Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3015/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3634/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer der Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2005, L 13 AS 4106/05 ER-B). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers Ziff. 1 ist nicht glaubhaft gemacht. Gem. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Personen Leistungen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gem. § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
Der Antragsteller Ziff. 1 hat seine Hilfebedürftigkeit bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, da er das Einkommen und Vermögen der M. G. nicht glaubhaft gemacht hat. Deren Einkommen und Vermögen ist zu berücksichtigen, da sie -nach wie vor- höchst wahrscheinlich Partnerin des Antragstellers Ziff. 1 ist, mit ihm in einem Haushalt zusammen lebt und die gesetzliche Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht widerlegt wurde. Hierbei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Antragsteller Ziff. 1 bereits früher schon einmal wahrheitswidrig behauptet hatte, dass eine Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe (s. Bl. 125 d. Verwaltungsakten der Beklagten). Die erneut aufgestellte Behauptung, eine Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr, ist unwahrscheinlich und wird auch nicht durch äußere Tatsachen gestützt. So lebt der Antragsteller Ziff. 1 trotz angeblicher Trennung im April 2009 noch heute in deren Wohnung. Selbst über ihr Konto konnte er nach eigenen Angaben trotz angeblicher Trennung anfänglich noch verfügen. Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung der M. G. vom 17. Juni 2009 ist ebenfalls nicht glaubhaft, da bereits am objektiven Aussagegehalt Zweifel bestehen. So erklärt sie darin, den Antragsteller Ziff. 1 in keiner Weise finanziell zu unterstützen. Nach dem Schreiben des Antragstellers Ziff. 1 vom 24. April 2009 darf der Antragsteller Ziff. 1 aber noch so lange bei ihr wohnen, bis er eine andere Wohnung gefunden hat, was nicht anders zu deuten ist, als dass er dort kostenlos wohnen bleiben darf, was natürlich eine finanzielle Unterstützung in erheblichem Maße darstellt. Schließlich ist auch ihre Glaubwürdigkeit anzuzweifeln; so hat sie im Verfahren vor dem SG (S 9 AS 1220/08) eingeräumt, dass sie einen Mietvertrag mit ihrem Bruder zur Vorlage an das Amt geschrieben hat, obwohl bestimmte Beträge gerade nicht vereinbart waren. Auch die Behauptung des Antragstellers Ziff. 1, er lebe auf Pump von Bekannten, ändert nichts daran, dass die Verantwortungsgemeinschaft mit M. G. vermutet wird. Denn es wird weder die Höhe der Leistungen konkretisiert, noch von wem diese erbracht worden sein sollen. Demnach kann offen bleiben, ob der Antragsteller Ziff. 1 gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. Juni 2009 wirksam Widerspruch eingelegt hat; ansonsten wäre dieser bestandskräftig geworden, was einem Anordnungsanspruch entgegenstünde (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Seite 33 m.w.N.).
Hiernach ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers Ziff. 1 und damit auch die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller Ziff. 2 und 3 für Zeiten einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller Ziff. 1 nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss des SG ergänzend verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Aus den genannten Gründen konnte die nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens nicht bejaht werden, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, zumal auch keinerlei Belege vorgelegt worden sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer der Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) ist dann gegeben, wenn es den Antragstellern nicht zuzumuten ist, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, weil ansonsten schwere, unzumutbare Nachteile entstehen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 25. November 2005, L 13 AS 4106/05 ER-B). Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die begehrte Leistung glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht ist (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers Ziff. 1 ist nicht glaubhaft gemacht. Gem. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erhalten Personen Leistungen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gem. § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft der erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
Der Antragsteller Ziff. 1 hat seine Hilfebedürftigkeit bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, da er das Einkommen und Vermögen der M. G. nicht glaubhaft gemacht hat. Deren Einkommen und Vermögen ist zu berücksichtigen, da sie -nach wie vor- höchst wahrscheinlich Partnerin des Antragstellers Ziff. 1 ist, mit ihm in einem Haushalt zusammen lebt und die gesetzliche Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht widerlegt wurde. Hierbei nicht unberücksichtigt bleiben kann, dass der Antragsteller Ziff. 1 bereits früher schon einmal wahrheitswidrig behauptet hatte, dass eine Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe (s. Bl. 125 d. Verwaltungsakten der Beklagten). Die erneut aufgestellte Behauptung, eine Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr, ist unwahrscheinlich und wird auch nicht durch äußere Tatsachen gestützt. So lebt der Antragsteller Ziff. 1 trotz angeblicher Trennung im April 2009 noch heute in deren Wohnung. Selbst über ihr Konto konnte er nach eigenen Angaben trotz angeblicher Trennung anfänglich noch verfügen. Die vorgelegte eidesstattliche Erklärung der M. G. vom 17. Juni 2009 ist ebenfalls nicht glaubhaft, da bereits am objektiven Aussagegehalt Zweifel bestehen. So erklärt sie darin, den Antragsteller Ziff. 1 in keiner Weise finanziell zu unterstützen. Nach dem Schreiben des Antragstellers Ziff. 1 vom 24. April 2009 darf der Antragsteller Ziff. 1 aber noch so lange bei ihr wohnen, bis er eine andere Wohnung gefunden hat, was nicht anders zu deuten ist, als dass er dort kostenlos wohnen bleiben darf, was natürlich eine finanzielle Unterstützung in erheblichem Maße darstellt. Schließlich ist auch ihre Glaubwürdigkeit anzuzweifeln; so hat sie im Verfahren vor dem SG (S 9 AS 1220/08) eingeräumt, dass sie einen Mietvertrag mit ihrem Bruder zur Vorlage an das Amt geschrieben hat, obwohl bestimmte Beträge gerade nicht vereinbart waren. Auch die Behauptung des Antragstellers Ziff. 1, er lebe auf Pump von Bekannten, ändert nichts daran, dass die Verantwortungsgemeinschaft mit M. G. vermutet wird. Denn es wird weder die Höhe der Leistungen konkretisiert, noch von wem diese erbracht worden sein sollen. Demnach kann offen bleiben, ob der Antragsteller Ziff. 1 gegen den ablehnenden Bescheid vom 15. Juni 2009 wirksam Widerspruch eingelegt hat; ansonsten wäre dieser bestandskräftig geworden, was einem Anordnungsanspruch entgegenstünde (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Seite 33 m.w.N.).
Hiernach ist die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers Ziff. 1 und damit auch die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller Ziff. 2 und 3 für Zeiten einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit dem Antragsteller Ziff. 1 nicht glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auf den angefochtenen Beschluss des SG ergänzend verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Aus den genannten Gründen konnte die nach § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens nicht bejaht werden, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war, zumal auch keinerlei Belege vorgelegt worden sind.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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