Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 2069/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2492/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2006, mit dem sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juli 2006 bis 22. September 2006 festgestellt hat. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erinnerte der Kläger an die Erledigung seines Widerspruchs vom 8. Juni 2006, den er in Kopie beifügte. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Widerspruch bereits vor Erlass des Bescheides datiert und nicht zur Akte gelangt sei; sie deutete das Schreiben des Klägers als Antrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 28. Februar 2007). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Schw., - am 25. April 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen am 14. Februar 2008 hat das SG die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 27. März 2009 mit Urteil abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 22. Mai 2009 beim SG Berufung eingelegt und sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit gewandt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Juni 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet sei und er bis 30. Juni 2009 mitteilen solle, weshalb die Fristversäumung eingetreten sei; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe das Urteil erst am 28. April 2009 erhalten. Er habe nicht jeden Tag Zeit, sich um "jeden Behördenschwachsinn und Paragraphen-Scheiß" zu kümmern. Er hat ein Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2009 vorgelegt, womit der Bevollmächtigte dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils übersandt habe. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Zustellung an seinen Bevollmächtigten am 8. April 2009 erfolgt sei und die Berufungsfrist somit am Tag danach zu laufen beginne; maßgeblich sei nicht, wann der Bevollmächtigte das Urteil ihm zugesandt habe. Des weiteren wurde ihm Frist bis 31. Juli 2009 gewährt, Gründe darzulegen, die gegen ein Verschulden für die Fristversäumnis sprächen. Des Weiteren wurde der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung eine unzulässige Berufung durch Beschluss verwerfen könne. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er führe ein Ein-Mann-Unternehmen, habe eine sechs Monate alte Tochter, einen Hund und zwei Katzen und somit nicht ständig Zeit, geschweige denn Lust, sich mit Paragraphen S ... rumzuärgern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 2006 und 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld vom 1. Juli 2006 bis 22. September 2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Über die Berufung konnte der Senat gem. § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist eine nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Berufung zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft, aber als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG), denn sie ist weder fristgerecht erhoben worden noch ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Senat hat von seinem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Eine Senatsverhandlung ist vorliegend auch nicht aus dem Grunde geboten, weil das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, nach dem zuvor ein Termin zu Beweisaufnahme durchgeführt worden war. Zudem hat weder der Kläger Gründe für eine Verhandlung benannt oder sich gegen einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung gewandt, noch sind dem Senat Gründe ersichtlich, weshalb eine Verhandlung angezeigt erscheint.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gem. § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn sie innerhalb der Monatsfrist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteile vom 27. März 2009 ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. April 2009 zugestellt worden. Damit beginnt die gesetzliche Berufungsfrist am Tag nach der Zustellung, d.h. am 9. April 2009 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet am 8. Mai 2009 (§ 64 Abs. 2 SGG). Hierbei ist es nicht maßgeblich, wann der Bevollmächtigte das Urteil an den Kläger weitergeleitet hat, denn die Zustellung ist gerade an den Bevollmächtigten zu richten und damit auch für den Vertretenen wirksam (§ 73 Abs. 5 und 6 SGG i.V.m. § 85 Zivilprozessordnung). So enthält folgerichtig auch die vom Kläger unterschriebene und dem Gericht vorgelegte Vollmacht des Bevollmächtigten vom 18. April 2007 unter Nr. 12 die Befugnis zur Entgegennahme und das Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen. Die Berufung vom 19. Mai 2009 ging beim SG erst am 22. Mai 2009, somit verfristet ein.
Dem Kläger war auch nicht gem. § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten; die Tatsachen hierzu sollen gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht werden. Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. u.a. BSG 38, 248; BSG SozR 1500 § 67 Nr. 18). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Umstände, dass der Kläger eine sechs Monate alte Tochter, einen Hund und zwei Katzen hat sowie ein Ein-Mann-Unternehmen führt, stehen einer fristwahrenden Berufungseinlegung nicht entgegen. Auch stellen die Ausführungen des Klägers, er habe nicht ständig Zeit, geschweige denn Lust, sich mit Paragraphen herumzuärgern, keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch wäre keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine falsche Frist zur Einlegung der Berufung mitgeteilt hätte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 67 Rn. 8a); zudem trägt der Kläger dies nicht vor und ist auch nicht glaubhaft gemacht; im Gegenteil hat der Kläger das Mitteilungsschreiben des ehemaligen Bevollmächtigten vom 23. April 2009 gerade insoweit geschwärzt, als auf die Berufungsfrist hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2006, mit dem sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juli 2006 bis 22. September 2006 festgestellt hat. Mit Schreiben vom 23. Februar 2007 erinnerte der Kläger an die Erledigung seines Widerspruchs vom 8. Juni 2006, den er in Kopie beifügte. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Widerspruch bereits vor Erlass des Bescheides datiert und nicht zur Akte gelangt sei; sie deutete das Schreiben des Klägers als Antrag gem. § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und lehnte diesen Antrag ab (Bescheid vom 28. Februar 2007). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 2007 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger - vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Schw., - am 25. April 2007 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen am 14. Februar 2008 hat das SG die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 27. März 2009 mit Urteil abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2009 zugestellt.
Der Kläger hat am 22. Mai 2009 beim SG Berufung eingelegt und sich gegen den Eintritt einer Sperrzeit gewandt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. Juni 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung verfristet sei und er bis 30. Juni 2009 mitteilen solle, weshalb die Fristversäumung eingetreten sei; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nur gewährt werden, wenn er ohne Verschulden daran gehindert gewesen war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er habe das Urteil erst am 28. April 2009 erhalten. Er habe nicht jeden Tag Zeit, sich um "jeden Behördenschwachsinn und Paragraphen-Scheiß" zu kümmern. Er hat ein Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 23. April 2009 vorgelegt, womit der Bevollmächtigte dem Kläger eine Ausfertigung des Urteils übersandt habe. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2009 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Zustellung an seinen Bevollmächtigten am 8. April 2009 erfolgt sei und die Berufungsfrist somit am Tag danach zu laufen beginne; maßgeblich sei nicht, wann der Bevollmächtigte das Urteil ihm zugesandt habe. Des weiteren wurde ihm Frist bis 31. Juli 2009 gewährt, Gründe darzulegen, die gegen ein Verschulden für die Fristversäumnis sprächen. Des Weiteren wurde der Kläger auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Senat gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung eine unzulässige Berufung durch Beschluss verwerfen könne. Hierauf hat der Kläger vorgetragen, er führe ein Ein-Mann-Unternehmen, habe eine sechs Monate alte Tochter, einen Hund und zwei Katzen und somit nicht ständig Zeit, geschweige denn Lust, sich mit Paragraphen S ... rumzuärgern.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. März 2009 und die Bescheide der Beklagten vom 5. Juli 2006 und 28. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. März 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld vom 1. Juli 2006 bis 22. September 2006 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Über die Berufung konnte der Senat gem. § 158 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss der Berufsrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gemäß § 158 Satz 1 SGG ist eine nicht in der gesetzlichen Frist eingelegte Berufung zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Satz 2 SGG). Die Berufung des Klägers ist zwar statthaft, aber als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 SGG), denn sie ist weder fristgerecht erhoben worden noch ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Senat hat von seinem ihm eingeräumten Ermessen dahingehend Gebrauch gemacht, dass er durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Eine Senatsverhandlung ist vorliegend auch nicht aus dem Grunde geboten, weil das SG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entschieden hat, nach dem zuvor ein Termin zu Beweisaufnahme durchgeführt worden war. Zudem hat weder der Kläger Gründe für eine Verhandlung benannt oder sich gegen einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung gewandt, noch sind dem Senat Gründe ersichtlich, weshalb eine Verhandlung angezeigt erscheint.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Gem. § 151 Abs. 2 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn sie innerhalb der Monatsfrist beim SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteile vom 27. März 2009 ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. April 2009 zugestellt worden. Damit beginnt die gesetzliche Berufungsfrist am Tag nach der Zustellung, d.h. am 9. April 2009 zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet am 8. Mai 2009 (§ 64 Abs. 2 SGG). Hierbei ist es nicht maßgeblich, wann der Bevollmächtigte das Urteil an den Kläger weitergeleitet hat, denn die Zustellung ist gerade an den Bevollmächtigten zu richten und damit auch für den Vertretenen wirksam (§ 73 Abs. 5 und 6 SGG i.V.m. § 85 Zivilprozessordnung). So enthält folgerichtig auch die vom Kläger unterschriebene und dem Gericht vorgelegte Vollmacht des Bevollmächtigten vom 18. April 2007 unter Nr. 12 die Befugnis zur Entgegennahme und das Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen. Die Berufung vom 19. Mai 2009 ging beim SG erst am 22. Mai 2009, somit verfristet ein.
Dem Kläger war auch nicht gem. § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gem. § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten; die Tatsachen hierzu sollen gem. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht werden. Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG ist das Versäumen einer Verfahrensfrist, wenn ein Beteiligter nicht die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], vgl. u.a. BSG 38, 248; BSG SozR 1500 § 67 Nr. 18). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger war nicht ohne Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Die Umstände, dass der Kläger eine sechs Monate alte Tochter, einen Hund und zwei Katzen hat sowie ein Ein-Mann-Unternehmen führt, stehen einer fristwahrenden Berufungseinlegung nicht entgegen. Auch stellen die Ausführungen des Klägers, er habe nicht ständig Zeit, geschweige denn Lust, sich mit Paragraphen herumzuärgern, keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Auch wäre keine Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der ehemalige Prozessbevollmächtigte dem Kläger eine falsche Frist zur Einlegung der Berufung mitgeteilt hätte (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 67 Rn. 8a); zudem trägt der Kläger dies nicht vor und ist auch nicht glaubhaft gemacht; im Gegenteil hat der Kläger das Mitteilungsschreiben des ehemaligen Bevollmächtigten vom 23. April 2009 gerade insoweit geschwärzt, als auf die Berufungsfrist hingewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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