L 5 R 3266/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 685/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 3266/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Zeit vom 01. 04. 2003 bis 31. 07. 2005 Anspruch auf Auszahlung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat und ob ihr für die Zeit ab 01. 08. 2005 höhere Rente zusteht.

Die 1949 geborene Klägerin arbeitete zuletzt bei der Stadt Freiburg im Kassenamt als Datentypistin. In der Zeit von 01. 04. bis 31. 12. 2003 erzielte sie dabei ein Bruttoarbeitsentgelt von 19. 095,91 EUR, vom 01. 01. bis 31. 12. 2004 von 27. 446,68 EUR und vom 01. 01. bis 31. 12. 2005 von 11. 661,20 EUR (Bescheinigung des Personalamts der Stadt Freiburg vom 07. 06. 2005 (- Verwaltungsakte Bl. 217).

Die Klägerin war vom 31. 03. 2003 bis 18. 05. 2003 in den Kliniken Sch., Allensbach, in stationärer Behandlung und bezog vom 12. 05. bis 18. 05. 2003 Übergangsgeld. Am 21. 05. 2003 beantragte sie die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 25. 08. 2003 und Widerspruchsbescheid vom 15. 04. 2004 ab. Im anschließenden Klageverfahren S 2 RA 1409/04 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) anerkannte sie nach weiteren ärztlichen Begutachtungen einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit auf der Grundlage eines Leistungsfalls vom 11. 03. 2003 ab 01. 04. 2003. Mit Bescheid vom 05. 07. 2005 wurde das Anerkenntnis zwar wiederholt, die Beklagte lehnte jedoch Rentenzahlungen ab 01. 04. 2003 (Rentenbeginn) ab. Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehe nicht, weil die Klägerin nach ihren Feststellungen noch mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne und einen entsprechenden Arbeitsplatz inne habe. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sei wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen. Der zulässige Hinzuverdienst überschreite die rechnerische Rente in Höhe von 449,01 EUR monatlich. In Anlage 19 des Bescheides (vgl. Bl. 84 LSG-Akte) ist hierzu näher ausgeführt, der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen lägen 2,9280 Entgeltpunkte zu Grunde. Der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern betrage 26,13 EUR. Die monatlichen Hinzuverdienstgrenze betrage für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 20,7 fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten somit 1.583,73 EUR bzw. für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte das 25,8fache des maßgebenden aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten 1973,92 EUR. Der tatsächliches Hinzuverdienst eines Kalendermonats werde der monatlichen Hinzuverdienstgrenze gegenüber gestellt.

Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 19. 07. 2005 Widerspruch und vertrat die Auffassung, die gesetzlichen Regelungen zur Hinzuverdienstgrenze seien verfassungswidrig. Außerdem werde sie mit Wirkung ab 01. 08. 2005 ihre tägliche Arbeitszeit so reduzieren, dass sie unter den Hinzuverdienstgrenzen liege. Hierzu legte sie den Änderungsvertrag zwischen ihr und der Stadt Freiburg, ihrem Arbeitgeber, vom 04. 08. 2005 vor. Mit Berechnungsbogen vom 04. 11. 2005 (Verwaltungsakten S. 255) stellte die Beklagte den zukünftigen Hinzuverdienst von monatlich (brutto) 1.181,58 EUR der Hinzuverdienstgrenze bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe von 1.583,73 EUR bzw. in Höhe der Hälfte von 1.973,92 EUR gegenüber und gewährte mit Bescheid vom 10. 11. 2005 der Klägerin daraufhin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 412, 88 EUR. Die Rente sei neu berechnet worden, weil sich der Hinzuverdienst geändert habe. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehe ihr ab 01. 08. 2005 in voller Höhe zu. Vom Zahlbetrag in Höhe von 453,70 EUR gingen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, sodass der Zahlbetrag 412,88 EUR betrage. Der Zugangsfaktor vermindere für jeden Kalendermonat nach dem 31. 05. 2010 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente um 0,003, für insgesamt 28 Kalendermonate um 0,084. Der Zugangsfaktor habe somit zur Folge, dass die der Rentenberechnung zu Grunde liegende Summe der Entgeltpunkte sich von 37,9105 Punkte auf 34,7261 Entgeltpunkte vermindere.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. 01. 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 96 a Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) könne eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann gezahlt werden, wenn sich das Arbeitsentgelt im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Hinzuverdienstmöglichkeiten halte. Bei der Berechnung der Rente seien die vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 07. 06. 2005 bescheinigten Entgelte ordnungsgemäß zu Grunde gelegt worden. Soweit die Klägerin beanstande, dass die Hinzuverdienstgrenzen verfassungswidrig seien, sei dies für sie als an die geltenden Gesetze gebundener Rentenversicherungsträger unerheblich. Eine eigene Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes durch eine Behörde finde nicht statt. Nur das Bundesverfassungsgericht dürfe hierüber entscheiden. Die Absenkung des Zugangsfaktors entspreche § 77 SGB VI; die Berechnung des Zugangsfaktors sei entsprechend dieser gesetzlichen Vorschrift ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Die Klägerin erhob hiergegen am 10. 02. 2006 Klage bei dem SG. Sie berief sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Errechnung des Zugangsfaktors auf das Urteil des BSG vom 16. 05. 2006 - B 4 RA 22/05 R-.

Durch Urteil vom 14. 06. 2007 wies das SG die Klage ab. Der Zugangsfaktor sei einer der Multiplikatoren der in § 64 SGB VI verankerten Rentenformel. Er bestimme, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen seien. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sei der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats vor der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werde, um 0,003 niedriger als 1,0. Die Klägerin habe bei Rentenbeginn das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet. Daher habe die Beklagte einen Zugangsfaktor niedriger als mit 1,0 zu Grunde legen müssen. Nach der Übergangsregel in § 264 c SGB VI sei bei einem Rentenbeginn am 01. 04. 2003 als maßgebliches Lebensalter ein Lebensalter von 60 Jahren und 8 Monaten vorgegeben. Zwischen dem Kalendermonat der Vollendung von 60 Lebensjahren und 8 Lebensmonaten und dem Kalendermonat der Vollendung des 63. Lebensjahres lägen 28 Monate. Dass die Beklagte bei Anwendung von § 77 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 264 SGB VI eine zu hohe Minderung vorgenommen hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kammer folge nicht der durch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 16. 05 2006 - B 4 RA 22/05 R - vorgenommenen Auslegung des § 77 SGB VI, nach der wegen des Gesetzeswortlauts eine Kürzung der vor Vollendung des 60. Lebensjahres begonnen Renten wegen verminderten Erwerbsfähigkeit nur für Bezugszeiten ab der Vollendung des 60. Lebensjahres möglich sei. Gegen die vom Bundessozialgericht vorgenommene Auslegung sprächen Entstehungsgeschichte, Wortlaut und Systematik der Norm, was das SG im Folgenden umfangreich begründete.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 02. 07. 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02. 07. 2007 Berufung eingelegt. Sie beruft sich unverändert auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 16. 05. 2006. Dieses Urteil sei vor dem Hintergrund jahrzehntelanger Aushöhlung der Rentenanwartschaften zu sehen. Durch die Kürzung ihrer Rente werde sie auf das Rentenniveau Mitte der 1995er Jahre abgesenkt. Das dauernde faktische Einfrieren der Rentenanwartschaften entspreche einer Kürzung der Renten. Wer bei gleicher Beitragsleistung früher in Rente gegangen sei, habe heute eine höhere Rente als sie. Der Gesetzgeber habe damit seine weiten Gestaltungsspielräume nachhaltig überschritten. Hinsichtlich der Hinzuverdienstgrenzen sei auf die Entscheidung des BSG vom 17. 12. 2002 - B 4 RA 23/02 R - hinzuweisen, wo das BSG ausdrücklich offen gelassen habe, ob die Ausgestaltung der drei Gruppen von Hinzuverdienstgrenzen verfassungskonform sei. Denn deren materielles Differenzierungskriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz erschließe sich aus dem Gesetz ebenso wenig wie der genaue Sach- und Rechtsgrund für die gewählten Hinzuverdienstfaktoren. Ob es sich dabei um unsachgemäße Differenzierungen zwischen den Hinzuverdienenden handle, sei vom BSG allerdings offen gelassen worden, weil noch nicht festgestanden habe, ob die Klägerin jenes Falles überhaupt davon betroffen gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juni 2007 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 05. Juli 2005 und 10. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2006 die Beklagte zu verurteilen, ihr die zuerkannte und zusätzlich auf der Grundlage eines Zugangsfaktors von 1,0 erhöhte Rente für die Zeit vom 01. April 2003 bis 31. Juli 2005 in voller Höhe und auszuzahlen und ihr höhere Rente ab 01. August 2005 unter zu Grundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren, hilfsweise, die Revision zuzulassen, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit gem. Art. 100 Grundgesetz (GG) auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des BSG vom 16. 05. 2006 - B 4 RA 22/05 R - für fehlerhaft. In dieser Beurteilung werde sie von zahlreichen Sozialgerichten unterstützt. Soweit die Klägerin ausschließlich auf die Verfassungswidrigkeit der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten abstelle, stütze dies nicht die gestellten Anträge. Denn auch das erkennende Fachgericht habe nicht die Befugnis, die bestehende einfach-rechtliche Abschlagsregelung auch für Erwerbsminderungsrentner vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch eine abschlagsfreie Rente zu ersetzen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten des SG und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis beider Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund gem. § 144 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 31. 03. 2008 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung liegt nicht vor. Allein bei dem Streit um die Gültigkeit der Hinzuverdienstgrenzen geht es um die Nachzahlung von 11.973,52 EUR, darüber hinaus betrifft der Streit um den Zugangsfaktor höhere Rente für weit mehr als 1 Jahr.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zurecht mit dem Bescheid vom 05. 07. 2005 der Klägerin Rentenzahlungen nicht gewährt; soweit Rentenzahlungen durch Bescheid vom 10. 11. 2005 geleistet werden, sind sie der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die Regelung über die Hinzuverdienstgrenzen rechtsfehlerfrei angewendet und die vorgenommene Errechnung des Zugangsfaktors von 0,084 wird von § 77 SGB VI in der inzwischen maßgeblichen Rechtsprechung des 5. Senats des BSG gerechtfertigt.

Die Klägerin hat wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze für die Zeit vom 01. 04. 2003 bis 31. 07. 2005 kein Anspruch auf Auszahlung von Rentenbeträgen. Gem. § 96 a SGB VI in der vom 01. 01. 2003 bis 31. 12. 2007 maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 21. 06. 2002 - BGBl I S.2167 wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur geleistet, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in Abs. 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimalige Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Abs. 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. Abhängig zum erzielten Hinzuverdienst wird gemäß § 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 96a Abs. 2 SGB VI bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a.) in voller Höhe das 20,7fache b.) in Höhe der Hälfte das 25,8fache des aktuellen Rentenwertes, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten.

Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 05. 07. 2005 in Anlage 19 die Hinzuverdienstgrenzen der Klägerin zutreffend berechnet. Die Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung beträgt danach 2,9280 Entgeltpunkte, bei Zugrundelegung des damals aktuellen Rentenwerts von 26,13 EUR ergibt sich für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe eine Hinzuverdienstgrenze von 1.583,73 EUR und für die teilweise Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe der Hälfte einer Hinzuverdienstgrenze von 1.973,92 EUR. Die Klägerin hat, wie aus der Lohnbescheinigung des Personalamts der Stadt Freiburg vom 07. 06. 2005 hervorgeht, während des gesamten hier streitigen Zeitraums vom 01. 04. 2003 bis 31. 07. 2005 durchgehend jeden Monat mehr als 2.000,- EUR verdient, zuletzt laufend 2347,97 EUR. Sie liegt damit eindeutig über der Hinzuverdienstgrenze sowohl für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe als auch in Höhe der Hälfte. Dies hat nach § 96 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI zwingend zur Folge, dass der Klägerin eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht geleistet werden darf. Die Berechnungsfaktoren und das Rechenwerk werden dabei von der Klägerin ebenso wenig bestritten wie die Anwendung des § 96 a SGB VI anhand des gegebenen Gesetzestextes. Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen Einzelheiten der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze und der Prüfung, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist, sie hält die Vorschrift des § 96 a SGB VI insgesamt für verfassungswidrig und (wohl in vollem Umfang) für nichtig und leitet daraus einen Anspruch auf volle Auszahlung der im Rentenbescheid vom 5.7.2005 errechneten Rentenbeträge in Höhe von monatlich 452,70 EUR ab.

Hiermit kann die Klägerin jedoch nicht durchdringen. Der Senat hat keine Zweifel, dass § 96 a SGB VI mit den grundgesetzlichen Vorschriften, insbesondere mit Art. 3 und Art. 14 Abs. 1 GG, in Übereinstimmung steht. Eine Aussetzung des Verfahrens und die beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommen deshalb nicht in Betracht.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung der Verfassungswidrigkeit von § 96 a SGB VI auf das Urteil des BSG vom 17. 12. 2002 - B 4 RA 23/02 R -. Das BSG hatte in jener Entscheidung Zweifel daran gelassen, ob auch die Ausgestaltung der drei Gruppen von Hinzuverdienstgrenzen im Einzelnen verfassungsgemäß sei, weil deren materielles Differenzierungskriterium im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG sich aus dem Gesetz ebenso wenig wie der genaue Sach- und Rechtsgrund für die gewählten Hinzuverdienstfaktoren erschließe. Es hat die Frage, ob es sich hierbei um sachgemäße Differenzierungen handele, allerdings offen gelassen, weil es in jener Entscheidung hierauf nicht angekommen ist (vgl. Juris-Umdruck Rdnr. 35).

Die Klägerin übersieht mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung, dass das BSG gerade in jenem Urteil es grundsätzlich als verfassungskonform angesehen hat, dass bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Berufsunfähigkeit der Übersicherungseinwand erhoben werden darf. Es hat ausführlich dargelegt (vgl. Juris-Umdruck Rdnr. 37), dass der Übersicherungseinwand den verfassungsrechtlichen Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 GG genügt. Der Übersicherungseinwand ist dazu bestimmt, die Funktion des Ersatzes von versichertem Erwerbseinkommen zu stärken. Dazu soll verhindert werden, dass der Versicherte durch Rente und Hinzuverdienst aus einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit ein höheres Gesamteinkommen erzielen kann, als vor dem Eintritt des Versicherungsfalles versichert war. Versicherungsgegenstand ist der in der Rentenversicherung beitragsbelastet gewesene Arbeitsverdienst. Ist dieser trotz Eintritt des Versicherungsfalles nicht oder nur geringfügig gemindert worden, verfehlt die Versicherungsrente ihren gesetzlichen Zweck. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie aus den Einkommensbescheinigungen des Personalamts der Stadt Freiburg vom 07. 06. 2005 und der Änderungsvereinbarung vom 04. 08. 2005 hervorgeht, wurde der Klägerin während des gesamten Zeitraums vom 01. 04. 2003 bis 31. 07. 2005 ihr volles tarifliches Entgelt ausbezahlt. Die Klägerin hat als Folge der Gesundheitsstörungen, die später zur Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente geführt haben, keinerlei finanzielle Einbußen erlitten. Durch die begehrte Zahlung von Erwerbsminderungsrente würde die Klägerin damit in diesem Zeitraum in voller Höhe des Rentenzahlbetrags finanziell besser gestellt.

Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber in Bezug auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte die Hinzuverdienstgrenzen sachgerecht festgelegt hat, nicht. Sie ist darüber hinaus aber auch verfassungsrechtlich von der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet. Der 5. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 28. 04. 2004 - B 5 RJ 60/03 R diese Frage einer eingehenden Prüfung unterzogen und die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht. Der 8. Senat des BSG hat sich dieser Rechtssprechung ausdrücklich angeschlossen (BSG vom 06. 02. 2007 - B 8 KN 3/06 R -). Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht, an dessen Entscheidungen der Senat gemäß § 31 Abs 1 BVerfGG gebunden ist, mit Beschluss vom 14. 06. 2007 - 1 BvR 154/04 eine gegen § 96 a Abs. 1 SGB VI gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat in seinen Entscheidungsgründen diese Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich bezeichnet. Die Einführung von Hinzuverdienstgrenzen für den Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrenten verfolge in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise den legitimen Zweck, deren Lohnersatzfunktion zu stärken.

Nach alledem erweisen sich die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin als unbegründet.

Dasselbe gilt auch, soweit die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Verminderung des Zugangsfaktors trotz Kenntnis der Entscheidung des 5. Senat vom 14. 08. 2008 - B 5 R 32/07 R immer noch in Frage stellt. Die Berechnung im einzelnen ist dabei nicht streitig. Das SG hat im Ergebnis zurecht die Klage abgewiesen, weil die gesetzliche Regelung im § 77 SGB VI über den Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten mit Rentenbeginn vor Vollendung des 63. Lebensjahres nicht zu beanstanden ist.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hatte zwar mit Urteil vom 16. Mai 2006 hierzu eine andere Auffassung vertreten, der 4. Senat ist zwischenzeitlich jedoch nicht mehr für Rentenversicherungen zuständig und der 5. Senat des BSG hat mit Urteilen vom 14. August 2008 festgestellt, dass die Regelung in § 77 SGB VI verfassungsgemäß ist. Der 5. Senat hat in seinem Urteil vom 14. August 2008 - B 5 R 32/07 R - hierzu ausgeführt:

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich gemäß § 63 Abs 6, § 64 Nr 1 bis 3 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen EP, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Der Zugangsfaktor ist ein Berechnungselement der persönlichen EP, dessen Höhe in § 77 SGB VI näher geregelt ist, hier in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004 (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - BGBl I 1791; zur Gesetzesentwicklung Blüggel in Wannagat, SGB VI, § 77 RdNr 6 f, Stand 7/2007; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 77 SGB VI RdNr 1 ff, Stand 12/2005). Danach richtet sich der Zugangsfaktor nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, ob die vom Versicherten während des Erwerbslebens erzielten EP in vollem Umfang oder nur zu einem Anteil bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche EP zu berücksichtigen sind. Der Zugangsfaktor ist für EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente waren, gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0. So liegt der Fall beim Kläger. Er bezieht eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres, denn zum Zeitpunkt des Beginns der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung am 1.7.2004 hatte der im Februar 1952 geborene Kläger erst das 52. Lebensjahr vollendet (zur Auslegung des Begriffs "Rentenbeginn" im Sinne des Rentenzahlbeginns Senatsbeschluss vom 17.4.2007 - B 5 RJ 15/04 R, unveröffentlicht; BSG SozR 3-2600 § 71 Nr 2).

Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres, so bestimmt § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres für die "Bestimmung des Zugangsfaktors" maßgebend ist. Davon abweichend regelt § 264c SGB VI (idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754; zur Neufassung ab dem 1.1.2008 Art 1 Nr 72 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung = RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554) , dass bei der Ermittlung des Zugangsfaktors an Stelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 zum SGB VI (in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung; zur Aufhebung der Anlage 23 ab dem 1.1.2008 Art 1 Nr 83 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) angegebenen Lebensalters maßgebend ist, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1.1.2004 beginnt. Die Voraussetzungen dieser Übergangsvorschrift liegen beim Kläger nicht vor, da seine Rente erst am 1.7.2004, dh nach dem genannten Stichtag begann.

§ 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI (ggf iVm § 264c SGB VI und der Anlage 23 zum SGB VI in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung) ist als Berechnungsregel zur Umsetzung der allgemeinen Grundsätze zur Rentenhöhe iS des § 63 Abs 5 iVm § 64 Nr 1 SGB VI zu verstehen (so auch stellvertretend: Bredt, NZS 2007, 193; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 77 SGB VI RdNr 1, Stand 12/2005; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 77 SGB VI Anm 1, Stand 5/2005; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 4, Stand 2/2002). Im Ergebnis ist der Zugangsfaktor bei Inanspruchnahme von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres um maximal 0,108 zu mindern und somit auf mindestens 0,892 festzulegen. Dafür sprechen Wortlaut und systematische Stellung des § 77 SGB VI wie auch Sinn und Zweck, systematischer Gesamtzusammenhang und Entstehungsgeschichte der Norm.

Indem die Grundregel des § 77 Abs 1 SGB VI für die Rentenberechnung zum einen das Alter des Versicherten bei Rentenbeginn oder Tod für maßgebend erklärt und zum anderen das rechnerische Verhältnis zwischen EP und persönlichen EP festlegt, bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass der Zugangsfaktor und somit die nach § 77 Abs 2, 3 SGB VI zu ermittelnden "Abschläge" oder "Zuschläge" für die gesamte Dauer des ununterbrochenen Rentenbezugs gelten sollen (vgl BSG vom 28.10.2004 - B 4 RA 42/02 R - Juris RdNr 281 ff; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 10, Stand 2/2002; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 18, Stand 7/2007; Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171). Falls dieselben EP einer weiteren Rente zu Grunde zu legen sind, ist durch § 77 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI eine erneute Ermittlung des Zugangsfaktors grundsätzlich ausgeschlossen (vgl auch § 77 Abs 3 Satz 1 SGB VI).

§ 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI bestimmt die Höhe des Zugangsfaktors für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Danach sinkt der Zugangsfaktor von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird. Ein Rentenbeginn nach dem 63. Lebensjahr hat somit keine Absenkung des Zugangsfaktors zur Folge. Ein sehr früher Rentenbeginn würde demgegenüber bei isolierter Anwendung des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB VI zu einer Absenkung des Zugangsfaktors auf null führen. Zur Vermeidung dieses Ergebnisses ergänzt § 77 Abs 2 Satz 2 SGB VI die genannte Vorschrift dahingehend, dass die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend sein soll, wenn eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bereits vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Bei jüngeren erwerbsgeminderten Versicherten wird hinsichtlich des Zugangsfaktors so getan, als habe der Versicherte das 60. Lebensjahr bereits vollendet. Entgegen der Grundregel des § 77 Abs 1 SGB VI, wonach sich der Zugangsfaktor nach dem (tatsächlichen) Alter des Versicherten bei Rentenbeginn bestimmt, ordnet das Gesetz eine Rentenberechnung unter der (fiktiven) Annahme an, der Versicherte habe das 60. Lebensjahr bereits vollendet, um auf diese Weise die Minderung des Zugangsfaktors entsprechend der 36 Monate zwischen dem vollendeten 60. und dem vollendeten 63. Lebensjahr auf maximal 36 x 0,003 = 0,108 zu begrenzen (so auch Ruland, NJW 2007, 2087; Mey, RVaktuell 2007, 46; Bredt, NZS 2007, 194; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 28, Stand 7/2007; Kreikebohm in BeckOK, § 77 SGB VI RdNr 5, Stand 9/2007; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 77 SGB VI Anm 3b, Stand 5/2005; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 28, Stand 2/2002; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 77 SGB VI RdNr 16, Stand 12/2005; Polster in Kasseler Kommentar, § 77 SGB VI RdNr 12, Stand 9/2006). Eine zusätzliche Herabsetzung des Zugangsfaktors mit Rücksicht auf eine tatsächliche Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente vor der Vollendung des 60. Lebensjahres ist ausgeschlossen. Dass es bei der Bezugnahme auf das 60. Lebensjahr des Versicherten um eine Fiktion für die Bestimmung des Zugangsfaktors und nicht etwa um die Festlegung des Beginns der Rentenminderung geht, wird insbesondere daran deutlich, dass dieselbe Vorschrift auch bei der Hinterbliebenenrente auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abstellt, um die Höhe des Zugangsfaktors zu bestimmen. Andernfalls müsste dem Gesetz unterstellt werden, es wolle die Rentenhöhe für den Zeitraum regeln, nachdem der verstorbene Versicherte das genannte Lebensalter erreicht haben würde.

§ 77 Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI dient für die aktuell zu berechnende Rente ausschließlich der Bestimmung eines einheitlichen Zugangsfaktors für die gesamte Zeit des Rentenbezugs und nicht etwa eines variablen Zugangsfaktors in Abhängigkeit von verschiedenen Bezugszeiträumen. Das auf einer möglichen "Vorzeitigkeit" der Rente wegen Erwerbsminderung beruhende gegenteilige Konzept des 4. Senats des BSG (BSGE 96, 209 = SozR 4-2600 § 77 Nr 3, jeweils RdNr 22 f) findet im Gesetz keine Stütze. Eine "vorzeitige" Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung im Sinne einer freien Entscheidung des Versicherten, vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden zu wollen, ist nicht möglich, da der Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) in der Regel unabhängig vom Willen des Versicherten eintritt (vgl insoweit auch die Kritik des DGB und des VdK im Rahmen der 57. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 20.10.2000, Prot 14/57 S 18, 26). Streng genommen kann somit in Bezug auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht von einer vorzeitigen, sondern allenfalls von einer früheren oder späteren Inanspruchnahme gesprochen werden (in diesem Sinne auch Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, § 63 SGB VI Anm 6, Stand 12/2005). Dessen war sich der Gesetzgeber auch bewusst, wie nicht nur die Auseinandersetzung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (aaO) zeigt, sondern auch im Wortlaut des § 77 Abs 2 Satz 1 SGB VI zum Ausdruck kommt. Denn das Gesetz spricht von einer "vorzeitigen" Inanspruchnahme nur in Satz 1 Nr 2a, der sich ausschließlich auf Renten wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres (ab 1.1.2008: "Erreichen der Regelaltersgrenze"; vgl Art 1 Nr 23 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes) bezieht. Mit der Einführung des abgesenkten Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, durch das RRErwerbG vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) wurde der Begriff der "Vorzeitigkeit" auch in § 63 Abs 5 SGB VI gestrichen. Während vor dem 1.1.2001 eine Bezugnahme auf die "vorzeitige Inanspruchnahme " enthalten war, heißt es jetzt nur noch: "Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden."

Dieses Ergebnis wird durch die Regelung des § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI nicht in Frage gestellt. Danach "gilt" die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Mit dieser Fiktion wird im Interesse des Versicherten eine Ausnahme von dem sich aus § 77 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1, Abs 3 Satz 1 SGB VI ergebenden Grundsatz geschaffen, dass ein früherer Zugangsfaktor auch für spätere Renten maßgeblich bleibt (ebenso Ruland, NJW 2007, 2087; Bredt, NZS 2007, 194; Mey, RVaktuell 2007, 46 f; Blüggel in Wannagat, SGB, § 77 SGB VI RdNr 30 ff, Stand 7/2007; Kreikebohm SGB VI, 2. Aufl 2003, § 77 RdNr 16; Polster in Kasseler Kommentar, § 77 SGB VI RdNr 21, Stand 9/2006; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 47 mit Beispiel, Stand 2/2002; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, § 77 SGB VI RdNr 18 f mit Beispiel, Stand 12/2005). § 77 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI schließt eine (Neu-)Berechnung des Zugangsfaktors aus, soweit die EP des Versicherten bereits Grundlage von persönlichen EP einer Rente gewesen sind. Damit korrespondiert die in Abs 3 Satz 1 derselben Vorschrift angeordnete Übernahme des bisherigen Zugangsfaktors in die Berechnung einer Folgerente (vgl hierzu im Einzelnen Schmitz, LVA Rheinprovinz Mitteilungen 2003, 142 ff). Dadurch wird das gesetzgeberische Anliegen verwirklicht (vgl nochmals § 63 Abs 5 SGB VI) , Rentenleistungen an jüngere Versicherte mit Rücksicht auf die längere Bezugszeit auch in denjenigen Fällen zu begrenzen, in denen eine Erwerbsminderungsrente mangels Besserung im Gesundheitszustand des Versicherten ohne Unterbrechung wiederholt zu bewilligen ist, weil sie gemäß § 102 Abs 2 SGB VI grundsätzlich längstens für drei Jahre und nicht auf Dauer gewährt werden darf; ohne die genannten Vorschriften wäre der Zugangsfaktor für jede Folgerente als eigenständiger Leistungsfall neu zu ermitteln (so auch Bredt, NZS 2007, 194).

Die Fiktion des § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI durchbricht die beschriebene "Perpetuierung" des Zugangsfaktors bei Rentenbezug aufgrund mehrerer aufeinander folgender Rentenbewilligungen für diejenigen Fälle, in denen ein früherer Rentenbezug endet - wenn der Versicherte also beispielsweise lediglich zwischen dem 42. und 44. Lebensjahr Rente bezieht, dann aber bis zum 65. Lebensjahr (oder darüber hinaus) wieder erwerbstätig ist. Obwohl die vor dem 42. Lebensjahr erworbenen EP anlässlich der früheren Rentenbewilligung mittels abgesenktem Zugangsfaktor zu persönlichen EP umgerechnet und der Rente zugrunde gelegt worden waren, weil es sich um einen Rentenbezug vor dem 63. Lebensjahr gehandelt hatte, ist die Altersrente des Versicherten nach § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI so zu berechnen, als sei die frühere Rente nicht "vorzeitig" gewährt und infolgedessen auch nicht abgesenkt worden; infolgedessen bestimmt sich der Zugangsfaktor nach § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 1 bzw Nr 2 Buchst b SGB VI und nicht nach Abs 3. Schon nach dem Wortlaut des § 77 Abs 2 Satz 3 SGB VI ("gilt") wird der Rentenabschlag nicht auf die Zeit nach dem 60. Lebensjahr verschoben; vielmehr wird der frühere Bezug einer abgesenkten Rente als ungeschehen fingiert, um den nur vorübergehend erwerbsgeminderten Versicherten vor einem "immerwährenden Abschlag" zu schützen.

Gestützt wird dieses Normverständnis durch die Regelung des § 77 Abs 3 Satz 3 Nr 2 SGB VI. Danach wird der Zugangsfaktor für EP, die Versicherte bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003 je Kalendermonat erhöht. Die Normierung dieses "Zuschlags" nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bei einem Zugangsfaktor "kleiner als 1,0" wäre sinnlos, hätte die gesetzgeberische Absicht tatsächlich darin bestanden, die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Rentenbezugszeiten ab dem 60. Lebensjahr zu beschränken (zutreffend Mey, RVaktuell 2007, 47).

Ein weiteres systematisches Argument hat der 13. Senat im Beschluss vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S) aufgezeigt. Gleichzeitig mit dem RRErwerbG hat der Gesetzgeber einen Rentenabschlag bei der Alterssicherung für Landwirte eingeführt, der demjenigen in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen sollte (vgl BT-Drucks 14/4230 S 1 unter B 6, S 24 unter 6; BT-Drucks 14/4630 S 2 vor C). Da die Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) ohne Zugangsfaktor berechnet werden, musste die Neuregelung anders formuliert werden als im SGB VI. Infolgedessen ordnete § 23 Abs 8 Satz 1 Nr 1 ALG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung eine Minderung des (dortigen) allgemeinen Rentenwerts um 0,3 % für jeden Kalendermonat an, für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird; § 23 Abs 8 Satz 2 Halbsatz 1 ALG begrenzte den Abschlag (grundsätzlich) auf höchstens 10,8 %. Zwischen Rentenbezugszeiten vor und nach Vollendung des 60. Lebensjahres wurde dabei nicht unterschieden, sodass Erwerbsminderungsrenten nach dem ALG auch dann abzusenken sind, wenn sie vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten beginnen. Das muss infolgedessen auch im Rahmen von § 77 SGB VI gelten. Diese Vorschrift ist in diesem Punkt nicht anders zu verstehen als die Parallelregelung im ALG, nachdem die angeordnete Rentenkürzung in allen übrigen Punkten in beiden Bereichen gleich ist.

Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen die Auffassung, dass § 77 Abs 2 SGB VI die Minderung des Zugangsfaktors auch für Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente vor der Vollendung des 60. Lebensjahres regelt.

Die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme von Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres durch die Neufassung des § 77 SGB VI in Art 1 Nr 22 RRErwerbG vom 20.12.2000 (BGBl I 1827) ist Teil einer Gesamtstrategie, mit der in mehreren aufeinander aufbauenden Schritten auf die demografische Entwicklung reagiert und die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. Sie enthielt zunächst die Anhebung des Renteneintrittsalters und die Minderung des Zugangsfaktors für vorzeitige Altersrenten durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) und wurde mit einer nochmaligen Anhebung der regelmäßigen Altersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 in jüngster Vergangenheit fortgeführt (BGBl I 554; vgl auch dessen Begründung, BT-Drucks 16/3794 S 1). Damit soll eine sozial angemessene und finanziell tragfähige Alterssicherungspolitik verwirklicht und ein wichtiger Beitrag zu mehr Wachstum und Beschäftigung geleistet werden (vgl Nationaler Strategiebericht Sozialschutz und soziale Eingliederung der Bundesregierung vom 9.8.2006, BR-Drucks 583/06 S 33).

In dieses Gesamtkonzept fügt sich die Absenkung des Zugangsfaktors für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten nur dann ohne gravierende Widersprüche ein, wenn sie auch in den Fällen angewandt wird, in denen der Leistungsfall vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten liegt. Die Höhe des Zugangsfaktors hängt seit 1992 bei den Altersrenten vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab, damit Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer vermieden werden (so der jetzige § 63 Abs 5 SGB VI; vgl auch Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 77 RdNr 26). Der Vorteil einer früheren Inanspruchnahme einer Rente liegt darin, dass die Summe der gezahlten Rentenleistungen (statistisch gesehen) höher ist als bei einem späteren Rentenbeginn, weil die Rentenlaufzeit (statistisch) insgesamt länger ist. Ein früher Renteneintritt bedeutet trotz der durch fehlende Beitragszeiten bedingten geringeren Rente eine Mehrbelastung der Versichertengemeinschaft, die durch einen abgesenkten Zugangsfaktor begrenzt werden soll; dieser ist so bestimmt, dass der jeweilige Gesamtwert der lebenslangen Rente unabhängig vom Rentenbeginn im statistischen Durchschnitt gleich hoch ist (vgl Salthammer, DRV 2003, 613 ff; Ruland in GK-SGB VI, § 63 RdNr 53 f, Stand 9/2006). Denn die möglichst frühzeitige Inanspruchnahme einer Rente entspricht nicht dem eine Versicherung prägenden Prinzip der Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Eine wesentliche Durchbrechung dieses Äquivalenz- bzw Versicherungsprinzips lag im früheren Recht darin, dass Versicherte die Altersrente ohne Abschlag bis zu fünf Jahre vor der regulären Altersgrenze erhalten konnten und durch den (statistisch) verlängerten Rentenbezug die insgesamt zu zahlende Rentensumme beträchtlich erhöhten.

Unter dem Gesichtspunkt des Versicherungsprinzips gilt für die übrigen Rentenarten nichts anderes, soweit der Berechtigte die Rente (oder weitere Renten) durchgehend bis zu seinem Tode in Anspruch nimmt. Nachdem das Missverhältnis zwischen Beitrag und Leistung bei einem vorzeitigen Altersrentner zur Absenkung des Zugangsfaktors führte, war es im Grunde nur schwer verständlich, dass ein gleichaltriger Erwerbsminderungsrentner von jeglicher Kürzung verschont bleiben sollte, zumal bei erheblich gesenkten Altersrenten in der betroffenen Altersgruppe mit einer massiven Zunahme der Anträge auf Erwerbsminderungsrente zu rechnen war. Deshalb forderte der Bundesrat bei den Beratungen über das RRG 1992 die Bundesregierung zu einer Änderung des Rechts der Erwerbsminderungsrenten auf, "die zu einer sachgerechten und sozial ausgewogenen Risikoabgrenzung zwischen Renten- und Arbeitslosenversicherung führt und gleichzeitig verhindert, dass die im RRG 1992 vorgesehene Heraufsetzung der Altersgrenzen unterlaufen wird" (BT-Drucks 11/4452 S 9 Nr 9). Sowohl der Äquivalenzgedanke als auch der Hinweis auf die Gefahr von Ausweichreaktionen finden sich in der Gesetzesbegründung zum RRErwerbG wieder (BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Nr 16 und zu Nr 22). Die in allen Rentenarten vergleichbare Mehrbelastung durch einen frühen Renteneintritt würde allerdings eine völlige Angleichung des Zugangsfaktors der übrigen Rentenarten an denjenigen der Altersrente kaum rechtfertigen können. Denn die Altersrente darf erst ab einem bestimmten Mindestalter in Anspruch genommen werden, während die anderen Renten schon in sehr jungen Jahren beginnen können. Zudem können die Versicherten (außer in bestimmten Fällen der Arbeitslosigkeit) regelmäßig frei wählen, ab wann sie eine Altersrente beziehen wollen. Im Lichte dieser Unterschiede passen die im RRErwerbG getroffenen Regelungen in die Gesamtstrategie zur Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung; gleichzeitig wurde vermieden, dass sich der Zugangsfaktor im Laufe der Rentenbezugszeit ändert, was das überkommene System der Rentenberechnung mit einer grundsätzlich einmalig zu ermittelnden konstanten Rechengröße (vgl § 88 Abs 1 und 2 SGB VI) und nur einem dynamischen Faktor durchbrochen hätte.

Infolgedessen ging es dem Gesetzgeber des RRErwerbG nur um eine "Anpassung" und nicht um eine "Gleichstellung" von Erwerbsminderungsrenten und Altersrenten. Dabei werden der Versicherte und seine Hinterbliebenen - wie bereits dargelegt - vor einer allzu empfindlichen Minderung geschützt, indem der Zugangsfaktor bei jüngeren Versicherten so festgesetzt wird, als habe der Versicherte das Mindestalter für eine Altersrente (in der hier anwendbaren Fassung 60 Jahre) bereits erreicht, und indem die Absenkung auf einen Renteneintritt vor dem 63. Lebensjahr beschränkt wird, während der Anspruch auf Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr in voller Höhe besteht; dadurch beträgt die Absenkung maximal 10,8 % im Vergleich zu 18 % bei der Altersrente (vgl BT-Drucks 14/4230 S 24, vor Nr 4). Darüber hinaus wird der Versicherte mit Hilfe zusätzlicher Zurechnungszeiten jetzt so gestellt, als ob er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitergearbeitet hätte (vgl §§ 59 Abs 1 und 2 Satz 2, 253a SGB VI) ; vorher wurde die Zeit ab dem 55. Lebensjahr lediglich zu einem Drittel berücksichtigt. Die weitergehende Anrechnung von Zurechnungszeiten soll die Anpassung der Höhe der Erwerbsminderungsrenten an die Höhe der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten zusätzlich begrenzen (vgl die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Ruland im Rahmen der 57. Sitzung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung am 20.10.2000, Prot 14/57 S 8; BT-Drucks 14/4230 S 23 f, II Nr 3). Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung im Alter von 56 Jahren und acht Monaten reduziert sich die Rentenminderung bei einem "Eckrentner" dadurch auf 3,3 % - je nach Versicherungsbiografie kann sie geringer oder höher ausfallen. Jedenfalls kommt der effektive Abschlag dem Maximalwert von 10,8 % umso näher, je mehr sich der Rentenbeginn dem 60. Lebensjahr des Versicherten nähert; bei späterem Renteneintritt sinkt der prozentuale Rentenabschlag allmählich wieder, bis er bei 63 Jahren ganz entfällt. Die Fokussierung der Rentenminderung auf den Renteneintritt mit 60 stellt insofern ein schlüssiges Konzept dar, als sich gerade die Versicherten dieser Altersgruppe unter der Geltung des bisherigen Rechts zB insbesondere bei Arbeitslosigkeit vor die Frage gestellt sehen konnten, ob sie statt der vorzeitigen Altersrente mit einem Abschlag von 18 % eine wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarkts mögliche Erwerbsminderungsrente ohne Abschlag anstreben sollten (ähnlich Mey, RVaktuell 2007, 48).

Ein ganz wesentliches Element dieses Konzepts ist die Abschwächung des Rentenabschlags durch die zusätzliche Zurechnungszeit bei einem Renteneintritt vor dem 60. Lebensjahr. Wäre der nach § 77 Abs 2 SGB VI abgesenkte Zugangsfaktor nur bei Renteneintritt bzw Rentenbezug ab dem 60. Lebensjahr anwendbar, würde der Rentenabschlag gerade nicht abgeschwächt, sondern das RRErwerbG hätte bei früherem Renteneintritt im Vergleich zum bisherigen Recht zu einer Rentenerhöhung geführt und entgegen den dargestellten Bemühungen des Gesetzgebers um eine Anhebung des Renteneintrittsalters einen Anreiz geschaffen, mittels frühen Rentenantrags zu versuchen, zumindest vorübergehend den Abschlag zu vermeiden. Infolgedessen bestätigt die Neuregelung der Zurechnungszeit die mit den Absichten des Gesetzgebers im Einklang stehende Auslegung, nach der die Rentenminderung auch Renten erfasst, die vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten gewährt werden. Die § 59 Abs 2 Satz 2, § 63 Abs 5, §§ 77, 253a, 264c SGB VI bilden ein aufeinander abgestimmtes "Gesamtpaket" (vgl Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 253a RdNr 2, Stand 8/2001; Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 264c RdNr 4 f, Stand 2/2002 ; BT-Drucks 14/4230 S 26 zu Nr 16). Dies wird besonders deutlich in der Anlage 23 zum SGB VI, die übergangsweise je nach Zeitpunkt des Rentenbeginns festlegt, in welchem Umfang der Zugangsfaktor zu senken (§ 264c SGB VI) bzw - in darauf abgestimmten Stufen - die Zurechnungszeit zu verlängern ist (§ 253a SGB VI).

Schließlich bestätigt die Einfügung von Abs 4 in § 77 SGB VI durch Art 1 Nr 23 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007 (BGBl I 554) ab dem 1.1.2008 das dargestellte Gesamtkonzept und führt es fort, indem für langjährig Versicherte die Weitergeltung der bisherigen Altersgrenzen angeordnet wird (vgl BT-Drucks 16/3794 S 36 zu Nr 23). Folgte man der Auffassung, wonach der Rentenabschlag erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres greifen soll, so würde diese zu Zwecken des Vertrauensschutzes geschaffene Regelung in ihr Gegenteil verkehrt: Versicherte mit mindestens 40 Pflichtbeitragsjahren würden durch die Herabsetzung des 62. auf das 60. Lebensjahr nicht begünstigt, sondern benachteiligt.

Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung des § 77 Abs 2 SGB VI nicht gegen das GG.

Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass bei der Berechnung des Monatsbetrags seiner Rente wegen Erwerbsminderung statt eines Zugangsfaktors von 1,0 ein Zugangsfaktor von 0,892 (Abschlag von 10,8 %) zu Grunde gelegt wird.

Bezogen auf den aktuellen Rentenwert bewirkt die Absenkung des Zugangsfaktors allein eine Kürzung der Rente wegen voller Erwerbsminderung um 144,17 Euro, die durch die gleichzeitig erfolgte Verlängerung der Zurechnungszeit nicht ganz ausgeglichen wird. Die Veränderung der beiden genannten Berechnungselemente durch die Neuregelung hat demnach insgesamt in der Auslegung durch die Beklagte eine Rentenminderung um (aktuell) 45,16 Euro oder von 3,65 % im Verhältnis zum bisherigen Recht zur Folge.

Rentenansprüche und -anwartschaften werden vom verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art 14 Abs 1 GG erfasst (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 292 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 50 mwN; stRspr). Der Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG ist vorliegend dadurch tangiert, dass im Vergleich zur früheren Rechtslage mit der Rechtsänderung durch das RRErwerbG eine Verschlechterung für den Kläger insoweit eingetreten ist, als nunmehr bei einer Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres der Zugangsfaktor gemindert wird.

Der Kläger wird jedoch nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 GG verletzt. Bei der in Streit stehenden Vorschrift handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber. Der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers erweist sich gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung als geeignet und erforderlich und ist andererseits gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition sowie Art und Umfang seiner Beitragsleistung verhältnismäßig und zumutbar.

Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften sind zulässig, wenn sie einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sind. Dabei verengt sich die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 54 mwN; stRspr). Die eigene Leistung findet vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen ihren Ausdruck. Sie rechtfertigt es, dass der durch sie begründeten rentenrechtlichen Rechtsposition ein höherer Schutz gegen staatliche Eingriffe zuerkannt wird als einer Anwartschaft, soweit sie nicht auf Beitragsleistungen beruht (vgl hierzu BVerfGE 116, 96, 122 = SozR 4-5050 § 22 Nr 5 RdNr 81; BVerfGE 100, 1, 33 = SozR 3-8570 § 10 Nr 3; kritisch zur Zuordnung der Zurechnungszeit zum Eigentumsschutzbereich im Hinblick auf das Erfordernis der "Eigenleistung" Plagemann in jurisPR-SozR 20/2006 Anm 4). Knüpft der Gesetzgeber an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat (vgl zuletzt BVerfGE 117, 272, 294 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 55 mwN).

Wie bereits näher dargelegt, wollte der Gesetzgeber mit den in Rede stehenden Regelungen des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 und 3 SGB VI idF des RRErwerbG zum einen der Gefahr begegnen, dass im Hinblick auf die gesetzlich normierten Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrenten unverhältnismäßig viele Anträge auf Erwerbsminderungsrenten gestellt würden; zum anderen hat er das Ziel verfolgt, das Versicherungsrisiko der unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer Abschläge zu neutralisieren.

Die mit dem RRErwerbG normierte Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres stellt allein schon deshalb eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, weil sie ersichtlich dazu dient, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den - ua durch die demografische Entwicklung - veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Wie der Hochrechnung der finanziellen Auswirkungen der im RRG 1992 und im RRErwerbG beschlossenen Maßnahmen zu entnehmen ist, geht es dabei in erster Linie um eine Verlangsamung der nach früherem Recht zu erwarten gewesenen Erhöhungen des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und der entsprechenden Mehrausgaben des Bundes (vgl BT-Drucks 14/4230 S 36 mit Tabelle Nr 1). Sind allein die finanziellen Erwägungen ein legitimer Grund für den Eingriff, so kann offen bleiben, ob auch andere mit der Regelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziele für sich oder zusätzlich die in Frage stehende Regelung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 117, 272, 297 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 63).

Die im öffentlichen Interesse liegende Minderung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres war auch verhältnismäßig im weiteren Sinne (dh geeignet, erforderlich und zumutbar).

Die Regelung war geeignet, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen. Ihm steht - wie dies das BVerfG erneut in seinem Beschluss vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272, 295 f = SozR 4-2600 § 58 Nr 7 RdNr 58 f) zum Ausdruck gebracht hat - im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, von künftigen Entwicklungen abhängigen Regelungsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Bei der Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse benötigt der Rentengesetzgeber Flexibilität, die ihm nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlich nicht verwehrt werden kann. Mit Rücksicht auf das unterschiedliche Versicherungsrisiko von in niedrigerem oder höherem Alter beginnenden Renten und auf die dadurch gebotene Annäherung von Erwerbsminderungs- und Altersrenten bewegt sich die Vorschrift über die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraums.

Die Regelung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht des Klägers nicht oder doch weniger einschränkendes Mittel hätte wählen können. Der Gesetzgeber kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, eine Einsparung in anderen, von dem betroffenen Gesetz nicht erfassten Bereichen zu erzielen (vgl BVerfG SozR 4-5050 § 22 RdNr 91 mwN; stRspr). Unter dem Gesichtspunkt des Erforderlichkeitsgrundsatzes war er nicht verpflichtet, auf andere Maßnahmen auszuweichen, insbesondere - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen - die Beitragssätze zu erhöhen, die Bestandsrenten abzusenken oder auf eine Anpassung der Renten an die Lohn- und Gehaltsentwicklung zu verzichten. Um dem Erforderlichkeitsgebot Rechnung zu tragen, war er ebenso wenig gehalten, einen höheren Bundeszuschuss vorzusehen und ggf für diesen Zweck Steuern einzuführen oder zu erhöhen.

Die Absenkung des Zugangsfaktors bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres ist für den Kläger auch zumutbar. Hierbei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch des Klägers, sondern in seine Rentenanwartschaft eingegriffen hat. Anwartschaften sind aber wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenberechnung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen (vgl BSGE 92, 206 = SozR 4-2600 § 237 Nr 1, jeweils RdNr 43) und genießen nicht denselben eigentumsrechtlichen Schutz wie die Rente. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch die Übergangsregelung des § 264c SGB VI (iVm der Anlage 23 des SGB VI; jeweils in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung) und die Kompensation über die verlängerte Zurechnungszeit nach §§ 59, 253a SGB VI die Wirkung der Absenkung des Zugangsfaktors abgemildert hat. Die den Eingriff in die Rentenanwartschaft mindernde Wirkung der Anhebung der Zurechnungszeit wirkt sich gerade beim Kläger deutlich aus und führt im Ergebnis dazu, dass an Stelle der durch die Absenkung des Zugangsfaktors bewirkten Minderung um 144,17 Euro, der Rentenzahlbetrag im Ergebnis nur 45,16 Euro weniger beträgt. Der Senat verkennt nicht, dass dies immer noch eine Einbuße von ca 3,65 % bedeutet, die aber im Hinblick auf die Einbußen anderer Versicherter zumutbar ist. Der um 3,65 % herabgesenkte Rentenbetrag führt noch nicht zu wesentlichen, unzumutbaren Einschränkungen im Lebensstandard des Versicherten, wie er ihn aufgrund seines durchschnittlichen Verdienstes im aktiven Erwerbsleben aufbauen konnte.

Die Neuregelung durch das RRErwerbG genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die hier für den Eingriff - Absenkung des Zugangsfaktors - maßgebliche Regelung des § 77 Abs 2 Nr 3 SGB VI idF des RRErwerbG greift nicht im Sinne einer (echten) Rückwirkung zu Ungunsten des Klägers in eine Rechtsposition ein, die dieser bereits vor deren Inkrafttreten am 1.1.2001 inne hatte. Im Übrigen war die Änderung der Rechtslage für die Versicherten nicht völlig überraschend, nachdem der Bundesrat bereits im April 1989 die Bundesregierung zu einer Reform der Erwerbsminderungsrenten in diesem Sinne aufgefordert hatte.

Die Regelungen des § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 3, Satz 2 und 3 SGB VI verstoßen auch nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

Der darin enthaltene allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3; stRspr) ; Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede. Nachdem die getroffenen Maßnahmen durch das Ziel gerechtfertigt sind, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, ist es unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nicht zu beanstanden, dass die Versichertengruppe, zu welcher der Kläger gehört, gegenüber derjenigen anders behandelt wird, die wegen eines Rentenbeginns vor dem 1.1.2001 noch nicht von der Absenkung des Zugangsfaktors betroffen war. Mit jeglicher Anpassung des Rechts an geänderte Verhältnisse ist zwangsläufig eine ungleiche Behandlung von Betroffenen vor und nach dem Inkrafttreten einer Rechtsänderung verbunden und kann daher für sich allein nicht zur Verfassungswidrigkeit führen.

Der Gesetzgeber war durch das im Gleichheitssatz enthaltene Differenzierungsgebot nicht gehalten, Erwerbsminderungsrenten wegen gewichtiger Unterschiede zu den Altersrenten von den dort eingeführten Rentenabschlägen ganz auszunehmen. Dem Kläger ist zuzustimmen, dass ein Versicherter es letztlich nicht in der Hand hat, den Zeitpunkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung selbst zu bestimmen. Jedoch kann es bei länger währender Arbeitslosigkeit im rentennahen Alter ebenfalls kaum noch praktische Alternativen zu einem Antrag auf vorgezogene Altersrente mit Rentenabschlägen geben; bei Entlassungen gegen Abfindung kann sogar eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu einem solchen Antrag bestehen. Insofern haben die Unterschiede nicht das ihnen vom Kläger beigemessene Gewicht. Sie sind durch den geringeren Abschlag in Höhe von maximal 10,8 statt 18 % und die erhöhte Zurechnungszeit bei jüngeren Erwerbsminderungsrentnern angemessen berücksichtigt. Aus Sicht des Senats war es im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht nur gerechtfertigt, sondern möglicherweise sogar geboten, die Finanzierungsschwierigkeiten der Rentenversicherung durch längere Rentenlaufzeiten nicht allein zu Lasten der Altersrentner zu lösen, nachdem der Bundesrat im Jahre 1989 auf diese Problematik hingewiesen hatte.

Schließlich greift der Einwand nicht, der Gesetzgeber habe auch für Erwerbsminderungsrentner eine dem § 187a SGB VI entsprechende Möglichkeit schaffen müssen, die bei Anwendung von § 77 Abs 2 SGB VI entstehende Rentenminderung durch Beitragszahlungen auszugleichen. Ein diesbezügliches Verfassungsgebot ist schon deshalb zu verneinen, weil die Erwerbsminderungsrente in deutlich geringerem Ausmaß abgesenkt wird als die Altersrente, sodass die unterschiedlich hohen Versorgungslücken eine unterschiedliche Behandlung sachlich rechtfertigen. Im Übrigen sind keine Gründe ersichtlich, die den Erwerbsminderungsrentner an der Entrichtung freiwilliger Beiträge hindern würden, um seine künftig zu erwartende Altersrente aufzubessern (§ 7 Abs 1 und 2, Gegenschluss aus § 75 Abs 2 SGB VI; vgl auch VerbKomm § 75 SGB VI Anm 3.3, Stand 12/2004) ; da § 7 Abs 3 SGB VI das Recht zur freiwilligen Versicherung ausschließt, wenn eine Vollrente wegen Alters bindend bewilligt ist, bedarf es lediglich für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten der Sonderregelung des § 187a SGB VI.

Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG liegt ebenfalls nicht vor.

Art 3 Abs 3 Satz 2 GG bezweckt die Stärkung der Stellung behinderter Menschen in Recht und Gesellschaft. Sie enthält ein Gleichheitsrecht zu Gunsten Behinderter sowie einen Auftrag an den Staat, auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken (vgl Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl 2007, Art 3 RdNr 142). Es ist bereits fraglich, ob der Schutzbereich des Grundrechts, der zunächst eine Ungleichbehandlung voraussetzt, tangiert ist. Jedenfalls liegt eine Benachteiligung wegen Behinderung nicht vor. Die Absenkung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs 2 SGB VI betrifft seit dem RRErwerbG alle Rentenarten, wenn die jeweilige Rente vor der im Gesetz normierten Altersgrenze in Anspruch genommen wird. Damit sollen Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer bei allen Rentenarten ausgeglichen werden. Eine Benachteiligung des Klägers wegen einer Behinderung liegt somit nicht vor.

Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Aus diesen Gründen ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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