L 7 AS 3427/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3128/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3427/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juli 2009 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Gründe:

Die am 29. Juli 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Beschwerden der Antragsteller sind unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerden beider Antragsteller finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Hiernach sind die Beschwerden nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Nachdem sich die Meldeaufforderungen vom 25. Mai sowie 18. und 19. Juni 2009 zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt haben, geht es den Antragstellern offensichtlich nur noch darum, geklärt zu erhalten, dass die Antragsgegnerin in den vorgenannten Meldeaufforderungen die Vorabzahlung der Reisekosten zu den Meldeterminen vom 12. und 30. Juni sowie 7. Juli 2009 hätte zusichern müssen. Pro Einzelfahrschein wären indessen in der Tarifzone A, in welcher die Antragsteller wohnen und auch die Antragsgegnerin ihren Geschäftssitz hat, nur 2,10 Euro (vgl. http://www.vag-freiburg.de/tickets-und-tarife.html), für insgesamt sechs Fahrten (Hin- und Rückfahrt) demnach lediglich 12,60 Euro angefallen. Es liegt auf der Hand, dass damit die Beschwerdewertgrenze des § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht überschritten wird.

Sonach kann mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung nicht erfolgen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben, das die Antragsteller mit dem Klageverfahren S 3 AS 3127/09 auch bereits auf den Weg gebracht haben. Auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde sind die Antragsteller im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss sowie nochmals in der Senatsverfügung vom 3. August 2009 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Aus den oben genannten Gründen haben auch die Prozesskostenhilfegesuche der Antragsteller keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved