Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2244/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren L 5 R 2244/09 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und überwiegend als Arbeiterin in verschiedenen Fabriken gearbeitet. Sie ist seit 1993 arbeitslos und bezieht Sozialleistungen, seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Am 02.06.2006 beantragte sie erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Fachärztin für Innere Medizin Dr. R. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle P. der Beklagten diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 19.07.2006 wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose L 4/L 5, Raucherbronchitis und Adipositas permagna. Sie hielt die Klägerin für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen bei Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (ohne Haltungskonstanz der Wirbelsäule, ohne schweres Heben und Tragen, ohne inhalative Belastungen und ohne häufige oder anhaltende Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe) zu verrichten. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2006 den Rentenantrag ab.
Am 08.06.2007 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 ab.
Im anschließenden Klageverfahren teilte Internist Dr. H. (Auskunft vom 16.2.2008) als sachverständiger Zeuge mit, er habe die Klägerin wegen Schmerzen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke behandelt, außerdem wegen einer obstruktiven Lungenerkrankung. Nach seiner Einschätzung könne die Klägerin nicht einmal leichte Tätigkeiten mit mindestens drei Stunden täglich bewältigen. Orthopäde Dr. L. (Schreiben vom 02.05.2008) sah sich wegen seltener Inanspruchnahme außerstande, das Leistungsvermögen der Klägerin zu beurteilen; er habe die Klägerin lediglich wegen persistierender Gonalgien beidseits einmal behandelt. In einem vom SG von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 14.5.2008 beschrieb der Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin und Geriatrie des B. Krankenhauses St. Dr. Z. bei der Klägerin als Gesundheitsstörungen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei langjährigem Nikotinabusus, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas permagna, Fettleber, grenzwertiger diabetischer Stoffwechsellage, Bluthochdruck und erhöhten Harnsäurewerten, eine Degeneration und Polyarthrose der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke sowie eine beginnende Herzschwäche. Er hielt die Klägerin in dem Gutachten vom 14.05.2008 nur noch für fähig, körperlich leichte Arbeiten von täglich drei bis sechs Stunden zu leisten, Stehen und Gehen seien nur zeitweise möglich, Sitzen und kürzere Pausen von fünf Minuten müssten jederzeit möglich sein. Auf Vorhalt, des Sachverständigen Dr. H. und von Dr. L. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten änderte Dr. Zeyfang seine Bewertung mit Schreiben vom 07.10.2008 dahingehend ab, dass eine vollschichtige Arbeitsleistung mit wechselnder Körperhaltung noch zumutbar sei. Ob diese Arbeitsleistung allerdings realistisch sei, bleibe abzuwarten, es bestünden zwar keine schweren gesundheitlichen Schädigungen, jedoch lägen mit dem krankhaften Übergewicht (125 kg bei 168 cm Körpergewicht - BMI 44,3 kg/m²) und einer Nikotinabhängigkeit Faktoren vor, die die tatsächliche körperliche Leistungsfähigkeit negativ beeinflussten. Erforderlich sei eine gewisse Motivation, den aktuellen körperlichen Zustand und dann ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern.
Arzt für Orthopädie Dr. H. fand bei der gutachterlichen Untersuchung der Klägerin am 03.06.2008 auf seinem Fachgebiet chronische, schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenem Bandscheibenverschleiß L 4/L 5 ohne neurologische Begleiterscheinungen, chronisch wiederkehrende, schmerzhafte Funktionsstörungen beider Kniegelenke ohne Nachweis gravierender struktureller Schäden sowie eine diskrete schmerzhafte Funktionsstörung beider Schultergelenke. Nach seiner Beurteilung ist die Klägerin noch in der Lage, eine leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeit acht Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Die internistischen Befunde rechtfertigten eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens seiner Auffassung nach nicht.
Nachdem das Sozialgericht mit Urteil vom 23.03.2009 die Klage unter Berufung auf die gutachterlichen Beurteilungen von Dr. H. abgewiesen hatte, verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren mit der Begründung weiter, ihr Gesundheitszustand habe sich zuletzt ständig verschlechtert. Aufgrund ihrer orthopädischen Leiden leide sie derart heftig unter Schmerzen, dass sie sich nur wenige Meter noch bewegen könne und demnächst bei der Krankenkasse einen Rollator beantragen werde.
II.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein, ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen und auch mit der Berufung die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente weder schlüssig dargetan sind noch Beweismöglichkeiten aufgezeigt wurden, die einen Erfolg der Berufung als möglich erscheinen lassen.
Der medizinische Sachverhalt beschränkt sich bei der Klägerin im Wesentlichen auf orthopädische Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke, der Lendenwirbelsäule und der Schultern, auf das metabolische Syndrom als Folge extremen Übergewichts mit Bluthochdruck und beginnenden Stoffwechselstörungen sowie eine obstruktive Lungenerkrankung als Folge jahrzehntelangen Nikotinmissbrauchs. Nachdem Hausarzt Dr. H. entgegen der Beurteilung der Internistin Dr. R. die Auffassung vertreten hatte, die Klägerin sei nicht einmal mehr in der Lage, körperlich leichte Arbeiten auch nur dreistündig zu verrichten, hat das SG den medizinischen Sachverhalt einer Überprüfung unterzogen und Gutachten auf internistischem und orthopädischem Sachgebiet eingeholt. Im Ergebnis sind dabei die Sachverständigen Dr. Z. und Dr. H. übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, dass der Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig möglich sind. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Bei der Klägerin wurden weder auf orthopädischem noch auf internistischem Fachgebiet nennenswert schwere Erkrankungen beschrieben. Die Klägerin leidet vor allem unter den Folgen eines extremen Übergewichtes, verstärkt durch die Folgen jahrzehntelangen Nikotinmissbrauchs. Die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsstörungen sind derzeit aber noch nicht so gravierend, dass sie das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragene Beschwerdebild erklären könnten. Ärztliche Atteste oder fachärztliche Untersuchungen, die eine geänderte medizinische Sachlage beweisen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch wurde ein geänderter medizinischer Sachverhalt durch aussagekräftige Atteste nahe gelegt. Bei dieser Sachlage muss es bei den gutachterlichen Feststellungen von Dr. H. und Dr. Z, verbleiben. Andere ärztliche Befunde sind nicht bekannt, die von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragene aktuelle Leidensbeschreibung genügt nicht, um die vorhergehenden Feststellungen erfahrener Gutachter gegenstandslos zu machen.
Beim derzeitigen Sach- und Streitstand spricht somit vieles dafür, dass der Senat zu der Überzeugung kommt, dass bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für geeignete körperlich leichte Tätigkeiten vorliegt.
Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass die Berufung der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die 1956 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und überwiegend als Arbeiterin in verschiedenen Fabriken gearbeitet. Sie ist seit 1993 arbeitslos und bezieht Sozialleistungen, seit 01.01.2005 Arbeitslosengeld II. Am 02.06.2006 beantragte sie erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Fachärztin für Innere Medizin Dr. R. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle P. der Beklagten diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 19.07.2006 wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose L 4/L 5, Raucherbronchitis und Adipositas permagna. Sie hielt die Klägerin für fähig, leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen bei Beachtung bestimmter qualitativer Einschränkungen (ohne Haltungskonstanz der Wirbelsäule, ohne schweres Heben und Tragen, ohne inhalative Belastungen und ohne häufige oder anhaltende Arbeiten oberhalb der Schulterhöhe) zu verrichten. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.07.2006 den Rentenantrag ab.
Am 08.06.2007 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auswertung der aktenkundigen Unterlagen lehnte die Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom 03.07.2007 und Widerspruchsbescheid vom 10.08.2007 ab.
Im anschließenden Klageverfahren teilte Internist Dr. H. (Auskunft vom 16.2.2008) als sachverständiger Zeuge mit, er habe die Klägerin wegen Schmerzen und Beschwerden im Bereich der linken Schulter, der Lendenwirbelsäule und der Kniegelenke behandelt, außerdem wegen einer obstruktiven Lungenerkrankung. Nach seiner Einschätzung könne die Klägerin nicht einmal leichte Tätigkeiten mit mindestens drei Stunden täglich bewältigen. Orthopäde Dr. L. (Schreiben vom 02.05.2008) sah sich wegen seltener Inanspruchnahme außerstande, das Leistungsvermögen der Klägerin zu beurteilen; er habe die Klägerin lediglich wegen persistierender Gonalgien beidseits einmal behandelt. In einem vom SG von Amts wegen eingeholten Gutachten vom 14.5.2008 beschrieb der Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin und Geriatrie des B. Krankenhauses St. Dr. Z. bei der Klägerin als Gesundheitsstörungen eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei langjährigem Nikotinabusus, ein metabolisches Syndrom mit Adipositas permagna, Fettleber, grenzwertiger diabetischer Stoffwechsellage, Bluthochdruck und erhöhten Harnsäurewerten, eine Degeneration und Polyarthrose der Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenke sowie eine beginnende Herzschwäche. Er hielt die Klägerin in dem Gutachten vom 14.05.2008 nur noch für fähig, körperlich leichte Arbeiten von täglich drei bis sechs Stunden zu leisten, Stehen und Gehen seien nur zeitweise möglich, Sitzen und kürzere Pausen von fünf Minuten müssten jederzeit möglich sein. Auf Vorhalt, des Sachverständigen Dr. H. und von Dr. L. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten änderte Dr. Zeyfang seine Bewertung mit Schreiben vom 07.10.2008 dahingehend ab, dass eine vollschichtige Arbeitsleistung mit wechselnder Körperhaltung noch zumutbar sei. Ob diese Arbeitsleistung allerdings realistisch sei, bleibe abzuwarten, es bestünden zwar keine schweren gesundheitlichen Schädigungen, jedoch lägen mit dem krankhaften Übergewicht (125 kg bei 168 cm Körpergewicht - BMI 44,3 kg/m²) und einer Nikotinabhängigkeit Faktoren vor, die die tatsächliche körperliche Leistungsfähigkeit negativ beeinflussten. Erforderlich sei eine gewisse Motivation, den aktuellen körperlichen Zustand und dann ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern.
Arzt für Orthopädie Dr. H. fand bei der gutachterlichen Untersuchung der Klägerin am 03.06.2008 auf seinem Fachgebiet chronische, schmerzhafte Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei fortgeschrittenem Bandscheibenverschleiß L 4/L 5 ohne neurologische Begleiterscheinungen, chronisch wiederkehrende, schmerzhafte Funktionsstörungen beider Kniegelenke ohne Nachweis gravierender struktureller Schäden sowie eine diskrete schmerzhafte Funktionsstörung beider Schultergelenke. Nach seiner Beurteilung ist die Klägerin noch in der Lage, eine leichte bis kurzfristig mittelschwere Arbeit acht Stunden an fünf Tagen pro Woche zu verrichten. Die internistischen Befunde rechtfertigten eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens seiner Auffassung nach nicht.
Nachdem das Sozialgericht mit Urteil vom 23.03.2009 die Klage unter Berufung auf die gutachterlichen Beurteilungen von Dr. H. abgewiesen hatte, verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Berufungsverfahren mit der Begründung weiter, ihr Gesundheitszustand habe sich zuletzt ständig verschlechtert. Aufgrund ihrer orthopädischen Leiden leide sie derart heftig unter Schmerzen, dass sie sich nur wenige Meter noch bewegen könne und demnächst bei der Krankenkasse einen Rollator beantragen werde.
II.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist der Antrag abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 9. Auflage § 73a Rdnr. 7, 7a m.w.N); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein, ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vorliegen und auch mit der Berufung die Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente weder schlüssig dargetan sind noch Beweismöglichkeiten aufgezeigt wurden, die einen Erfolg der Berufung als möglich erscheinen lassen.
Der medizinische Sachverhalt beschränkt sich bei der Klägerin im Wesentlichen auf orthopädische Gesundheitsstörungen im Bereich der Kniegelenke, der Lendenwirbelsäule und der Schultern, auf das metabolische Syndrom als Folge extremen Übergewichts mit Bluthochdruck und beginnenden Stoffwechselstörungen sowie eine obstruktive Lungenerkrankung als Folge jahrzehntelangen Nikotinmissbrauchs. Nachdem Hausarzt Dr. H. entgegen der Beurteilung der Internistin Dr. R. die Auffassung vertreten hatte, die Klägerin sei nicht einmal mehr in der Lage, körperlich leichte Arbeiten auch nur dreistündig zu verrichten, hat das SG den medizinischen Sachverhalt einer Überprüfung unterzogen und Gutachten auf internistischem und orthopädischem Sachgebiet eingeholt. Im Ergebnis sind dabei die Sachverständigen Dr. Z. und Dr. H. übereinstimmend zu der Auffassung gekommen, dass der Klägerin noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig möglich sind. Dieser Beurteilung schließt sich der Senat an. Bei der Klägerin wurden weder auf orthopädischem noch auf internistischem Fachgebiet nennenswert schwere Erkrankungen beschrieben. Die Klägerin leidet vor allem unter den Folgen eines extremen Übergewichtes, verstärkt durch die Folgen jahrzehntelangen Nikotinmissbrauchs. Die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsstörungen sind derzeit aber noch nicht so gravierend, dass sie das von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgetragene Beschwerdebild erklären könnten. Ärztliche Atteste oder fachärztliche Untersuchungen, die eine geänderte medizinische Sachlage beweisen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch wurde ein geänderter medizinischer Sachverhalt durch aussagekräftige Atteste nahe gelegt. Bei dieser Sachlage muss es bei den gutachterlichen Feststellungen von Dr. H. und Dr. Z, verbleiben. Andere ärztliche Befunde sind nicht bekannt, die von der Bevollmächtigten der Klägerin vorgetragene aktuelle Leidensbeschreibung genügt nicht, um die vorhergehenden Feststellungen erfahrener Gutachter gegenstandslos zu machen.
Beim derzeitigen Sach- und Streitstand spricht somit vieles dafür, dass der Senat zu der Überzeugung kommt, dass bei der Klägerin noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für geeignete körperlich leichte Tätigkeiten vorliegt.
Insgesamt kann damit nicht festgestellt werden, dass die Berufung der Klägerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved