Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 24 R 3247/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3092/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 26.3.2009 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) dem Beschwerdeführer wegen seines Nichterscheinens zum Termin zur Beweisaufnahme am 24.3.2009 die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2009 zugestellt. Mit dem am 6.7.2009 beim SG eingegangenen "Einspruch - Widerspruch" wandte sich der Beschwerdeführer gegen die ihm zugegangene Kostenrechnung der Landesoberkasse und machte geltend, in zwei Schreiben der verhandelnden Kammer deutlich dargelegt zu haben, dass er zu den dargelegten Fragen keine Aussage machen könne. Es müsse sich um eine Versehen handeln, wenn ihm hierfür eine Kostenrechnung über 400,00 EUR zugegangen sei.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde ist wegen Versäumnis der Beschwerdefrist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist nach Satz 3 der Regelung auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Innerhalb der Frist von einem Monat hat der Beschwerdeführer weder beim SG noch beim Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.3.2009 eingelegt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2009 zugestellt, so dass die Monatsfrist mit Ablauf des 4.5.2009 endete. Die vom Beschwerdeführer sinngemäß am 6.7.2009 eingelegte Beschwerde erfolgte damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, so dass diese als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 26.3.2009 hat das Sozialgericht Stuttgart (SG) dem Beschwerdeführer wegen seines Nichterscheinens zum Termin zur Beweisaufnahme am 24.3.2009 die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt und gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 400,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von vier Tagen festgesetzt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2009 zugestellt. Mit dem am 6.7.2009 beim SG eingegangenen "Einspruch - Widerspruch" wandte sich der Beschwerdeführer gegen die ihm zugegangene Kostenrechnung der Landesoberkasse und machte geltend, in zwei Schreiben der verhandelnden Kammer deutlich dargelegt zu haben, dass er zu den dargelegten Fragen keine Aussage machen könne. Es müsse sich um eine Versehen handeln, wenn ihm hierfür eine Kostenrechnung über 400,00 EUR zugegangen sei.
II.
Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde ist wegen Versäumnis der Beschwerdefrist unzulässig und war daher zu verwerfen.
Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde ist nach Satz 3 der Regelung auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Innerhalb der Frist von einem Monat hat der Beschwerdeführer weder beim SG noch beim Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 26.3.2009 eingelegt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 4.4.2009 zugestellt, so dass die Monatsfrist mit Ablauf des 4.5.2009 endete. Die vom Beschwerdeführer sinngemäß am 6.7.2009 eingelegte Beschwerde erfolgte damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, so dass diese als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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