L 7 AS 2040/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1123/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2040/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. April 2009 (Ablehnung der Anträge auf eine einstweilige Anordnung) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren seine Anträge nicht ausformuliert, sondern in seiner am 4. Mai 2009 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingegangenen Beschwerdeschrift lediglich ganz allgemein die Aufhebung des Beschlusses vom 2. April 2009 sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung "im Sinne der Anträge" verlangt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass er nach wie vor die erstinstanzlich gestellten, im Beschluss vom 2. April 2009 ausformulierten Anträge, modifiziert nunmehr um die im Schreiben vom 3. Juli 2009 genannten Beträge, aufrechterhalten möchte, allerdings nicht den gegen die Antragsgegnerin zu 1 unter Ziff. 1 gerichteten Antrag auf Zahlung der Regelleistung, nachdem diese dem Antragsteller, wie er selbst einräumt (vgl. sein Schreiben vom 12. Mai 2009), die Regelleistung mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 16. März 2009 kurz vor Eingang der Antragsschrift beim SG (17. März 2009) für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2009 vorläufig bewilligt hat. Für das so verstandene Beschwerdebegehren kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht; dies gilt nicht nur hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 1 unter Ziff. 1 gerichteten vorläufigen Rechtsschutzbegehrens, sondern auch mit Blick auf dasjenige gegen den Antragsgegner zu 2 unter Ziff. 2 sowie hinsichtlich der Anträge unter Ziff. 4 und 5 (vgl. hierzu Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 2005 - L 5 ER 99/05 KR -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2006 - L 5 KR 890/06 ER-B - (beide juris)). Obgleich der Antragsgegner zu 2 während des Beschwerdeverfahrens den auf § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) gestützten - vom Antragsteller rechtzeitig am 3. Juni 2009 mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs angefochtenen - Versagungsbescheid vom 5. Mai 2009 erlassen hat, gegen einen derartigen Bescheid im Fall der Klageerhebung jedoch regelmäßig die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) die allein zulässige Klageart ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1), ist auch insoweit das ebenfalls auf § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gegründete Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zu Ziff. 2 statthaft, weil nur auf diesem Wege bei den hier umstrittenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) effektiver Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) gewährleistet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - FEVS 58, 23 und vom 6. Dezember 2007 - L 7 AS 5301/07 ER-B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 - L 7 AS 772/07 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2009 - L 25 AS 770/09 R ER - (beide juris)). Das einstweilige Rechtsschutzverlangen des Antragstellers ist indessen nicht begründet.

Die Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit der Sache zu bejahen ist; denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 297 f.; Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, SGb 2009, 267 f. (beide m.w.N.)). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Dem einstweiligen Rechtsschutzverlangen des Antragstellers ist im Wesentlichen bereits deswegen der Erfolg zu versagen, weil es schon am Anordnungsanspruch hinsichtlich des gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 einstweilen verlangten Beitragszuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung fehlt; ferner sind die Anordnungsvoraussetzungen bezüglich der vorläufig von dem Antragsgegner zu 2 begehrten Leistungen für die Unterkunft und Heizung ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO). Bereits die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 und 2 SGB II), für welche grundsätzlich er - und nicht die Antragsgegner zu 1 und 2 - die objektive Beweislast trägt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 6/08 R - (juris; Rdnr. 19); BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R (juris; Rdnr. 21); ferner die ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Urteile vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 4334/06 - (juris), vom 23. Oktober 2008 - L 7 AS 4552/07 - und vom 23. Juli 2009 - L 7 AS 3135/07 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 67, 163, 171 f.; BVerwG, Beschluss vom 18. April 1996 - 5 B 10/96 - (juris)), erscheint zweifelhaft; der Senat teilt insoweit die Bedenken des SG, wobei das Merkmal der Hilfebedürftigkeit im vorliegenden summarischen Verfahren allerdings nicht weiter vertieft werden soll. Dennoch wird der Antragsteller vorsorglich darauf hingewiesen, dass Personen, die Sozialleistungen beantragen oder erhalten, nach §§ 60 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, 62 SGB I zur Mitwirkung verpflichtet sind und in diesem Rahmen - von den Grenzen in § 65 SGB I abgesehen - alle leistungserheblichen Tatsachen anzugeben, die erforderlichen Beweismittel vorzulegen und bei erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mitzuwirken haben. Die Lebensumstände des Antragstellers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse erscheinen indes nach wie vor völlig ungeklärt; zur Aufklärung mit Blick auf die von ihm beanspruchten Leistungen nach dem SGB II hat er bislang in keiner Weise beigetragen. Immerhin ergibt sich aus den dem Antragsgegner zu 2 am 23. Dezember 2008 vorgelegten Kontoauszügen seines Girokontos bei der Sparkasse Pforzheim (Kontostände per 30. April bis 8. Dezember 2008) - im Übrigen von ihm trotz Aufforderung durch den Senat (Verfügung vom 5. Mai 2009) nicht aktualisiert übersandt - durchgehend ein Haben-Saldo, wobei der Antragsteller nicht einmal jeden Monat Barabhebungen vorgenommen hat, obwohl sich die Geldbewegungen überwiegend auf die Zahlungseingänge der beiden Antragsgegner beschränken; schon dies lässt es zweifelhaft erscheinen, ob der Antragsteller zur Sicherung seines Lebensunterhalts überhaupt auf öffentliche Leistungen nach dem SGB II angewiesen ist. Dazu, was mit der angeblich vor der Beantragung von Grundsicherungsleistungen aufgelösten Lebensversicherung geschehen ist, hat sich der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Senatsverfügung vom 13. Mai 2009) nicht geäußert. Darüber hinaus hat der Antragsteller, nach eigenen Angaben studierter Sozialwissenschaftler/Kommunikationspsychologe und Betriebswirt mit einer Promotion zum Dr. phil., eine Internet-Seite eingerichtet (www ...de), in welcher er nach wie vor unter der Firmierung "FGW" eine "Wertschöpfungsberatung" anbietet; mit "FGW Dr. F. G." ist er auch im Telefonbuch in der Gemeinde S. unter der Tel.-Nr. angemeldet. Außerdem wurden seitens des Finanzamts Pforzheim zumindest in den Jahren 2005 und 2006 an den Antragsteller Zahlungen in Höhe von insgesamt über 11.600,00 Euro geleistet (vgl. Schreiben des Finanzamts vom 22. Januar 2009). Ferner taucht in den Akten immer wieder der Name des "Studienfreundes" P. K. auf, der den Antragsteller nach seinen eigenen Angaben wiederholt finanziell unterstützt hat, wobei dessen Rolle und Verhältnis zum Antragsteller - insbesondere auch mit Blick auf das etwaige Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c, Abs. 3a SGB II (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2007 - L 7 AS 5125/07 ER-B - FEVS 2008, 312) - derzeit nicht nachvollziehbar erscheint. So war P. K. in den zwischen dem Vermieter Re. H. und dem Antragsteller mit Wirkung vom 1. Mai 2004 abgeschlossenen "Gewerberaum-Mietvertrag mit funktionell verbundenem Wohnraummietvertrag" vom 18. Februar 2004 (monatliche Gesamtmiete 1.876,00 Euro) durch Vereinbarung vom 14. September 2004 als "Ersatzmieter" eingetreten; er hatte sich in der Vereinbarung verpflichtet, die Mietzahlungsverpflichtungen des Antragstellers (mit Ausnahme eines Mietanteils einschließlich Nebenkosten von insgesamt 275,00 Euro) zu tragen gegen Übernahme der gewerblichen Anteile im Erdgeschoss und Untergeschoss des Anwesens sowie des überwiegenden Teils des Wohnbereichs im Obergeschoss, sofern der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen zu Zahlungen an den Vermieter nicht in der Lage sein sollte.

Ungeachtet der oben dargestellten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aufklärbar sind, mangelt es indessen auch sonst an den Anordnungsvoraussetzungen. Dabei könnten schon aufgrund der vom Antragsteller an den Tag gelegten Handhabung des Verfahrens Zweifel daran bestehen, ob vorliegend überhaupt eine für die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG erforderliche Dringlichkeit des Begehrens gegeben ist. So hat der Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 2. April 2009 erst am 4. Mai 2009, und damit am letzten Tage der Beschwerdefrist von einem Monat (§ 173 SGG), eingelegt. Die Senatsverfügungen vom 5. und 11. Mai 2009, mit denen ihm u.a. die Einreichung verschiedener Unterlagen (u.a. Kontoauszüge, Quittungen, Zahlungsbelege) binnen Wochenfrist aufgegeben und er zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Antragsgegners zu 2 vom 8. Mai 2009 aufgefordert worden war, hat er trotz zweimaliger Fristverlängerungen bis 20. Mai bzw. 30. Juni 2009 (siehe die Verfügungen vom 13. und 27. Mai 2009) nur unvollständig beantwortet und erst recht nicht die geforderten Belege eingereicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der Verfügung vom 21. Juli 2009, mit der ihm die Vorlage des vollständigen Wortlauts des am 7. Juli 2009 nur mit der ersten Seite übersandten Rechtsanwaltschriftsatzes vom 16. Juni 2009 aufgegeben worden war; dem hat er, obgleich er in den Verfügungen vom 13. und 27. Mai 2009 auf seine prozessualen Mitwirkungspflichten (§ 103 Satz 1 2. Halbs. SGG) sowie auf die aus der Nichtbeachtung dieser Obliegenheit mit Blick auf die Anordnungsvoraussetzungen zu ziehenden Schlussfolgerungen, insbesondere also auch auf die Frage der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit, hingewiesen worden war, trotz erneuter Erinnerung (Verfügung vom 3. August 2009) keine Folge geleistet. Bereits dieses Prozessgebaren könnte auf eine fehlende Dringlichkeit der Sache im Sinne eines Anordnungsgrundes hindeuten. Jedenfalls hat der Antragsteller aber auch sonst die Anordnungsvoraussetzungen für sein hier zu überprüfendes Beschwerdebegehren nicht glaubhaft gemacht.

1. Dies gilt zunächst für den beim SG unter Ziff. 1 gestellten, an die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrag auf vorläufige Zahlung von Zuschüssen zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an ein privates Krankenversicherungsunternehmen, welche der Antragsteller nach wie vor - soweit ersichtlich - in Höhe von 118,00 Euro verlangt, während er nach Aktenlage an die universa Krankenversicherung a.G. allerdings Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von monatlich 475,31 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 28,39 Euro (insgesamt 503,70 Euro) zu zahlen hat. Ein Zuschuss der Antragsgegnerin zu 1 zu den privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (vgl. § 26 Abs. 2 und 3 SGB II (in der Fassung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007 - GKV-WSG -, BGBl. I S. 378)) kommt beim derzeitigen Erkenntnisstand indes schon deswegen nicht in Betracht, weil der Antragsteller - seine fortdauernde Hilfebedürftigkeit unterstellt - als versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu behandeln sein dürfte. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen; eine entsprechende Regelung ist in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die Pflegeversicherung vorgesehen. Zwar ist in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung des GKV-WSG) u.a. bestimmt, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war. Diese Neuregelung der Versicherungspflicht gilt jedoch nach der Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 5a Satz 2 SGB V (ebenfalls in der Fassung des GKV-WSG) nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V versicherungspflichtig waren, und zwar für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Wäre der Antragsteller demnach bis 31. Dezember 2008 hilfebedürftig gewesen und bis heute geblieben, wäre er demnach in der gesetzlichen Krankenversicherung und in dessen Folge auch in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Ausnahme wäre nur dann gegeben, wenn eine wirksame Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Fassung vor Inkrafttreten des GKV-WSG)) stattgefunden hätte (zur Pflegeversicherung vgl. § 23 Abs. 1 SGB XI). Nach Aktenlage ist dies indessen nicht geschehen, obwohl dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits wiederholt vom SG (vgl. nur den - zur Klagerücknahme führenden - rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2007 im Klageverfahren S 6 AS 3881/05; ferner Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2007 - S 6 AS 4948/07 - (Berufungsverfahren anhängig unter L 8 AS 215/08, derzeit ruhend)), vom LSG (vgl. Beschluss vom 17. Oktober 2008 - L 8 AS 2839/08 ER-B -) und von der Antragsgegnerin zu 1 (vgl. etwa deren Schreiben vom 26. Mai 2008) nahegebracht worden ist, dass Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nur dann gewährt werden können, wenn ein Befreiungsbescheid der Krankenkasse vorliegt. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 3. Juli 2009 angeführten Verfahren vor dem LSG (L 8 AS 215/08); dort hatte ihn der Berichterstatter im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vom 18. April 2008 - insoweit dem Gerichtsbescheid des SG vom 12. Dezember 2007 folgend - darauf hingewiesen, dass die Berufung hinsichtlich der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nicht erfolgversprechend sei. Die Befreiung von der Versicherungspflicht durch die Krankenkasse war jedoch Anspruchsvoraussetzung für den Zuschuss nach der bis 31. Dezember 2008 maßgeblichen Rechtslage (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 31. Juli 2007 - L 3 AS 139/07 - (juris; Rdnr. 29)) und ist es wegen § 5 Abs. 5a Satz 2 SGB V für Übergangsfälle bis heute; die Befreiung hat für den Grundsicherungsträger Tatbestandswirkung und ist für ihn bindend (vgl. H. Schellhorn in GK-SGB II, § 26 Rdnr. 30, Stand August 2008; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 26 Rdnr. 18, Stand VII/07; Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 26 Rdnr. 14; ferner Krodel in Niesel, SGB III, 4. Auflage, § 207a Rdnrn. 5, 6). Einen derartigen Befreiungsbescheid hat der Antragsteller indessen nach Aktenlage bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt; betroffen ist mithin im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren schon der Anordnungsanspruch. Die für die Weigerung zur Vorlage einer derartigen Bescheinigung gegebene Begründung im Schreiben des Antragstellers vom 12. Mai 2009, nämlich dass ein "Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung" wegen der "notwendigen Chefarztbehandlung sowie bis zur Klärung des Krankentagegeldes zur Rückzahlung des Darlehens" nicht möglich sei, ist keinesfalls nachvollziehbar. Darauf, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in mehreren Verfahren (vgl. die Niederschriften vom 18. April 2008 im Berufungsverfahren L 8 AS 2963/07 und vom 16. Dezember 2008 im Klageverfahren S 6 AS 5117/07) eingeräumt hat, von P. K. finanziell unterstützt zu werden, kommt es deshalb bezüglich des vorliegenden Zuschussbegehrens ebenso wenig an wie darauf, dass anscheinend - so jedenfalls nach den mit Schreiben des Antragstellers vom 4. Mai und 3. Juli 2009 übersandten Schreiben der universa Krankenversicherung a.G. vom 23. April sowie 12. und 25. Juni 2009 - seit 1. Januar 2009 Beitragsrückstände bestehen.

2. Die Anordnungsvoraussetzungen sind ferner hinsichtlich des gegen den Antragsgegner zu 2 gerichteten Antrags auf vorläufige Gewährung der Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) nicht gegeben. Der Antragsteller hat bereits im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem LSG vom 18. April 2008 (L 8 AS 2963/07) bekundet, dass er den "Untermietvertrag" mit seinem Studienfreund K. deshalb abgeschlossen habe, um die Miete weiter bezahlen zu können, und er das Geld für die Mietzahlungen von diesem "auf Darlehensbasis" erhalte; Herr K. nutze die gewerblichen Räume auch selbst, wenn er sie benötige. Ferner hat der Antragsteller im Klageverfahren S 6 AS 5117/07 im Erörterungstermin vom 16. Dezember 2008 wiederholend eingeräumt, dass er von Herrn K. hinsichtlich des Mietobjekts im , S. finanziell unterstützt werde und dieser die Miete in Höhe von über 1.800,00 Euro "vorschieße". Auf die gerichtliche Aufforderung (Senatsverfügungen vom 5., 11. und 13. Mai 2009) zur Vorlage von Quittungen und Zahlungsbelegen hinsichtlich der Geldleistungen des Herrn K. (vgl. hierzu auch die Schriftsätze des Antragsgegners zu 2 vom 24. März und 7. Mai 2009) ist der Antragsteller nicht eingegangen, sondern hat lediglich auf die seiner Auffassung nach für seine Hilfebedürftigkeit bestehende Beweislast des Antragsgegners zu 2 verwiesen; Letzteres trifft indessen - wie oben bereits ausgeführt - nicht zu. Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 2009 nunmehr die erste Seite eines Anwaltschreibens vom 16. Juni 2009 vorgelegt, in dem offenbar die fristlose außerordentliche und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Gewerberaummietverhältnisses in S. ausgesprochen worden ist; das vollständige Kündigungsschreiben hat er aber - trotz Aufforderung (Senatsverfügung vom 21. Juli 2009 mit Erinnerung vom 3. August 2009) - nicht eingereicht, sodass nicht überprüft werden kann, welche Gründe für die Kündigung (vgl. zu den vertraglich vereinbarten außerordentlichen Kündigungsgründen § 2 Ziff. 2.3 des Mietvertrags vom 18. Februar 2004) ausschlaggebend gewesen sein sollen. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob vorliegend Mietrückstände, ggf. für das gesamte Mietobjekt, nur die Büroräume oder nur die Wohnräume, für die Kündigung ausschlaggebend waren oder aber andere Gründe. Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren auch keines weiteren Eingehens auf die rechtliche Zuordnung des Mietverhältnisses (vgl. zur Abgrenzung von Wohn- und Geschäftsraum-Mietverhältnissen sowie von Mischmietverhältnissen Lindner-Figura/Stellmann in Lindner-Figura u.a., Geschäftsraummiete, 2. Auflage, Kap. 1 Rdnrn. 48 ff., insbes. 63 ff. (m.w.N.)). Zutreffend ist allerdings die Auffassung des Antragsgegners zu 2, dass die Übernahme von Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht für Geschäftsräume, sondern ausschließlich für private Wohnräume vorgesehen ist (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1 (Rdnr. 15); Senatsurteil vom 17. Juli 2008 - L 7 AS 1797/08 - (juris; Rdnr. 67); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2007 - L 28 B 837/07 AS-ER - (juris); Sächs. LSG, Beschluss vom 24. Januar 2008 - L 3 B 434/06 AS-ER - (juris)). Eine anderweitige Rechtsgrundlage für das Kostenübernahmebegehren des Antragstellers wäre insoweit nicht ersichtlich (vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16a Rdnrn. 4 f.). Nach allem kann auch mit Blick auf den Antrag zu Ziff. 2 vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen nicht ausgegangen werden; weder der Anordnungsanspruch noch der Anordnungsgrund ist ausreichend glaubhaft gemacht. Auf die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids vom 5. Mai 2009 war nach allem hier nicht weiter einzugehen, wobei allerdings derzeit nicht erkennbar ist, weshalb der Antragsteller meint, seinen verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen zu müssen.

3. Damit entfällt auch der vom Antragsteller geltend gemachte Zinsanspruch (vgl. hierzu im Übrigen Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, § 94 Rdnr. 5a). Ebenso fehlt es an den Anordnungsvoraussetzungen für die vom Antragsteller geforderte "Unterlassungserklärung", wobei ohnehin bereits die Zulässigkeit dieses Begehrens fraglich erscheint. Sonach liegen auch die Voraussetzungen für die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Bereits aus den oben genannten Gründen hat das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), sodass es auf das Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen nicht und ebenso wenig darauf ankommt, dass der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung (vgl. Verfügungen vom 5. und 13. Mai 2009) eine PKH-Erklärung auf dem Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO nicht abgegeben hat (vgl. hierzu die ständige Senatsrechtsprechung; z.B. Beschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 6261/06 PKB-B - und vom 7. Mai 2008 - L 7 AS 4552/07 -).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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