L 7 SO 3577/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1637/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3577/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 9. August 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).

Hiernach ist die Beschwerde des Antragstellers nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den er mittels der Beschwerde streitet, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit seinem am 18. Mai 2009 beim SG per Fax eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zur "sofortigen darlehensweisen Zur-Verfügung-Stellung von 150 Euro" zu verpflichten. Mit dem darauf gerichteten Beschwerdebegehren wird die erforderliche Beschwerdewertgrenze von 750,00 Euro indessen nicht überschritten. Die Beschwerde wäre im Übrigen selbst dann nicht statthaft, wenn - was der Senat indes verneint - dem LSG Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - (info also 2009, 31) zu folgen wäre, dass bei Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben den Beschwerdegegenstand auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG heranzuziehen wären; denn keiner dieser Zulassungsgründe ist hier - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seinem Fax vom 13. August 2009 - ersichtlich.

Nach allem ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze kann im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine - summarische - Sachprüfung nicht erfolgen. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Juli 2009 genügt zur Statthaftigkeit der Beschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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