Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 2295/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2914/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nachdem der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 18. August 2009 die Direktauszahlung der Nutzungsgebühr (vgl. hierzu § 29 Abs. 1 Satz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGBXII)) an die Gemeinde Nordrach nunmehr hinnehmen möchte, ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 123 SGG nur noch über die im vorgenannten Schreiben auf Seite 5 gestellten Anträge zu entscheiden. Soweit mit diesen die Zustimmung des Antragsgegners zu den (etwaig anfallenden) Aufwendungen für Umzug, Renovierungsarbeiten und Mietkaution (vgl. hierzu § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB XII) begehrt wird, vermag der Antragsteller mit seiner Beschwerde schon deswegen nicht durchzudringen, weil die Zustimmung ein nach Lage der Wohnung und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot voraussetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - (juris); Senatsurteil vom 25. Juni 2009 -L 7 AS 4590/07 -; ferner Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - (juris)) und ist im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juni 2009 zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ferner ist auch für die weiter vom Antragsteller im Schreiben vom 18. August 2009 verlangten gerichtlichen Feststellungen das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht der geeignete Rechtsbehelf. Erst wenn der Antragsteller eine konkrete Wohnung gesucht und gefunden hat, kann über deren Angemessenheit (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII) befunden werden. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass insoweit vom Hilfesuchenden entsprechende Nachweise, z.B. auch eine Mietbescheinigung, beizubringen sind. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII können ebenfalls nur im konkreten Fall geprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nachdem der Antragsteller ausweislich seines Schreibens vom 18. August 2009 die Direktauszahlung der Nutzungsgebühr (vgl. hierzu § 29 Abs. 1 Satz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGBXII)) an die Gemeinde Nordrach nunmehr hinnehmen möchte, ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 123 SGG nur noch über die im vorgenannten Schreiben auf Seite 5 gestellten Anträge zu entscheiden. Soweit mit diesen die Zustimmung des Antragsgegners zu den (etwaig anfallenden) Aufwendungen für Umzug, Renovierungsarbeiten und Mietkaution (vgl. hierzu § 29 Abs. 1 Sätze 7 und 8 SGB XII) begehrt wird, vermag der Antragsteller mit seiner Beschwerde schon deswegen nicht durchzudringen, weil die Zustimmung ein nach Lage der Wohnung und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot voraussetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008 - L 7 AS 2809/08 ER-B - (juris); Senatsurteil vom 25. Juni 2009 -L 7 AS 4590/07 -; ferner Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 2009 - L 13 AS 3036/07 - (juris)) und ist im Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. Juni 2009 zutreffend ausgeführt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ferner ist auch für die weiter vom Antragsteller im Schreiben vom 18. August 2009 verlangten gerichtlichen Feststellungen das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren nicht der geeignete Rechtsbehelf. Erst wenn der Antragsteller eine konkrete Wohnung gesucht und gefunden hat, kann über deren Angemessenheit (§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB XII) befunden werden. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass insoweit vom Hilfesuchenden entsprechende Nachweise, z.B. auch eine Mietbescheinigung, beizubringen sind. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII können ebenfalls nur im konkreten Fall geprüft werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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