Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 515/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2249/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (wohl) im Wege der Untätigkeits- bzw. (Fortsetzungs-)Feststellungsklage eine Entscheidung über ihren Antrag vom 15. Februar 1993 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die 1969 geborene Klägerin absolvierte nach dem Realschulabschluss von August 1988 bis Juli 1991 an der Fachhochschule für Sozialpädagogik die Ausbildung zum Beruf der Erzieherin. In diesem Beruf war sie in der Folgezeit bis Dezember 1991 und nach einer Zeit der Aushilfstätigkeit bei der Deutschen Post vom Dezember 1991 bis einschließlich August 1992 nochmals vom September 1992 bis einschließlich Januar 1993 versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend folgten - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 15. Februar 1993 bis 11. Dezember 1993, vom 12. Januar 1994 bis 17. Mai 1995, vom 7. Februar 1996 bis 1. April 1996, vom 21. Oktober 1996 bis 30. April 1997, vom 8. Mai 1998 bis zum 4. Oktober 1998, vom 22. Januar 2001 bis zum 27. Mai 2001 und vom 24. November 2001 bis zum 24. Februar 2002 sowie der Durchführung einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation vom 13. Dezember 1993 bis 11. Januar 1994 - wechselnde Beschäftigungen als Kodierkraft bei der Post von Juni 1995 bis Februar 1996, Brieffrachtzustellerin von April 1996 bis September 1996, gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Stadt Mannheim von Mai 1997 bis April/Juni 1998 und Mitarbeiterin von verschiedenen Call-Centern von Oktober 1998 bis Januar 2001, Mai 2001 bis November 2001 und Februar 2002 bis 31. Dezember 2002.
Am 15. Februar 1993 beantragte die Beklagte über das damalige Arbeitsamt Mannheim, bei der Beklagten eingegangen am 14. April 1993, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die Umschulung zur Kommunikationselektronikerin. Sie legte hierzu verschiedene medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte stellte fest, dass für die Klägerin zunächst medizinische Leistungen zur Rehabilitation erforderlich seien und bot mit Schreiben vom 4. August 1993 die Gewährung solcher Maßnahmen an. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wurde sodann vom 13. Dezember 1993 bis zum 11. Januar 1994 (Bl. 60 Verwaltungsakte - VA - Band I) durchgeführt. Im Entlassbericht vom 9. Februar 1994 sind als Diagnosen ein Zustand nach frühkindlicher cerebraler Läsion mit Taubheit links, Musculus-rectus-Parese links sowie pseudoneurasthenische Affektlabilität genannt. Weiter ist ausgeführt, auf Grund der belastenden frühkindlichen Erfahrungen sei die Klägerin als Erzieherin nicht einsatzfähig. Es bestehe eine gute intellektuelle Leistungsfähigkeit, sie erscheine zur Umschulung zur Kommunikationselektronikerin belastbar. Im folgenden wurde die Klägerin am 16. Mai 1994 (Bl. 70 VA-Band I) zur Beklagten eingeladen, um den weiteren Verlauf der Rehabilitation zu koordinieren und zu klären. Die Klägerin nannte nunmehr als Ausbildungswunsch eine Tätigkeit im Bereich der Mikroelektronik. Sie sei der Meinung, auch dahingehend einen Antrag gestellt zu haben. Auf Seiten der Beklagten bestanden Zweifel an der Eignung und es wurde eine Arbeitserprobung als notwendig angesehen, weshalb die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 1994 (Bl. 75 VA I) die Kostenübernahme für eine mehrtägige Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Heidelberg erteilte. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch (Bl. 84 VA I).
Mit Bescheid vom 19. April 1995 (Bl. 106/107 VA I) bewilligte die Beklagte auf Grund entsprechender Rückmeldungen durch das Berufsförderungswerk Heidelberg nunmehr eine sechswöchige Arbeitserprobung. Diese wurde zum 29. April 1996 von der Klägerin angetreten. Im Abschlussbericht des Berufsförderungswerkes vom 1. August 1996 (Bl. 150 ff. VA I) ist u. a. ausgeführt, die Klägerin leide an einer schweren neurotischen Störung bei gestörter Eigen- und Fremdwahrnehmung und mangelnder Introspektionsfähigkeit. Der von der Klägerin angestrebten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin könne auch nach länger andauernder Berufsvorbereitung nicht zugestimmt werden. Nach der Teilnahme der Klägerin an einer längerfristigen Rehabilitationsmaßnahme, etwa in einer Einrichtung für psychisch Behinderte, komme zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich - etwa zur Bürokauffrau in Betracht. Hierüber wurde die Klägerin am 18. Oktober 1996 in einem persönlichen Gespräch informiert (Bl. 163 VA I).
Danach stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis, wandte sich jedoch erneut am 3. September 1997 wegen einer Umschulung an die Beklagte (Bl. 185 VA). Am 8. Oktober 1997 fand daraufhin eine Teamberatung statt.
Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 20. Mai 1997 (Bl. 176 VA I) eine medizinische Rehabilitation zur Belastungserprobung im Arbeitstrainingszentrum Saarbrücken bewilligt, die sodann in der Zeit vom 19. November 1997 bis 31. Dezember 1997 stattfand. Im Abschlussbericht vom 30. Januar 1998 (Bl. 231/236 VA II) ist u. a. ausgeführt, die gezeigten Anpassungsschwierigkeiten entsprächen am ehesten einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen aber auch sensitiven Zügen und kompensatorischer Selbstwertregulation. Die Aufgabe des Berufes als Erzieherin sei gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin große Schwierigkeiten habe, eine angemessene Distanz zu sich selbst zu finden. Für die von ihr angestrebte Umschulung zur Kommunikationselektronikerin sei sie ungeeignet, dies habe sie zuletzt auch eingesehen. Die Klägerin strebe aber weiter einen neuen Berufsabschluss an. Ob die dafür notwendige Stabilisierung des Grundarbeitsverhaltens, eine Steigerung der Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit erreicht werden könne, sei durch eine ca. dreimonatige medizinische Trainingsmaßnahme festzustellen. Einer solchen Maßnahme habe die Klägerin zuletzt nicht mehr ablehnend gegenüber bestanden. In das bestehende Beschäftigungsverhältnis sei sie als arbeitsfähig entlassen worden.
Im folgendem erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 (Bl. 276 VA II) über berufsfördernde Leistungen nach den § 9 ff. SGB VI grundsätzlich bereit, Kosten für eine Reintegrationsmaßnahme zu übernehmen. Einer Fortbildung zur PC-Kraft - wie von der Klägerin beantragt - sei aus medizinischer Sicht allerdings nicht zuzustimmen, weil es insofern an einer ausreichenden Belastbarkeit fehle.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29. November 1998 Widerspruch, den sie nicht begründete, über den aber offenkundig ausweislich der vorliegenden Akten bis heute nicht entschieden worden ist.
Nachdem die Klägerin in der Zeit von September 1998 bis Juli 2000 am Telekolleg die Fachhochschulreife (gewerblich-technisch) erworben hatte (Bl. 26 Rente-VA Bd. I - aus Parallelverfahren L 5 R 2248/07), wandte sie sich am 11. Januar 2001 (Bl. 1 VA III) erneut an die Beklagte und beantragte die Übernahme der Kosten für ein Studium "Informatik" FR Medien beim Berufsförderungswerk Heidelberg (Dauer 4 Jahre). Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 (Bl. 26 VA III) gab die Beklagte den Vorgang an die zuständige Agentur für Arbeit ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens wurde der Klägerin übersandt. Nachdem die Klägerin telefonisch diesbezüglich nachgefragt hatte, wurde ihr dieser Sachverhalt ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Mai 2001 erläutert (Bl. 38 VA III).
Die Agentur für Arbeit veranlasste im Weiteren eine erneute arbeitsamtsärztliche Untersuchung der Klägerin und bewilligte 2003 eine weitere Maßnahme der Berufsfindung/Arbeitserprobung. Im Abschlussbericht ist ausgeführt, die Klägerin sei einer beruflichen Neuorientierung im kaufmännischen Bereich von den intellektuellen Voraussetzungen her grundsätzlich gewachsen, eine erfolgreiche Weiterbildung sei aber nur zu erwarten, wenn sie weiter an ihren personengebundenen Defiziten arbeite. Empfohlen werde daher eine bildungsbegleitende Psychotherapie und ein mindestens dreimonatiger Reha-Vorbereitungslehrgang. Von einer kaufmännisch-betriebs¬wirtschaftlich orientierten Weiterbildung auf Fachhochschulebene werde auf Grund von Überforderungsrisiken abgeraten. Ein betriebswirtschaftliches Studium könne nicht unterstützt werden, denkbar sei eine Ausbildung zur Industrie- oder Bürokauffrau.
Die Klägerin hatte jedoch ab 1. April 2002 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen aufgenommen. Darauf hin wurde von der Agentur für Arbeit der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Hochschulstudiums abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch war erfolglos, ebenso die Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (S 7 AL 2083/03 - Urteil vom 7. Mai 2004). Die hiergegen eingelegte Berufung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 AL 2563/04) wurde mit Urteil vom 11. April 2006 zurückgewiesen.
Unter dem 20. Dezember 2005 anerkannte die Beklagte auf Grund eines Versicherungsfalles vom 3. Juni 2003 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet an und zahlte in der Folge Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. Juli 2003 (Verfahren vor dem SG Mannheim S 9 R 2376/05).
Am 15. Februar 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem SG erhoben. Sie habe am 15. Februar 1993 bei der Beklagten die Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin (PC Digitalbereich) beantragt. Dieser Antrag sei ohne sachlichen Grund noch immer nicht beschieden worden. Selbst wenn ein von einem Antragsteller angegangener Leistungsträger der Meinung sei, dass ein anderer Leistungsträger zuständig sei, müsse es dem Antragsteller möglich sein, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Es sei nicht ausreichend, dass der betroffene Leistungsträger insoweit einfach nichts tue.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, durch die Notwendigkeit der Anforderung umfangreicher Unterlagen, durch zahlreiche Rechtsmittelverfahren sowie durch eine mangelhafte Mitwirkung der Klägerin habe sich die Sache verzögert, was nicht der Beklagten anzulasten sei. Jeweils bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen seien weitere Prüfungen vorgenommen und entsprechend entschieden bzw. der Vorgang mangels Zuständigkeit an einen anderen Leistungsträger abgegeben worden.
Zur gleichen Zeit hat die Klägerin auch gegen die Agentur für Arbeit Untätigkeitsklage beim SG ( S 7 AL 514/06) erhoben, um eine Förderung der Ausbildung zur Fachwirtin für Multimedia zu erhalten. Im Laufe des dortigen Verfahrens wurde der Klägerin ein Bildungsgutschein ausgestellt.
Mit Urteil (ohne mündliche Verhandlung) vom 4. April 2007 hat das SG die Klage hier abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Entscheidung über den Reha-Antrag nicht mehr passiv legitimiert sei, sodass sie zu einer entsprechenden Bescheidung des Antrags vom 15. Februar 1993 nicht mehr befugt sei. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wie auch der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Fassung könnten Leistungen zur Rehabilitation von der Beklagten nur gewährt werden, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung erfüllt seien, der Versicherte also bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe. Beide Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht gegeben. Sie habe zum Antragszeitpunkt keine 180 Monate mit Beitragszeiten zurückgelegt gehabt, sie habe bei Antragstellung im Jahr 1993 und auch im Jahr 2001 keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen. Der Antrag der Klägerin sei von der Beklagten daher zu Recht an die Agentur für Arbeit weitergeleitet worden. Mangels Voraussetzung der erforderlichen Wartezeit habe die Beklagte über den Antrag der Klägerin nicht entscheiden dürfen. Die Klage auf Entscheidung über den Antrag sei daher schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte von Gesetzes wegen zur Entscheidung des Antrages nicht berechtigt sei, den von der Klägerin begehrten Bescheid also gar nicht erlassen dürfe. Darüber hinaus gehe das SG davon aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrages von 1993 ohnehin verwirkt habe. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. In der Rehabilitationsmaßnahme, die vom 19. November 1997 bis 23. Dezember 1997 stattgefunden habe, sei die Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts letztendlich selbst zum Ergebnis gekommen, dass sie für die von ihr angestrebte Umschulung zur Kommunikationselektronikerin ungeeignet sei. Da sie weiterhin einen neuen Berufsabschluss angestrebt habe, habe sie zuletzt auch nicht mehr einer dreimonatigen medizinischen Trainingsmaßnahme zur Steigerung der Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit entgegengestanden. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 diesem neuem Begehren entsprochen habe, habe sich die Klägerin von September 1998 bis Juli 2000 überhaupt nicht mehr gemeldet. Erst im Januar 2001 habe sie sich wieder beim Rehabilitationsberater der Beklagten gemeldet und nunmehr die Kostenübernahme für ein Studium begehrt. Schon alleine vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu Recht nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin überhaupt noch einen Bescheid über die 1993 beantragte Förderleistung begehrt habe. Auf Grund des langen Zeitablaufes und inzwischen geänderten Umschulungswunsches habe sie vielmehr zu Recht davon ausgehen können, dass die Klägerin ihre Ziele insoweit geändert und den Antrag daher konkludent zurückgenommen habe.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. April 2007 zugestellte Urteil am 27. April 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe letztlich in zulässiger Weise eine Untätigkeitsklage erhoben, im Februar 1993 habe sie bei der Beklagten die Gewährung und Förderung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin (PC Digitalbereich) beantragt und hierüber sei bis heute nicht entschieden worden. Ferner macht sie geltend, es liege auch eine Überraschungsentscheidung vor, denn die Erhebung der Untätigkeitsklage habe eine vollständige Überprüfung aller Ansprüche über die Gerichtsbarkeit veranlassen sollen. Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rehabilitation bei ihr gegeben gewesen. Der Rentenversicherungsträger habe ihr keine, ihrem Antragsbegehren genügende sowie adäquate und beruflich regelgerechte Umschulungsmaßnahme angeboten. Im Übrigen wäre auch eine Prognose positiv gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne die mehrfach offensichtlich überflüssigen Verzögerungen seitens des Leistungsträgers seit dem Februar 1993 eine geförderte berufliche Umschulung begonnen hätte. Letztlich habe sie mit der eingereichten Untätigkeitsklage die Feststellung beabsichtigt, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den in der Vergangenheit und Zukunft entstehenden materiellen Schaden wegen der Untätigkeit bezüglich der Bewilligung der Förderung zu ersetzen. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an den entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wegen des unterlassenen Verwaltungsaktes. Das SG hätte im übrigen alle in Betracht kommenden und zuständigen Träger notwendiger Weise beiladen müssen.
Die Klägerin beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. April 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise bis heute nicht über ihren Antrag vom 15. Februar 1993 über die Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin positiv entschieden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Reha-Akten), die beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit, die SG-Akten, Senatsakten sowie die beigezogenen Akten L 9 AL 2563/04 und L 12 AL 3348/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht letztlich die Förderung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
1. Die ursprünglich 2006 als Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) erhobene Klage war zwar zulässig (es lag keine Entscheidung über den Reha-Antrag vom 15. Februar 1993 bzw. sofern man den Bescheid vom 30. Oktober 1998 auch als Entscheidung über diesen Antrag ansieht, lag jedenfalls kein über den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch ergangener Widerspruchsbescheid vor). Sofern man allerdings in der mündlichen Mitteilung vom 18. Oktober 1996, dass nach dem Ergebnis der Arbeitserprobung eine Umschulung zur Kommunikationselektronikerin nicht in Betracht käme, einen mündlichen ablehnenden Verwaltungsakt sieht, wäre die als Untätigkeitsklage erhobene Klage bereits unzulässig gewesen, da in diesem Fall eine (bestandskräftige) Entscheidung über den Förderantrag vorgelegen hätte. Da aber die Beklagte 2001 auf Grund des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen das Verfahren zuständigkeitshalber an die Bundesagentur für Arbeit abgeben hat, ist sie - wie vom SG festgestellt - nicht (mehr) befugt, über den Reha-Antrag der Klägerin vom 15. Februar 1993 (bzw. ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Oktober 1998) inhaltlich zu entscheiden (bei einem Wechsel der Zuständigkeit erlässt nämlich auch dann die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde - was in diesem Fall die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wäre - den Widerspruchsbescheid, siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Auflage § 85 Rnr. 34). Hinsichtlich der nun zuletzt von der Klägerin beantragten Förderung (Hochschulstudium an der Fernuniversität Hagen) hat im Übrigen zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit ablehnend entschieden und waren auch Widerspruch und Klage sowie Berufung jeweils erfolglos.
2. a.) Die Klägerin ist allerdings zu Recht auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG übergegangen.
Der Antrag der Klägerin ist sachdienlich ausgelegt (§ 123 SGG) dahingehend zu verstehen, festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 15. Februar 1993 Anspruch auf eine Förderung der damals beantragten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin gehabt habe.
Gem. § 55 Abs. 1 SGG kann mit der (Feststellungs-) Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hat.
Gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, sofern sich ein Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts während eines laufenden Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage).
Allein in Betracht kommt hier eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn ursprünglich war ein -bislang unterbliebener (bzw. am 18. Oktober mündlich erteilter und bestandskräftiger)- Verwaltungsakt (nämlich die Förderung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin) streitig. Dieser begehrte (bzw. erlassene) Verwaltungsakt hat sich jedoch mit der zuständigkeitshalber erfolgten Abgabe des Verfahrens erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Auch wenn die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage schon zum damaligen Zeitpunkt auf Grund der zuvor, nämlich schon 2001 erfolgten Abgabe an die Bundesagentur für Arbeit unbegründet war, hätte die Klägerin, nachdem eigentlich bereits vor 2001 die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben waren (sofern man nicht der Auffassung ist, dass bereits mit dem mündlichen Verwaltungsakt vom 18. Oktober 1996 über den Antrag entschieden worden ist), schon 2006 bei Klageerhebung eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben können (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 131 Rdnr. 7 c und § 88 Rndr. 11). Sie hat aber jedenfalls jetzt auf eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage umgestellt.
Für ein Feststellungsinteresse ist es konkret bei der hier maßgeblichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wegen Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen (vor allem bei einer beabsichtigten Amtshaftungsklage), da die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch die anderen Gerichte, zum Beispiel die ordentlichen Gerichte, bindet, ausreichend, dass die Entscheidung für einen Schadensersatzprozess, insbesondere einen Amtshaftungsprozess vor einem Zivilgericht, wesentlich ist und dieser Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (BSGE 94, 1, 3; BVerwGE 89, 156; BFHE 119, 26; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer SGG § 131 Rdnr. 10 d). Der Amtshaftungsprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht nicht aus, dass allgemein auf eine erleichterte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor dem zuständigen Zivilgericht hingewiesen wird (BFHE 116, 459). Wenn ein Kläger konkret vorträgt, er beabsichtige, eine Amtshaftungsklage zu erheben, oder seinem Gegner einen Amtshaftungsprozess angekündigt hat, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Dies hat die Klägerin jedoch nicht in der erforderlichen Weise dargetan.
Ebenso wenig ist eine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr gegeben und von der Klägerin ebenfalls nicht weiter dargetan. Die Beklagte ist nicht mehr zuständig für die Entscheidung über entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen. Auch ein Rehabilitationsinteresse kommt nicht in Betracht, denn die Beklagte hat hier in keiner Weise die Klägerin durch ihr Verhalten oder sonstige Umstände insbesondere in ihrer Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist damit aber schon mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
b.) Im Übrigen ist aber die Klage auch unbegründet, da letztlich die Voraussetzungen für eine Förderung der von der Klägerin im Februar 1993 beantragten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin nicht vorgelegen haben. Nach dem einhelligen Votum der Abschlussberichte des Berufsförderungswerkes Heidelberg und des Arbeitstrainingszentrums Saarbrücken vom 1. August 1996 bzw. 30. Januar 1998 ist die Klägerin auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung für die angestrebte Umschulung ungeeignet. Das bedeutet, auch wenn die Beklagte zeitnah über den Antrag entschieden hätte (sofern man nicht schon in der mündlichen Mitteilung vom 18. Oktober 1996, dass hier allenfalls nach weiteren Reha-Maßnahmen eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich in Betracht käme, einen ablehnenden mündlichen Verwaltungsakt sieht, der mangels Widerspruch auch bestandskräftig geworden wäre), hätte sie diesen zutreffender Weise ablehnen müssen, da die Klägerin für die von ihr gewünschte Umschulung auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht geeignet gewesen wäre und von einer negativen Prognose sowohl hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme als auch einer daran anschließenden erfolgreichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hätte ausgegangen werden müssen.
Aus diesen Gründen wäre daher die Fortsetzungsfeststellungsklage auch als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt (wohl) im Wege der Untätigkeits- bzw. (Fortsetzungs-)Feststellungsklage eine Entscheidung über ihren Antrag vom 15. Februar 1993 auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die 1969 geborene Klägerin absolvierte nach dem Realschulabschluss von August 1988 bis Juli 1991 an der Fachhochschule für Sozialpädagogik die Ausbildung zum Beruf der Erzieherin. In diesem Beruf war sie in der Folgezeit bis Dezember 1991 und nach einer Zeit der Aushilfstätigkeit bei der Deutschen Post vom Dezember 1991 bis einschließlich August 1992 nochmals vom September 1992 bis einschließlich Januar 1993 versicherungspflichtig beschäftigt. Daran anschließend folgten - unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 15. Februar 1993 bis 11. Dezember 1993, vom 12. Januar 1994 bis 17. Mai 1995, vom 7. Februar 1996 bis 1. April 1996, vom 21. Oktober 1996 bis 30. April 1997, vom 8. Mai 1998 bis zum 4. Oktober 1998, vom 22. Januar 2001 bis zum 27. Mai 2001 und vom 24. November 2001 bis zum 24. Februar 2002 sowie der Durchführung einer medizinischen Maßnahme der Rehabilitation vom 13. Dezember 1993 bis 11. Januar 1994 - wechselnde Beschäftigungen als Kodierkraft bei der Post von Juni 1995 bis Februar 1996, Brieffrachtzustellerin von April 1996 bis September 1996, gemeindliche Vollzugsbedienstete bei der Stadt Mannheim von Mai 1997 bis April/Juni 1998 und Mitarbeiterin von verschiedenen Call-Centern von Oktober 1998 bis Januar 2001, Mai 2001 bis November 2001 und Februar 2002 bis 31. Dezember 2002.
Am 15. Februar 1993 beantragte die Beklagte über das damalige Arbeitsamt Mannheim, bei der Beklagten eingegangen am 14. April 1993, Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die Umschulung zur Kommunikationselektronikerin. Sie legte hierzu verschiedene medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte stellte fest, dass für die Klägerin zunächst medizinische Leistungen zur Rehabilitation erforderlich seien und bot mit Schreiben vom 4. August 1993 die Gewährung solcher Maßnahmen an. Eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme wurde sodann vom 13. Dezember 1993 bis zum 11. Januar 1994 (Bl. 60 Verwaltungsakte - VA - Band I) durchgeführt. Im Entlassbericht vom 9. Februar 1994 sind als Diagnosen ein Zustand nach frühkindlicher cerebraler Läsion mit Taubheit links, Musculus-rectus-Parese links sowie pseudoneurasthenische Affektlabilität genannt. Weiter ist ausgeführt, auf Grund der belastenden frühkindlichen Erfahrungen sei die Klägerin als Erzieherin nicht einsatzfähig. Es bestehe eine gute intellektuelle Leistungsfähigkeit, sie erscheine zur Umschulung zur Kommunikationselektronikerin belastbar. Im folgenden wurde die Klägerin am 16. Mai 1994 (Bl. 70 VA-Band I) zur Beklagten eingeladen, um den weiteren Verlauf der Rehabilitation zu koordinieren und zu klären. Die Klägerin nannte nunmehr als Ausbildungswunsch eine Tätigkeit im Bereich der Mikroelektronik. Sie sei der Meinung, auch dahingehend einen Antrag gestellt zu haben. Auf Seiten der Beklagten bestanden Zweifel an der Eignung und es wurde eine Arbeitserprobung als notwendig angesehen, weshalb die Beklagte mit Bescheid vom 8. August 1994 (Bl. 75 VA I) die Kostenübernahme für eine mehrtägige Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Heidelberg erteilte. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch (Bl. 84 VA I).
Mit Bescheid vom 19. April 1995 (Bl. 106/107 VA I) bewilligte die Beklagte auf Grund entsprechender Rückmeldungen durch das Berufsförderungswerk Heidelberg nunmehr eine sechswöchige Arbeitserprobung. Diese wurde zum 29. April 1996 von der Klägerin angetreten. Im Abschlussbericht des Berufsförderungswerkes vom 1. August 1996 (Bl. 150 ff. VA I) ist u. a. ausgeführt, die Klägerin leide an einer schweren neurotischen Störung bei gestörter Eigen- und Fremdwahrnehmung und mangelnder Introspektionsfähigkeit. Der von der Klägerin angestrebten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin könne auch nach länger andauernder Berufsvorbereitung nicht zugestimmt werden. Nach der Teilnahme der Klägerin an einer längerfristigen Rehabilitationsmaßnahme, etwa in einer Einrichtung für psychisch Behinderte, komme zu einem späteren Zeitpunkt eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich - etwa zur Bürokauffrau in Betracht. Hierüber wurde die Klägerin am 18. Oktober 1996 in einem persönlichen Gespräch informiert (Bl. 163 VA I).
Danach stand die Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis, wandte sich jedoch erneut am 3. September 1997 wegen einer Umschulung an die Beklagte (Bl. 185 VA). Am 8. Oktober 1997 fand daraufhin eine Teamberatung statt.
Zuvor hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 20. Mai 1997 (Bl. 176 VA I) eine medizinische Rehabilitation zur Belastungserprobung im Arbeitstrainingszentrum Saarbrücken bewilligt, die sodann in der Zeit vom 19. November 1997 bis 31. Dezember 1997 stattfand. Im Abschlussbericht vom 30. Januar 1998 (Bl. 231/236 VA II) ist u. a. ausgeführt, die gezeigten Anpassungsschwierigkeiten entsprächen am ehesten einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit unreifen aber auch sensitiven Zügen und kompensatorischer Selbstwertregulation. Die Aufgabe des Berufes als Erzieherin sei gerechtfertigt gewesen, weil die Klägerin große Schwierigkeiten habe, eine angemessene Distanz zu sich selbst zu finden. Für die von ihr angestrebte Umschulung zur Kommunikationselektronikerin sei sie ungeeignet, dies habe sie zuletzt auch eingesehen. Die Klägerin strebe aber weiter einen neuen Berufsabschluss an. Ob die dafür notwendige Stabilisierung des Grundarbeitsverhaltens, eine Steigerung der Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit erreicht werden könne, sei durch eine ca. dreimonatige medizinische Trainingsmaßnahme festzustellen. Einer solchen Maßnahme habe die Klägerin zuletzt nicht mehr ablehnend gegenüber bestanden. In das bestehende Beschäftigungsverhältnis sei sie als arbeitsfähig entlassen worden.
Im folgendem erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 (Bl. 276 VA II) über berufsfördernde Leistungen nach den § 9 ff. SGB VI grundsätzlich bereit, Kosten für eine Reintegrationsmaßnahme zu übernehmen. Einer Fortbildung zur PC-Kraft - wie von der Klägerin beantragt - sei aus medizinischer Sicht allerdings nicht zuzustimmen, weil es insofern an einer ausreichenden Belastbarkeit fehle.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29. November 1998 Widerspruch, den sie nicht begründete, über den aber offenkundig ausweislich der vorliegenden Akten bis heute nicht entschieden worden ist.
Nachdem die Klägerin in der Zeit von September 1998 bis Juli 2000 am Telekolleg die Fachhochschulreife (gewerblich-technisch) erworben hatte (Bl. 26 Rente-VA Bd. I - aus Parallelverfahren L 5 R 2248/07), wandte sie sich am 11. Januar 2001 (Bl. 1 VA III) erneut an die Beklagte und beantragte die Übernahme der Kosten für ein Studium "Informatik" FR Medien beim Berufsförderungswerk Heidelberg (Dauer 4 Jahre). Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 (Bl. 26 VA III) gab die Beklagte den Vorgang an die zuständige Agentur für Arbeit ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens wurde der Klägerin übersandt. Nachdem die Klägerin telefonisch diesbezüglich nachgefragt hatte, wurde ihr dieser Sachverhalt ausweislich eines Aktenvermerks vom 16. Mai 2001 erläutert (Bl. 38 VA III).
Die Agentur für Arbeit veranlasste im Weiteren eine erneute arbeitsamtsärztliche Untersuchung der Klägerin und bewilligte 2003 eine weitere Maßnahme der Berufsfindung/Arbeitserprobung. Im Abschlussbericht ist ausgeführt, die Klägerin sei einer beruflichen Neuorientierung im kaufmännischen Bereich von den intellektuellen Voraussetzungen her grundsätzlich gewachsen, eine erfolgreiche Weiterbildung sei aber nur zu erwarten, wenn sie weiter an ihren personengebundenen Defiziten arbeite. Empfohlen werde daher eine bildungsbegleitende Psychotherapie und ein mindestens dreimonatiger Reha-Vorbereitungslehrgang. Von einer kaufmännisch-betriebs¬wirtschaftlich orientierten Weiterbildung auf Fachhochschulebene werde auf Grund von Überforderungsrisiken abgeraten. Ein betriebswirtschaftliches Studium könne nicht unterstützt werden, denkbar sei eine Ausbildung zur Industrie- oder Bürokauffrau.
Die Klägerin hatte jedoch ab 1. April 2002 das Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Fernuniversität Hagen aufgenommen. Darauf hin wurde von der Agentur für Arbeit der Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines Hochschulstudiums abgelehnt. Der dagegen erhobene Widerspruch war erfolglos, ebenso die Klage vor dem Sozialgericht Mannheim (S 7 AL 2083/03 - Urteil vom 7. Mai 2004). Die hiergegen eingelegte Berufung an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 AL 2563/04) wurde mit Urteil vom 11. April 2006 zurückgewiesen.
Unter dem 20. Dezember 2005 anerkannte die Beklagte auf Grund eines Versicherungsfalles vom 3. Juni 2003 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet an und zahlte in der Folge Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwirkend ab 1. Juli 2003 (Verfahren vor dem SG Mannheim S 9 R 2376/05).
Am 15. Februar 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage vor dem SG erhoben. Sie habe am 15. Februar 1993 bei der Beklagten die Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin (PC Digitalbereich) beantragt. Dieser Antrag sei ohne sachlichen Grund noch immer nicht beschieden worden. Selbst wenn ein von einem Antragsteller angegangener Leistungsträger der Meinung sei, dass ein anderer Leistungsträger zuständig sei, müsse es dem Antragsteller möglich sein, dies gerichtlich überprüfen zu lassen. Es sei nicht ausreichend, dass der betroffene Leistungsträger insoweit einfach nichts tue.
Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, durch die Notwendigkeit der Anforderung umfangreicher Unterlagen, durch zahlreiche Rechtsmittelverfahren sowie durch eine mangelhafte Mitwirkung der Klägerin habe sich die Sache verzögert, was nicht der Beklagten anzulasten sei. Jeweils bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen seien weitere Prüfungen vorgenommen und entsprechend entschieden bzw. der Vorgang mangels Zuständigkeit an einen anderen Leistungsträger abgegeben worden.
Zur gleichen Zeit hat die Klägerin auch gegen die Agentur für Arbeit Untätigkeitsklage beim SG ( S 7 AL 514/06) erhoben, um eine Förderung der Ausbildung zur Fachwirtin für Multimedia zu erhalten. Im Laufe des dortigen Verfahrens wurde der Klägerin ein Bildungsgutschein ausgestellt.
Mit Urteil (ohne mündliche Verhandlung) vom 4. April 2007 hat das SG die Klage hier abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zur Entscheidung über den Reha-Antrag nicht mehr passiv legitimiert sei, sodass sie zu einer entsprechenden Bescheidung des Antrags vom 15. Februar 1993 nicht mehr befugt sei. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wie auch der zum jetzigen Zeitpunkt geltenden Fassung könnten Leistungen zur Rehabilitation von der Beklagten nur gewährt werden, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Antragstellung erfüllt seien, der Versicherte also bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt habe oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe. Beide Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht gegeben. Sie habe zum Antragszeitpunkt keine 180 Monate mit Beitragszeiten zurückgelegt gehabt, sie habe bei Antragstellung im Jahr 1993 und auch im Jahr 2001 keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen. Der Antrag der Klägerin sei von der Beklagten daher zu Recht an die Agentur für Arbeit weitergeleitet worden. Mangels Voraussetzung der erforderlichen Wartezeit habe die Beklagte über den Antrag der Klägerin nicht entscheiden dürfen. Die Klage auf Entscheidung über den Antrag sei daher schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte von Gesetzes wegen zur Entscheidung des Antrages nicht berechtigt sei, den von der Klägerin begehrten Bescheid also gar nicht erlassen dürfe. Darüber hinaus gehe das SG davon aus, dass die Klägerin einen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrages von 1993 ohnehin verwirkt habe. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne eine Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden sei. In der Rehabilitationsmaßnahme, die vom 19. November 1997 bis 23. Dezember 1997 stattgefunden habe, sei die Klägerin ausweislich des Entlassungsberichts letztendlich selbst zum Ergebnis gekommen, dass sie für die von ihr angestrebte Umschulung zur Kommunikationselektronikerin ungeeignet sei. Da sie weiterhin einen neuen Berufsabschluss angestrebt habe, habe sie zuletzt auch nicht mehr einer dreimonatigen medizinischen Trainingsmaßnahme zur Steigerung der Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit entgegengestanden. Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 1998 diesem neuem Begehren entsprochen habe, habe sich die Klägerin von September 1998 bis Juli 2000 überhaupt nicht mehr gemeldet. Erst im Januar 2001 habe sie sich wieder beim Rehabilitationsberater der Beklagten gemeldet und nunmehr die Kostenübernahme für ein Studium begehrt. Schon alleine vor diesem Hintergrund habe die Beklagte zu Recht nicht davon ausgehen müssen, dass die Klägerin überhaupt noch einen Bescheid über die 1993 beantragte Förderleistung begehrt habe. Auf Grund des langen Zeitablaufes und inzwischen geänderten Umschulungswunsches habe sie vielmehr zu Recht davon ausgehen können, dass die Klägerin ihre Ziele insoweit geändert und den Antrag daher konkludent zurückgenommen habe.
Die Klägerin hat gegen das ihr mit Postzustellungsurkunde am 7. April 2007 zugestellte Urteil am 27. April 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe letztlich in zulässiger Weise eine Untätigkeitsklage erhoben, im Februar 1993 habe sie bei der Beklagten die Gewährung und Förderung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin (PC Digitalbereich) beantragt und hierüber sei bis heute nicht entschieden worden. Ferner macht sie geltend, es liege auch eine Überraschungsentscheidung vor, denn die Erhebung der Untätigkeitsklage habe eine vollständige Überprüfung aller Ansprüche über die Gerichtsbarkeit veranlassen sollen. Es seien auch die Voraussetzungen für eine Rehabilitation bei ihr gegeben gewesen. Der Rentenversicherungsträger habe ihr keine, ihrem Antragsbegehren genügende sowie adäquate und beruflich regelgerechte Umschulungsmaßnahme angeboten. Im Übrigen wäre auch eine Prognose positiv gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne die mehrfach offensichtlich überflüssigen Verzögerungen seitens des Leistungsträgers seit dem Februar 1993 eine geförderte berufliche Umschulung begonnen hätte. Letztlich habe sie mit der eingereichten Untätigkeitsklage die Feststellung beabsichtigt, dass die Beklagte gesamtschuldnerisch verpflichtet sei, den in der Vergangenheit und Zukunft entstehenden materiellen Schaden wegen der Untätigkeit bezüglich der Bewilligung der Förderung zu ersetzen. Sie habe auch ein berechtigtes Interesse an den entsprechenden Feststellungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit wegen des unterlassenen Verwaltungsaktes. Das SG hätte im übrigen alle in Betracht kommenden und zuständigen Träger notwendiger Weise beiladen müssen.
Die Klägerin beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. April 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte in rechtswidriger Weise bis heute nicht über ihren Antrag vom 15. Februar 1993 über die Gewährung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin positiv entschieden hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände Reha-Akten), die beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit, die SG-Akten, Senatsakten sowie die beigezogenen Akten L 9 AL 2563/04 und L 12 AL 3348/08 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Im Streit steht letztlich die Förderung einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben.
II.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet.
1. Die ursprünglich 2006 als Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) erhobene Klage war zwar zulässig (es lag keine Entscheidung über den Reha-Antrag vom 15. Februar 1993 bzw. sofern man den Bescheid vom 30. Oktober 1998 auch als Entscheidung über diesen Antrag ansieht, lag jedenfalls kein über den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch ergangener Widerspruchsbescheid vor). Sofern man allerdings in der mündlichen Mitteilung vom 18. Oktober 1996, dass nach dem Ergebnis der Arbeitserprobung eine Umschulung zur Kommunikationselektronikerin nicht in Betracht käme, einen mündlichen ablehnenden Verwaltungsakt sieht, wäre die als Untätigkeitsklage erhobene Klage bereits unzulässig gewesen, da in diesem Fall eine (bestandskräftige) Entscheidung über den Förderantrag vorgelegen hätte. Da aber die Beklagte 2001 auf Grund des Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen das Verfahren zuständigkeitshalber an die Bundesagentur für Arbeit abgeben hat, ist sie - wie vom SG festgestellt - nicht (mehr) befugt, über den Reha-Antrag der Klägerin vom 15. Februar 1993 (bzw. ihren Widerspruch gegen den Bescheid vom 30. Oktober 1998) inhaltlich zu entscheiden (bei einem Wechsel der Zuständigkeit erlässt nämlich auch dann die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde - was in diesem Fall die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit wäre - den Widerspruchsbescheid, siehe Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG 9. Auflage § 85 Rnr. 34). Hinsichtlich der nun zuletzt von der Klägerin beantragten Förderung (Hochschulstudium an der Fernuniversität Hagen) hat im Übrigen zwischenzeitlich die Bundesagentur für Arbeit ablehnend entschieden und waren auch Widerspruch und Klage sowie Berufung jeweils erfolglos.
2. a.) Die Klägerin ist allerdings zu Recht auf die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG übergegangen.
Der Antrag der Klägerin ist sachdienlich ausgelegt (§ 123 SGG) dahingehend zu verstehen, festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit ihrem Antrag vom 15. Februar 1993 Anspruch auf eine Förderung der damals beantragten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin gehabt habe.
Gem. § 55 Abs. 1 SGG kann mit der (Feststellungs-) Klage begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, 2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, 3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, 4. die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse hat.
Gem. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG spricht das Gericht, sofern sich ein Verwaltungsakt vor einer Entscheidung des Gerichts während eines laufenden Verfahrens durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (so genannte Fortsetzungsfeststellungsklage).
Allein in Betracht kommt hier eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG. Denn ursprünglich war ein -bislang unterbliebener (bzw. am 18. Oktober mündlich erteilter und bestandskräftiger)- Verwaltungsakt (nämlich die Förderung einer Umschulung zur Kommunikationselektronikerin) streitig. Dieser begehrte (bzw. erlassene) Verwaltungsakt hat sich jedoch mit der zuständigkeitshalber erfolgten Abgabe des Verfahrens erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Auch wenn die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage schon zum damaligen Zeitpunkt auf Grund der zuvor, nämlich schon 2001 erfolgten Abgabe an die Bundesagentur für Arbeit unbegründet war, hätte die Klägerin, nachdem eigentlich bereits vor 2001 die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage gegeben waren (sofern man nicht der Auffassung ist, dass bereits mit dem mündlichen Verwaltungsakt vom 18. Oktober 1996 über den Antrag entschieden worden ist), schon 2006 bei Klageerhebung eine Fortsetzungsfeststellungsklage erheben können (siehe Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 131 Rdnr. 7 c und § 88 Rndr. 11). Sie hat aber jedenfalls jetzt auf eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage umgestellt.
Für ein Feststellungsinteresse ist es konkret bei der hier maßgeblichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wegen Folgeansprüchen, insbesondere Schadensersatzansprüchen (vor allem bei einer beabsichtigten Amtshaftungsklage), da die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch die anderen Gerichte, zum Beispiel die ordentlichen Gerichte, bindet, ausreichend, dass die Entscheidung für einen Schadensersatzprozess, insbesondere einen Amtshaftungsprozess vor einem Zivilgericht, wesentlich ist und dieser Prozess anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (BSGE 94, 1, 3; BVerwGE 89, 156; BFHE 119, 26; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer SGG § 131 Rdnr. 10 d). Der Amtshaftungsprozess muss bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht nicht aus, dass allgemein auf eine erleichterte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor dem zuständigen Zivilgericht hingewiesen wird (BFHE 116, 459). Wenn ein Kläger konkret vorträgt, er beabsichtige, eine Amtshaftungsklage zu erheben, oder seinem Gegner einen Amtshaftungsprozess angekündigt hat, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ein Amtshaftungsprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Dies hat die Klägerin jedoch nicht in der erforderlichen Weise dargetan.
Ebenso wenig ist eine das Feststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr gegeben und von der Klägerin ebenfalls nicht weiter dargetan. Die Beklagte ist nicht mehr zuständig für die Entscheidung über entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen. Auch ein Rehabilitationsinteresse kommt nicht in Betracht, denn die Beklagte hat hier in keiner Weise die Klägerin durch ihr Verhalten oder sonstige Umstände insbesondere in ihrer Menschenwürde oder Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist damit aber schon mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
b.) Im Übrigen ist aber die Klage auch unbegründet, da letztlich die Voraussetzungen für eine Förderung der von der Klägerin im Februar 1993 beantragten Umschulung zur Kommunikationselektronikerin nicht vorgelegen haben. Nach dem einhelligen Votum der Abschlussberichte des Berufsförderungswerkes Heidelberg und des Arbeitstrainingszentrums Saarbrücken vom 1. August 1996 bzw. 30. Januar 1998 ist die Klägerin auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung für die angestrebte Umschulung ungeeignet. Das bedeutet, auch wenn die Beklagte zeitnah über den Antrag entschieden hätte (sofern man nicht schon in der mündlichen Mitteilung vom 18. Oktober 1996, dass hier allenfalls nach weiteren Reha-Maßnahmen eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich in Betracht käme, einen ablehnenden mündlichen Verwaltungsakt sieht, der mangels Widerspruch auch bestandskräftig geworden wäre), hätte sie diesen zutreffender Weise ablehnen müssen, da die Klägerin für die von ihr gewünschte Umschulung auf Grund ihrer Persönlichkeitsstörung nicht geeignet gewesen wäre und von einer negativen Prognose sowohl hinsichtlich eines erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme als auch einer daran anschließenden erfolgreichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hätte ausgegangen werden müssen.
Aus diesen Gründen wäre daher die Fortsetzungsfeststellungsklage auch als unbegründet abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved