L 12 AS 3352/09 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2681/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3352/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Karlsruhe von 20.07.2009 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte im Verfahren S 15 AS 2681/09 ER vor dem SG Karlsruhe bei dem es um Gewährung eines Darlehens von 200,00 EUR ging, einstweiligen Rechtsschutz. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Beide Anträge wurden vom SG Karlsruhe mit Beschluss vom 20.07.2009 abgelehnt. Die Ablehnung des PKH-Antrags erfolgte wegen fehlender Erfolgsaussicht. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 26.07.2009.

II.

Die eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist entsprechend der dem Beschluss beigegebenen Rechtsmittelbelehrung nicht statthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz anderes bestimmt ist. Eine andere Bestimmung trifft der über § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG anzuwendende § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in der mit Wirkung vom 01.01.2002 erfolgten Neufassung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887). Danach kann die Bewilligung der PKH nicht angefochten werden, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Mit der ab 01.01.2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs.2 Satz 2 ZPO soll erreicht werden, dass im Verfahren über die PKH nicht ein weitergehender Instanzenzug zur Verfügung steht als in der Hauptsache. Auch soll der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden, zu denen es käme, wenn das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht abweichend von dem in der Hauptsache abschließend entscheidenden Gericht des ersten Rechtszugs beurteilt. Da das mit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfolgte Ziel auch im sozialgerichtlichen Verfahren erreicht werden kann, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, dass § 127 Abs. 2 ZPO nur auf § 511 ZPO verweist. Auch im sozialgerichtlichen Verfahren ist deshalb, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht statthaft ist, weil die Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist, die Beschwerde gegen Entscheidungen des SG im Verfahren über die PKH nicht mehr zulässig.

Der Senat hält seine bisher hierzu vertretene Auffassung (z. B. Beschluss vom 12.6.2009 - L 12 AS 620/09 PKH-B) nicht mehr aufrecht. Der Senat hat dies bisher mit den Änderungen des § 172 SGG mit Wirkung zum 1. April 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 (BGBl.I S. 444) begründet. Denn in dem neu eingefügten Abs. 3 der Vorschrift ist ausdrücklich im einstweiligen Rechtsschutz die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (Nr. 1a aaO), eine entsprechende Regelung findet sich jedoch nicht für die PKH. Insoweit ist bei Ablehnung der PKH lediglich ein Beschwerdeausschuss für den Fall normiert, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint (Nr. 2 aaO). Nachdem auch in anderen Prozessordnungen des geltenden Rechts höchstrichterlich anerkannt ist, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht statthaft ist, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht zulässigerweise mit Rechtsmitteln beim Rechtsmittelgericht anhängig gemacht werden kann (z. B. BGH NJW 2005,1659), geht der Senat nunmehr davon aus, dass der gesetzgeberische Wille, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollten (Bundestagsdrucksache 16/7716 S. 32) lediglich redaktionell unzureichend umgesetzt worden ist und insoweit eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch eine analoge Anwendung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG zu schließen ist.

Im vorliegenden Fall hat das SG im Beschluss vom 20.07. 2009 den Antrag mangels Erfolgsaussicht der Klage, die nach dem Gegenstandswert nicht berufungsfähig ist, abgelehnt. Damit ist die Beschwerde des Klägers nicht statthaft, weshalb sie zu verwerfen ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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