befunden hat.
Allerdings war zu prüfen, ob zu Gunsten des Klägers eine Beweiserleichterung nach § 15 Satz 1 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) Berücksichtigung finden kann. Danach sind Angaben eines Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, dann der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen, wenn Unterlagen nicht vorhanden sind oder nicht zu beschaffen sind oder ohne Verschulden des Antragstellers verloren gegangen sind. Diese Beweiserleichterung gilt nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern, da sie materielles Beweisrecht enthält, auch im gerichtlichen Verfahren.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist der Senat aber nicht der Überzeugung, dass hier allein den Angaben des Klägers zur Feststellung des schädigenden Vorgangs und der gesundheitlichen Schädigung gefolgt werden kann. Zwar ist die erste Tatbestandsvoraussetzung, da Unterlagen nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen sind, erfüllt. Jedoch ist die zweite Tatbestandsvoraussetzung, nämlich die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers, nicht erfüllt. Denn der Kläger hat in seinem Schreiben vom 07.01.1998 und dem von ihm im Rahmen seines Aufnahmeantrags unter dem 29.01.1998 ausgefüllten Formularantrag nur dargelegt, er habe bei der Verteidigung der Stadt B. während eines amerikanischen Bombenangriffs Deutsche aus den Trümmern gezogen und ihnen dadurch das Leben gerettet. Er hat weder eine Kriegsverwundung noch eine deswegen erforderliche ärztliche Behandlung erwähnt. Dies hätte jedoch nahe gelegen, zumal der Kläger mit seinem Schreiben vom 07.01.1998 erstmals die Gewährung einer materiellen Unterstützung in Form einer "Militärrente" und damit eine Geldleistung im Zusammenhang mit seinem Militärdienst beantragt hat. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17.02.1998 über die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs und mit Schreiben vom 07.11.2001 darüber aufgeklärt worden war, er habe bislang keine gesundheitliche Schädigung während des Kriegsdienstes angegeben, hat er erstmals in seinem Schreiben vom 13.01.2005 über eine Verwundung berichtet, ohne jedoch die näheren Umstände darzulegen. Erst in dem von ihm unter 10.03.2005 ausgefüllten Formularantrag hat er eine Bombensplitterverletzung am Bein mit anschließendem dreiwöchigem Lazarettaufenthalt beschrieben. Es ist für den Senat nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht bereits in seinen früheren Angaben im Jahr 1998 Ausführungen zu einer Bombensplitterverletzung während der Verteidigung der Stadt B. im Jahr 1945 gemacht hat. Dass er dieses einschneidende Ereignis nicht schon früher beschrieben hat, spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Klägers. Außerdem spricht nach Ansicht des Senats jedenfalls gegen eine erhebliche Kriegsverletzung mit Dauerfolgen, dass der Kläger nach seinen Angaben von 1945 bis 1947 in einer Grube in H. gearbeitet hat. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bescheinigung des Ministeriums für Gesundheitswesen über eine am 30.09.2005 durchgeführte Untersuchung (deformierende Osteoarthrose im linken Kniegelenk, Narbe am linken Kniegelenk als Folge der Verheilung einer möglichen im Jahr 1945 erlittenen Schusswunde), dem Auszug aus seinem Krankenbuch für den 27.09.2005 (Schmerzen im linken Kniegelenk, heftige Bewegungseinschränkung im Kniegelenk, Schussverwundung am linken Kniegelenk, Splitterwunde am linken Kniegelenk, deformierende Osteoarthritis im linken Kniegelenk; Blindheit des linken Auges) sowie der Röntgenaufnahme des Knies. Diese ärztlichen Unterlagen sind nach Überzeugung des Senats keineswegs beweisend dafür, dass die dort beschriebenen beziehungsweise dargestellten Gesundheitsschäden zwingend auf eine Bomben- oder Granatsplitterverletzung während des Krieges zurückzuführen sind. Insoweit folgt der Senat den schlüssigen Ausführungen des Obermedizinalrats N. in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 25.10.2005, wonach auf der vorgelegten Röntgenaufnahme im Bereich des Kniegelenks und den Weichteilen keine Splitter zu erkennen sind und nicht ausreichend und hinreichend erkenntlich ist, dass der Knieschaden Folge einer externen Schädigung ist.
Da mithin weder der schädigende Vorgang noch die gesundheitliche Schädigung bewiesen ist und auch zu Gunsten des Klägers die Voraussetzungen für eine Beweiserleichterung nicht gegeben sind, war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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