L 5 KR 1568/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4391/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 1568/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26.3.2009 wird zurückgewiesen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 5 KR 1568/09 ER-B wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Herabsetzung der von der Beklagten ermittelten Belastungsgrenze sowie die Erstattung der Kosten von Krankentransportfahrten und die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der 1936 geborene Antragsteller (Pflegestufe III; GdB 100, Merkzeichen G, B, aG, H, RF) leidet an Schizophrenie; außerdem ist seine Mobilität erheblich eingeschränkt, weshalb er einen Rollstuhl benutzen muss. Bis zum Oktober 2007 war Betreuung angeordnet. Nachdem der Antragsteller seiner Ehefrau (E. C.-M.) eine Generalvollmacht erteilt hatte, wurde die Betreuung aufgehoben (Schreiben des Notariats - Vormundschaftsgericht - Ulm vom 16.3.2009, SG-Akte S. 32).

Mit Bescheid vom 28.1.2008 setzte die Antragsgegnerin die Belastungsgrenze für 2008 auf 87,72 EUR fest. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und trug (u. a.) vor, die Antragsgegnerin müsse Freibeträge für seinen Sohn J., der auf den Philippinen lebe, berücksichtigen; J. habe eine Spenderniere benötigt, die in Deutschland nicht zu bekommen, auf den Philippinen aber zu erwerben gewesen sei.

Mit Bescheid vom 29.4.2008 entschied die Antragsgegnerin, Kosten für Fahrten zu ambulanten Behandlungen würden (für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2009) übernommen; bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen PKW sei eine formlose Bestätigung des behandelnden Arztes vorzulegen, bei Taxifahrten sei eine ärztliche Verordnung auszustellen. Der Antragsteller legte auch gegen den Bescheid vom 29.4.2008 Widerspruch ein. Seine Ehefrau sei unter Mithilfe ihrer Schwester bereit, Fahrten zu Ärzten zu erledigen, wenn man ihr (wie bei Krankentransporten) mehr als 30 Cent pro gefahrenem Kilometer zahle.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.9.2008 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch (Belastungsgrenze) zurück, worauf der Antragsteller am 24.10.2008 Klage beim Sozialgericht Ulm erhob (Verfahren S 5 KR 3769/08); man müsse zusätzlich Schulden in Höhe von ca. 250.000 EUR berücksichtigen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 wies die Antragsgegnerin auch den wegen der Erstattung von Fahrtkosten eingelegten Widerspruch zurück.

Am 12.12.2008 suchte der Antragsteller beim Sozialgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (Verfahren S 5 KR 4391/08 ER); außerdem beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Mit Beschlüssen vom 26.3.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung führte es aus, hinsichtlich der Belastungsgrenze sei dem Antragsteller zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Entsprechendes gelte für die Erstattung von Fahrtkosten, zumal seine Ehefrau (als Generalbevollmächtigte) in der Lage sei, ihn zu Arztterminen zu fahren, was offenbar sogar als beste Lösung angesehen werde. Außerdem fehle es insoweit an einem Anordnungsanspruch. Damit sei auch Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht zu gewähren.

Gegen den ihm am 31.3.2009 zugestellten Beschluss (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnungen) hat der Antragsteller (durch seine Ehefrau E. C.-M. und F. H.) am 7.4.2009 Beschwerde eingelegt und außerdem die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zusätzlich zur Schilderung der Krankengeschichte des Antragstellers und zum Ablauf der Betreuungsverfahren wird vorgetragen, der Antragsteller sei prozess- und geschäftsunfähig, weswegen die Bestellung eines Prozesspflegers notwendig sei; dies werde beantragt. Die Ehefrau des Antragstellers sei Betreuerin, könne als Philippina Deutsch weder lesen noch schreiben. Der Zahlbetrag der Rente des Antragstellers betrage monatlich 623,78. Deshalb müsse die Belastungsgrenze auf Null festgesetzt werden. Außerdem seien die Fahrtkosten zu Ärzten in begehrtem Umfang zu erstatten. Der Sohn des Antragstellers müsse zwangsweise auf den Philippinen leben und wolle nach Deutschland zurückkehren, auch um hier die notwendige ärztliche Behandlung zu erhalten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 26.3.2009 aufzuheben und der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die festgesetzte Belastungsgrenze herabzusetzen, Fahrtkosten für Taxi- oder Krankentransporte nach nur einmaliger Bescheinigung der behandelnden Fachärzte zu erstatten bzw. für die Zukunft zu übernehmen oder bei Nutzung eines behindertengerechten Pkw Fahrtkosten in voller Höhe (nach den für Taxitransporte geltenden Regelungen) zu zahlen, sowie

ihm für das Beschwerdeverfahren L 5 KR 1568/09 ER-B Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. § 172 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig; die ggf. notwendige Klärung der (aktuellen) Prozessfähigkeit des Antragstellers bzw. die etwaige Bestellung eines Prozesspflegers bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zumal die Ehefrau des Antragstellers nach eigenem Vorbringen offenbar als Betreuerin handelt. Außerdem wurde ihr durch Urkunde des Notariats Neu-Ulm v. 18.2.2003 (in der der Antragsteller als geschäftsfähig eingestuft ist) Generalvollmacht bzw. Betreuungsvollmacht für den Kläger erteilt (Akte L 5 KR 1568/09 ER-B S. 40); sie darf ihn danach auch vor Gericht vertreten. Inwieweit sie der deutschen Sprache mächtig ist, ist rechtlich nicht von Belang; gegebenenfalls wäre ein Dolmetscher beizuziehen.

Das Sozialgericht hat in seinem Beschluss vom 26.3.2009 zutreffend dargelegt, welche die Rechtsvorschriften (insb. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG) für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung maßgeblich sind, und weshalb danach vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts und nimmt auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Beschwerdevorbringen lässt in weiten Teilen einen Zusammenhang mit dem in den Anträgen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzbegehren nicht erkennen und enthält im Übrigen Beschimpfungen von Mitarbeitern der Beklagten, auf die nicht näher einzugehen ist. Damit ist auch der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a SGG i. V. m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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