L 8 AL 1698/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4371/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1698/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 14.04.2009 form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 10.03.2009 ist zulässig. Die Berufung gegen dieses Urteil des SG ist nicht statthaft.

Die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der seit 01.04.2008 geltenden und hier anzuwendenden Fassung). Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).

Danach bedarf die Berufung gegen das Urteil des SG vom 10.03.2009 der Zulassung.

Das SG hat die Berufung im Urteil vom 10.03.2009 nicht zugelassen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 EUR nicht. Streitig ist die Höhe eines Zinsanspruches des Klägers gegen die Beklagte wegen erfolgter Nachzahlungen von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Unterhaltsgeld (UHG). Der Kläger stand ab 01.04.1998 im Leistungsbezug der Beklagten. Am 11.09.2000 erfolgten nach entsprechenden Änderungsbescheiden wegen der Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Leistungsbewilligung Nachzahlungen an den Kläger in Höhe von insgesamt 3038,24 DM (= 1553,43 EUR) und, nachdem der Kläger im Mai 2001 die Bemessung des Alg im Rahmen der Härteregelung beantragt hatte, am 29.10.2002 eine Nachzahlung in Höhe von 267,43 EUR, am 23.10.2002 in Höhe von 198,20 EUR und am 28.03.2003 in Höhe von 409,60 EUR. Mit Bescheid vom 02.07.2008 bewilligte die Agentur für Arbeit Karlsruhe (AA) dem Kläger wegen der im Jahr 2002/2003 erfolgten Nachzahlungsbeträge beginnend ab 01.12.2001 und errechnet aus einem Jahreszinssatz von 4 % Zinsen in Höhe von insgesamt 39,00 EUR. Zinsen für die im September 2000 erfolgten Nachzahlungen setzte die AA in diesem Bescheid nicht fest. Nach erfolglosem Widerspruch wies das SG die Klage des Klägers, mit der er Zinsen auch für die Zeit vor dem 01.12.2001 geltend machte, mit Urteil vom 10.03.2009 ab. Der noch streitige Zinsbetrag erreicht den Betrag von 750 EUR nicht, was auf der Hand liegt und keiner näheren Berechnung bedarf. Damit ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 750 EUR nicht erreicht.

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ohne Zulassung statthaft. Zwar betrifft der streitige Zinsanspruch des Klägers Leistungen von mehr als einem Jahr. Nebenforderungen wie Zinsen (oder Säumniszuschläge) sind jedoch unabhängig von der Hauptforderung keine laufenden Leistungen i.S.d. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, wenn sie isoliert festgesetzt werden (vgl. BSG, Beschluss vom 28.01.1999 - B 12 KR 51/98 B -, veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend mit dem Bescheid der Beklagten vom 02.07.2008 erfolgt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zuzulassen ist die Berufung nur, wenn eine der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers, der das sozialgerichtliche Verfahren (nicht dagegen das Verwaltung- bzw. Widerspruchsverfahren) betreffen muss (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG 9. Aufl., § 144 Rdnr. 32), bietet weder das Beschwerdevorbringen einen hinreichend konkreten Anhalt noch ist dies sonst erkennbar. Ferner hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das SG von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen ist. Das zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemachte Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf Einwendungen gegen die Richtigkeit des vom SG getroffenen Urteils. Solche Einwendungen können keine Berufungszulassung im Rahmen von § 144 Abs. 2 SGG rechtfertigen. Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil ist daher der Erfolg zu versagen.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 10.03.2009 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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